RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
In einem Verlassenschaftsverfahren bestätigte das Rekursgericht die erstgerichtlichen Beschlüsse, mit denen die Gebühren eines Sachverständigen bestimmt, deren vorläufige Auszahlung aus Amtsgeldern angeordnet und die Verlassenschaft gemäß § 2 Abs 2 GEG zum Ersatz verpflichtet worden waren. [2]
Ausführungen des OGH
Der Oberste Gerichtshof beurteilte den gegen die bestätigenden Beschlüsse gerichteten außerordentlichen Revisionsrekurs als jedenfalls unzulässig. [3]
- Kosten- und Gebührenentscheidungen: Nach § 62 Abs 2 Z 1 und 3 AußStrG ist ein Revisionsrekurs über den Kostenpunkt und über Gebühren jedenfalls unzulässig. [3]
- Umfang des Rechtsmittelausschlusses: Der Ausschluss erfasst sämtliche Entscheidungen der zweiten Instanz, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird. [3]
- Sachverständigengebühren: Vom Rechtsmittelausschluss ist insbesondere die Bestimmung der Gebühren eines Sachverständigen im Verlassenschaftsverfahren erfasst. [3]
- Mittel und Ersatzpflicht: Der Ausschluss gilt nach den vom OGH angeführten Rechtssätzen auch für die Entscheidung, aus welchen Mitteln die Kosten zu erstatten sind und wer dafür ersatzpflichtig ist. [3]
Ergebnis
Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung stützt den Rechtsmittelausschluss auf das Außerstreitgesetz und verweist im Zusammenhang mit der Ersatzpflicht der Verlassenschaft außerdem auf das Gerichtliche Einbringungsgesetz. [2] [3]
- § 62 Abs 2 Z 1 und 3 AußStrG: Jedenfalls unzulässiger Revisionsrekurs über den Kostenpunkt und über Gebühren. [3]
- § 2 Abs 2 GEG: Vom Erstgericht herangezogene Grundlage für die Verpflichtung der Verlassenschaft zum Ersatz der vorläufig aus Amtsgeldern ausgezahlten Gebühren. [2]
- RS0044233: Vom OGH angeführter Rechtssatz zum umfassenden Rechtsmittelausschluss bei Kostenentscheidungen; genannt werden insbesondere die Beisätze T25 zur Gebührenbestimmung und T10 zu den für die Kostenerstattung heranzuziehenden Mitteln. [3]
- RS0017282 und RS0114330: Vom OGH angeführte Rechtssätze zur Einbeziehung der Entscheidung über die Person des Ersatzpflichtigen in den Rechtsmittelausschluss. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Ein Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig, wenn die zweite Instanz über Sachverständigengebühren, die für deren Begleichung heranzuziehenden Mittel oder die Verpflichtung zum Kostenersatz entschieden hat.
Spruch (Originaltext aus dem RIS, Auszug)
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260623_OGH0002_0020OB00094_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Das Rekursgericht bestätigte die Beschlüsse des Erstgerichts, mit denen die Gebühren des Sachverständigen bestimmt, die Auszahlung vorläufig aus Amtsgeldern angeordnet und die Verlassenschaft nach § 2 Abs 2 GEG zum Ersatz verpflichtet wurde.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260623_OGH0002_0020OB00094_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[2] Der dagegen gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig. [3] Nach § 62 Abs 2 Z 1 und 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt und die Gebühren jedenfalls unzulässig. Der Ausschluss eines Rechtsmittels gegen Beschlüsse der zweiten Instanz erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird (RS0044233).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260623_OGH0002_0020OB00094_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 7.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260623_OGH0002_0020OB00094_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Jänner 2021 verstorbenen M*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des G*, vertreten durch MMag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260623_OGH0002_0020OB00094_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Rainer Beck, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 9.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260623_OGH0002_0020OB00094_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Entscheidungen über Sachverständigengebühren fallen unter den Rechtsmittelausschluss des § 62 Abs 2 AußStrG.
- Der Ausschluss erfasst auch die Herkunft der Mittel für die Kostendeckung und die Festlegung der Ersatzpflicht.
- Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs als jedenfalls unzulässig zurück.
Häufige Fragen
Ist ein Revisionsrekurs gegen die Bestimmung von Sachverständigengebühren zulässig?
Nach der dargestellten OGH-Entscheidung ist ein Revisionsrekurs darüber gemäß § 62 Abs 2 Z 1 und 3 AußStrG jedenfalls unzulässig.
Erfasst der Rechtsmittelausschluss auch die Auszahlung aus Amtsgeldern?
Ja. Nach den Ausführungen des OGH ist auch die Entscheidung darüber erfasst, aus welchen Mitteln die Kosten zu erstatten sind.
Kann mit Revisionsrekurs bekämpft werden, wer die Gebühren ersetzen muss?
Nach der Entscheidung fällt auch die Festlegung der Ersatzpflicht unter den Rechtsmittelausschluss.
Wie entschied der OGH zu 2 Ob 94/26a?
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs als jedenfalls unzulässig zurück.
Quelle und Hinweis
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Der Volltextauszug nennt einen rekursgerichtlichen Beschluss vom 9. April 2025, der erstgerichtliche Beschlüsse vom 24. Dezember 2025 und 27.
Die konkrete Datumsabfolge der Vorinstanzen wurde daher nicht in die Sachverhaltsdarstellung übernommen.
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