RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Verein für Konsumenteninformation klagte eine Bank auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung. Die Bank verwendete gegenüber Verbrauchern Allgemeine Geschäftsbedingungen mit einer einmaligen Bearbeitungsgebühr von 4 % des Kreditbetrags. Daneben waren Erhebungsspesen von 75 EUR, Überweisungsspesen von 15 EUR sowie Kosten für Porto und Drucksorten von 25 EUR vorgesehen. Diese Zusatzentgelte sollten vom Kreditauszahlungsbetrag abgezogen werden. Eine weitere Klausel enthielt eine Kontoführungsgebühr von 7 EUR pro Quartal. [4] [6]
Das Erstgericht gab der Klage vollständig statt und setzte für das Verbot der Verwendung und des Sich-Berufens auf die Klauseln eine Frist von vier Monaten. Das Berufungsgericht bestätigte dies mit Ausnahme der Kontoführungsgebühr, die es für zulässig hielt. Diese Ausnahme blieb vom Kläger unangefochten. Die Bank erhob Revision gegen die übrige Entscheidung. [6]
Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zur Frage zu, ob die Entscheidung 4 Ob 59/22p eine Abkehr von 6 Ob 13/16d zur Zulässigkeit von Kreditbearbeitungsgebühren bedeutete. Es hatte die Bearbeitungsgebühr als kontrollunterworfene Nebenleistung und als gröblich benachteiligend beurteilt. Der OGH stützte seine Beurteilung hingegen auf die Transparenz der Entgelte im Gesamtvertrag. [6]
Ausführungen des OGH
Unter Bezugnahme auf EuGH C-565/21, Caixabank SA III, betonte der OGH das Transparenzerfordernis unabhängig von der Einordnung eines Bearbeitungsentgelts als Haupt- oder Nebenleistung. Verbraucher müssen anhand des gesamten Vertrags die Art der vergüteten Dienstleistungen verstehen und überprüfen können, ob sich Entgelte oder die damit abgegoltenen Leistungen überschneiden. [3] [6]
- Abgrenzung der Entgeltkategorien: Der Begriff der Kreditbearbeitungsgebühr ist für sich genommen ausreichend transparent. Werden weitere Entgelte vereinbart, müssen die jeweiligen Leistungskategorien jedoch nachvollziehbar und voneinander abgrenzbar sein. Eine Auflistung sämtlicher Einzelleistungen ist dafür nicht erforderlich. [6]
- Unklare Überschneidungen: Die zusätzlichen Spesen betrafen Tätigkeiten, die typischerweise bei der Kreditaufnahme anfallen und grundsätzlich auch von der Bearbeitungsgebühr erfasst werden. Welche darüber hinausgehende Leistung diese Gebühr abgilt, blieb unklar. Mögliche Überschneidungen oder Doppelverrechnungen waren daher nicht ausreichend überprüfbar. [6]
- Haupt- oder Nebenleistung blieb offen: Wegen der Intransparenz war die Einordnung der Bearbeitungsgebühr als Haupt- oder Nebenleistung für das Ergebnis nicht entscheidend. Die dazu vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage begründete mangels Präjudizialität keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO. [6]
- Häufigkeit der Spesenverrechnung: Im Verbandsprozess gilt die kundenfeindlichste Auslegung. Der Abzug vom Kreditauszahlungsbetrag legte zwar eine einmalige Verrechnung nahe, schloss weitere Verrechnungen aber nicht aus. Anders als bei der Bearbeitungsgebühr fehlte ein Hinweis auf die Einmaligkeit. Die Annahme der Intransparenz war daher zumindest vertretbar. [6]
- Leistungsfrist von vier Monaten: Die angemessene Leistungsfrist hängt von den erforderlichen betrieblichen und organisatorischen Maßnahmen ab. Die Bank legte nicht nachvollziehbar dar, weshalb die notwendigen Umstellungen nicht innerhalb von vier Monaten möglich wären. Der OGH sah daher keine aufzugreifende Fehlbeurteilung. [6]
- Bundesweite Urteilsveröffentlichung: Die Urteilsveröffentlichung soll betroffene Verkehrskreise über die Rechtsverletzung aufklären. Wegen der bundesweiten Geschäftstätigkeit der Bank war die Veröffentlichung in einer bundesweiten Zeitungsausgabe vertretbar. Eine Veröffentlichung nur auf der Website der Bank oder im RIS genügte dem Informationsbedürfnis hier nicht. [6]
