RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
2 Ob 35/26z
Entscheidungsdatum
2026-05-19
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Dokumentnummer
JJT_20260519_OGH0002_0020OB00035_26Z0000_000

Sachverhalt

In der Verlassenschaft nach dem 2025 verstorbenen K* lag keine letztwillige Verfügung vor. Der Erstantragsteller ist der Adoptivsohn der vorverstorbenen Tochter des Verstorbenen; der Zweit- und der Drittantragsteller sind Söhne des Verstorbenen. [1] [2]

Der Erstantragsteller gab eine bedingte Erbantrittserklärung aufgrund des Gesetzes zu einem Drittel des Nachlasses ab. Der Zweit- und der Drittantragsteller gaben jeweils bedingte Erbantrittserklärungen aufgrund des Gesetzes zur Hälfte des Nachlasses ab. [1] [6]

Das Erstgericht stellte zunächst das Erbrecht aller drei Antragsteller zu je einem Drittel fest. Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass das Erbrecht des Erstantragstellers mit einem Sechstel, jenes des Zweitantragstellers mit der Hälfte und jenes des Drittantragstellers mit einem Drittel festgestellt wurde. [1] [5]

Ausführungen des OGH

Der OGH behandelte den Revisionsrekurs inhaltlich, folgte ihm aber nicht. Kern der Beurteilung war das Verhältnis zwischen dem gesetzlichen Eintrittsrecht im Erbrecht und den begrenzten familienrechtlichen Wirkungen einer Adoption. [1] [6]

Ergebnis

Der Revisionsrekurs blieb erfolglos. Der OGH bestätigte damit die rekursgerichtliche Entscheidung; im Spruch heißt es, dass dem Revisionsrekurs nicht Folge gegeben wird. [1] [6]

Der Erstantragsteller wurde zudem zum Ersatz der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung an den Zweitantragsteller in Höhe von 2.662,62 EUR binnen 14 Tagen verpflichtet. [1] [6]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung stützt sich auf die gesetzlichen Regeln der gesetzlichen Erbfolge und auf die Begrenzung der Rechtswirkungen der Adoption im ABGB. [1]

Spruch

Ein Wahlkind kann nach dieser Entscheidung kein gesetzliches Erbrecht nach den Eltern des Annehmenden aus dem Eintrittsrecht nach § 733 ABGB ableiten; die Neufassung durch das ErbRÄG 2015 änderte daran nach Ansicht des OGH nichts.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

RIS-Volltext

Gericht OGH Entscheidungsdatum 19.05.2026 Geschäftszahl 2Ob35/26z Kopf Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260519_OGH0002_0020OB00035_26Z0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2025 verstorbenen K*, wegen Feststellung des Erbrechts zwischen den Antragstellern 1.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260519_OGH0002_0020OB00035_26Z0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

S*, vertreten durch die Hintermeier Brandstätter Engelbrecht Rechtsanwälte OG in St.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260519_OGH0002_0020OB00035_26Z0000_000.

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[4]

RIS-Kontext

R*, über den Revisionsrekurs des Erstantragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts St.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260519_OGH0002_0020OB00035_26Z0000_000.

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[5]

RIS-Kontext

Dezember 2025, GZ 23 R 431/25t-26, mit welchem der Beschluss des Bezirksgerichts Neulengbach vom 16.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260519_OGH0002_0020OB00035_26Z0000_000.

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[6]

RIS-Kontext

November 2025, GZ 1 A 57/25t-19, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Spruch Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260519_OGH0002_0020OB00035_26Z0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Der OGH gab dem Revisionsrekurs nicht Folge.
  • Ein Wahlkind hat nach der Entscheidung kein gesetzliches Erbrecht nach den Eltern des Annehmenden.
  • Die Änderung des Wortlauts von § 733 ABGB durch das ErbRÄG 2015 wurde als sprachlich, nicht materiell verstanden.
  • § 197 Abs 1 ABGB begrenzt die Wirkungen der Adoption auf das dort genannte Verhältnis.

Häufige Fragen

Hat ein Adoptivkind ein gesetzliches Erbrecht nach den Eltern des Annehmenden?

Nach der im Beschluss wiedergegebenen OGH-Linie hat ein Wahlkind kein gesetzliches Erbrecht nach den Eltern des Annehmenden, weil zu diesen keine familienrechtlichen Beziehungen entstehen.

Änderte das ErbRÄG 2015 das Eintrittsrecht von Adoptivkindern?

Der OGH sah die Ersetzung des Begriffs „Enkel“ durch „Kinder“ in § 733 ABGB als sprachliche Änderung. Eine Änderung der materiellen Rechtslage leitete er daraus nicht ab.

Warum ist § 197 Abs 1 ABGB für die Erbfolge relevant?

§ 197 Abs 1 ABGB war maßgeblich, weil die Norm die Wirkungen der Adoption begrenzt. Nach der Entscheidung erstrecken sie sich nicht auf Eltern und Geschwister des Annehmenden.

Wie entschied der OGH im Verfahren 2 Ob 35/26z?

Der Revisionsrekurs war zulässig, aber nicht berechtigt. Der OGH gab ihm nicht Folge.

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