RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
3Ob73/26w
Entscheidungsdatum
2026-06-23
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00073.26W.0623.000
Dokumentnummer
JJT_20260623_OGH0002_0030OB00073_26W0000_000

Sachverhalt

Der Beklagte ließ ab 2014 auf einer früher landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft Wohn- und Wirtschaftsgebäude errichten. Die Klägerin übernahm sämtliche Arbeiten der Gewerke Heizung, Lüftung und Sanitär. Vereinbart war ein Abruf nach Baufortschritt über einen längeren Zeitraum. Ihr Gesamtangebot wurde in Wohnraum, Landwirtschaft und allgemeine Arbeiten aufgegliedert. Einzelne Leistungen wurden 2014 und 2017 beauftragt. [6]

Mit mehreren Rechnungen aus Dezember 2021 und Februar 2022 verlangte die Klägerin restlichen Werklohn von 27.540,24 EUR. Die Werkleistungen waren abgeschlossen, einzelne geschuldete Arbeiten aber mangelhaft oder unvollständig. Zudem fehlten Ausführungspläne, ohne die die Gewerke nach dem Sachverständigengutachten technisch nicht fertiggestellt waren. Der Verbesserungsaufwand betrug 12.250 EUR netto, davon 9.000 EUR netto für die Pläne. [6]

Das Erstgericht wies die Zahlungsklage ab. Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung: Auch bei getrennten Aufträgen sei der Werklohn nicht fällig, weil die fehlenden Pläne alle drei Gewerke beträfen. Auf Antrag der Klägerin ließ es die ordentliche Revision nachträglich gemäß § 508 ZPO zu. Die Klägerin begehrte mit ihrer Revision die Stattgabe der Klage, hilfsweise die Aufhebung. [6]

Ausführungen des OGH

Der OGH war an die nachträgliche Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht nicht gebunden. Er sah weder bei der Bestimmung des Leistungsumfangs noch beim Leistungsverweigerungsrecht oder bei der behaupteten Teilbarkeit eine erhebliche Rechtsfrage. [6] [3]

Ergebnis

Mit Beschluss vom 23. Juni 2026 wies der OGH zu 3Ob73/26w die Revision zurück, weil sie keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigte. Damit blieb die von den Vorinstanzen ausgesprochene Abweisung der Werklohnklage bestehen. [1] [6]

Die Klägerin muss dem Beklagten binnen 14 Tagen die Kosten der Revisionsbeantwortung von 2.279,33 EUR einschließlich 379,89 EUR Umsatzsteuer ersetzen. Der Beklagte hatte auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. [1] [6]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung behandelt materiell die vollständige Werkleistung, das Leistungsverweigerungsrecht und die Werkerrichtung in gewissen Abteilungen. Prozessual beruht die Zurückweisung auf dem Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage. [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Nach den bindenden Feststellungen waren die Gewerke ohne Ausführungspläne technisch nicht fertiggestellt; deren Übergabe war daher auch ohne Detailvereinbarung geschuldet. Die Verweigerung des restlichen Werklohns war nicht rechtsmissbräuchlich. Eine Werkerrichtung in selbständigen Abteilungen lag nicht vor.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.279,33 EUR (darin enthalten 379,89 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.279,33 EUR (darin enthalten 379,89 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260623_OGH0002_0030OB00073_26W0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Der Beklagte ließ ab 2014 auf einer früher landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft einen Stall samt Tenne sowie ein Wohngebäude mit drei Wohneinheiten, Einliegerwohnung, Schnapsbrennerei, Käserei, „Schlachtl“, Hofladen und Maschinenraum errichten. Die Klägerin führte dabei sämtliche Arbeiten aus den Gewerken Heizung, Lüftung und Sanitär durch, wobei vereinbart war, dass die Arbeiten vom Beklagten über einen längeren Zeitraum je nach Baufortschritt abgerufen werden.

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Begründung:

[1] Der Beklagte ließ ab 2014 auf einer früher landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft einen Stall samt Tenne sowie ein Wohngebäude mit drei Wohneinheiten, Einliegerwohnung, Schnapsbrennerei, Käserei, „Schlachtl“, Hofladen und Maschinenraum errichten. Die Klägerin führte dabei sämtliche Arbeiten aus den Gewerken Heizung, Lüftung und Sanitär durch, wobei vereinbart war, dass die Arbeiten vom Beklagten über einen längeren Zeitraum je nach Baufortschritt abgerufen werden.