Ergebnis
Der OGH wies die Revision der Bank als unzulässig zurück. An den Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts war er nicht gebunden. Die Bank musste dem klagenden Verband die Kosten des Revisionsverfahrens von 2.639,40 EUR einschließlich 439,90 EUR Umsatzsteuer binnen 14 Tagen ersetzen. [1] [3]
Damit blieb die berufungsgerichtliche Entscheidung bestehen. Die Kontoführungsgebühr war vom Kläger nicht weiter bekämpft worden und wurde vom OGH nicht inhaltlich überprüft. Aus der Entscheidung folgt kein allgemeines Verbot von Kreditbearbeitungsgebühren: Ausschlaggebend war die mangelnde Abgrenzbarkeit gegenüber den zusätzlich vereinbarten Entgelten. [6]
- Keine Gegenveröffentlichung: Eine Gegenveröffentlichung zugunsten der teilweise obsiegenden Bank unterliegt strengeren Voraussetzungen. Die Bank hatte nur hinsichtlich einer Klausel obsiegt, die nicht im Mittelpunkt der öffentlichen Diskussion stand. Die Verneinung eines berechtigten Veröffentlichungsinteresses war nicht korrekturbedürftig. [6]
Rechtsgrundlagen
Die Klage war auf § 28 KSchG in Verbindung mit § 864a und § 879 Abs 3 ABGB sowie § 6 Abs 3 KSchG gestützt. Für die Bearbeitungsgebühr trug im Revisionsverfahren die Transparenzprüfung das Ergebnis. Eine abschließende Beurteilung ihrer Kontrollfähigkeit nach § 879 Abs 3 ABGB war nicht erforderlich. [6]
- §§ 1, 28 und 29 Abs 1 KSchG: Die Bank trat als Unternehmerin mit Verbrauchern in Kontakt. § 28 KSchG bildete die Grundlage des Unterlassungsbegehrens; der klagende Verband war nach § 29 Abs 1 KSchG klageberechtigt. [2] [6]
- § 6 Abs 3 KSchG: Das Transparenzgebot verlangt klare und verständliche Vertragsbestimmungen. Im vorliegenden Fall mussten Verbraucher insbesondere Überschneidungen der Entgelte und die Häufigkeit der Spesenverrechnung erkennen können. [6]
- § 879 Abs 3 ABGB: Die Frage der Inhaltskontrolle der Bearbeitungsgebühr als Haupt- oder Nebenleistung blieb offen, weil die Klausel bereits an der Transparenzprüfung scheiterte. [6]
- §§ 502 Abs 1 und 508a Abs 1 ZPO: Die Revision setzt eine erhebliche Rechtsfrage voraus. Der OGH ist bei der Prüfung ihrer Zulässigkeit nicht an den Ausspruch des Berufungsgerichts gebunden. [3] [6]
- § 409 Abs 2 ZPO: Schließt die Unterlassungspflicht die Änderung eines Zustands ein, ist eine angemessene Leistungsfrist festzusetzen. Deren Länge ist unter Berücksichtigung der notwendigen Umstellungen einzelfallbezogen zu beurteilen. [6]
- EuGH C-565/21, Caixabank SA III: Der OGH verwies auf das unionsrechtliche Transparenzgebot nach der Richtlinie 93/13/EWG. Verbraucher müssen die vergüteten Dienstleistungen verstehen und mögliche Überschneidungen von Entgelten überprüfen können. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die Revision der Bank zurück. Die Kreditbearbeitungsgebühr war im Gesamtvertrag intransparent, weil Überschneidungen mit zusätzlichen Spesen nicht überprüfbar waren. Ob sie eine Haupt- oder Nebenleistung betrifft, war daher nicht entscheidend. Die Beurteilung der weiteren Spesenklauseln als intransparent wegen unklarer Verrechnungshäufigkeit war vertretbar.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.639,40 EUR (darin enthalten 439,90 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.639,40 EUR (darin enthalten 439,90 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20240123_OGH0002_0020OB00238_23Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Der Kläger ist ein gemäß § 29 Abs 1 KSchG zur Unterlassungsklage berechtigter Verband. Die beklagte Bank tritt als Unternehmerin regelmäßig in Österreich mit Verbrauchern im Sinn des § 1 KSchG in rechtsgeschäftlichen Kontakt, dem sie ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde legt. Diese weisen unter dem Punkt „Konditionen“ ua folgenden Inhalt auf:
„Einmalige Bearbeitungsgebühr von 4,000% des Kreditbetrags, die dem Kreditkonto angelastet wird (Klausel 1).
