RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
In der Verlassenschaftssache nach einem 2023 verstorbenen Erblasser stritten zwei Antragstellerinnen über die Feststellung des Erbrechts. Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts erhob die Zweitantragstellerin einen außerordentlichen Revisionsrekurs. [1] [2] [4]
Die betagte und körperlich beeinträchtigte Erstantragstellerin hatte die Unterbringung des mittelgradig dementen Erblassers in einem Pflegeheim in die Wege geleitet. Sozialarbeiter des Krankenhauses und der Hausarzt hatten eine solche Unterbringung empfohlen. Der Erblasser war im Pflegeheim unglücklich und wollte wieder nach Hause. [4]
Am letzten Lebenstag des Erblassers wies die Erstantragstellerin eine Krankenschwester an, der Zweitantragstellerin telefonisch keine Auskunft zu erteilen. Diese erhielt nach ihrem eigenen Vorbringen dennoch eine vage, aber nicht dramatisch klingende Information über den Gesundheitszustand. Zudem war festgestellt worden, dass die Erstantragstellerin überzeugt war, dem in einem Testament aus 1991 ausgedrückten wahren Willen des Erblassers zum Durchbruch zu verhelfen. [4]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte, ob die Vorinstanzen bei der Beurteilung der Erbunwürdigkeit nach §§ 540 und 541 Z 2 ABGB einen im außerordentlichen Revisionsrekurs aufzugreifenden Fehler begangen hatten. [4]
- Schweres seelisches Leid: Nach § 541 Z 2 ABGB ist relativ erbunwürdig, wer dem Erblasser in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zufügt. Das Verhalten muss nicht rechtswidrig sein; unmoralisches oder tadelnswertes Handeln kann genügen. Verwerflichkeit setzt voraus, dass der Erblasser die Rücksichtnahme auf seine Belange und Wünsche billigerweise erwarten durfte. [3] [4]
- Maßstab der Rücksichtnahme: Je wichtiger das Anliegen dem Erblasser objektiv sein durfte und je weniger Einschränkungen seine Umsetzung dem Pflichtteilsberechtigten abverlangte, desto eher durfte der Erblasser Rücksichtnahme erwarten. Der OGH verwies dazu auf 2 Ob 219/23d, Rz 28. [4]
- Pflegeheimunterbringung: Angesichts der Empfehlungen der Sozialarbeiter und des Hausarztes überschritten die Vorinstanzen ihren Beurteilungsspielraum nicht, als sie die Pflegeheimunterbringung trotz des Unglücks und Rückkehrwunsches des Erblassers nicht als Verwirklichung des § 541 Z 2 ABGB werteten. [4]
- Telefonische Auskunft: Auch die Anweisung, der Zweitantragstellerin am letzten Lebenstag keine telefonische Auskunft zu geben, wurde vertretbar als nicht ausreichend für § 541 Z 2 ABGB beurteilt. Die Behauptung, dadurch sei eine noch mögliche Verabschiedung am Sterbebett verhindert worden, wich nach Ansicht des OGH von den erstgerichtlichen Feststellungen ab. [4]
- Handeln im vermeintlichen Erblasserwillen: Weil die Erstantragstellerin nach den Feststellungen überzeugt war, den bereits im Testament von 1991 ausgedrückten wahren Willen des Erblassers durchzusetzen, war auch die Verneinung ihrer Erbunwürdigkeit nach § 540 ABGB nicht korrekturbedürftig. Der OGH verwies auf RS0014978 und 2 Ob 174/20g, Rz 90. [4]
- Unerledigte Beweisrüge: Damit kam es nicht mehr darauf an, dass eine Beweisrüge zur Frage unerledigt geblieben war, ob die Erstantragstellerin den Erblasser zur Bekräftigung des Testaments aus 1991 veranlasst hatte. [4]
Ergebnis
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurück. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Erstantragstellerin weder nach § 541 Z 2 ABGB noch nach § 540 ABGB erbunwürdig war, bedurfte keiner Korrektur durch den OGH. [1] [3] [4]
Rechtsgrundlagen
Im Mittelpunkt standen die materiell-rechtlichen Erbunwürdigkeitsgründe des ABGB und die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses nach dem AußStrG. [1] [4]
- § 541 Z 2 ABGB: Relative Erbunwürdigkeit wegen verwerflicher Zufügung schweren seelischen Leids gegenüber dem Erblasser. [3] [4]
- § 540 ABGB: Vom OGH geprüfter weiterer Erbunwürdigkeitsgrund; seine Anwendung wurde wegen der festgestellten Überzeugung der Erstantragstellerin, dem wahren Willen des Erblassers zu entsprechen, ohne Korrekturbedarf verneint. [4]
- § 62 Abs 1 AußStrG: Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses; ihr Fehlen führte zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses. [1] [3] [4]
