RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
2Ob94/26a
Entscheidungsdatum
2026-06-23
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00094.26A.0623.000
Dokumentnummer
JJT_20260623_OGH0002_0020OB00094_26A0000_000

Sachverhalt

In einem Verlassenschaftsverfahren bestätigte das Rekursgericht die erstgerichtlichen Beschlüsse, mit denen die Gebühren eines Sachverständigen bestimmt, deren vorläufige Auszahlung aus Amtsgeldern angeordnet und die Verlassenschaft gemäß § 2 Abs 2 GEG zum Ersatz verpflichtet worden waren. [2]

Ausführungen des OGH

Der Oberste Gerichtshof beurteilte den gegen die bestätigenden Beschlüsse gerichteten außerordentlichen Revisionsrekurs als jedenfalls unzulässig. [3]

Ergebnis

Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung stützt den Rechtsmittelausschluss auf das Außerstreitgesetz und verweist im Zusammenhang mit der Ersatzpflicht der Verlassenschaft außerdem auf das Gerichtliche Einbringungsgesetz. [2] [3]

Spruch

Ein Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig, wenn die zweite Instanz über Sachverständigengebühren, die für deren Begleichung heranzuziehenden Mittel oder die Verpflichtung zum Kostenersatz entschieden hat.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260623_OGH0002_0020OB00094_26A0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Das Rekursgericht bestätigte die Beschlüsse des Erstgerichts, mit denen die Gebühren des Sachverständigen bestimmt, die Auszahlung vorläufig aus Amtsgeldern angeordnet und die Verlassenschaft nach § 2 Abs 2 GEG zum Ersatz verpflichtet wurde.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260623_OGH0002_0020OB00094_26A0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[2] Der dagegen gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig. [3] Nach § 62 Abs 2 Z 1 und 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt und die Gebühren jedenfalls unzulässig. Der Ausschluss eines Rechtsmittels gegen Beschlüsse der zweiten Instanz erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird (RS0044233).

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260623_OGH0002_0020OB00094_26A0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 7.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260623_OGH0002_0020OB00094_26A0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Jänner 2021 verstorbenen M*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des G*, vertreten durch MMag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260623_OGH0002_0020OB00094_26A0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Rainer Beck, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 9.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260623_OGH0002_0020OB00094_26A0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Entscheidungen über Sachverständigengebühren fallen unter den Rechtsmittelausschluss des § 62 Abs 2 AußStrG.
  • Der Ausschluss erfasst auch die Herkunft der Mittel für die Kostendeckung und die Festlegung der Ersatzpflicht.
  • Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs als jedenfalls unzulässig zurück.

Häufige Fragen

Ist ein Revisionsrekurs gegen die Bestimmung von Sachverständigengebühren zulässig?

Nach der dargestellten OGH-Entscheidung ist ein Revisionsrekurs darüber gemäß § 62 Abs 2 Z 1 und 3 AußStrG jedenfalls unzulässig.

Erfasst der Rechtsmittelausschluss auch die Auszahlung aus Amtsgeldern?

Ja. Nach den Ausführungen des OGH ist auch die Entscheidung darüber erfasst, aus welchen Mitteln die Kosten zu erstatten sind.

Kann mit Revisionsrekurs bekämpft werden, wer die Gebühren ersetzen muss?

Nach der Entscheidung fällt auch die Festlegung der Ersatzpflicht unter den Rechtsmittelausschluss.

Wie entschied der OGH zu 2 Ob 94/26a?

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs als jedenfalls unzulässig zurück.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Der Volltextauszug nennt einen rekursgerichtlichen Beschluss vom 9. April 2025, der erstgerichtliche Beschlüsse vom 24. Dezember 2025 und 27. Jänner 2026 bestät

Die konkrete Datumsabfolge der Vorinstanzen wurde daher nicht in die Sachverhaltsdarstellung übernommen.

Die Wiedergabe der Rechtssätze RS0044233, RS0017282 und RS0114330 beschränkt sich auf jene Aussagen, die der bereitgestellte Text ausdrücklich mit ihnen verknüp

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