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Begründung:
[1] Der Kläger ist ein gemäß § 29 Abs 1 KSchG zur Unterlassungsklage berechtigter Verband. Die beklagte Bank tritt als Unternehmerin regelmäßig in Österreich mit Verbrauchern im Sinn des § 1 KSchG in rechtsgeschäftlichen Kontakt, dem sie ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde legt. Diese weisen unter dem Punkt „Konditionen“ ua folgenden Inhalt auf:
„Einmalige Bearbeitungsgebühr von 4,000% des Kreditbetrags, die dem Kreditkonto angelastet wird (Klausel 1).
Erhebungsspesen in Höhe von € 75,00 (Klausel 2a), Überweisungsspesen in Höhe von € 15,00 (Klausel 2b) und Kosten für Porto und Drucksorten in Höhe von € 25,00 (Klausel 2c), die vom Kreditauszahlungsbetrag abgezogen werden.
Kontoführungsgebühr: € 7,00 pro Quartal (Klausel 3)“
[2] Der Kläger begehrt – gestützt auf § 28 KSchG in Verbindung mit §§ 864a, 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 3 KSchG – der Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder von ihr verwendeten Vertragsformblättern die genannten Klauseln zu verwenden oder sich darauf zu berufen. Zudem erhob er ein Begehren auf Urteilsveröffentlichung.
[3] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt und setzte – für das Verbot sowohl des Sich-Berufens als auch des Verwendens – eine Leistungsfrist von vier Monaten.
[4] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit Ausnahme der Klausel 3 (Kontoführungsgebühr), die es – vom Kläger unangefochten – für zulässig hielt. Es ging im Zusammenhang mit der Bearbeitungsgebühr davon aus, dass diese entgegen der bisherigen Rechtsprechung (6 Ob 13/16d; RS0130662) in Anlehnung an 4 Ob 59/22p keine kontrollfreie Hauptleistung (mehr) darstelle und gröblich benachteiligend sei, weil sie in keiner Relation zum Bearbeitungsaufwand stehe und Tätigkeiten abgelte, die für den Vertragsabschluss ohnehin zwingend erforderlich seien. Die – einen jeweils selbstständigen Regelungsbereich betreffende – Vereinbarung von Erhebungsspesen, Überweisungsspesen und Kosten für Porto und Drucksorten sei intransparent, weil nicht klar sei, ob nur eine einmalige oder auch mehrfache Verrechnung in Betracht komme. Die vom Erstgericht festgesetzte Leistungsfrist von vier Monaten sei angemessen. Die ordentliche Revision ließ das Berufungsgericht zu, um zu klären, ob mit der Entscheidung 4 Ob 59/22p tatsächlich eine Abkehr von der Entscheidung 6 Ob 13/16d zur Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsgebühren bei Bankkrediten erfolgt sei.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20240123_OGH0002_0020OB00238_23Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[5] Die Revision der Beklagten ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
1. Kreditbearbeitungsgebühr (Klausel 1) – § 879 Abs 3 ABGB
[6] 1.1 Der EuGH (C-565/21, Caixabank SA III) betont auch im Zusammenhang mit der Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten – unabhängig davon, ob diese als Haupt- oder bloße Nebenleistung zu qualifizieren sind (vgl Rn 28 unter Hinweis darauf, dass Art 4 Abs 2 und Art 5 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen gleiche Regelungen treffen) – das Transparenzerfordernis.
