RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
14Os106/26h
Entscheidungsdatum
2026-10-20
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00106.26H.1020.000
Dokumentnummer
JJT_20261020_OGH0002_0140OS00106_26H0000_000

Sachverhalt

Das Landesgericht Innsbruck verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen Vergewaltigung, beharrlicher Verfolgung, teils versuchter Nötigung und Datenverarbeitung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht. Gegen das Urteil vom 26. März 2026 erhob er Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung; auch die Staatsanwaltschaft bekämpfte den Strafausspruch mit Berufung. [4] [2] [6]

Nach den erstgerichtlichen Feststellungen kontaktierte der Angeklagte eine Betroffene über Monate nahezu täglich und suchte wiederholt ihre räumliche Nähe auf. Zur Ermittlung von Standorten versteckte er ein Mobiltelefon samt Stromversorgung in ihrem Pkw und brachte später einen GPS-Tracker an. Ein weiterer GPS-Tracker wurde am Pkw einer zweiten betroffenen Person angebracht. Die Standortdaten dienten neuerlichen Kontaktaufnahmen und der Analyse von Bewegungsmustern. [6]

Weitere angefochtene Schuldsprüche betrafen den Versuch, einen Kuss und Berührungen durchzusetzen, sowie die gewaltsame Wegnahme eines Mobiltelefons zur Unterbindung des Filmens. Die Nichtigkeitsbeschwerde stützte sich auf § 281 Abs 1 Z 5, Z 9 lit a und b sowie Z 11 StPO. [6] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH hielt die Nichtigkeitsbeschwerde teilweise für berechtigt. Neben Mängeln einzelner Nötigungsschuldsprüche beanstandete er fehlende Feststellungen zur subjektiven Tatseite nach § 63 zweiter Fall DSG und zu den Voraussetzungen der Konfiskation. [6]

Ergebnis

Der OGH hob die Schuldsprüche III/2/, III/3/a/ und V/ auf. Davon erfasst waren auch der Strafausspruch einschließlich der Vorhaftanrechnung sowie das Konfiskationserkenntnis. In diesem Umfang ordnete er eine neue Hauptverhandlung an und verwies die Sache an das Landesgericht Innsbruck zurück. Im Übrigen blieb das Urteil unberührt; die Nichtigkeitsbeschwerde wurde insoweit zurückgewiesen. [1] [5]

Mit ihren gegen den Strafausspruch gerichteten Berufungen wurden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die Aufhebungsentscheidung verwiesen. Über die Berufung gegen den Privatbeteiligtenzuspruch hat das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden. [1] [6]

Rechtsgrundlagen

Die tragenden Erwägungen betreffen die subjektiven Voraussetzungen des § 63 zweiter Fall DSG, die Nichtigkeitsgründe der StPO und die Konfiskation. Die teilweise Aufhebung mit Rückverweisung stützte der OGH auf § 285e StPO. [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Bei § 63 zweiter Fall DSG muss sich der Vorsatz auch auf das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse beziehen. Die Absicht, das Datenschutzrecht zu schädigen, muss beim Benützen der Daten vorliegen und gerade damit verknüpft sein. Fehlende Feststellungen dazu sowie weitere Begründungs- und Rechtsfehler führten zur teilweisen Urteilsaufhebung und Rückverweisung.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu III/2/ und 3/a/ sowie zu V/, demgemäß auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung), sowie im Konfiskationserkenntnis aufgehoben, im Umfang der Aufhebung eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Landesgericht Innsbruck verwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

Mit ihren gegen den Strafausspruch gerichteten Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Die Entscheidung über die gegen den Privatbeteiligtenzuspruch gerichtete Berufung kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu III/2/ und 3/a/ sowie zu V/, demgemäß auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung), sowie im Konfiskationserkenntnis aufgehoben, im Umfang der Aufhebung eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Landesgericht Innsbruck verwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

Mit ihren gegen den Strafausspruch gerichteten Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

