RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
22Ds3/26z (22Ds4/26x)
Entscheidungsdatum
2026-07-13
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0220DS00003.26Z.0713.000
Dokumentnummer
JJT_20260713_OGH0002_0220DS00003_26Z0000_000

Sachverhalt

Der Disziplinarrat der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer fasste am 17. März 2025 einen Einleitungsbeschluss gegen einen Rechtsanwalt. Er sah Grund zur Disziplinarbehandlung in mündlicher Verhandlung wegen des Verdachts der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes. Die vorgeworfenen Handlungen lagen vor dem 1. August 2024. [2]

Mit einem als „Unzuständigkeitseinrede“ und „Befangenheitsantrag“ bezeichneten Schriftsatz vom 22. Mai 2025 verlangte der Beschuldigte die Aufhebung des Einleitungsbeschlusses wegen Unzuständigkeit sowie die Feststellung der Befangenheit des Vorsitzenden, der zugleich Präsident des Disziplinarrats war. [6]

Der Präsident des Disziplinarrats wies beide Begehren am 28. Jänner 2026 als unzulässig zurück. Mit Beschwerden vom 27. Februar 2026 bekämpfte der Beschuldigte sowohl den Einleitungsbeschluss als auch diesen Zurückweisungsbeschluss. [6]

Ausführungen des OGH

Der OGH unterschied zwischen der Unzulässigkeit eines Rechtsmittels gegen den Einleitungsbeschluss und der Zuständigkeit zur Entscheidung über die eingebrachten Begehren. Der Rechtsmittelausschluss begründete keine Vorprüfungskompetenz des Präsidenten des Disziplinarrats. [3] [6]

Ergebnis

Der OGH entschied am 13. Juli 2026 als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter. Er wies die Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss vom 17. März 2025 zurück und beseitigte den Beschluss des Disziplinarratspräsidenten vom 28. Jänner 2026 zur Klarstellung. [4] [1]

Die Beseitigung des späteren Beschlusses bedeutete weder eine Aufhebung des Einleitungsbeschlusses noch eine Stattgabe des Befangenheitsantrags. Die Entscheidung betraf die Zulässigkeit des Rechtsmittels und die Entscheidungskompetenz, nicht die Berechtigung der disziplinären Vorwürfe. [1] [6]

Rechtsgrundlagen

Zentral sind der Rechtsmittelausschluss nach § 28 Abs 2 DSt und die Übergangsregelung für vor dem 1. August 2024 begangene Disziplinarvergehen. Die Begründung verweist ergänzend auf Rechtsprechung zur Vorlage unzulässiger Beschwerden und zur Wirkung kompetenzwidrig gefasster Beschlüsse. [3] [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies die Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss als unzulässig zurück. Bei Disziplinarvergehen vor dem 1. August 2024 durfte der Disziplinarratspräsident die Beschwerde nicht auf ihre Zulässigkeit prüfen. Auch über den gegen ihn gerichteten Befangenheitsantrag durfte er nicht entscheiden. Sein Beschluss wurde als wirkungslos zur Klarstellung beseitigt; die dagegen erhobene Beschwerde war gegenstandslos.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 17. März 2025 (ON 7) wird zurückgewiesen.

Der Beschluss des Präsidenten des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 28. Jänner 2026 (ON 10) wird zur Klarstellung beseitigt.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 17. März 2025 (ON 7) wird zurückgewiesen.

Der Beschluss des Präsidenten des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 28. Jänner 2026 (ON 10) wird zur Klarstellung beseitigt.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260713_OGH0002_0220DS00003_26Z0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Gründe:

[1] Mit Beschluss vom 17. März 2025 (ON 7) sprach der Disziplinarrat der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer (als Senat gemäß § 28 Abs 1 DSt) aus, dass im Sinn des § 28 Abs 2 DSt Grund zur Disziplinarbehandlung des Rechtsanwalts * in mündlicher Verhandlung wegen des Verdachts von – vor dem 1. August 2024 begangenen (BS 7 ff iVm BS 1 f) – Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes vorliegt (Einleitungsbeschluss).

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Gründe:

[1] Mit Beschluss vom 17. März 2025 (ON 7) sprach der Disziplinarrat der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer (als Senat gemäß § 28 Abs 1 DSt) aus, dass im Sinn des § 28 Abs 2 DSt Grund zur Disziplinarbehandlung des Rechtsanwalts * in mündlicher Verhandlung wegen des Verdachts von – vor dem 1. August 2024 begangenen (BS 7 ff iVm BS 1 f) – Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes vorliegt (Einleitungsbeschluss).

[2] Mit als „Unzuständigkeitseinrede“ und „Befangenheitsantrag“ tituliertem Schriftsatz vom 22. Mai 2025 (ON 9) begehrte der Beschuldigte, den Einleitungsbeschluss „wegen Unzuständigkeit des Entscheidungsträgers als nichtig aufzuheben“ und die Befangenheit des Vorsitzenden, des Präsidenten des Disziplinarrats, festzustellen.

[3] Mit Beschluss vom 28. Jänner 2026 (ON 10) wies der Disziplinarrat der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer durch seinen Präsidenten diese beiden Begehren als unzulässig zurück.