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[5] Die Revision der Beklagten ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
1. Kreditbearbeitungsgebühr (Klausel 1) – § 879 Abs 3 ABGB
[6] 1.1 Der EuGH (C-565/21, Caixabank SA III) betont auch im Zusammenhang mit der Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten – unabhängig davon, ob diese als Haupt- oder bloße Nebenleistung zu qualifizieren sind (vgl Rn 28 unter Hinweis darauf, dass Art 4 Abs 2 und Art 5 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen gleiche Regelungen treffen) – das Transparenzerfordernis.
[7] Zwar sei der Darlehensgeber nicht verpflichtet, in dem betreffenden Vertrag ausführliche Angaben zur Art aller Dienstleistungen zu machen, die als Gegenleistung für ein in einer oder mehreren Vertragsklauseln vorgesehenes Entgelt erbracht werden. Im Hinblick auf den Schutz, den die Richtlinie 93/13/EWG dem Verbraucher deshalb gewähren soll, weil er sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, sei es jedoch wichtig, dass die Art der tatsächlich erbrachten Dienstleistungen anhand des Vertrags als Ganzes angemessen verstanden oder daraus abgeleitet werden könne. Darüber hinaus müsse der Verbraucher in der Lage sein, zu überprüfen, ob sich verschiedene Entgelte oder damit vergütete Dienstleistungen nicht überschneiden (Rn 32).
[8] Der Begriff der Kreditbearbeitungsgebühr ist zwar für sich genommen ausreichend transparent, weil der Kreditnehmer schon aufgrund der Bezeichnung versteht, dass er die Gebühr für die Tätigkeit und den Aufwand bei der Bearbeitung und Bereitstellung des Kredits bezahlt (6 Ob 13/16d Pkt 7.3.; vgl auch Perner/Spitzer, Zulässigkeit [?] von Kreditbearbeitungsentgelten, ÖBA 2023, 779 [783]). Wird nur eine Kreditbearbeitungsgebühr vereinbart, kommen auch (intransparente) Überschneidungen nicht in Betracht.
[9] Um eine Überprüfung zu ermöglichen, ob sich Entgelte oder die damit vergüteten Dienstleistungen überschneiden, ist es aber erforderlich, dass der Verbraucher gemessen am gesamten Vertrag versteht, welche Leistung welchem Entgelt zugeordnet ist. Dies erfordert zwar nicht die Auflistung der jeweiligen Einzelleistungen. Allerdings muss zumindest die jeweilige Leistungskategorie (Art der tatsächlich erbrachten Dienstleistung) in Bezug auf das jeweilige Entgelt nachvollziehbar und somit voneinander abgrenzbar sein. Ist dies nicht der Fall, liegt Intransparenz vor.