[2] Die Klägerin legte zunächst ein Gesamtangebot, das in der Folge in die Bereiche Wohnraum, Landwirtschaft und allgemeine Arbeiten aufgegliedert wurde. Im Jahr 2014 beauftragte der Beklagte die Klägerin mit der Errichtung der sanitären Hauptleitungen, der Fußbodenheizung und Lüftung und im Jahr 2017 mit der Errichtung einer Erdwärmepumpe sowie allen Vorrichtungen für das Warmwasser im Wohnhaus.

[3] Die erbrachten Leistungen rechnete die Klägerin mit Rechnung vom 22. Dezember 2021, drei Rechnungen vom 2. Februar 2022 betreffend „allgemeine Arbeiten“, „Arbeiten im Wohngebäude“ und „Arbeiten Landwirtschaft“ sowie einer Rechnung vom 14. Februar 2022 mit insgesamt restlichen 27.540,24 EUR ab.

[4] Die Werkleistungen sind abgeschlossen. Nach wie vor sind vom Auftrag erfasste Arbeiten jedoch mangelhaft oder unvollständig. Zudem hat die Klägerin dem Beklagten keine Ausführungspläne für die durchgeführten Sanitär-, Heizungs- und Lüftungsarbeiten übergeben, ohne die die Gewerke nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen technisch nicht fertiggestellt sind. Der für die Verbesserung erforderliche Aufwand beträgt 12.250 EUR netto, wovon 9.000 EUR netto auf die fehlenden Ausführungspläne entfallen.

[5] Das Erstgericht wies die auf Zahlung des noch offenen Werklohns gerichtete Klage ab. Der Beklagte habe zwar Teilzahlungen geleistet. Da die Klägerin die Arbeiten aus ihrer Sicht aber bereits abgeschlossen und Rechnungen gelegt habe, komme diesen Zahlungen kein Vorleistungscharakter mehr zu, sodass dem Beklagten die Mängeleinrede zustehe.

[6] Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Selbst wenn man davon ausginge, dass die 2014 und 2017 erteilten Aufträge in die Bereiche Wohnraum, Landwirtschaft und allgemeine Arbeiten getrennt gewesen seien, sei der Werklohn insgesamt nicht fällig. Obwohl der Auftragsinhalt nicht im Detail hätte festgestellt werden können, habe die Klägerin nämlich auch die jeweiligen Ausführungspläne zu übergeben, weil es sich dabei um vertragliche Nebenpflichten des Auftrags handle. Da sich das Fehlen der Ausführungspläne für die Sanitär-, Heizungs- und Lüftungsarbeiten nicht auf einen der behaupteten Teilbereiche beschränken lasse, seien alle drei Gewerke unvollständig, sodass die Fälligkeit des Werklohns auch unter der Prämisse getrennter Aufträge nicht eingetreten sei. Die Klägerin führe auch gar nicht aus, welcher der behaupteten Teilaufträge von den festgestellten Mängeln nicht betroffen sei.

[7] Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision über Antrag der Klägerin nachträglich gemäß § 508 ZPO für zulässig.

[8] Mit ihrer Revision strebt die Klägerin die Stattgabe der Klage an; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[9] In ihrer Revisionsbeantwortung beantragt die Beklagte, die Revision zurückzuweisen, in eventu, dieser nicht Folge zu geben.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260623_OGH0002_0030OB00073_26W0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[10] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.

[11] 1. Die Klägerin vermag in ihrer Revision nicht darzulegen, warum die Negativfeststellung, wonach nähere Feststellungen zum (detaillierten) Auftragsinhalt nicht getroffen werden können, der Feststellung einzelner, vom Auftrag jedenfalls erfasster Leistungen entgegenstehen bzw warum dies zu widersprüchlichen Feststellungen führen soll.

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[10] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.

[11] 1. Die Klägerin vermag in ihrer Revision nicht darzulegen, warum die Negativfeststellung, wonach nähere Feststellungen zum (detaillierten) Auftragsinhalt nicht getroffen werden können, der Feststellung einzelner, vom Auftrag jedenfalls erfasster Leistungen entgegenstehen bzw warum dies zu widersprüchlichen Feststellungen führen soll.

