RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
2Ob101/26f
Entscheidungsdatum
2026-07-28
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00101.26F.0728.000
Dokumentnummer
JJT_20260728_OGH0002_0020OB00101_26F0000_000

Sachverhalt

Im Verlassenschaftsverfahren nach dem 2024 verstorbenen Erblasser errichtete der Gerichtskommissär am 22. Oktober 2025 das Inventar. Anwesend waren die testamentarisch zur Alleinerbin eingesetzte Witwe und die beiden Söhne. Am 4. November 2025 übermittelte der Gerichtskommissär das Inventar per E-Mail an den Rechtsvertreter der Söhne. Am selben Tag erließ das Erstgericht den Einantwortungsbeschluss zugunsten der Witwe. [2]

Der Einantwortungsbeschluss wurde dem Vertreter der Söhne am 12. November 2025 zugestellt. Am 18. November beantragte einer der pflichtteilsberechtigten Söhne weitere Erhebungen und eine Ergänzung des Inventars nach § 166 Abs 2 AußStrG. Das Erstgericht wies den Antrag zurück. Das Rekursgericht bestätigte dies, ließ aber den Revisionsrekurs zur Frage zu, ob über einen vor Rechtskraft der Einantwortung gestellten Antrag noch inhaltlich zu entscheiden sei. [2] [6]

Ausführungen des OGH

Der OGH verneinte eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG. An den Zulassungsausspruch des Rekursgerichts war er nach § 71 Abs 1 AußStrG nicht gebunden. Der Pflichtteilsberechtigte hatte insbesondere eine Umdeutung seines Antrags in einen Rekurs, eine Anleitung zur Verbesserung und eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend gemacht. [3]

Ergebnis

Der OGH wies den Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Die Zurückweisung des Antrags auf Inventarergänzung durch die Vorinstanzen war von der bestehenden Rechtsprechung gedeckt. Entscheidend war die unangefochten eingetretene Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses, obwohl der Antrag auf Inventarergänzung bereits davor gestellt worden war. [1] [3] [6]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft das Zusammenspiel eines Antrags nach § 166 Abs 2 AußStrG mit der Rechtskraft der Einantwortung sowie die Zulässigkeit des Revisionsrekurses. Für die Auslegung des Schriftsatzes und die Wirkungen der Verfahrensbeendigung stützte sich der OGH auf bestehende Rechtsprechung. [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies den Revisionsrekurs zurück. Nach rechtskräftiger Einantwortung war der zuvor gestellte Antrag auf Inventarergänzung nicht mehr inhaltlich zu behandeln. Die unterbliebene Umdeutung des eindeutig formulierten Antrags in einen Rekurs war nicht korrekturbedürftig. Der Gehörverstoß bei der Übermittlung des Inventars konnte mangels Anfechtung des Einantwortungsbeschlusses nicht wahrgenommen werden.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00101_26F0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Im Verlassenschaftsverfahren nach dem 2024 verstorbene Erblasser errichtete der Gerichtskommissär in Anwesenheit der testamentarisch zur Alleinerbin eingesetzten Witwe sowie der beiden Söhne des Erblassers am 22. 10. 2025 das Inventar.

[2] Am 4. 11. 2025 versendete er dieses per Mail an den Rechtsvertreter der Söhne.

[3] Am selben Tag antwortete das Erstgericht der Witwe den Nachlass aufgrund des Testaments ein. Der Beschluss wurde dem Vertreter der Söhne am 12. 11. 2025 zugestellt.

[4] Am 18. 11. 2025 stellte einer der Söhne (idF: Pflichtteilsberechtigter) den „Antrag auf weitere Erhebungen und Ergänzung des Inventars gemäß § 166 Abs 2 AußStrG“.

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Begründung:

[1] Im Verlassenschaftsverfahren nach dem 2024 verstorbene Erblasser errichtete der Gerichtskommissär in Anwesenheit der testamentarisch zur Alleinerbin eingesetzten Witwe sowie der beiden Söhne des Erblassers am 22. 10. 2025 das Inventar.

[2] Am 4. 11. 2025 versendete er dieses per Mail an den Rechtsvertreter der Söhne.

[3] Am selben Tag antwortete das Erstgericht der Witwe den Nachlass aufgrund des Testaments ein. Der Beschluss wurde dem Vertreter der Söhne am 12. 11. 2025 zugestellt.