[10] Die vom Kläger beanstandeten Klauseln verpflichten den Verbraucher nicht nur zur Zahlung einer Kreditbearbeitungsgebühr, sondern sehen auch weitere Entgelte in Form von Erhebungs- und Überweisungsspesen sowie Kosten für Drucksorten und Porto vor. Auch wenn man aus den Begriffen Erhebungsspesen, Überweisungsspesen und Kosten für Porto und Drucksorten die Art der verrechneten Leistung bzw des Aufwands gemessen am Vertrag (noch) ableiten kann, wird im Hinblick darauf, dass diese Leistungen – auch nach dem Vorbringen der Beklagten – typischerweise bei Kreditaufnahme anfallen, unklar, welche konkrete, darüberhinausgehende Leistungs- bzw Aufwandskategorie dann noch mit der Bearbeitungsgebühr abgegolten werden soll. Diese dient nämlich ebenso (pauschal) der Abgeltung der Tätigkeit und des Aufwands bei der Bearbeitung und Bereitstellung des Kredits und würde daher grundsätzlich auch die mit den Zusatzentgelten verrechneten Leistungen abdecken. Inwieweit es daher zu Überschneidungen oder Doppelverrechnungen zwischen der Kreditbearbeitungsgebühr und den weiteren Entgelten kommt, lässt sich für Verbraucher nicht mehr ausreichend klar überprüfen.
[11] Am Vertrag als Ganzes gemessen erweist sich daher die vereinbarte Bearbeitungsgebühr mangels Überprüfbarkeit von Überschneidungen mit den übrigen Entgelten als intransparent.
[12] 1.2 Damit kommt es aber auf die Einordnung der Bearbeitungsgebühr als der Kontrolle des § 879 Abs 3 ABGB entzogene Haupt- oder kontrollunterworfene Nebenleistungspflicht, nicht entscheidend an, sodass insoweit schon mangels Präjudizialität keine Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt (RS0088931).
2. Erhebungsspesen (Klausel 2a), Überweisungsspesen (Klausel 2b), Kosten für Porto und Drucksorten (Klausel 2c)
[13] 2.1 Im Verbandsprozess sind Klauseln im „kundenfeindlichsten“ Sinn auszulegen (RS0016590; RS0038205 [T11]). Das Transparenzgebot umfasst ein Gebot der Erkennbarkeit, Verständlichkeit, Bestimmtheit, Differenzierung, Richtigkeit und Vollständigkeit (RS0115219 [T12]). Die Pflicht zur Vollständigkeit wird dann verletzt, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden unklar bleiben (RS0115219). Ziel des Transparenzgebots ist es, eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Vertragsbestimmungen sicherzustellen (RS0115219 [T9, T21]).
[14] 2.2 Wenn das Berufungsgericht die – einen jeweils materiell eigenständigen Regelungsbereich aufweisenden und daher selbstständigen (RS0121187 [T1]) – Klauseln deshalb als intransparent beurteilt hat, weil unklar bleibt, wie oft die Spesen verrechnet würden, ist dies nach obigen Grundsätzen zumindest vertretbar. Mag die Bezugnahme auf den Abzug vom Kreditauszahlungsbetrag zwar eine einmalige Verrechnung nahe legen, ist eine mehrfache Verrechnung nicht ausgeschlossen, weil derartige Spesen auch nach Kreditvertragsabschluss noch auflaufen können und anders als bei der Bearbeitungsgebühr gerade nicht auf die Einmaligkeit hingewiesen wird.
3. Leistungsfrist
[15] 3.1 Auch bei Unterlassungsklagen ist nach § 409 Abs 2 ZPO eine angemessene Leistungsfrist zu bestimmen, wenn die Unterlassung die Pflicht zur Änderung eines Zustands einschließt (RS0041265 [T2, T3]). Bei Festlegung der Leistungsfrist ist zu berücksichtigen, ob die Umsetzung des Unterlassungsgebots aktiver Vorkehrungen wie bestimmter betrieblicher und/oder organisatorischer Maßnahmen bedarf (vgl RS0041265 [T12]). Bedarf es einer Leistungsfrist für die Unterlassung des Sich-Berufens auf unzulässige Klauseln, wird darauf Bedacht zu nehmen sein, dass der Unternehmer seine Rechtsposition aus den rechtswidrigen Klauseln keinesfalls ohne Notwendigkeit aufrechterhalten können soll, was im Zweifel für eine knappere Bemessung der Frist sprechen wird (RS0041265 [T13]). Die Länge der Leistungsfrist ist einzelfallbezogen zu beurteilen (RS0041265 [T8]).