- Judikaturverweise: Der OGH verwies auf 2 Ob 219/23d, Rz 28, sowie im Zusammenhang mit § 540 ABGB auf RS0014978 und 2 Ob 174/20g, Rz 90. [4]
Spruch
Die von Sozialarbeitern und Hausarzt empfohlene Unterbringung des mittelgradig dementen Erblassers in einem Pflegeheim verwirklichte nach der vertretbaren Beurteilung der Vorinstanzen trotz seines Rückkehrwunsches nicht § 541 Z 2 ABGB. Auch die verweigerte telefonische Auskunft am letzten Lebenstag reichte nicht aus. Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde nach § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen. Begründung:
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260623_OGH0002_0020OB00089_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[1] 1. Nach § 541 Z 2 ABGB ist (relativ) erbunwürdig, wer dem Erblasser in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt hat. Der potenziell Erbunwürdige muss nicht rechtswidrig, sondern (nur) unmoralisch oder tadelnswert handeln.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260623_OGH0002_0020OB00089_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2023 verstorbenen W*, wegen Feststellung des Erbrechts zwischen den Antragstellerinnen 1.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260623_OGH0002_0020OB00089_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Martin Sudi, Rechtsanwalt in Graz, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Zweitantragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 9.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260623_OGH0002_0020OB00089_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
April 2026, GZ 4 R 23/26w-139, den Beschluss gefasst: Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260623_OGH0002_0020OB00089_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Nach § 541 Z 2 ABGB ist (relativ) erbunwürdig, wer dem Erblasser in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt hat.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260623_OGH0002_0020OB00089_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Eine Pflegeheimunterbringung begründet nicht allein deshalb Erbunwürdigkeit, weil der Erblasser dort unglücklich war und nach Hause zurückkehren wollte.
- Für § 541 Z 2 ABGB ist verwerfliches, schweres seelisches Leid verursachendes Verhalten erforderlich; Rechtswidrigkeit ist nicht zwingend.
- Bei der Bewertung, ob der Erblasser Rücksichtnahme erwarten durfte, sind die objektive Bedeutung seines Anliegens und die damit verbundenen Einschränkungen maßgeblich.
- Behauptungen im Rechtsmittel, die von den erstgerichtlichen Feststellungen abweichen, tragen keine Korrektur der angefochtenen Beurteilung.
- Die Entscheidung bestätigt den Beurteilungsspielraum der Vorinstanzen bei der einzelfallbezogenen Prüfung der Erbunwürdigkeit.
Häufige Fragen
Wann liegt Erbunwürdigkeit nach § 541 Z 2 ABGB vor?
Wenn jemand dem Erblasser in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zufügt. Das Handeln muss nicht rechtswidrig sein, kann aber unmoralisch oder tadelnswert sein.
Führt die Unterbringung in einem Pflegeheim zur Erbunwürdigkeit?
Nicht automatisch. Im entschiedenen Fall war die Verneinung der Erbunwürdigkeit vertretbar, weil Sozialarbeiter und Hausarzt die Unterbringung des dementen Erblassers empfohlen hatten.
Reichte die verweigerte telefonische Auskunft für eine Erbunwürdigkeit aus?
Nein. Nach den konkreten Feststellungen überschritten die Vorinstanzen ihren Beurteilungsspielraum nicht, als sie darin keine ausreichende Grundlage für § 541 Z 2 ABGB sahen.
Wie entschied der OGH zu 2 Ob 89/26s?
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurück.
Quelle und Hinweis
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Die Aussagen beziehen sich ausschließlich auf den bereitgestellten RIS-Text zur Entscheidung 2 Ob 89/26s.
Die Zurückweisung nach § 62 Abs 1 AußStrG ist keine allgemeine Aussage dazu, dass vergleichbare Verhaltensweisen niemals Erbunwürdigkeit begründen können.
Die Darstellung dient der neutralen Entscheidungsdokumentation und ersetzt keine rechtliche Prüfung eines Einzelfalls.
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