[4] Am 18. 11. 2025 stellte einer der Söhne (idF: Pflichtteilsberechtigter) den „Antrag auf weitere Erhebungen und Ergänzung des Inventars gemäß § 166 Abs 2 AußStrG“.

[5] Diesen Antrag wies das Erstgericht mit Beschluss vom 2. 1. 2026 zurück.

[6] Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung und ließ den Revisionsrekurs zu. Nach Rechtskraft des unbekämpft gebliebenen Einantwortungsbeschlusses sei die Tätigkeit des Verlassenschaftsgerichts beendet, sodass keine Entscheidung über den – wenn auch davor gestellten – Antrag nach § 166 Abs 2 AußStrG mehr erfolgen könne. Der Antrag sei auch nicht in einen Rekurs gegen den Einantwortungsbeschluss umzudeuten. Dieser sei daher mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Den Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zur Frage zu, ob auch noch nach Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses über einen davor gestellten Antrag nach § 166 Abs 2 AußStrG inhaltlich zu entscheiden sei.

[7] Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Pflichtteilsberechtigten wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, den Beschluss des Rekursgerichts sowie den Einantwortungsbeschluss aufzuheben und seinen Anträgen nach § 166 Abs 2 AußStrG stattzugeben.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00101_26F0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[8] Der Revisionsrekurs ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (§ 71 Abs 1 AußStrG) – mangels Vorliegens einer Rechtsfrage der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.

[9] Der Revisionsrekurswerber argumentiert, sein Antrag nach § 166 Abs 2 AußStrG hätte auch als Rekurs gegen den Einantwortungsbeschluss gewertet werden müssen. Jedenfalls wäre er insoweit zu einer Verbesserung anzuleiten gewesen. Die Erlassung des Einantwortungsbeschlusses noch vor Zustellung des Inventars verletze sein rechtliches Gehör.

1. Zur Umdeutung des Antrags nach § 166 Abs 2 AußStrG in einen Rekurs gegen den Einantwortungsbeschluss:

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[8] Der Revisionsrekurs ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (§ 71 Abs 1 AußStrG) – mangels Vorliegens einer Rechtsfrage der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.

[9] Der Revisionsrekurswerber argumentiert, sein Antrag nach § 166 Abs 2 AußStrG hätte auch als Rekurs gegen den Einantwortungsbeschluss gewertet werden müssen. Jedenfalls wäre er insoweit zu einer Verbesserung anzuleiten gewesen. Die Erlassung des Einantwortungsbeschlusses noch vor Zustellung des Inventars verletze sein rechtliches Gehör.

1. Zur Umdeutung des Antrags nach § 166 Abs 2 AußStrG in einen Rekurs gegen den Einantwortungsbeschluss:

[10] 1.1. Bei der Auslegung einer Prozesshandlung kommt es darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Prozesszwecks und der dem Gericht und Gegner bekannten Prozesslage und Aktenlage objektiv verstanden werden muss (RS0037416; RS0017881).

[11] 1.2. Die Auslegung des Parteienvorbringens im Einzelfall wirft aber – abgesehen von Verstößen gegen Denkgesetze oder Unvereinbarkeit mit dem Wortlaut – keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf (RS0042828 [T11, T31]; RS0044273 [T53]).

[12] 1.3. Wenn das Rekursgericht den vom Pflichtteilsberechtigten, einem emeritierten Rechtsanwalt, ausdrücklich als Antrag nach § 166 Abs 2 AußStrG bezeichneten Schriftsatz nicht auch als Rekurs gegen den schon erlassenen Einantwortungsbeschluss verstanden hat, ist dies schon im Hinblick auf die eindeutige Wortwahl und die aufgrund offener Rekursfrist ohnehin auch noch offen gestandene Möglichkeit, ein Rechtsmittel gegen den Einantwortungsbeschluss zu erheben, nicht korrekturbedürftig.

[13] 1.4. Mangels Vorliegens eines formellen Mangels oder einer inhaltlichen Unklarheit bestand auch kein Verbesserungsbedarf. Soweit der Revisionsrekurswerber daher insoweit in der Sache einen Mangel des Rekursverfahrens (§ 66 Abs 1 Z 2 AußStrG) geltend macht, liegt dieser nicht vor.