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In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu III/2/ und 3/a/ sowie zu V/, demgemäß auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung), sowie im Konfiskationserkenntnis aufgehoben, im Umfang der Aufhebung eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Landesgericht Innsbruck verwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

Mit ihren gegen den Strafausspruch gerichteten Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Die Entscheidung über die gegen den Privatbeteiligtenzuspruch gerichtete Berufung kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261020_OGH0002_0140OS00106_26H0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* – soweit hier wesentlich – des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I) sowie der Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach (richtig:) § 107a Abs 1 StGB (II), der Nötigung nach § 105 Abs 1 (teils iVm § 15) StGB sowie der Datenverarbeitung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht nach § 63 zweiter Fall DSG (V) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er

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Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* – soweit hier wesentlich – des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I) sowie der Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach (richtig:) § 107a Abs 1 StGB (II), der Nötigung nach § 105 Abs 1 (teils iVm § 15) StGB sowie der Datenverarbeitung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht nach § 63 zweiter Fall DSG (V) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er

I/ * K* zwischen Ende März und 4. April 2025 in S* mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt und zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht, indem er ihre Beine mit Kraft festhielt und mit zumindest einem Finger in ihre Vagina eindrang, sowie sie wiederholt unter Kraftaufwand am Oberkörper festhielt, auf das Bett und die Couch drückte, wobei er jeweils versuchte, ihre Kleidung auszuziehen, um den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr zu vollziehen, was ihm jedoch aufgrund ihrer massiven Gegenwehr nicht gelang;

II/ K* von Anfang Mai bis zum 22. Oktober 2025, mithin eine längere Zeit hindurch, in S* und an anderen (auch im Inland gelegenen) Orten widerrechtlich in einer Weise beharrlich verfolgt, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, indem er fortgesetzt im Wege der Telekommunikation teilweise mit unterdrückter Rufnummer durch nahezu tägliche (bis zu 50 Mal pro Tag) Anrufe auch während der Nachtstunden und das Schreiben von E‑Mails und WhatsApp‑Nachrichten Kontakt zu ihr herstellte sowie wiederholt (etwa 70 Mal) dadurch ihre räumliche Nähe aufsuchte, dass er sich (auch nachts) zu ihrer Wohnadresse, teilweise auch auf ihren Balkon und einmal in ihre (unversperrte) Wohnung begab, sie dabei beobachtete und ihr an zahlreichen anderen Orten, die er zuvor durch von Punkt V/ erfasste Handlungen in Erfahrung gebracht hatte, nachstellte;

III/ K* mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zu Unterlassungen und Duldungen genötigt, und zwar

1/ am 23. März 2025 in S* zur Unterlassung weiter zu sprechen, indem er ihr zunächst mehrmals gegen den Körper schlug und eine im angefochtenen Urteil im Wortlaut wiedergegebene Äußerung tätigte sowie in weiterer Folge dazu, das Schlafzimmer zu verlassen, indem er ihr wiederum einen wuchtigen Schlag gegen den Körper versetzte und sie aufs Bett warf;

2/ am 20. Juni 2025 in S* mit Gewalt zur Duldung eines Kusses und von Berührungen, indem er sie am Körper erfasste und an sich zog, wobei die Tat aufgrund ihrer Gegenwehr beim Versuch blieb;

3/ jeweils mit Gewalt zur Unterlassung ihn zu filmen, indem er ihr jeweils unter Anwendung von Körperkraft ihr Mobiltelefon aus der Hand riss, und zwar

a/ am 19. Juli 2025 in G*;

b/ zweimal am 18. Oktober 2025 in K*;

V/ jeweils in der Absicht, andere (zu ergänzen: dadurch) in ihrem von § 1 Abs 1 DSG gewährleisteten Anspruch zu schädigen, personenbezogene Daten, die er sich widerrechtlich verschafft hat, selbst benützt, um – zum Zweck neuerlicher Kontaktaufnahmen (vgl Punkt II/) – den Standort der Opfer zu lokalisieren und Bewegungsmuster zu analysieren, obwohl die Betroffenen an diesen Daten ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse hatten, und zwar

