RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
2Ob98/25p
Entscheidungsdatum
2025-09-18
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2025:0020OB00098.25P.0918.000
Dokumentnummer
JJT_20250918_OGH0002_0020OB00098_25P0000_000

Sachverhalt

Eine Immobilienmaklerin verlangte für die Vermittlung eines Liegenschaftskaufs 23.400 EUR samt Anhang. Sie hatte erfolglos versucht, die Unterfertigung des zwischen Verkäufer und Käufer bereits verbindlich vereinbarten Kaufvertrags zu verhindern. Das Berufungsgericht wertete dies als schwere Pflichtverletzung und minderte die Provision um drei Viertel. Es sprach 5.850 EUR samt Anhang zu und wies das Mehrbegehren von 17.550 EUR samt Anhang ab. [2]

Beide Parteien erhoben Revision. Das Berufungsgericht erklärte diese nachträglich für zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Verdienstlichkeit bei einem erfolglosen nachträglichen Vereitelungsversuch fehle. Der Kaufvertrag stand unter der aufschiebenden Bedingung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung. [4] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH verneinte eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. An den Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts war er nach § 508a Abs 1 ZPO nicht gebunden. Das Ausmaß der Provisionsminderung ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls; einen groben Ermessensfehler zeigten die Parteien nicht auf. [3]

Ergebnis

Mit Beschluss vom 18. September 2025 wies der OGH beide Revisionen zurück. Damit blieb es bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen Provisionsminderung um drei Viertel und dem Zuspruch von 5.850 EUR samt Anhang. Die Entscheidung enthält keine allgemeine Vorgabe, Maklerprovisionen bei Pflichtverletzungen stets in diesem Verhältnis zu kürzen. [1] [2] [3]

Die Klägerin muss dem Beklagten binnen 14 Tagen 753,48 EUR an Kosten des Revisionsverfahrens ersetzen; darin sind 125,58 EUR Umsatzsteuer enthalten. Der Kostenersatz ergibt sich aus der Saldierung der Ansprüche für die Revisionsbeantwortungen. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Im Mittelpunkt stehen die Provisionsmäßigung wegen wesentlicher Pflichtverletzungen und die revisionsrechtliche Kontrolle einer einzelfallbezogenen Ermessensentscheidung. [3]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies beide Revisionen mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Die Provisionsminderung um drei Viertel wegen des Versuchs der Maklerin, die Vertragsunterzeichnung zu verhindern, blieb bestehen. Einen groben Ermessensfehler zeigte keine Partei auf. Für einen vollständigen Provisionsentfall brachte der Beklagte angesichts des erfolgreichen Geschäftsabschlusses nichts Stichhaltiges vor.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 753,48 EUR (darin enthalten 125,58 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 753,48 EUR (darin enthalten 125,58 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20250918_OGH0002_0020OB00098_25P0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Das Berufungsgericht minderte die von der klagenden Immobilienmaklerin für die Vermittlung eines Liegenschaftskaufs eingeklagte Provision gemäß § 3 Abs 4 MaklerG um drei Viertel. Es gab daher dem Zahlungsbegehren nur im Umfang von 5.850 EUR sA statt und wies das Mehrbegehren von 17.550 EUR sA ab. Die Klägerin habe die Unterfertigung des zwischen dem Verkäufer und dem Beklagten bereits verbindlich vereinbarten Kaufvertrags (erfolglos) zu verhindern versucht. Die darin liegende schwere Pflichtverletzung rechtfertige zwar die Reduktion des Provisionsanspruchs auf ein Viertel, wegen des letztlich erfolgten Geschäftsabschlusses aber nicht den gänzlichen Entfall der Provision.

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Begründung:

[1] Das Berufungsgericht minderte die von der klagenden Immobilienmaklerin für die Vermittlung eines Liegenschaftskaufs eingeklagte Provision gemäß § 3 Abs 4 MaklerG um drei Viertel. Es gab daher dem Zahlungsbegehren nur im Umfang von 5.850 EUR sA statt und wies das Mehrbegehren von 17.550 EUR sA ab. Die Klägerin habe die Unterfertigung des zwischen dem Verkäufer und dem Beklagten bereits verbindlich vereinbarten Kaufvertrags (erfolglos) zu verhindern versucht. Die darin liegende schwere Pflichtverletzung rechtfertige zwar die Reduktion des Provisionsanspruchs auf ein Viertel, wegen des letztlich erfolgten Geschäftsabschlusses aber nicht den gänzlichen Entfall der Provision.