[4] Mit (in einem Schriftsatz ausgeführten) Beschwerden vom 27. Februar 2026 (ON 11) bekämpft der Beschuldigte die Beschlüsse der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 17. März 2025 und vom 28. Jänner 2026.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[5] Gegen einen Beschluss, nach dem Grund zur Disziplinarbehandlung in mündlicher Verhandlung vorliegt (Einleitungsbeschluss), ist gemäß § 28 Abs 2 letzter Satz DSt ein Rechtsmittel nicht zulässig. Demzufolge war die Beschwerde gegen den Beschluss von 17. März 2025 (ON 7) zurückzuweisen.

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[5] Gegen einen Beschluss, nach dem Grund zur Disziplinarbehandlung in mündlicher Verhandlung vorliegt (Einleitungsbeschluss), ist gemäß § 28 Abs 2 letzter Satz DSt ein Rechtsmittel nicht zulässig. Demzufolge war die Beschwerde gegen den Beschluss von 17. März 2025 (ON 7) zurückzuweisen.

[6] Eine Kompetenz des Präsidenten des Disziplinarrats zur Vorprüfung der Zulässigkeit einer gegen einen Beschluss des Disziplinarrats gerichteten Beschwerde besteht im Verfahren wegen – wie hier – vor dem 1. August 2024 begangener Disziplinarvergehen nicht (vgl § 80 Abs 13 erster Satz DSt iVm §§ 46, 48 Abs 1a DSt). Vielmehr sind in solchen Fällen auch unzulässige Beschwerden dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen (§ 46 DSt idF vor BGBl I 2024/93 [RIS‑Justiz RS0130015]).

[7] Über das Vorliegen von Ausschließungs‑ oder Befangenheitsgründen entscheidet vor Beginn der mündlichen Verhandlung der Präsident des Obersten Gerichtshofs, wenn von einem diesbezüglichen Antrag – wie hier – der Präsident des Disziplinarrats selbst betroffen ist.

[8] Fallbezogen hat der Präsident des Obersten Gerichtshofs mit zu AZ 504 Präs 13/26k ergangenem Beschluss vom 29. April 2026 den Antrag des Beschuldigten auf Ablehnung des Präsidenten des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer abgewiesen.

[9] Mit Blick auf das bisher Dargelegte kam dem Präsidenten des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer somit weder in Bezug auf die Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss noch hinsichtlich des Ablehnungsantrags eine Entscheidungskompetenz zu. Der von ihm dennoch gefasste Beschluss vom 28. Jänner 2026 (ON 10) entfaltet daher keine Wirkung und war solcherart zur Klarstellung zu beseitigen (vgl RIS‑Justiz RS0116267 [T16], RS0116270 [T8 und T9] sowie RS0130015 [T1]). Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde ist solcherart gegenstandslos.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 13. Juli 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Pressl und Dr. Forcher als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, über die Beschwerden des Beschuldigten gegen die zu AZ D 15/24 des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer ergangenen Beschlüsse vom 17. März 2025 (ON 7) und vom 28. Jänner 2026 (ON 10) nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

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[5]

RIS-Text – Auszug

Der Beschluss des Präsidenten des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 28. Jänner 2026 (ON 10) wird zur Klarstellung beseitigt.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Mit Beschluss vom 17. März 2025 (ON 7) sprach der Disziplinarrat der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer (als Senat gemäß § 28 Abs 1 DSt) aus, dass im Sinn des § 28 Abs 2 DSt Grund zur Disziplinarbehandlung des Rechtsanwalts * in mündlicher Verhandlung wegen des Verdachts von – vor dem 1. August 2024 begangenen (BS 7 ff iVm BS 1 f) – Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes vorliegt (Einleitungsbeschluss).

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260713_OGH0002_0220DS00003_26Z0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Gegen den Einleitungsbeschluss nach § 28 Abs 2 DSt ist kein Rechtsmittel zulässig.
  • Bei Taten vor dem 1. August 2024 sind auch unzulässige Beschwerden dem OGH zur Entscheidung vorzulegen.
  • Über die Ablehnung des Disziplinarratspräsidenten entscheidet vor Verhandlungsbeginn der Präsident des OGH.
  • Die Beseitigung des wirkungslosen Beschlusses ließ den Einleitungsbeschluss unberührt.

Häufige Fragen

Ist ein Einleitungsbeschluss im anwaltlichen Disziplinarverfahren anfechtbar?

Nach § 28 Abs 2 letzter Satz DSt ist gegen den Beschluss, mit dem Grund zur Disziplinarbehandlung in mündlicher Verhandlung festgestellt wird, kein Rechtsmittel zulässig. Der OGH wies die entsprechende Beschwerde deshalb zurück.

Darf der Disziplinarratspräsident unzulässige Beschwerden selbst zurückweisen?

Für die hier betroffenen, vor dem 1. August 2024 begangenen Disziplinarvergehen verneinte der OGH diese Vorprüfungskompetenz. Nach der maßgeblichen früheren Fassung des § 46 DSt sind auch unzulässige Beschwerden dem OGH vorzulegen.

Wer entscheidet über die Befangenheit des Disziplinarratspräsidenten?

Ist der Disziplinarratspräsident selbst vom Antrag betroffen, entscheidet vor Beginn der mündlichen Verhandlung der Präsident des OGH. Im vorliegenden Fall hatte dieser den Ablehnungsantrag bereits gesondert abgewiesen.

Warum wurde der Beschluss vom 28. Jänner 2026 beseitigt?

Der Disziplinarratspräsident war weder für die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss noch für den gegen ihn gerichteten Ablehnungsantrag zuständig. Sein Beschluss entfaltete keine Wirkung und wurde deshalb zur Klarstellung beseitigt.

Quelle und Hinweis

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