RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Rekursgericht stellte das Erbrecht der im Testament von 2020 eingesetzten Erbin fest und wies die auf das Testament von 2012 gestützte Erbantrittserklärung des späteren Revisionsrekurswerbers ab. Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs wurde vom OGH zurückgewiesen. [2] [6]
Daraufhin erstattete der unterlegene Erbansprecher gegen den Testamentserrichter Strafanzeige wegen Falschaussage und Urkundenunterdrückung. Er beantragte nach § 25 Abs 2 Z 2 AußStrG die Unterbrechung des Verlassenschaftsverfahrens. Die Vorinstanzen wiesen diesen Antrag mangels Parteistellung zurück. [2]
Ausführungen des OGH
Der OGH sah die Verneinung der Parteistellung durch seine Rechtsprechung gedeckt. Der außerordentliche Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung des Unterbrechungsantrags war daher nicht zulässig. [3]
- Verlust der Parteistellung: Ein im Verfahren über das Erbrecht unterlegener Erbansprecher verliert die Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren. Der OGH verwies auf 2 Ob 122/20k, Rz 22, und die Rechtsprechung zur früheren Rechtslage nach dem AußStrG 1854 (RS0006444). [3]
- Stellung als Vermächtnisnehmer: Der Revisionsrekurswerber berief sich darauf, nach dem Testament von 2020 Vermächtnisnehmer dreier Grundstücke zu sein. Einem nicht schutzberechtigten Vermächtnisnehmer kommt im Verlassenschaftsverfahren jedoch lediglich die Rolle eines Gläubigers zu (RS0006581). [3]
- Begrenzte Parteirechte: Parteistellung besteht insoweit, als der Vermächtnisnehmer Gläubigerrechte nach §§ 811, 812 und 815 ABGB ausübt oder unmittelbar in seine Vermögensrechte eingegriffen wird (RS0006581 [T7]; RS0121672). Das war hier nicht der Fall. [3]
Ergebnis
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG zurück. Damit blieb es bei der Zurückweisung des Unterbrechungsantrags wegen fehlender Parteistellung. Die Entscheidung betrifft somit die verfahrensrechtliche Stellung des Antragstellers, nicht die Berechtigung der strafrechtlichen Vorwürfe. [1] [2] [3]
Rechtsgrundlagen
Maßgeblich waren die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses und die Grenzen der Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren. [1] [3]
- § 62 Abs 1 AußStrG: Das Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage führte zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses. [1] [3]
- § 25 Abs 2 Z 2 AußStrG: Auf diese Bestimmung stützte der Revisionsrekurswerber seinen Antrag auf Unterbrechung des Verlassenschaftsverfahrens nach Erstattung der Strafanzeige. [2]
- §§ 811, 812 und 815 ABGB: Der OGH nennt diese Bestimmungen als Gläubigerrechte, deren Ausübung eine insoweit begrenzte Parteistellung des nicht schutzberechtigten Vermächtnisnehmers begründen kann. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Ein im Erbrechtsverfahren unterlegener Erbansprecher verliert seine Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren. Als nicht schutzberechtigter Vermächtnisnehmer ist er nur bei Ausübung seiner Gläubigerrechte oder unmittelbaren Eingriffen in seine Vermögensrechte Partei. Beides lag hier nicht vor. Der OGH wies den Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung des Unterbrechungsantrags mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260623_OGH0002_0020OB00096_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Das Rekursgericht hat das Erbrecht der im Testament aus dem Jahr 2020 eingesetzten Erbin festgestellt und die aufgrund des Testaments aus dem Jahr 2012 abgegebene Erbantrittserklärung des Revisionsrekurswerbers abgewiesen. Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs wurde vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen.
[2] Der Revisionsrekurswerber brachte daraufhin gegen den Testamentserrichter eine Strafanzeige wegen Falschaussage und Urkundenunterdrückung ein und beantragte die Unterbrechung des Verlassenschaftsverfahrens nach § 25 Abs 2 Z 2 AußStrG.
[3] Die Vorinstanzen haben diesen Antrag mangels Parteistellung des Revisionsrekurswerbers zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260623_OGH0002_0020OB00096_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[4] Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionrekurs ist nicht zulässig.
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[4] Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionrekurs ist nicht zulässig.
[5] 1. Der Oberste Gerichtshof hat bereits zu 2 Ob 122/20k [Rz 22] ausgesprochen, dass der im Verfahren über das Erbrecht unterlegene Erbansprecher die Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren verliert. Dies entspricht der Rechtsprechung zur Rechtslage nach dem AußStrG 1854 (RS0006444). Soweit der Revisionsrekurswerber geltend macht, dass er aufgrund des Testaments aus dem Jahr 2020 Vermächtnisnehmer dreier Grundstücke sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass einem nicht schutzberechtigten Vermächtnisnehmer im Verlassenschaftsverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs lediglich die Rolle eines Gläubigers zukommt (RS0006581). Damit verfügt er nur insoweit über Parteistellung, als er von seinen Gläubigerrechten nach §§ 811, 812 und 815 ABGB Gebrauch macht oder sonst unmittelbar in seine Vermögensrechte eingegriffen wird (RS0006581 [T7]; RS0121672). Das ist hier aber nicht der Fall. Die Entscheidung der Vorinstanzen, welche eine Parteistellung des Revisionsrekurswerbers verneinten, ist damit von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt.
[6] 2. Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260623_OGH0002_0020OB00096_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2022 verstorbenen J*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des M*, vertreten durch Mag. Christine Wernig, LL.M., Rechtsanwältin in St. Veit an der Glan, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 21. April 2026, GZ 1 R 73/26v‑167, in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260623_OGH0002_0020OB00096_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260623_OGH0002_0020OB00096_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Das Rekursgericht hat das Erbrecht der im Testament aus dem Jahr 2020 eingesetzten Erbin festgestellt und die aufgrund des Testaments aus dem Jahr 2012 abgegebene Erbantrittserklärung des Revisionsrekurswerbers abgewiesen. Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs wurde vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260623_OGH0002_0020OB00096_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Wer im Verfahren über das Erbrecht unterliegt, verliert seine Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren.
- Ein nicht schutzberechtigter Vermächtnisnehmer hat nur begrenzte, insbesondere gläubigerbezogene Parteirechte.
- Der Unterbrechungsantrag scheiterte hier an der fehlenden Parteistellung des Antragstellers.
- Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH in 2Ob96/26w?
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung eines Unterbrechungsantrags zurück. Der Antragsteller hatte als unterlegener Erbansprecher seine Parteistellung verloren. Auch aus seiner geltend gemachten Stellung als Vermächtnisnehmer ergab sich hier keine Parteistellung.
Hat ein Vermächtnisnehmer im Verlassenschaftsverfahren Parteistellung?
Ein nicht schutzberechtigter Vermächtnisnehmer hat nach der angeführten Rechtsprechung die Rolle eines Gläubigers. Parteistellung besteht nur bei Ausübung seiner Gläubigerrechte nach §§ 811, 812 und 815 ABGB oder bei unmittelbaren Eingriffen in seine Vermögensrechte.
Prüfte der OGH die strafrechtlichen Vorwürfe gegen den Testamentserrichter?
Die Entscheidung beurteilt nicht die Berechtigung der strafrechtlichen Vorwürfe. Ausschlaggebend war die fehlende Parteistellung für den Unterbrechungsantrag. Der Revisionsrekurs wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.
Quelle und Hinweis
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