[12] 2.1. Eine Leistung ist dann mangelhaft, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem Geschuldeten, also dem Vertragsinhalt, zurückbleibt (RS0018547; 3 Ob 200/25w [Rz 16]). Welche Eigenschaften ein Werk aufzuweisen hat, ergibt sich daher in erster Linie aus der konkreten vertraglichen Vereinbarung. Fehlt eine detaillierte Vereinbarung, so sind Art und Umfang der geschuldeten Leistung durch Auslegung zu ermitteln, wobei auf den erkennbarem Zweck der Leistung und die Verkehrsauffassung abzustellen ist, sodass das Werk so auszuführen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (RS0021694 [T4, T5]; RS0021716 [T1]). Bei dieser Beurteilung sind die anerkannten Regeln der Technik des jeweiligen Fachs bzw die branchenüblichen Standards zum Zeitpunkt der Leistungserbringung zu beachten (vgl RS0021694 [T3]; 2 Ob 162/24y [Rz 10]). Wie das Werk ausgeführt sein muss, damit es dem Stand der Technik bzw den branchenüblichen Standards entspricht, betrifft den nicht revisiblen Tatsachenbereich und ist in der Regel durch Beiziehung eines gerichtlichen Sachverständigen zu klären (vgl 3 Ob 184/17f; RS0048339). Dazu zählt bei Fehlen einer Detailvereinbarung auch die Frage, was zu einer vollständigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der geschuldeten Leistung gehört.

[13] 2.2. Über den Inhalt ihrer Beauftragung hat die Klägerin keine konkreten Behauptungen aufgestellt. Demgemäß hat das Erstgericht nur festgestellt, dass die Klägerin sämtliche Arbeiten aus den Gewerken Heizung, Lüftung und Sanitär durchführte und mit welchen Teilleistungen sie in den Jahren 2014 und 2017 beauftragt wurde. Über die Bereitstellung der Ausführungspläne konnte demnach keine Detailvereinbarung festgestellt werden. Dazu steht aber bindend fest, dass die Gewerke ohne die Ausführungspläne technisch nicht fertiggestellt sind. Dies bedeutet, dass die Übergabe der Pläne nach den Regeln der Technik bzw den branchenüblichen Standards Teil der vollständigen Erfüllung der Werkleistung ist. Wenn die Vorinstanzen somit davon ausgehen, dass die Übergabe der Pläne vom Auftrag erfasst und im Rahmen des abgeschlossenen Werkvertrags geschuldet ist, beruht dies im Ergebnis auf keiner Verkennung der Rechtslage.

[14] 3.1. Nach ständiger Rechtsprechung steht dem Besteller das Leistungsverweigerungsrecht grundsätzlich auch bei geringfügigen Mängeln zu, es sei denn, die Ausübung dieses Rechts überschreitet die Grenze zum Rechtsmissbrauch (vgl RS0020161; RS0021872 [T4, T10]; RS0021730 [T12]). Ob dies der Fall ist, richtet sich einerseits nach der Wichtigkeit der Behebung des Mangels für den Besteller und andererseits nach dem Verhältnis zwischen Werklohn und Verbesserungsaufwand (2 Ob 34/21w [Rz 25]; RS0022044; RS0026265 [T6]). Maßgebend ist dabei nicht das Verhältnis des Aufwands zum gesamten, sondern lediglich zum noch restlich offenen Werklohn (4 Ob 128/23m [Rz 19]; RS0020161 [T6]). Die Beweispflicht für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen trifft stets denjenigen, der sich darauf beruft (RS0026265 [T2, T5]; 5 Ob 191/20d [Rz 10]).

[15] 3.2. Der Standpunkt der Klägerin, nicht dazu verpflichtet zu sein, jene Leistungen, die sie vollständig und mängelfrei erbracht hat, den ihrer Ansicht nach vereinbarten Teilaufträgen zuzuordnen, entspricht nicht der Rechtslage. Wenn das Berufungsgericht in dieser Situation die Kosten für die Ausführungspläne den drei von der Klägerin behaupteten Teilaufträgen (Wohnraum, Landwirtschaft, allgemeine Arbeiten) im Zweifel zu gleichen Teilen zuordnet, begründet dies keine erhebliche Rechtsfrage. Davon ausgehend ist die Grenze zur missbräuchlichen Rechtsausübung aber selbst unter Annahme selbständiger Teilaufträge bei weitem nicht überschritten (vgl RS0021872 [T5]). Wenn die Klägerin ihren weiteren Ausführungen nicht alle vom Erstgericht festgestellten Verbesserungskosten zugrundelegt, weicht sie vom festgestellten Sachverhalt ab.

[16] 4.1. Soweit sich die Klägerin auf die Teilbarkeit der von ihr erbrachten Leistungen beruft, hat sie offensichtlich § 1170 Satz 2 ABGB vor Augen. Ob ein Werk in gewissen Abteilungen verrichtet wird, entscheidet in erster Linie der Parteiwille, ansonsten die Übung des redlichen Verkehrs. Ergeben sich aus der Vereinbarung keine Anhaltspunkte dafür, so ist zu prüfen, ob einzelne ausgeführte Teile des Werks den Charakter einer selbständigen Leistung haben, der Werkunternehmer also eine Mehrheit voneinander unabhängiger Werke herzustellen hat (RS0021979 [T1]; 3 Ob 80/17m Pkt 3.).