1/ K* von Mitte April bis zum 9. Juni 2025 und vom 12. bis zum 26. Juni 2025, indem er jeweils in dem von ihr benützten Pkw ein Mobiltelefon samt Powerbank und Ladekabel versteckte sowie vom 9. Juli bis Mitte Oktober 2025, indem er einen GPS-Tracker an der Stoßstange dieses Pkws anbrachte;

2/ * P* mehrere Tage bis zum 21. Oktober 2025, indem er an dessen Pkw einen GPS-Tracker anbrachte.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[3] Die dagegen aus den Gründen der Z 5, 9 lit a und b sowie 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist teilweise im Recht.

Zum berechtigten Teil der Nichtigkeitsbeschwerde:

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[3] Die dagegen aus den Gründen der Z 5, 9 lit a und b sowie 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist teilweise im Recht.

Zum berechtigten Teil der Nichtigkeitsbeschwerde:

[4] Wie die Mängelrüge richtig aufzeigt sind die Feststellungen zu Punkt III/2/ des Schuldspruchs (US 11) unvollständig begründet (Z 5 zweiter Fall). Denn das Erstgericht setzte sich mit der in der Hauptverhandlung vorgekommenen (ON 123, 55 f) Aussage der Zeugin K* zu diesem Vorfall (vgl ON 62, 25 f [der Beschwerdeführer habe zwar versucht sie zu küssen, aber ohne Aggression, das sei „schon noch okay“ gewesen, sie habe das nicht „als Gewalt erlebt“]) nicht auseinander (vgl RIS-Justiz RS0098495).

[5] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) macht zutreffend geltend, dass die Entscheidungsgründe zu Punkt III/3/a/ keinerlei Feststellungen enthalten.

[6] Auch der zu Punkt V/ erhobene Einwand fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite ist berechtigt. Tathandlung des insoweit subsumierten § 63 zweiter Fall DSG ist – wie sich bereits aus dessen unmissverständlichem Wortlaut ergibt – das selbst Benützen oder (hier nicht von Bedeutung) das einem anderen Zugänglichmachen oder Veröffentlichen, nicht jedoch das sich widerrechtliche Verschaffen personenbezogener Daten, das lediglich die tatbestandsspezifische Beschaffenheit der Daten als Voraussetzung der Tatbegehung anspricht (Salimi in WK2 DSG § 63 Rz 62 und 66; vgl [zur insoweit vergleichbaren Konstruktion des widerrechtlich erlangten Schlüssels in § 129 Abs 1 Z 1 StGB] Stricker in WK2 StGB § 129 Rz 125 und 134; Salimi, SbgK § 129 Rz 101 und 113). Der Tatbildvorsatz muss sich einerseits auf diese Beschaffenheit der Daten (hier deren widerrechtliches Verschaffen), deren Benützen und das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse des Opfers beziehen, während der erweiterte Vorsatz in Form der Absicht darauf gerichtet sein muss, das Opfer gerade durch die (hier im Benützen bestehende) Tathandlung (arg: „dadurch“ [vgl zum ähnlichen Aufbau des § 302 StGB RIS-Justiz RS0129143]), nicht etwa durch späteres Verhalten oder das Verschaffen selbst in seinem von § 1 Abs 1 DSG garantierten Recht auf Datenschutz zu schädigen. Während das Erstgericht ein Benützen der Daten in Form der Verwendung zuvor ermittelter Standortdaten zwecks Aufsuchens der räumlichen Nähe der Opfer (in Bezug auf K* im Sinn des § 107a Abs 1 [iVm Abs 2 Z 1] StGB) und einen darauf bezogenen Vorsatz des Beschwerdeführers feststellte (US 24), lassen die Entscheidungsgründe Konstatierungen zu einem auf das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse bezogenen Vorsatz des Beschwerdeführers vermissen. Ebenso wenig bringen sie zum Ausdruck, dass dessen Absicht, die Opfer an deren Recht auf Datenschutz zu schädigen, im Tatzeitpunkt, also anlässlich des Benützens der Daten, vorgelegen und mit diesem (und nicht bloß mit dem jeweiligen Anbringen des Mobiltelefons oder des GPS-Trackers am Pkw) verknüpft gewesen sei (US 23 f).