[16] Wenn die Vorinstanzen eine Frist von vier Monaten als angemessen erachtet haben, stellt dies schon deshalb keine aufzugreifende Fehlbeurteilung dar, weil die Beklagte gar nicht nachvollziehbar darlegt, dass die betrieblich notwendigen Umstellungen nicht auch innerhalb von vier Monaten durchgeführt werden können.
4 Urteilsveröffentlichung
[17] 4.1 Zweck der Urteilsveröffentlichung im Verbandsprozess ist es, über die Rechtsverletzung aufzuklären und den beteiligten Verkehrskreisen Gelegenheit zu geben, sich entsprechend zu informieren, um vor Nachteilen geschützt zu sein. Eine bloße mediale Berichterstattung oder die Bereitstellung einschlägiger Informationen auf einer Website der Verfahrensparteien wird dem Bedürfnis der Öffentlichkeit nach Aufklärung über die Verwendung bestimmter gesetzwidriger Vertragsbestandteile nicht gerecht (zuletzt 8 Ob 171/22p Rz 22 mwN). In der Regel ist die Urteilsveröffentlichung in einem solchen Umfang zuzusprechen, dass die Verkehrskreise, denen gegenüber die Rechtsverletzung wirksam geworden ist, über den wahren Sachverhalt bzw den Gesetzesverstoß aufgeklärt werden (RS0121963 [T9]).
[18] Auch die Beklagte räumt in ihrer Revision ein, ihre Geschäftstätigkeit nur überwiegend, aber nicht ausschließlich auf Wien und Niederösterreich zu beschränken. Dies entspricht der von ihr ausdrücklich außer Streit gestellten Behauptung des Klägers, sie werde bundesweit mit Schwerpunkt Wien tätig.
[19] Wenn die Vorinstanzen daher eine Urteilsveröffentlichung in einer bundesweiten Ausgabe der Samstags-Ausgabe der auflagenstärksten österreichweit vertriebenen Zeitung angeordnet und eine Veröffentlichung nur auf der Website der Beklagten oder im Rechtsinformationssystem als nicht dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entsprechend erachtet haben, ist dies jedenfalls vertretbar.
5. Gegenveröffentlichungsbegehren
[20] 5.1 Die Urteilsveröffentlichung im Falle der (teilweisen) Abweisung des Unterlassungsbegehrens beruht auf dem Gedanken, dem zu Unrecht Verdächtigten die Möglichkeit einer Information der Öffentlichkeit zu bieten (RS0079624). Eine Veröffentlichung des klagsabweisenden Teils („Gegenveröffentlichung“), die die Beklagte hier begehrt, ist an strengere Voraussetzungen geknüpft als die Urteilsveröffentlichung zugunsten des obsiegenden Klägers (RS0079624 [T14]). Ein berechtigtes Interesse des teilweise obsiegenden Beklagten an der Urteilsveröffentlichung ist dann gegeben, wenn der Rechtsstreit eine gewisse Publizität erlangt hat (RS0079511), etwa wenn das Infragestellen von Klauseln einem breiten Publikum bekannt geworden ist oder die Entscheidung in einem öffentlich ausgetragenen Meinungsstreit von allgemeinem Interesse ist (RS0079624 [T8]). Ein Veröffentlichungsanspruch des Beklagten kann auch bei teilweisem Obsiegen des Klägers dann zu bejahen sein, wenn durch die Veröffentlichung lediglich des stattgebenden Teils des Urteils in der Öffentlichkeit der falsche Eindruck entstehen sollte, dass der bekannt gewordene Rechtsstreit zur Gänze zugunsten des Klägers ausgegangen ist (RS0079511). Im Fall eines nur geringfügigen Obsiegens muss dem Beklagten aber nicht generell die gleiche Möglichkeit einer Information der Öffentlichkeit geboten werden, wie dem Kläger (RS0079624 [T9]). Auch hier gilt, dass der Frage, ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung des Urteils nach den Umständen des Falls zur Aufklärung des Publikums geboten ist, im Regelfall keine erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung zukommt (9 Ob 81/21h Rz 52).
