RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
2Ob57/26k
Entscheidungsdatum
2026-04-28
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00057.26K.0428.000
Dokumentnummer
JJT_20260428_OGH0002_0020OB00057_26K0000_000

Sachverhalt

Der Kläger war Lebensgefährte der 2021 verstorbenen Erblasserin. Diese hatte bis zu ihrem Tod ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Ihre Verlassenschaft wurde den in Deutschland wohnhaften Beklagten rechtskräftig eingeantwortet. Der Kläger verlangt 57.200 EUR samt Anhang aus dem Titel des Pflegevermächtnisses und stützt die Zuständigkeit auf Art 4 EuErbVO. [2]

Die Beklagten bestritten die internationale sowie die sachliche und örtliche Zuständigkeit. Sie betrachteten das Pflegevermächtnis als schuldrechtliches Entgelt für Pflegeleistungen. Das Erstgericht wies die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit zurück. Das Rekursgericht verwarf diese Einrede, weil es das Pflegevermächtnis als gesetzliches Vermächtnis mit pflichtteilsähnlichem Charakter dem Anwendungsbereich der EuErbVO zuordnete. [2] [4]

Ausführungen des OGH

Der OGH beurteilte den Revisionsrekurs zur Klärung der Anwendbarkeit der EuErbVO auf Pflegevermächtnisse als zulässig, aber nicht berechtigt. Nach Vorliegen des EuGH-Urteils vom 26. März 2026, C-618/24, Isergartler, setzte er das zuvor zu 2 Ob 132/24m ausgesetzte Verfahren fort. [3]

Ergebnis

Der OGH gab dem Revisionsrekurs der Beklagten nicht Folge. Die internationale Zuständigkeit bleibt damit bejaht. Über die Berechtigung des Zahlungsbegehrens wurde in diesem Zwischenstreit nicht entschieden; auch die sachliche und örtliche Zuständigkeit bleiben noch zu prüfen. [1] [3]

Die Beklagten müssen dem Kläger die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung von 3.099,64 EUR einschließlich 516,61 EUR Umsatzsteuer zur ungeteilten Hand binnen 14 Tagen ersetzen. [6]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung OGH 2Ob57/26k vom 28. April 2026 betrifft den Zwischenstreit über die internationale Zuständigkeit für eine Klage auf das Pflegevermächtnis. [3] [1]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Das gesetzliche Pflegevermächtnis fällt nach der vom OGH herangezogenen EuGH-Auslegung unter den Begriff der Erbsache. Wegen des letzten gewöhnlichen Aufenthalts der Erblasserin in Österreich sind österreichische Gerichte international zuständig. Der Revisionsrekurs der Beklagten blieb erfolglos. Über die Einwendungen der sachlichen und örtlichen Unzuständigkeit muss das Erstgericht noch entscheiden.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

I. Das mit Beschluss vom 10. September 2024 zu 2 Ob 132/24m ausgesetzte Verfahren wird fortgesetzt.

II. Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 3.099,64 EUR (darin enthalten 516,61 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

I. Das mit Beschluss vom 10. September 2024 zu 2 Ob 132/24m ausgesetzte Verfahren wird fortgesetzt.

II. Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 3.099,64 EUR (darin enthalten 516,61 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260428_OGH0002_0020OB00057_26K0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Der Kläger war der Lebensgefährte der 2021 verstorbenen Erblasserin, die bis zu ihrem Tod ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte. Die Verlassenschaft nach der Erblasserin wurde den in Deutschland wohnhaften Beklagten mit Beschluss des Bezirksgerichts Zell am See rechtskräftig eingeantwortet.

[2] Der Kläger begehrt die Zahlung von 57.200 EUR sA aus dem Titel des Pflegevermächtnisses. Er stützt die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auf Art 4 VO (EU) Nr 650/2012 (EuErbVO). Der Anspruch auf das Pflegevermächtnis sei einem Pflichtteilsanspruch ähnlich und daher als erbrechtlicher Anspruch im Sinn der EuErbVO zu qualifizieren.

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Begründung:

[1] Der Kläger war der Lebensgefährte der 2021 verstorbenen Erblasserin, die bis zu ihrem Tod ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte. Die Verlassenschaft nach der Erblasserin wurde den in Deutschland wohnhaften Beklagten mit Beschluss des Bezirksgerichts Zell am See rechtskräftig eingeantwortet.

[2] Der Kläger begehrt die Zahlung von 57.200 EUR sA aus dem Titel des Pflegevermächtnisses. Er stützt die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auf Art 4 VO (EU) Nr 650/2012 (EuErbVO). Der Anspruch auf das Pflegevermächtnis sei einem Pflichtteilsanspruch ähnlich und daher als erbrechtlicher Anspruch im Sinn der EuErbVO zu qualifizieren.

[3] Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Klage wegen internationaler „bzw sachlicher und örtlicher“ Unzuständigkeit, weil der geltend gemachte Anspruch kein solcher aus der Rechtsnachfolge von Todes wegen sei. Der Anspruch stelle ein Entgelt für zu Lebzeiten des Erblassers vom Anspruchswerber erbrachte Pflegeleistungen dar und sei daher schuldrechtlich anzuknüpfen.

[4] Das Erstgericht wies die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit zurück. Das Pflegevermächtnis sei als schuldrechtlicher Anspruch zu qualifizieren und unterfalle nicht der EuErbVO.

[5] Das Rekursgericht verwarf die Einrede der internationalen Unzuständigkeit. Der autonom zu beurteilende und weit auszulegende Anwendungsbereich der EuErbVO erstrecke sich auf alle zivilrechtlichen Aspekte der Rechtsnachfolge von Todes wegen. Das Pflegevermächtnis sei ein gesetzliches Vermächtnis mit pflichtteilsähnlichem Charakter. Nicht entscheidend sei, ob die „Grundlage“ für das Bestehen des Anspruchs bereits zu Lebzeiten des Erblassers geschaffen worden sei.

