RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
In einer Familienrechtssache wegen Unterhalts war beim Obersten Gerichtshof ein Rekursverfahren aus Anlass eines Fristsetzungsantrags anhängig. Ein Mitglied des zuständigen Senats erstattete eine Befangenheitsanzeige. [2] [3]
Das Senatsmitglied gab bekannt, mit dem im Unterhaltsverfahren einschreitenden Rechtsvertreter des Antragstellers freundschaftlich verbunden zu sein. Als Umstände wurden private Treffen und gegenseitige Besuchseinladungen genannt. [2] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH erachtete die Befangenheitsanzeige als begründet und stellte auf eine objektive Beurteilung der Umstände ab. [3] [3]
- Objektiver Maßstab: Nach § 19 Z 2 JN liegt Befangenheit vor, wenn bei objektiver Betrachtung ein zureichender Grund besteht, die Unbefangenheit eines Richters in Zweifel zu ziehen. [3] [3]
- Private Beziehung: Private Beziehungen zu einem Parteienvertreter können einen solchen Grund bilden, wenn sie über einen rein kollegialen Kontakt hinausgehen. Ein enges freundschaftliches Verhältnis zu einem Parteienvertreter genügt nach der angeführten Rechtsprechung für objektive Zweifel an der Unbefangenheit. [3]
- Anwendung im konkreten Fall: Die privaten Treffen und gegenseitigen Besuchseinladungen belegten nach der Beurteilung des OGH einen engen freundschaftlichen Kontakt zwischen dem Senatsmitglied und dem Vertreter des Antragstellers. [2] [3]
Ergebnis
Der OGH sprach aus, dass ein zureichender Grund besteht, die Unbefangenheit des betroffenen Senatsmitglieds in Zweifel zu ziehen. Damit ist dessen Mitwirkung an der Entscheidung in der anhängigen Rechtssache ausgeschlossen. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung stützt sich auf die Regelung über die Befangenheit von Richtern sowie auf die im Beschluss angeführte Rechtsprechung zum objektiven Anschein mangelnder Unbefangenheit. [3] [3]
- § 19 Z 2 JN: Befangenheit bei einem zureichenden Grund, die Unbefangenheit eines Richters bei objektiver Betrachtung in Zweifel zu ziehen. [3] [3]
- RS0046052: Vom OGH angeführter Rechtssatz zum objektiven Maßstab bei der Beurteilung richterlicher Befangenheit. [3] [3]
- OGH 2 Nc 16/26i: Vom OGH als jüngere Rechtsprechung zum engen freundschaftlichen Verhältnis zwischen einem Richter und einem Parteienvertreter angeführte Entscheidung. [3]
Spruch
Ein enges freundschaftliches Verhältnis zwischen einem Richter und dem Rechtsvertreter einer Partei ist bei objektiver Betrachtung ein zureichender Grund, die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen. Das betroffene Senatsmitglied darf an der Entscheidung nicht mitwirken.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Es besteht ein zureichender Grund, die Unbefangenheit * in der zu AZ * anhängigen Rechtssache in Zweifel zu ziehen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260703_OGH0002_0020NC00030_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Das im Spruch genannte Verfahren ist im * Senat des Obersten Gerichtshofs angefallen, dessen Mitglied * ist. Er gibt bekannt, dass er mit dem (im Unterhaltsverfahren einschreitenden) Rechtsvertreter des Antragtellers freundschaftlich verbunden sei (private Treffen, gegenseitige Besuchseinladungen).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260703_OGH0002_0020NC00030_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[2] Die Befangenheitsanzeige ist begründet. [3] 1. Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn bei objektiver Betrachtung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (vgl RS0046052).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260703_OGH0002_0020NC00030_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers T*, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260703_OGH0002_0020NC00030_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Felix Daum, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner I*, vertreten durch Rechtsanwälte Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260703_OGH0002_0020NC00030_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Damian GmbH, wegen Unterhalts (hier: aus Anlass eines Fristsetzungsantrags), aufgrund der Befangenheitsanzeige * vom 22.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260703_OGH0002_0020NC00030_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Für die Beurteilung der Befangenheit ist ein objektiver Maßstab maßgeblich.
- Private Beziehungen zu einem Parteienvertreter können über einen rein kollegialen Kontakt hinausgehen und Zweifel an der Unbefangenheit begründen.
- Private Treffen und gegenseitige Besuchseinladungen wurden hier als enger freundschaftlicher Kontakt gewertet.
- Das betroffene Senatsmitglied ist von der Mitwirkung an der konkreten Entscheidung ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Wann kann eine Freundschaft mit einem Rechtsanwalt zur Befangenheit führen?
Nach dieser Entscheidung kann ein enges freundschaftliches Verhältnis zu einem Parteienvertreter genügen, wenn es über rein kollegiale Kontakte hinausgeht und objektive Zweifel an der Unbefangenheit begründet.
Welche Umstände waren für den OGH maßgeblich?
Der OGH berücksichtigte private Treffen und gegenseitige Besuchseinladungen zwischen dem Senatsmitglied und dem Rechtsvertreter des Antragstellers.
Welcher Maßstab gilt nach § 19 Z 2 JN?
Entscheidend ist, ob bei objektiver Betrachtung ein zureichender Grund besteht, die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen.
Welche Folge hatte die begründete Befangenheitsanzeige?
Das betroffene Senatsmitglied wurde von der Mitwirkung an der Entscheidung in der anhängigen Rechtssache ausgeschlossen.
Quelle und Hinweis
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Die im RIS-Text anonymisierten Angaben zum Senat, zum betroffenen Senatsmitglied und zum Aktenzeichen des Ausgangsverfahrens wurden nicht rekonstruiert.
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