[17] 4.2. Dass hier keine Werkerrichtung in gewissen Abteilungen vereinbart war, ergibt sich vor allem daraus, dass die in den Jahren 2014 und 2017 abgerufenen Leistungen in zeitlicher Abfolge nicht den aufgegliederten Teilangeboten entsprochen haben. Außerdem handelte es sich bei den abgerufenen Leistungen offenkundig um aufeinander aufbauende Teilleistungen bei Errichtung eines von der Klägerin ausgeführten Gesamtwerks (Heizung, Lüftung und Sanitäranlage). Dem hält die Klägerin nur die von ihr gelegten Rechnungen und den Umstand entgegen, dass sie eine Vielzahl teilbarer Teilleistungen erbracht habe. Ob eine oder mehrere Rechnungen gelegt werden (RS0020161 [T4]) oder ob grundsätzlich Sachteilbarkeit vorliegt (vgl 6 Ob 116/03g), ist in diesem Zusammenhang aber nicht entscheidend.

[18] 5. Insgesamt zeigt die Revision somit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO auf, weshalb diese zurückzuweisen ist.

[19] 6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RS0112296; RS0035979 [T16]).

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260623_OGH0002_0030OB00073_26W0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* GmbH, *, vertreten durch Dr. Stefan Geiler und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, und der Nebenintervenientin H* Baugesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Dr. Christian Girardi und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch Mag. Michael Tinzl und Mag. Albert Frank, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 27.540,24 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 23. Jänner 2026, GZ 3 R 166/25w-103, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 27. Mai 2025, GZ 13 C 459/22i-91, bestätigt wurde, den

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RIS-Text – Auszug

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.279,33 EUR (darin enthalten 379,89 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

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RIS-Text – Auszug

[1] Der Beklagte ließ ab 2014 auf einer früher landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft einen Stall samt Tenne sowie ein Wohngebäude mit drei Wohneinheiten, Einliegerwohnung, Schnapsbrennerei, Käserei, „Schlachtl“, Hofladen und Maschinenraum errichten. Die Klägerin führte dabei sämtliche Arbeiten aus den Gewerken Heizung, Lüftung und Sanitär durch, wobei vereinbart war, dass die Arbeiten vom Beklagten über einen längeren Zeitraum je nach Baufortschritt abgerufen werden.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Technisch erforderliche Ausführungspläne können auch ohne Detailvereinbarung zur geschuldeten Werkleistung gehören.
  • Für die Missbrauchsprüfung zählt der Verbesserungsaufwand im Verhältnis zum offenen Restwerklohn, nicht zum Gesamtwerklohn.
  • Mehrere Rechnungen oder bloße Sachteilbarkeit begründen noch keine Werkerrichtung in selbständigen Abteilungen.
  • Die nachträgliche Zulassung einer Revision durch das Berufungsgericht bindet den OGH nicht.

Häufige Fragen

Warum verhinderten fehlende Ausführungspläne hier die Fälligkeit des Werklohns?

Nach den bindenden Feststellungen waren die Gewerke ohne die Pläne technisch nicht fertiggestellt. Ihre Übergabe gehörte daher auch ohne festgestellte Detailvereinbarung zur geschuldeten vollständigen Werkleistung. Das Fehlen der Pläne betraf alle drei Gewerke.

Wann kann die Verweigerung des Werklohns rechtsmissbräuchlich sein?

Nach der Entscheidung sind die Bedeutung der Mängelbehebung für den Besteller und das Verhältnis zwischen Verbesserungsaufwand und offenem Restwerklohn maßgeblich. Wer sich auf Rechtsmissbrauch beruft, trägt dafür die Beweislast. Im konkreten Fall war die Missbrauchsgrenze bei weitem nicht überschritten.

Machen getrennte Rechnungen aus einem Gesamtwerk selbständige Teilwerke?

Nicht für sich allein. Maßgeblich sind vor allem der Parteiwille und sonst die Übung des redlichen Verkehrs sowie der selbständige Charakter einzelner Leistungen. Hier lagen aufeinander aufbauende Teilleistungen eines Gesamtwerks vor.

Warum wurde die zugelassene Revision dennoch zurückgewiesen?

Der OGH ist gemäß § 508a Abs 1 ZPO an den Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts nicht gebunden. Die Klägerin zeigte keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO auf.

Quelle und Hinweis

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