[6] Der Revisionsrekurs sei zur Klärung der Frage zulässig, ob die EuErbVO auch Pflegevermächtnisse umfasse.

[7] Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten, mit dem sie die Wiederherstellung der die Klage zurückweisenden Entscheidung des Erstgerichts anstreben.

[8] Der Kläger beantragt, den Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise, ihm nicht Folge zu geben.

[9] Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260428_OGH0002_0020OB00057_26K0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[10] 1. Der Senat hat das Revisionsrekursverfahren mit Beschluss vom 10. September 2024 zu 2 Ob 132/24m bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über den vom Obersten Gerichtshof gestellten Antrag nach Art 267 AEUV ausgesetzt. Die Entscheidung des EuGH vom 26. März 2026, C-618/24, Isergartler, liegt nunmehr vor. Das Revisionsrekursverfahren ist daher fortzusetzen.

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[10] 1. Der Senat hat das Revisionsrekursverfahren mit Beschluss vom 10. September 2024 zu 2 Ob 132/24m bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über den vom Obersten Gerichtshof gestellten Antrag nach Art 267 AEUV ausgesetzt. Die Entscheidung des EuGH vom 26. März 2026, C-618/24, Isergartler, liegt nunmehr vor. Das Revisionsrekursverfahren ist daher fortzusetzen.

[11] 2. Der EuGH hat das an ihn gerichtete Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung des Art 4 EuErbVO, wonach die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, für Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass zuständig sind, wie folgt beantwortet (C-618/24, Isergartler):

„Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist in Verbindung mit deren Art. 1 und Art. 3 Abs. 1 Buchst. a wie folgt auszulegen:

Ein gesetzliches Vermächtnis, das nach dem Tod des Erblassers, unabhängig von irgendeiner letztwilligen Verfügung desselben, bestimmten Personen, die diesem nahestanden, dafür, dass sie ihn in einem bestimmten Zeitraum vor seinem Tod gepflegt haben, jedenfalls neben dem Pflichtteil gebührt, soweit nicht eine Zuwendung gewährt oder ein Entgelt vereinbart wurde, und das nur bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes entzogen werden kann, fällt unter den Begriff der Erbsache im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012.“

[12] 3. Ausgehend davon ist das Rekursgericht unter Beachtung der im Beschluss vom 10. September 2024 zu 2 Ob 132/24m gemachten Ausführungen zur Rechtsnatur des Pflegevermächtnisses zutreffend davon ausgegangen, dass die österreichischen Gerichte für die vorliegende Klage international zuständig sind.

[13] 4. Dem Revisionsrekurs ist damit nicht Folge zu geben. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren darauf Bedacht zu nehmen haben, dass die Beklagten auch die sachliche und örtliche Unzuständigkeit eingewendet haben, über diese Einwendungen aber bisher nicht entschieden wurde.

[14] 5. Die Kostenentscheidung im Zwischenstreit über die internationale Zuständigkeit beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260428_OGH0002_0020OB00057_26K0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Pallauf Meissnitzer Staindl & Partner, Rechtsanwälte (OG) in Zell am See, gegen die beklagten Parteien 1. G*, 2. M *, und 3. K *, alle vertreten durch Kinberger‑Schuberth‑Fischer Rechtsanwälte-GmbH in Zell am See, wegen 57.200 EUR sA, über den Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 12. Juni 2024, GZ 1 R 62/24d-18, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 24. April 2024, GZ 1 Cg 81/23p-11, in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 30. April 2024, ON 13, abgeändert wurde, den

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260428_OGH0002_0020OB00057_26K0000_000.

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[5]

RIS-Text – Auszug

I. Das mit Beschluss vom 10. September 2024 zu 2 Ob 132/24m ausgesetzte Verfahren wird fortgesetzt.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260428_OGH0002_0020OB00057_26K0000_000.

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[6]

RIS-Text – Auszug

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 3.099,64 EUR (darin enthalten 516,61 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260428_OGH0002_0020OB00057_26K0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Das gesetzliche Pflegevermächtnis fällt nach der herangezogenen EuGH-Auslegung unter den Begriff der Erbsache.
  • Der letzte gewöhnliche Aufenthalt der Erblasserin in Österreich begründet hier die internationale Zuständigkeit.
  • Sachliche und örtliche Zuständigkeit sind gesondert zu prüfen; die entsprechenden Einwendungen bleiben offen.
  • Die Entscheidung spricht dem Kläger das begehrte Pflegevermächtnis noch nicht zu.

Häufige Fragen

Fällt das Pflegevermächtnis unter die EuErbVO?

Ja. Der OGH folgt der EuGH-Auslegung, wonach das in der Entscheidung beschriebene gesetzliche Pflegevermächtnis eine Erbsache im Sinn des Art 4 EuErbVO ist.

Warum sind österreichische Gerichte international zuständig?

Die Erblasserin hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Todeszeitpunkt in Österreich. Daran knüpft Art 4 EuErbVO die internationale Zuständigkeit für Entscheidungen in Erbsachen an. Der Wohnsitz der beklagten Erben in Deutschland änderte hier daran nichts.

Hat der OGH dem Kläger 57.200 EUR zugesprochen?

Nein. Gegenstand war der Zwischenstreit über die internationale Zuständigkeit, nicht die Berechtigung des Zahlungsbegehrens. Das Erstgericht muss außerdem noch die Einwendungen der sachlichen und örtlichen Unzuständigkeit behandeln.

Quelle und Hinweis

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