RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
23Ds4/26d
Entscheidungsdatum
2026-07-09
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0230DS00004.26D.0709.000
Dokumentnummer
JJT_20260709_OGH0002_0230DS00004_26D0000_000

Sachverhalt

Der Disziplinarrat einer Rechtsanwaltskammer stellte mit Beschluss vom 10. November 2025 fest, dass Grund zur Disziplinarbehandlung eines Rechtsanwalts vorliege. Anlass war der Verdacht einer Verletzung von Berufspflichten und einer Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes. Gegen diesen Einleitungsbeschluss erhob der beschuldigte Rechtsanwalt Beschwerde. [4] [2] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH beurteilte die Zulässigkeit der Beschwerde anhand der verfahrensrechtlichen Einordnung des Einleitungsbeschlusses. Entscheidend war dessen Charakter als prozessleitende Verfügung. [3]

Ergebnis

Der OGH wies die Beschwerde am 9. Juli 2026 als unzulässig zurück. Dies entsprach der Stellungnahme der Generalprokuratur. Die Entscheidung betrifft die Anfechtbarkeit des Einleitungsbeschlusses, nicht die Frage, ob der Rechtsanwalt die vermuteten Disziplinarvergehen begangen hat. [4] [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Für die Zurückweisung ist die Einordnung des Einleitungsbeschlusses nach DSt und StPO maßgeblich. Die Bestimmungen über Disziplinarvergehen bilden den Hintergrund des Verfahrens. [4] [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Ein Einleitungsbeschluss nach § 28 Abs 2 DSt ist eine auf den Fortgang des Verfahrens gerichtete, prozessleitende Verfügung im Sinn des § 35 Abs 2 zweiter Fall StPO. Dagegen ist kein Rechtsmittel zulässig. Der OGH wies daher die Beschwerde des beschuldigten Rechtsanwalts zurück.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260709_OGH0002_0230DS00004_26D0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss sprach der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer * aus, dass Grund zur Disziplinarbehandlung des Rechtsanwalts * wegen des Verdachts der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes vorliege.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260709_OGH0002_0230DS00004_26D0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[2] Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten.

[3] Der Beschluss nach § 28 Abs 2 DSt, wonach Grund zur Disziplinarbehandlung vorliegt (Einleitungsbeschluss), ist eine auf den Fortgang des Verfahrens gerichtete (prozessleitende) Verfügung (§ 35 Abs 2 zweiter Fall StPO), gegen die ein Rechtsmittel nicht zulässig ist (RIS‑Justiz RS0056988 [T1], RS0123526; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11, § 28 DSt Rz 4 mwN; zur Möglichkeit der Geltendmachung von Befangenheit vgl im Übrigen § 26 Abs 3 DSt, § 25 DSt).

[4] Die Beschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – zurückzuweisen.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 9. Juli 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Musger als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Horn und Dr. Schlager als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * vom 10. November 2025, GZ D 2025/22‑13, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

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[5]

RIS-Text – Auszug

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss sprach der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer * aus, dass Grund zur Disziplinarbehandlung des Rechtsanwalts * wegen des Verdachts der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes vorliege.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[3] Der Beschluss nach § 28 Abs 2 DSt, wonach Grund zur Disziplinarbehandlung vorliegt (Einleitungsbeschluss), ist eine auf den Fortgang des Verfahrens gerichtete (prozessleitende) Verfügung (§ 35 Abs 2 zweiter Fall StPO), gegen die ein Rechtsmittel nicht zulässig ist (RIS‑Justiz RS0056988 [T1], RS0123526; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11, § 28 DSt Rz 4 mwN; zur Möglichkeit der Geltendmachung von Befangenheit vgl im Übrigen § 26 Abs 3 DSt, § 25 DSt).

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Der Einleitungsbeschluss nach § 28 Abs 2 DSt ist eine prozessleitende Verfügung.
  • Gegen diesen Einleitungsbeschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.
  • Die Zurückweisung der Beschwerde entscheidet nicht über das Vorliegen der vermuteten Disziplinarvergehen.
  • Zur Geltendmachung von Befangenheit verweist der OGH auf § 26 Abs 3 DSt und § 25 DSt.

Häufige Fragen

Ist ein Einleitungsbeschluss nach § 28 Abs 2 DSt anfechtbar?

Nein. Nach dieser OGH-Entscheidung ist der Einleitungsbeschluss eine prozessleitende Verfügung nach § 35 Abs 2 zweiter Fall StPO. Ein Rechtsmittel dagegen ist nicht zulässig.

Was hat der OGH in 23Ds4/26d entschieden?

Der OGH wies die Beschwerde eines beschuldigten Rechtsanwalts gegen den Einleitungsbeschluss des Disziplinarrats zurück. Grund war die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels gegen diesen Beschluss.

Hat der OGH damit ein Disziplinarvergehen festgestellt?

Nein. Die Entscheidung betrifft die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Einleitung der Disziplinarbehandlung. Sie enthält keine Feststellung, dass der Rechtsanwalt die vermuteten Disziplinarvergehen begangen hat.

Welche Bestimmungen nennt der OGH zur Geltendmachung von Befangenheit?

Der OGH verweist ergänzend auf § 26 Abs 3 DSt und § 25 DSt. Die Voraussetzungen einer Geltendmachung von Befangenheit werden im gelieferten Text nicht näher erläutert.

Quelle und Hinweis

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Der gelieferte Text nennt keine konkreten Handlungen, die den Disziplinarverdacht begründen.

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