RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Am 29. März 2008 ereignete sich in Schladming ein Verkehrsunfall, den ein bei der klagenden Partei haftpflichtversicherter Fahrzeughalter verursacht hatte. [2] [3]
Die klagende Partei hatte die Ansprüche des Geschädigten reguliert und verlangte unter Berufung auf ein Mitverschulden von 25 % Ersatz. Sie behauptete, ein bei der beklagten Partei haftpflichtversichertes Fahrzeug sei im Kreuzungsbereich sichtbehindernd innerhalb der 5-Meter-Zone abgestellt gewesen. [3]
Die beklagte Partei bestritt dieses Vorbringen und beantragte die Einvernahme zweier in Schladming wohnhafter Zeugen sowie einen Ortsaugenschein. Sie beantragte außerdem die Delegierung des Verfahrens an das Bezirksgericht Schladming; die klagende Partei trat dem entgegen. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH beurteilte die beantragte Delegierung unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit nach § 31 Abs 1 JN. [3] [3]
- Ausnahmecharakter: Eine Delegierung soll nach der angeführten ständigen Rechtsprechung nur einen Ausnahmefall bilden. Eine großzügige Handhabung darf nicht zu einer faktischen Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen. [3] [3]
- Unfallortbezug: Bei Schadenersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall sprechen im Allgemeinen Zweckmäßigkeitsgründe dafür, das Verfahren bei jenem Gericht zu führen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet hat. [3] [3]
- Besondere Verfahrensumstände: Im konkreten Fall wohnten die von der beklagten Partei beantragten Zeugen im Sprengel des Gerichts am Unfallort. Zudem war ein Ortsaugenschein beantragt, der zweckmäßigerweise durch dieses Gericht vorgenommen werden konnte. [3]
- Verfahrensökonomie: Nach Einschätzung des OGH konnte die Sache am Gericht des Unfallorts aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand durchgeführt werden. Die Delegierung lag daher im wohlverstandenen Interesse der Parteien. [3]
Ergebnis
Der OGH gab dem Delegierungsantrag statt und bestimmte zur Verhandlung und Entscheidung anstelle des Bezirksgerichts Leopoldstadt das Bezirksgericht Schladming. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung stützt die Delegierung auf die Zweckmäßigkeitsregel des § 31 Abs 1 JN und verweist ergänzend auf den für Verkehrsunfallsachen vorgesehenen Gerichtsstand nach § 20 EKHG. [3] [3]
- § 31 Abs 1 JN: Auf Antrag einer Partei kann aus Zweckmäßigkeitsgründen anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. [3] [3]
- § 20 EKHG: Der OGH verweist auf den vom Gesetzgeber für derartige Verkehrsunfallprozesse geschaffenen Gerichtsstand beim Gericht des Unfallorts. [3]
- RIS-Justiz RS0046324: Die zitierte Rechtsprechung betont den Ausnahmecharakter der Delegierung und zugleich die allgemeinen Zweckmäßigkeitsgründe für eine Verfahrensführung am Unfallort. [3] [3]
- RIS-Justiz RS0108909: Der OGH verweist im Zusammenhang mit einer voraussichtlich rascheren und kostengünstigeren Verfahrensführung auf diesen Rechtssatz. [3]
Spruch
Die Delegierung an das Bezirksgericht Schladming war nach § 31 Abs 1 JN gerechtfertigt, weil das Verfahren dort voraussichtlich rascher und mit geringerem Kostenaufwand durchgeführt werden kann.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Leopoldstadt das Bezirksgericht Schladming bestimmt.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20081031_OGH0002_0020NC00025_08M0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: Am 29. 3. 2008 ereignete sich in Schladming ein Verkehrsunfall, den ein bei der klagenden Partei haftpflichtversicherter Fahrzeughalter verursachte.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20081031_OGH0002_0020NC00025_08M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
Die Delegierung ist gerechtfertigt. Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324) soll eine Delegierung zwar nur einen Ausnahmefall darstellen und keinesfalls eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeit eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorrufen, doch sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20081031_OGH0002_0020NC00025_08M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** AG, *****, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20081031_OGH0002_0020NC00025_08M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Walter Pfliegler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20081031_OGH0002_0020NC00025_08M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Elisabeth Messner, Rechtsanwältin in Wien, wegen 1.364,77 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Leopoldstadt das Bezirksgericht Schladming bestimmt.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20081031_OGH0002_0020NC00025_08M0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine Delegierung nach § 31 Abs 1 JN bleibt ein Ausnahmefall.
- Bei Verkehrsunfallsachen kann der Unfallort ein wesentliches Zweckmäßigkeitsargument bilden.
- Am Unfallort wohnhafte Zeugen und ein dort durchzuführender Ortsaugenschein können für die Delegierung sprechen.
- Entscheidend war die Erwartung einer rascheren und kostengünstigeren Verfahrensführung.
Häufige Fragen
Warum wurde das Verfahren nach Schladming delegiert?
Der Unfall hatte sich in Schladming ereignet, zwei beantragte Zeugen wohnten dort und ein Ortsaugenschein sollte durchgeführt werden. Der OGH erwartete deshalb eine raschere und kostengünstigere Verfahrensführung.
Wann ist eine Delegierung nach § 31 Abs 1 JN möglich?
Nach dem wiedergegebenen Entscheidungstext kann auf Antrag einer Partei aus Zweckmäßigkeitsgründen ein anderes Gericht gleicher Gattung bestimmt werden. Die Delegierung soll allerdings ein Ausnahmefall bleiben.
Muss ein Verkehrsunfallverfahren immer am Unfallort geführt werden?
Nein. Die Entscheidung hält lediglich fest, dass im Allgemeinen Zweckmäßigkeitsgründe für das Gericht des Unfallorts sprechen können. Maßgeblich waren hier zusätzlich die Zeugenwohnsitze und der beantragte Ortsaugenschein.
Welches Gericht bestimmte der OGH?
Anstelle des Bezirksgerichts Leopoldstadt wurde das Bezirksgericht Schladming zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung betrifft die Zweckmäßigkeit einer Delegierung, nicht die materielle Berechtigung der geltend gemachten Ersatzansprüche.
§ 20 EKHG wird im RIS-Text als Hinweis auf den gesetzlichen Gerichtsstand am Unfallort angeführt; die konkrete Delegierungsentscheidung beruht auf § 31 Abs 1 JN
Die Parteien wurden entsprechend der im RIS-Text vorgenommenen Anonymisierung nicht näher bezeichnet.
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