[2] Das Berufungsgericht erklärte die Revision nachträglich für zulässig, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Verdienstlichkeit eines Maklers im Fall des (erfolglos gebliebenen) Versuchs einer nachträglichen Vereitelung des von ihm vermittelten Geschäfts vorliege.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20250918_OGH0002_0020OB00098_25P0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[3] Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts sind die Revisionen der Streitteile nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zu beantworten ist.

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[3] Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts sind die Revisionen der Streitteile nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zu beantworten ist.

[4] 1. Nach § 3 Abs 4 MaklerG kann der Auftraggeber wegen Verletzung wesentlicher Pflichten des Maklers eine Mäßigung des Provisionsanspruchs nach Maßgabe der durch den Pflichtverstoß bedingten geringeren Verdienstlichkeit des Maklers verlangen. Die gefestigte jüngere Rechtsprechung verlangt aber keinen Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Verdienstlichkeit (Leistung) des Maklers (vgl 6 Ob 203/17x [Punkt 3.1. mwN]). In der Regel ist dann von einer Wesentlichkeit der Pflichtverletzung auszugehen, wenn die verletzte Pflicht nicht von ganz untergeordneter Bedeutung ist. Es kommt nicht darauf an, ob durch die Pflichtverletzung ein Schaden eingetreten ist (vgl RS0109995).

[5] Bei der Mäßigung nach § 3 Abs 4 MaklerG handelt es sich um eine Art Vertragsstrafe (8 Ob 82/21y [Rz 16]). Die Mäßigung der Provision ist direkt proportional zu den Pflichtverletzungen des Maklers vorzunehmen (4 Ob 139/06d; 8 Ob 82/21y [Rz 18]).

[6] 2. Das Ausmaß einer nach den dargelegten Kriterien ermittelten Provisionsminderung nach § 3 Abs 4 MaklerG kann immer nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der dem Makler erkennbaren Interessen vorgenommen werden (9 Ob 11/23t [Rz 11 mwN]). Einen die Zulässigkeit der Revision ausnahmsweise dennoch rechtfertigenden groben Ermessensfehler des Berufungsgerichts (RS0111058 [T7]) zeigen die Streitteile nicht auf:

[7] 3. Entgegen den Ausführungen der Klägerin liegt kein der Entscheidung 8 Ob 82/21y vergleichbarer Fall vor. Da der zwischen Verkäufer und Beklagtem abgeschlossene Kaufvertrag unstrittig unter der aufschiebenden Bedingung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung abgeschlossen wurde, entstand der Provisionsanspruch der Klägerin erst mit Erteilung dieser Genehmigung (RS0062806). Damit ist ihrer Argumentation, die von ihr vor Unterzeichnung des Kaufvertrags gesetzten Vereitelungshandlungen seien als nachvertraglich – und damit ohne Auswirkung auf die Verdienstlichkeit – einzustufen, der Boden entzogen. Anders als in der Entscheidung 8 Ob 82/21y liegt im Anlassfall ein zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem Pflichtenverstoß der Maklerin (vgl RS0061254 und § 28 MaklerG zum Treueverhältnis zwischen Auftraggeber und Makler) und ihrer provisionspflichtigen Vermittlungstätigkeit auf der Hand.

[8] Die vom Berufungsgericht vorgenommene Minderung auf ein Viertel begegnet vor dem Hintergrund der Schwere der Pflichtverletzung der als Doppelmaklerin zur redlichen und sorgfältigen Interessenwahrung gegenüber beiden Auftraggebern angehaltenen Klägerin (vgl RS0123712 [T3]) keinen Bedenken.

