RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Gegen einen Rechtsanwalt, der Mitglied des Ausschusses einer Rechtsanwaltskammer ist, lag eine Disziplinaranzeige vor. Der Kammeranwalt-Stellvertreter beantragte wegen dieser Organstellung die Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat. [2] [3]
Der OGH entschied am 21. September 2026 als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich über den Antrag. [4]
Ausführungen des OGH
Der OGH sah in der gegen ein Kammerorgan gerichteten Disziplinaranzeige einen Delegierungsgrund nach § 25 Abs 1 DSt. Maßgeblich war die Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger. [3]
- Organstellung als Delegierungsgrund: Die Ausschussmitgliedschaft des betroffenen Rechtsanwalts machte die Übertragung an einen anderen Disziplinarrat notwendig. Der OGH verwies dazu auf RIS-Justiz RS0055477 [T12, T16, T20]. [2] [3]
- Anschein der Parteilichkeit: Die Begründung knüpft an den zu vermeidenden Anschein einer Parteilichkeit an. Eine tatsächlich festgestellte Parteilichkeit einzelner Entscheidungsträger wird darin nicht angeführt. [3]
- Delegierung vor Anhängigkeit: Zur Möglichkeit einer Delegierung bereits vor Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens verwies der OGH auf RIS-Justiz RS0119913 [T1, T5]. [3]
Ergebnis
Der OGH gab dem Antrag des Kammeranwalt-Stellvertreters statt. Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wurde der Rechtsanwaltskammer Oberösterreich übertragen; die Begründung bezeichnet den dortigen Disziplinarrat als zuständiges Ziel der Delegierung. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Delegierung stützt sich auf § 25 Abs 1 DSt. Ergänzend nennt die Entscheidung Rechtsprechungsverweise zur Organstellung und zur Delegierung vor Anhängigkeit sowie die Verfahrensbestimmung zur nichtöffentlichen Beschlussfassung. [3] [4]
- § 25 Abs 1 DSt: Die Bestimmung bildet die Grundlage für die Übertragung an einen anderen Disziplinarrat zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit. [3]
- RIS-Justiz RS0055477 [T12, T16, T20]: Der OGH führt diesen Rechtsprechungsverweis für die Delegierung bei einer Disziplinaranzeige gegen ein Kammerorgan an. [3]
- RIS-Justiz RS0119913 [T1, T5]: Der Verweis betrifft die Möglichkeit einer Delegierung vor Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens. [3]
- § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019: Diese Bestimmung wird im Zusammenhang mit der nichtöffentlichen Beschlussfassung genannt. [4]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Richtet sich eine Disziplinaranzeige gegen ein Organ der Rechtsanwaltskammer, ist das Verfahren zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit an einen anderen Disziplinarrat zu übertragen. Der OGH gab dem Delegierungsantrag wegen der Ausschussmitgliedschaft des betroffenen Rechtsanwalts statt und übertrug die Durchführung nach Oberösterreich.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird der Rechtsanwaltskammer Oberösterreich übertragen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird der Rechtsanwaltskammer Oberösterreich übertragen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260921_OGH0002_0200NS00005_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Der Kammeranwalt‑Stellvertreter beantragte die Übertragung an einen anderen Disziplinarrat, weil Rechtsanwalt * Mitglied des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer * ist.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260921_OGH0002_0200NS00005_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[2] Der Umstand, dass sich die Disziplinaranzeige gegen ein Organ der Rechtsanwaltskammer * richtet, stellt einen Delegierungsgrund iSd § 25 Abs 1 DSt dar, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger die Übertragung der Durchführung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat notwendig macht (RIS‑Justiz RS0055477 [T12, T16, T20]; zur Möglichkeit der Delegierung vor Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens vgl RIS‑Justiz RS0119913 [T1, T5]).
[3] Es war daher dem Antrag des Kammeranwalt‑Stellvertreters Folge zu geben und die Sache dem Disziplinarrat der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer zu delegieren.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260921_OGH0002_0200NS00005_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 21. September 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Malesich als Richterin sowie die Rechtsanwälte Dr. Angermaier und Mag. Eigner als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ KA 235/26 des Kammeranwalts der Rechtsanwaltskammer * über den Antrag des Kammeranwalt‑Stellvertreters auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260921_OGH0002_0200NS00005_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird der Rechtsanwaltskammer Oberösterreich übertragen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260921_OGH0002_0200NS00005_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Der Kammeranwalt‑Stellvertreter beantragte die Übertragung an einen anderen Disziplinarrat, weil Rechtsanwalt * Mitglied des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer * ist.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260921_OGH0002_0200NS00005_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine Disziplinaranzeige gegen ein Kammerorgan begründet nach dieser Entscheidung eine Delegierung nach § 25 Abs 1 DSt.
- Entscheidend ist die Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger.
- Der OGH übertrug die Durchführung des Verfahrens an die Rechtsanwaltskammer Oberösterreich.
Häufige Fragen
Warum wurde das Disziplinarverfahren in OGH 20Ns5/26d delegiert?
Der betroffene Rechtsanwalt war Mitglied des Ausschusses seiner Rechtsanwaltskammer. Zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit war das Verfahren nach § 25 Abs 1 DSt an einen anderen Disziplinarrat zu übertragen.
An welche Rechtsanwaltskammer wurde das Verfahren übertragen?
Der OGH übertrug die Durchführung der Rechtsanwaltskammer Oberösterreich. In der Begründung nennt er deren Disziplinarrat als Ziel der Delegierung.
Ist eine Delegierung schon vor Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens möglich?
Der OGH verweist ausdrücklich auf diese Möglichkeit und nennt dazu RIS-Justiz RS0119913 [T1, T5]. Die zeitlichen Voraussetzungen werden im gelieferten Entscheidungstext nicht näher erläutert.
Quelle und Hinweis
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Die angeführten RIS-Rechtssätze liegen nur als Verweise im Entscheidungstext vor.
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