RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Klägerin begehrte die Zahlung von Konventionalstrafen in Höhe von 2.184.505,08 EUR samt Anhang. Das Erstgericht wies die Klage ab; das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Über die Revision der Klägerin hatte ein Senat des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden. [2] [5] [6]
Ein Mitglied dieses Senats zeigte seine Ausgeschlossenheit an, weil sein Ehemann die Klägerin im Revisionsverfahren vertrat. [6]
Ausführungen des OGH
Der Oberste Gerichtshof erachtete die angezeigte Ausgeschlossenheit als begründet. [3] [6]
- Gesetzlicher Ausschluss: Nach § 20 Abs 1 Z 2 JN sind Richter in bürgerlichen Rechtssachen unter anderem in Sachen ihrer Ehegatten von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen. [3] [6]
- Bevollmächtigter einer Partei: Nach der vom OGH herangezogenen Rechtsprechung führt grundsätzlich auch ein Verwandtschaftsverhältnis des Richters zum Bevollmächtigten einer Partei zur Ausschließung im Sinn des § 20 Z 2 JN. [3] [6]
- Ehegatte als Parteienvertreter: Da der Ehemann des Senatsmitglieds die Klägerin vertrat, lag nach Auffassung des OGH ein Ausschließungsgrund vor. [6] [3]
Ergebnis
Der OGH sprach mit Beschluss aus, dass die Hofrätin als Mitglied des mit der Rechtssache befassten Senats ausgeschlossen ist. [1] [5] [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung stützt sich auf die gesetzlichen Ausschließungsgründe der Jurisdiktionsnorm und auf die dazu angeführte Rechtsprechung. [3] [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Eine Richterin ist von der Mitwirkung im Senat ausgeschlossen, wenn ihr Ehemann als Bevollmächtigter einer Partei auftritt.
Spruch (Originaltext aus dem RIS, Auszug)
Die Hofrätin * ist als Mitglied des * Senats in der zu AZ * anhängigen Rechtssache ausgeschlossen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Hofrätin * ist als Mitglied des * Senats in der zu AZ * anhängigen Rechtssache ausgeschlossen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20241031_OGH0002_0020NC00060_24G0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Die Klägerin begehrt die Zahlung von Konventionalstrafen. Das Berufungsgericht hat das die Klage abweisende Urteil des Erstgerichts bestätigt. Über die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hat der * Senat zu entscheiden.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20241031_OGH0002_0020NC00060_24G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[3] Die Ausgeschlossenheit ist begründet. [4] Nach § 20 Abs 1 Z 2 JN sind Richter von der Ausübung des Richteramtes in bürgerlichen Rechtssachen ua in Sachen ihrer Ehegatten ausgeschlossen. Auch ein Verwandtschaftsverhältnis des Richters zum Bevollmächtigten einer Partei hat grundsätzlich die Ausschließung des Richters im Sinne des § 20 Z 2 JN zur Folge (RS0045963).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20241031_OGH0002_0020NC00060_24G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20241031_OGH0002_0020NC00060_24G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Harald Friedl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei I*, vertreten durch WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, wegen 2.184.505,08 EUR sA, aufgrund der Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin * im Revisionsverfahren zu AZ *, den Beschluss gefasst: Die Hofrätin * ist als Mitglied des * Senats in der zu AZ * anhängigen Rechtssache ausgeschlossen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20241031_OGH0002_0020NC00060_24G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Das Berufungsgericht hat das die Klage abweisende Urteil des Erstgerichts bestätigt.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20241031_OGH0002_0020NC00060_24G0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die Vertretung einer Partei durch den Ehegatten eines Senatsmitglieds begründete im konkreten Revisionsverfahren dessen Ausgeschlossenheit.
- Der OGH bezog sich auf § 20 Abs 1 Z 2 JN und den Rechtssatz RS0045963.
- Das betroffene Senatsmitglied hatte seine Ausgeschlossenheit selbst angezeigt.
Häufige Fragen
Warum war die Richterin im Verfahren 2Nc60/24g ausgeschlossen?
Ihr Ehemann vertrat die Klägerin im Revisionsverfahren. Der OGH bejahte deshalb einen Ausschließungsgrund.
Welche Vorschrift wandte der OGH an?
Der OGH stützte die Entscheidung auf § 20 Abs 1 Z 2 JN und verwies ergänzend auf den Rechtssatz RS0045963.
Worum ging es im Ausgangsverfahren?
Die Klägerin verlangte Konventionalstrafen. Nach der Abweisung der Klage und der Bestätigung durch das Berufungsgericht erhob sie Revision.
Wie entschied der OGH?
Der OGH sprach aus, dass die betroffene Hofrätin als Mitglied des zuständigen Senats ausgeschlossen ist.
Quelle und Hinweis
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