[21] Wenn die Vorinstanzen im Hinblick darauf, dass die Beklagte lediglich mit einer von mehreren Klauseln obsiegt hat, die – auch nach den Behauptungen der Revision anders als die Zulässigkeit von Kreditbearbeitungsgebühren – nicht im Mittelpunkt der öffentlichen Diskussion steht, ein berechtigtes Interesse an einer Gegenveröffentlichung verneint haben, ist dies nicht korrekturbedürftig.
[22] 6. Insgesamt gelingt es der Beklagten daher nicht, eine Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.
[23] 7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20240123_OGH0002_0020OB00238_23Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Linke Wienzeile 18, Wien 6, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, wider die beklagte Partei W*, vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. September 2023, GZ 3 R 83/23g‑23, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 24. April 2023, GZ 11 Cg 3/23p-15, teilweise abgeändert wurde, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20240123_OGH0002_0020OB00238_23Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.639,40 EUR (darin enthalten 439,90 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20240123_OGH0002_0020OB00238_23Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Der Kläger ist ein gemäß § 29 Abs 1 KSchG zur Unterlassungsklage berechtigter Verband. Die beklagte Bank tritt als Unternehmerin regelmäßig in Österreich mit Verbrauchern im Sinn des § 1 KSchG in rechtsgeschäftlichen Kontakt, dem sie ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde legt. Diese weisen unter dem Punkt „Konditionen“ ua folgenden Inhalt auf:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20240123_OGH0002_0020OB00238_23Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Bei mehreren Kreditentgelten müssen die jeweils vergüteten Leistungskategorien nachvollziehbar voneinander abgrenzbar sein.
- Die konkrete Bearbeitungsgebühr scheiterte an unklaren Überschneidungen mit zusätzlichen Spesen.
- Der OGH entschied nicht abschließend, ob die Bearbeitungsgebühr eine Haupt- oder Nebenleistung betrifft.
- Unklarheit über einmalige oder mehrfache Spesenverrechnung kann eine Klausel intransparent machen.
- Die Revision wurde zurückgewiesen; ein allgemeines Verbot von Kreditbearbeitungsgebühren wurde nicht ausgesprochen.
Häufige Fragen
Hat der OGH in 2Ob238/23y alle Kreditbearbeitungsgebühren verboten?
Nein. Die konkrete Bearbeitungsgebühr war im Zusammenspiel mit zusätzlichen Spesen intransparent. Der OGH hielt den Begriff der Kreditbearbeitungsgebühr für sich genommen für ausreichend transparent. Entscheidend waren die nicht überprüfbaren Überschneidungen der vergüteten Leistungen.
Warum waren die zusätzlichen Spesenklauseln intransparent?
Es blieb unklar, ob Erhebungs- und Überweisungsspesen sowie Kosten für Porto und Drucksorten nur einmal oder mehrfach verrechnet werden konnten. Bei kundenfeindlichster Auslegung war eine mehrfache Verrechnung nicht ausgeschlossen. Der OGH hielt die Beurteilung des Berufungsgerichts für vertretbar.
Ist eine Kreditbearbeitungsgebühr eine Haupt- oder Nebenleistung?
Diese Frage beantwortete der OGH in dieser Entscheidung nicht abschließend. Weil die konkrete Klausel bereits intransparent war, kam es auf ihre Einordnung für die Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB nicht entscheidend an.
Was entschied der OGH zur Kontoführungsgebühr?
Das Berufungsgericht hatte die Kontoführungsgebühr von 7 EUR pro Quartal für zulässig gehalten. Der Kläger bekämpfte diesen Teil nicht. Der OGH nahm deshalb keine inhaltliche Überprüfung dieser Klausel vor.
Quelle und Hinweis
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