[7] Schließlich kritisiert die Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) zu Recht, dass das Erstgericht im Zusammenhang mit dem Konfiskationserkenntnis keine Feststellungen zum Eigentum des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz getroffen hat (vgl US 32).

[8] Der geltend gemachte Begründungsmangel und die aufgezeigten Rechtsfehler erfordern – großteils in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die sofortige Aufhebung des Urteils wie im Spruch ersichtlich samt Rückverweisung der Sache in diesem Umfang an das Erstgericht (§ 285e StPO).

[9] Das übrige Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde zu diesen Punkten bedarf daher keiner Erwiderung. Mit Blick auf das weitere Verfahren wird allerdings klargestellt, dass das zu V/1/ angelastete Verhalten (bei richtiger Rechtsansicht das Benützen der Daten in Form des Aufsuchens der räumlichen Nähe des Opfers) nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen (vgl US 15 f und 23 f) im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit gesetzt wurde. Davon ausgehend ist aber inländische Gerichtsbarkeit schon dann gegeben, wenn ein Teilakt im Inland begangen wurde (RIS‑Justiz RS0092155 [T4]; vgl im Übrigen Haslwanter in WK2 StGB Vor §§ 28–31 Rz 89/3 zur aus der Tatbestandsformulierung des § 107a StGB resultierenden tatbestandlichen Handlungseinheit im engeren Sinn]).

[10] Konfiskation des Mobiltelefons iPhone 12 Pro Max samt Powerbank und des GPS-Trackers käme übrigens – ungeachtet einer Verwendung zur Begehung einer § 107a Abs 1 (iVm Abs 2 Z 1) StGB subsumierten Tat – auch dann in Betracht, wenn diese Gegenstände nicht auch beim Benützen widerrechtlich verschaffter Daten (vgl Punkt V/), sondern bloß beim Verschaffungsvorgang selbst verwendet wurden. „Zur Begehung“ Verwenden im Sinn des § 19a Abs 1 StGB meint nämlich nicht bloß die vom jeweiligen Tatbild (der begangenen Straftat) erfasste Tathandlung, sondern auch eine Tätigkeit, die dazu dient, eine – wie hier – vom Tatbestand erfasste Voraussetzung der eigentlichen Tatbegehung zu schaffen (vgl zum über bloß tatbildliches Handeln hinausgehenden Begriffsverständnis Fuchs/Tipold in WK2 § 19a Rz 12; Salimi, SbgK § 19a Rz 29).

[11] Schließlich wird im weiteren Verfahren das Gebot einer Bedachtnahme nach § 31 (Abs 1 und 2) StGB zu prüfen sein (vgl ON 107, 14).

[12] Mit ihren gegen den Strafausspruch gerichteten Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen:

[13] Entgegen der Mängelrüge sind die Feststellungen zu Punkt I/ des Schuldspruchs nicht unvollständig (Z 5 zweiter Fall) begründet. Die Tatrichter haben sich insoweit ausführlich mit den (mehreren) Aussagen der Zeugin K* auseinandergesetzt und dabei auf „kleinere Widersprüche“ (etwa auch darauf, dass sie ein „Penetrieren mit den Fingern auf der Terrasse“ ursprünglich nicht erwähnt habe) hingewiesen (US 28). Im Übrigen waren sie mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten, in deren Rahmen sämtliche Einzelheiten der Angaben des Opfers zu erörtern (RIS-Justiz RS0106642).