[9] 4. Der Beklagte zeigt mit den Ausführungen zum aus seiner Sicht gebotenen gänzlichen Entfall des Provisionsanspruchs ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage auf. Die Bejahung der Verdienstlichkeit der Klägerin durch das Berufungsgericht ist von der Rechtsprechung (etwa 9 Ob 25/24b [Rz 18 mwN]) gedeckt. Außerdem hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach – wenn auch im Zusammenhang mit einer Mäßigung des Provisionsanspruchs des Maklers aufgrund der Verletzung der besonderen Aufklärungspflichten des Immobilienmaklers nach § 30b Abs 1 KSchG iVm § 3 Abs 4 MaklerG – ausgeführt, dass ein Verstoß des Maklers gegen Aufklärungspflichten zwar zu einer Mäßigung des Provisionsanspruchs, nicht jedoch zum gänzlichen Entfall des Vermittlungsentgelts führt (RS0111058 [T11]; 10 Ob 26/07g; 1 Ob 304/02s). Der vom Berufungsgericht unter Hinweis auf eine Literaturmeinung vertretenen Rechtsansicht, dass eine Minderung der Provision auf Null im Hinblick auf das letztlich geglückte Zustandekommen des von der Klägerin vermittelten Kaufvertrags auch im Anlassfall nicht in Betracht komme, setzt der Beklagte in der Revision nichts Stichhältiges entgegen.

[10] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 iVm § 50 ZPO. Die Streitteile haben in ihren Revisionsbeantwortungen erkennbar auf die Unzulässigkeit der Revision der Gegenseite hingewiesen. Saldiert ergibt sich der aus dem Spruch ersichtliche Kostenersatz.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20250918_OGH0002_0020OB00098_25P0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Hofbauer Rechtsanwalts GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei H*, vertreten durch Kneissl Tuncer Ebermayer Rechtsanwälte GmbH in Kitzbühel, wegen 23.400 EUR sA, über die Revisionen beider Streitteile gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 31. Jänner 2025, GZ 5 R 88/24s‑36, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 31. Juli 2024, GZ 20 Cg 58/23b‑28, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

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[5]

RIS-Text – Auszug

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 753,48 EUR (darin enthalten 125,58 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20250918_OGH0002_0020OB00098_25P0000_000.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Das Berufungsgericht minderte die von der klagenden Immobilienmaklerin für die Vermittlung eines Liegenschaftskaufs eingeklagte Provision gemäß § 3 Abs 4 MaklerG um drei Viertel. Es gab daher dem Zahlungsbegehren nur im Umfang von 5.850 EUR sA statt und wies das Mehrbegehren von 17.550 EUR sA ab. Die Klägerin habe die Unterfertigung des zwischen dem Verkäufer und dem Beklagten bereits verbindlich vereinbarten Kaufvertrags (erfolglos) zu verhindern versucht. Die darin liegende schwere Pflichtverletzung rechtfertige zwar die Reduktion des Provisionsanspruchs auf ein Viertel, wegen des letztlich erfolgten Geschäftsabschlusses aber nicht den gänzlichen Entfall der Provision.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20250918_OGH0002_0020OB00098_25P0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Wesentliche Maklerpflichtverletzungen können eine Provisionsminderung rechtfertigen, ohne dass ein Schaden eingetreten sein muss.
  • Das Ausmaß der Minderung hängt vom Einzelfall und den dem Makler erkennbaren Interessen ab.
  • Im Anlassfall blieb die Kürzung um drei Viertel bestehen; ein vollständiger Provisionsentfall wurde nicht erreicht.
  • Der OGH wies beide Revisionen mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

Häufige Fragen

Was entschied der OGH in 2Ob98/25p zur Maklerprovision?

Der OGH wies beide Revisionen zurück. Damit blieb die Kürzung der Provision um drei Viertel bestehen. Anlass war der erfolglose Versuch der Maklerin, die Unterzeichnung des von ihr vermittelten Kaufvertrags zu verhindern.

Setzt eine Provisionsminderung einen Schaden voraus?

Nach den vom OGH dargestellten Grundsätzen kommt es nicht darauf an, ob durch die Pflichtverletzung ein Schaden eingetreten ist. Auch ein Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Verdienstlichkeit wird nach der gefestigten jüngeren Rechtsprechung nicht verlangt.

Warum waren die Vereitelungshandlungen nicht bloß nachvertraglich?

Der Kaufvertrag stand unter der aufschiebenden Bedingung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung. Erst mit dieser Genehmigung entstand der Provisionsanspruch. Die zuvor gesetzten Handlungen standen zeitlich und inhaltlich mit der provisionspflichtigen Vermittlungstätigkeit in Zusammenhang.

Legt die Entscheidung eine allgemeine Kürzungsquote für Maklerprovisionen fest?

Nein. Der OGH betont die einzelfallbezogene Bemessung. Die Minderung auf ein Viertel blieb wegen der konkreten schweren Pflichtverletzung bestehen; eine allgemeine Kürzungsquote wurde nicht festgelegt.

Quelle und Hinweis

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