RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
2Nc30/26y
Entscheidungsdatum
2026-07-03
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0020NC00030.26Y.0703.000
Dokumentnummer
JJT_20260703_OGH0002_0020NC00030_26Y0000_000

Sachverhalt

In einer Familienrechtssache wegen Unterhalts war beim Obersten Gerichtshof ein Rekursverfahren aus Anlass eines Fristsetzungsantrags anhängig. Ein Mitglied des zuständigen Senats erstattete eine Befangenheitsanzeige. [2] [3]

Das Senatsmitglied gab bekannt, mit dem im Unterhaltsverfahren einschreitenden Rechtsvertreter des Antragstellers freundschaftlich verbunden zu sein. Als Umstände wurden private Treffen und gegenseitige Besuchseinladungen genannt. [2] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH erachtete die Befangenheitsanzeige als begründet und stellte auf eine objektive Beurteilung der Umstände ab. [3] [3]

Ergebnis

Der OGH sprach aus, dass ein zureichender Grund besteht, die Unbefangenheit des betroffenen Senatsmitglieds in Zweifel zu ziehen. Damit ist dessen Mitwirkung an der Entscheidung in der anhängigen Rechtssache ausgeschlossen. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung stützt sich auf die Regelung über die Befangenheit von Richtern sowie auf die im Beschluss angeführte Rechtsprechung zum objektiven Anschein mangelnder Unbefangenheit. [3] [3]

Spruch

Ein enges freundschaftliches Verhältnis zwischen einem Richter und dem Rechtsvertreter einer Partei ist bei objektiver Betrachtung ein zureichender Grund, die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen. Das betroffene Senatsmitglied darf an der Entscheidung nicht mitwirken.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Es besteht ein zureichender Grund, die Unbefangenheit * in der zu AZ * anhängigen Rechtssache in Zweifel zu ziehen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260703_OGH0002_0020NC00030_26Y0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Das im Spruch genannte Verfahren ist im * Senat des Obersten Gerichtshofs angefallen, dessen Mitglied * ist. Er gibt bekannt, dass er mit dem (im Unterhaltsverfahren einschreitenden) Rechtsvertreter des Antragtellers freundschaftlich verbunden sei (private Treffen, gegenseitige Besuchseinladungen).

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260703_OGH0002_0020NC00030_26Y0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[3]

Rechtliche Beurteilung

[2] Die Befangenheitsanzeige ist begründet. [3] 1. Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn bei objektiver Betrachtung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (vgl RS0046052).

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260703_OGH0002_0020NC00030_26Y0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[1]

RIS-Volltext

Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers T*, vertreten durch Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260703_OGH0002_0020NC00030_26Y0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[2]

RIS-Kontext

Felix Daum, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner I*, vertreten durch Rechtsanwälte Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260703_OGH0002_0020NC00030_26Y0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[3]

RIS-Kontext

Damian GmbH, wegen Unterhalts (hier: aus Anlass eines Fristsetzungsantrags), aufgrund der Befangenheitsanzeige * vom 22.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260703_OGH0002_0020NC00030_26Y0000_000.

Quelle im RIS öffnen

Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Für die Beurteilung der Befangenheit ist ein objektiver Maßstab maßgeblich.
  • Private Beziehungen zu einem Parteienvertreter können über einen rein kollegialen Kontakt hinausgehen und Zweifel an der Unbefangenheit begründen.
  • Private Treffen und gegenseitige Besuchseinladungen wurden hier als enger freundschaftlicher Kontakt gewertet.
  • Das betroffene Senatsmitglied ist von der Mitwirkung an der konkreten Entscheidung ausgeschlossen.

Häufige Fragen

Wann kann eine Freundschaft mit einem Rechtsanwalt zur Befangenheit führen?

Nach dieser Entscheidung kann ein enges freundschaftliches Verhältnis zu einem Parteienvertreter genügen, wenn es über rein kollegiale Kontakte hinausgeht und objektive Zweifel an der Unbefangenheit begründet.

Welche Umstände waren für den OGH maßgeblich?

Der OGH berücksichtigte private Treffen und gegenseitige Besuchseinladungen zwischen dem Senatsmitglied und dem Rechtsvertreter des Antragstellers.

Welcher Maßstab gilt nach § 19 Z 2 JN?

Entscheidend ist, ob bei objektiver Betrachtung ein zureichender Grund besteht, die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen.

Welche Folge hatte die begründete Befangenheitsanzeige?

Das betroffene Senatsmitglied wurde von der Mitwirkung an der Entscheidung in der anhängigen Rechtssache ausgeschlossen.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Die im RIS-Text anonymisierten Angaben zum Senat, zum betroffenen Senatsmitglied und zum Aktenzeichen des Ausgangsverfahrens wurden nicht rekonstruiert.

Die Darstellung beschränkt sich auf den übermittelten Entscheidungstext und enthält keine weiterführende Bewertung oder Rechtsberatung.

Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.

Originalentscheidung im RIS öffnen

Weiter recherchieren

Verwandte Suchseiten

Weitere OGH-Entscheidungen