[14] Soweit die Mängelrüge die erstgerichtliche Annahme von der Glaubwürdigkeit des Tatopfers (vgl US 26 ff) unter dem Aspekt der Unvollständigkeit kritisiert, wird schon nicht klar, welche Feststellung zu entscheidenden Tatsachen sie damit konkret bekämpft. Nur diese bilden aber – auch mit Blick auf die Glaubwürdigkeitsbeurteilung – den möglichen Bezugspunkt des Einwands unterbliebener Auseinandersetzung mit bestimmten Verfahrensergebnissen. Diesen Bezugspunkt verfehlt die Rüge, indem sie bloß Äußerungen des Opfers zu nicht erheblichen Umständen ins Treffen führt. Dass die Zeugin K* wegen des Vorwurfs der falschen Beweisaussage schuldig erkannt worden war, haben die Tatrichter ohnehin eingehend erwogen (US 29 f), womit der insoweit geäußerte Einwand der Unvollständigkeit schon deshalb ins Leere geht.

[15] Entgegen der Kritik, die Tatrichter hätten den Inhalt zweier Schriftsätze (ON 110 und 112), welche der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung durch Verweis zum Inhalt seiner Verantwortung erhoben habe (ON 123, 5), unbeachtet gelassen (vgl aber US 25), wurde diese – im leugnenden Teil – nach Erörterung als nicht glaubhaft verworfen (US 26 ff). Welche (erheblichen) Angaben in den zitierten Schriftsätzen – Unvollständigkeit begründend – übergangen worden seien, versäumt der Beschwerdeführer deutlich und bestimmt zu bezeichnen (RIS-Justiz RS0118316 [T5]; vgl im Übrigen erneut RS0106642).

[16] Beweiswürdigende Erwägungen des Erstgerichts stellen kein Verfahrensergebnis dar, weshalb der Einwand, dieses habe sich mit einem „offenkundigen Spannungsverhältnis“ zwischen zwei – im Übrigen auch nicht (im Sinn der Z 5 dritter Fall) widersprüchlichen – Urteilspassagen (US 28 f) nicht auseinandergesetzt, unter dem geltend gemachten Aspekt der Unvollständigkeit von vornherein ins Leere geht.

[17] Die Kritik der Rechtsrüge (Z 9 lit a), die Entscheidungsgründe enthielten zu Punkt I/ keine Feststellungen zu einem auf fehlendes „Einverständnis des Opfers“ gerichteten Vorsatz des Beschwerdeführers (vgl RIS‑Justiz RS0130997), verfehlt die gebotene Bezugnahme auf die Gesamtheit des Urteilssachverhalts (vgl aber RIS-Justiz RS0099810). Nach ausführlicher objektiver Darstellung (teils) massiver Abwehrhandlungen von K* und deren unmissverständlicher Äußerung, keine geschlechtlichen Handlungen zu wollen, konstatierten die Tatrichter, der Beschwerdeführer habe das Opfer absichtlich „mit Gewalt“ zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt und des Beischlafs zu nötigen versucht (US 13), er habe sich von ihrem deutlich kundgemachten Willen „nicht beeindruckt“ gezeigt (US 27) sowie gegen ihren „ausdrücklich erklärten Willen“ die „digitale Vaginalpenetration“ durch Anwendung von Gewalt erzwungen und trotz massiver Gegenwehr „in der eindeutig erkennbaren Intention“ versucht, „den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr zu vollziehen“ (US 30 f). Damit wird aber die erforderliche subjektive Tatseite des Beschwerdeführers auch in Bezug auf das implizite Tatbestandsmerkmal fehlenden Einverständnisses des Opfers mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht (vgl RIS-Justiz RS0117228).

