RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Disziplinarrat einer Rechtsanwaltskammer stellte mit Beschluss vom 10. November 2025 fest, dass Grund zur Disziplinarbehandlung eines Rechtsanwalts vorliege. Anlass war der Verdacht einer Verletzung von Berufspflichten und einer Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes. Gegen diesen Einleitungsbeschluss erhob der beschuldigte Rechtsanwalt Beschwerde. [4] [2] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH beurteilte die Zulässigkeit der Beschwerde anhand der verfahrensrechtlichen Einordnung des Einleitungsbeschlusses. Entscheidend war dessen Charakter als prozessleitende Verfügung. [3]
- Prozessleitende Verfügung: Der Beschluss nach § 28 Abs 2 DSt, dass Grund zur Disziplinarbehandlung vorliegt, ist auf den Fortgang des Verfahrens gerichtet. Der OGH ordnet ihn als prozessleitende Verfügung nach § 35 Abs 2 zweiter Fall StPO ein. [6]
- Kein zulässiges Rechtsmittel: Gegen diesen Einleitungsbeschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Der OGH verweist dazu auf RIS-Justiz RS0056988 [T1] und RS0123526 sowie auf Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11, § 28 DSt Rz 4. [6]
- Hinweis zur Befangenheit: Zur Möglichkeit, Befangenheit geltend zu machen, verweist der OGH ergänzend auf § 26 Abs 3 DSt und § 25 DSt. Dieser Hinweis ändert nichts an der Unzulässigkeit eines Rechtsmittels gegen den Einleitungsbeschluss. [3]
Ergebnis
Der OGH wies die Beschwerde am 9. Juli 2026 als unzulässig zurück. Dies entsprach der Stellungnahme der Generalprokuratur. Die Entscheidung betrifft die Anfechtbarkeit des Einleitungsbeschlusses, nicht die Frage, ob der Rechtsanwalt die vermuteten Disziplinarvergehen begangen hat. [4] [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Für die Zurückweisung ist die Einordnung des Einleitungsbeschlusses nach DSt und StPO maßgeblich. Die Bestimmungen über Disziplinarvergehen bilden den Hintergrund des Verfahrens. [4] [6]
- § 28 Abs 2 DSt: Die Bestimmung betrifft den Einleitungsbeschluss, mit dem ausgesprochen wird, dass Grund zur Disziplinarbehandlung vorliegt. [6]
- § 35 Abs 2 zweiter Fall StPO: Der OGH zieht diese Bestimmung zur Einordnung des Einleitungsbeschlusses als prozessleitende Verfügung heran. [6]
- § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt: Das Verfahren betrifft den Verdacht der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes. [4]
- § 26 Abs 3 DSt und § 25 DSt: Auf diese Bestimmungen verweist der OGH ergänzend zur Möglichkeit der Geltendmachung von Befangenheit. [6]
- RIS-Justiz RS0056988 [T1] und RS0123526: Diese Rechtsprechungsnachweise führt der OGH für die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels gegen den Einleitungsbeschluss an. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Ein Einleitungsbeschluss nach § 28 Abs 2 DSt ist eine auf den Fortgang des Verfahrens gerichtete, prozessleitende Verfügung im Sinn des § 35 Abs 2 zweiter Fall StPO. Dagegen ist kein Rechtsmittel zulässig. Der OGH wies daher die Beschwerde des beschuldigten Rechtsanwalts zurück.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260709_OGH0002_0230DS00004_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss sprach der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer * aus, dass Grund zur Disziplinarbehandlung des Rechtsanwalts * wegen des Verdachts der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes vorliege.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260709_OGH0002_0230DS00004_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[2] Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten.
[3] Der Beschluss nach § 28 Abs 2 DSt, wonach Grund zur Disziplinarbehandlung vorliegt (Einleitungsbeschluss), ist eine auf den Fortgang des Verfahrens gerichtete (prozessleitende) Verfügung (§ 35 Abs 2 zweiter Fall StPO), gegen die ein Rechtsmittel nicht zulässig ist (RIS‑Justiz RS0056988 [T1], RS0123526; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11, § 28 DSt Rz 4 mwN; zur Möglichkeit der Geltendmachung von Befangenheit vgl im Übrigen § 26 Abs 3 DSt, § 25 DSt).
[4] Die Beschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – zurückzuweisen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260709_OGH0002_0230DS00004_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 9. Juli 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Musger als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Horn und Dr. Schlager als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * vom 10. November 2025, GZ D 2025/22‑13, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260709_OGH0002_0230DS00004_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss sprach der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer * aus, dass Grund zur Disziplinarbehandlung des Rechtsanwalts * wegen des Verdachts der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes vorliege.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260709_OGH0002_0230DS00004_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[3] Der Beschluss nach § 28 Abs 2 DSt, wonach Grund zur Disziplinarbehandlung vorliegt (Einleitungsbeschluss), ist eine auf den Fortgang des Verfahrens gerichtete (prozessleitende) Verfügung (§ 35 Abs 2 zweiter Fall StPO), gegen die ein Rechtsmittel nicht zulässig ist (RIS‑Justiz RS0056988 [T1], RS0123526; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11, § 28 DSt Rz 4 mwN; zur Möglichkeit der Geltendmachung von Befangenheit vgl im Übrigen § 26 Abs 3 DSt, § 25 DSt).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260709_OGH0002_0230DS00004_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Der Einleitungsbeschluss nach § 28 Abs 2 DSt ist eine prozessleitende Verfügung.
- Gegen diesen Einleitungsbeschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.
- Die Zurückweisung der Beschwerde entscheidet nicht über das Vorliegen der vermuteten Disziplinarvergehen.
- Zur Geltendmachung von Befangenheit verweist der OGH auf § 26 Abs 3 DSt und § 25 DSt.
Häufige Fragen
Ist ein Einleitungsbeschluss nach § 28 Abs 2 DSt anfechtbar?
Nein. Nach dieser OGH-Entscheidung ist der Einleitungsbeschluss eine prozessleitende Verfügung nach § 35 Abs 2 zweiter Fall StPO. Ein Rechtsmittel dagegen ist nicht zulässig.
Was hat der OGH in 23Ds4/26d entschieden?
Der OGH wies die Beschwerde eines beschuldigten Rechtsanwalts gegen den Einleitungsbeschluss des Disziplinarrats zurück. Grund war die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels gegen diesen Beschluss.
Hat der OGH damit ein Disziplinarvergehen festgestellt?
Nein. Die Entscheidung betrifft die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Einleitung der Disziplinarbehandlung. Sie enthält keine Feststellung, dass der Rechtsanwalt die vermuteten Disziplinarvergehen begangen hat.
Welche Bestimmungen nennt der OGH zur Geltendmachung von Befangenheit?
Der OGH verweist ergänzend auf § 26 Abs 3 DSt und § 25 DSt. Die Voraussetzungen einer Geltendmachung von Befangenheit werden im gelieferten Text nicht näher erläutert.
Quelle und Hinweis
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Der gelieferte Text nennt keine konkreten Handlungen, die den Disziplinarverdacht begründen.
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