2. Zur Entscheidung über den Antrag nach § 166 Abs 2 AußStrG:

[14] 2.1. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hat das Verlassenschaftsgericht nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens durch rechtskräftige Einantwortung keine Möglichkeit mehr, sich mit der Verlassenschaftsangelegenheit des Erblassers zu befassen, sodass auch jede damit in Zusammenhang stehende Antragstellung (zB Antrag auf Nachlassabsonderung, auf Festsetzung eines Übernahmspreises oder Einholung einer Bankauskunft) grundsätzlich ausgeschlossen ist (RS0008365 [insb T6, T7]). Auch ein Antrag, der einer Einantwortung entgegenstünde und der vor Erlassung des Einantwortungsbeschlusses gestellt wird, ist – nach der ohnehin vorliegenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs – nicht mehr meritorisch zu behandeln, wenn der Einantwortungsbeschluss unangefochten in Rechtskraft erwächst und damit das Verlassenschaftsverfahren beendet ist (1 Ob 507/94 [Separationsantrag]). Gleiches muss umso mehr bei Antragstellung nach Erlassung des Einantwortungsbeschlusses gelten.

[15] 2.2. Die Zurückweisung des Antrags des Pflichtteilsberechtigten nach § 166 Abs 2 AußStrG durch die Vorinstanzen ist daher von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt.

[16] 3. Mangels Anfechtung des Einantwortungsbeschlusses kann der durch die Vorgangsweise im Zusammenhang mit der Übermittlung des Inventars zweifellos verwirklichte Gehörverstoß (vgl 2 Ob 42/25b) nicht wahrgenommen werden.

[17] 4. Die gerügte Aktenwidrigkeit wurde geprüft, sie liegt nicht vor (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00101_26F0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2024 verstorbenen D*, über den Revisionsrekurs des pflichtteilsberechtigten Sohnes Dr. *, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 26. März 2026, GZ 3 R 33/26i‑218, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 2. Jänner 2026, GZ 10 A 69/24x‑204, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00101_26F0000_000.

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[5]

RIS-Text – Auszug

[1] Im Verlassenschaftsverfahren nach dem 2024 verstorbene Erblasser errichtete der Gerichtskommissär in Anwesenheit der testamentarisch zur Alleinerbin eingesetzten Witwe sowie der beiden Söhne des Erblassers am 22. 10. 2025 das Inventar.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00101_26F0000_000.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[2] Am 4. 11. 2025 versendete er dieses per Mail an den Rechtsvertreter der Söhne.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00101_26F0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Ein vor Rechtskraft gestellter Antrag auf Inventarergänzung bleibt nach rechtskräftiger Einantwortung nicht inhaltlich behandelbar.
  • Ein eindeutig formulierter Antrag auf Inventarergänzung musste hier nicht in einen Rekurs gegen die Einantwortung umgedeutet werden.
  • Ohne formellen Mangel oder inhaltliche Unklarheit bestand kein Verbesserungsbedarf.
  • Der Gehörverstoß konnte mangels Anfechtung des Einantwortungsbeschlusses nicht mehr wahrgenommen werden.

Häufige Fragen

Kann ein Antrag auf Inventarergänzung nach rechtskräftiger Einantwortung noch behandelt werden?

Im entschiedenen Fall war eine inhaltliche Behandlung ausgeschlossen. Die rechtskräftige Einantwortung hatte das Verlassenschaftsverfahren beendet. Daran änderte nichts, dass der Antrag bereits vor Eintritt der Rechtskraft gestellt worden war.

Gilt ein Antrag auf Inventarergänzung zugleich als Rekurs gegen die Einantwortung?

Das hängt vom objektiven Erklärungsinhalt ab. Hier war der Schriftsatz eindeutig als Antrag nach § 166 Abs 2 AußStrG formuliert. Dass er nicht zugleich als Rekurs gewertet wurde, war laut OGH nicht korrekturbedürftig.

Hat der OGH eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt?

Ja. Der OGH bejahte einen Gehörverstoß durch die Vorgangsweise bei der Übermittlung des Inventars. Er konnte diesen jedoch nicht wahrnehmen, weil der Einantwortungsbeschluss nicht angefochten worden war.

Quelle und Hinweis

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