[18] Gleiches gilt in Bezug auf die Feststellungen zum Tatbildvorsatz zu Punkt II/. Denn die Entscheidungsgründe enthalten, von der Rüge übergangen (erneut RIS-Justiz RS0099810), nicht bloß – überflüssige, weil es sich insoweit um eine Rechtsfrage handelt (vgl [zu § 107b] StGB RIS-Justiz RS0132824; jüngst 14 Os 21/26h [Rz 25]) – Aussagen zu einem auf Eignung seiner Handlungen, das Opfer in seiner Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, gerichteten Vorsatz des Beschwerdeführers, sondern auch zu dessen Absicht, das Opfer „beharrlich zu verfolgen“, wobei der notwendige Sachverhaltsbezug (vgl RIS-Justiz RS0119090) durch nähere Darstellung (von Dauer, Zahl und Regelmäßigkeit) der Verfolgungshandlungen und der weiteren Passage, diese (solcherart konkretisierten) Handlungen seien vom Wissen und Wollen des Beschwerdeführers erfasst gewesen, gegeben ist (US 13 f und 24).

[19] In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde – ebenfalls in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

[20] Eine Aufhebung des Privatbeteiligtenzuspruchs war nicht erforderlich, weil dieser im rechtskräftigen Teil des Schuldspruchs Deckung findet (14 Os 20/23g). Über die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO).

[21] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261020_OGH0002_0140OS00106_26H0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Oktober 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin FOI Kautz in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 26. März 2026, GZ 38 Hv 13/26t-128, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261020_OGH0002_0140OS00106_26H0000_000.

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[5]

RIS-Text – Auszug

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu III/2/ und 3/a/ sowie zu V/, demgemäß auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung), sowie im Konfiskationserkenntnis aufgehoben, im Umfang der Aufhebung eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Landesgericht Innsbruck verwiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261020_OGH0002_0140OS00106_26H0000_000.

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[6]

RIS-Text – Auszug

Mit ihren gegen den Strafausspruch gerichteten Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261020_OGH0002_0140OS00106_26H0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Das Benützen der Daten ist von ihrer widerrechtlichen Beschaffung als tatbestandlicher Voraussetzung zu unterscheiden.
  • Der Vorsatz nach § 63 DSG muss auch das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse erfassen.
  • Die Schädigungsabsicht muss beim Benützen vorliegen und gerade auf die Datenschutzverletzung dadurch gerichtet sein.
  • Auch Geräte zur Schaffung einer tatbestandlichen Voraussetzung können für eine Konfiskation in Betracht kommen.
  • Die Teilaufhebung führte zu einer neuen Hauptverhandlung, nicht zu einem Freispruch.

Häufige Fragen

Was entschied der OGH in 14Os106/26h zu Standortdaten?

Der OGH beanstandete fehlende Feststellungen zum Vorsatz hinsichtlich des schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses und zur Schädigungsabsicht beim Benützen der Daten. Er hob den betreffenden Schuldspruch auf und verwies die Sache zur neuen Hauptverhandlung zurück.

Ist das widerrechtliche Beschaffen der Daten die Tathandlung nach § 63 zweiter Fall DSG?

Nach der Entscheidung ist hier das Benützen die Tathandlung. Das widerrechtliche Verschaffen bezeichnet eine vorausgesetzte Beschaffenheit der Daten. Die darauf bezogenen Feststellungen ersetzen nicht jene zur Schädigungsabsicht beim Benützen.

Können GPS-Tracker auch bei bloßer Verwendung zur Datenbeschaffung konfisziert werden?

Der OGH hält dies grundsätzlich für möglich. Das Verwenden zur Begehung nach § 19a Abs 1 StGB erfasst auch Tätigkeiten, die eine tatbestandliche Voraussetzung schaffen. Im konkreten Fall fehlten jedoch Feststellungen zum Eigentum des Angeklagten im Entscheidungszeitpunkt.

Wurde das gesamte Urteil aufgehoben?

Nein. Aufgehoben wurden die Schuldsprüche III/2/, III/3/a/ und V/, der Strafausspruch einschließlich der Vorhaftanrechnung sowie das Konfiskationserkenntnis. Im Übrigen blieb das Urteil unberührt.

Quelle und Hinweis

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