RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
In der Verlassenschaft nach dem 2025 verstorbenen K* lag keine letztwillige Verfügung vor. Der Erstantragsteller ist der Adoptivsohn der vorverstorbenen Tochter des Verstorbenen; der Zweit- und der Drittantragsteller sind Söhne des Verstorbenen. [1] [2]
Der Erstantragsteller gab eine bedingte Erbantrittserklärung aufgrund des Gesetzes zu einem Drittel des Nachlasses ab. Der Zweit- und der Drittantragsteller gaben jeweils bedingte Erbantrittserklärungen aufgrund des Gesetzes zur Hälfte des Nachlasses ab. [1] [6]
Das Erstgericht stellte zunächst das Erbrecht aller drei Antragsteller zu je einem Drittel fest. Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass das Erbrecht des Erstantragstellers mit einem Sechstel, jenes des Zweitantragstellers mit der Hälfte und jenes des Drittantragstellers mit einem Drittel festgestellt wurde. [1] [5]
Ausführungen des OGH
Der OGH behandelte den Revisionsrekurs inhaltlich, folgte ihm aber nicht. Kern der Beurteilung war das Verhältnis zwischen dem gesetzlichen Eintrittsrecht im Erbrecht und den begrenzten familienrechtlichen Wirkungen einer Adoption. [1] [6]
- Zulässigkeit des Revisionsrekurses: Der OGH bejahte die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zur Frage, ob der Begriff „Nachkommen“ in § 736 ABGB idF ErbRÄG 2015 auch Adoptivkinder erfasst, hielt das Rechtsmittel aber für nicht berechtigt. [1]
- Gesetzliches Erbrecht von Kindern: Nach § 732 ABGB fällt mehreren Kindern des Verstorbenen die gesamte Verlassenschaft zu gleichen Teilen zu. Ist ein Nachkomme vorverstorben und hat seinerseits Nachkommen hinterlassen, fällt der Anteil, der diesem gebührt hätte, nach § 733 ABGB dessen Kindern zu. [1]
- Wirkungen der Adoption: Der OGH stellte auf § 197 Abs 1 ABGB ab: Zwischen dem Annehmenden und dessen Nachkommen einerseits und dem Wahlkind andererseits entstehen die gleichen Rechte wie durch Abstammung. Die Wirkungen der Kindesannahme erstrecken sich nach der im Beschluss wiedergegebenen Gesetzesabsicht grundsätzlich nicht auf die übrigen Verwandten des Annehmenden. [1]
- Kein familienrechtliches Verhältnis zu Eltern des Annehmenden: Das Adoptionsverhältnis erfasst nach den Ausführungen des OGH nicht die Eltern und Geschwister des Annehmenden. Zwischen diesen Personen und dem Wahlkind entstehen daher keine familienrechtlichen Beziehungen. [1]
- Fortführung der bisherigen Rechtsprechung: Der OGH verwies auf 2 Ob 556/93 und 2 Ob 15/19y, wonach ein Wahlkind kein Erbrecht nach den Eltern des Annehmenden hat. Dass § 733 ABGB nach dem ErbRÄG 2015 nicht mehr vom „nachgelassenen Enkel“, sondern von „Kindern“ spricht, wertete der OGH anhand der Materialien als bloß sprachliche Änderung ohne Änderung der materiellen Rechtslage. [1]
- Systematische Auslegung: Eine isolierte Betrachtung des Wortlauts von § 733 ABGB könnte nach dem OGH zwar eine gegenteilige Auslegung erlauben. Ein gesetzliches Eintrittsrecht auch für Adoptivkinder nach den Eltern des Annehmenden stünde aber in offenem Widerspruch zu § 197 Abs 1 ABGB, weil gerade keine familienrechtlichen Beziehungen zu diesen Personen entstehen sollen. [1]
Ergebnis
Der Revisionsrekurs blieb erfolglos. Der OGH bestätigte damit die rekursgerichtliche Entscheidung; im Spruch heißt es, dass dem Revisionsrekurs nicht Folge gegeben wird. [1] [6]
Der Erstantragsteller wurde zudem zum Ersatz der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung an den Zweitantragsteller in Höhe von 2.662,62 EUR binnen 14 Tagen verpflichtet. [1] [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung stützt sich auf die gesetzlichen Regeln der gesetzlichen Erbfolge und auf die Begrenzung der Rechtswirkungen der Adoption im ABGB. [1]
- § 732 ABGB: Regelt im Beschluss den Grundsatz, dass mehrere Kinder des Verstorbenen die Verlassenschaft zu gleichen Teilen erhalten. [1]
- § 733 ABGB: Zentrale Norm zum Eintrittsrecht: Der Anteil eines vorverstorbenen Nachkommen fällt nach der Entscheidung dessen Kindern zu; die Auslegung im Zusammenhang mit Adoptivkindern war entscheidungswesentlich. [1]
- § 197 Abs 1 ABGB: Bestimmt die Wirkungen der Adoption zwischen Annehmendem und dessen Nachkommen einerseits sowie dem Wahlkind andererseits; nach dem OGH keine Erstreckung auf Eltern und Geschwister des Annehmenden. [1]
- § 192 Abs 1 ABGB: Wird zur Entstehung der Annahme an Kindes statt durch schriftlichen Vertrag und gerichtliche Bewilligung genannt. [1]
- § 736 und § 617 ABGB: Aus deren Neufassung durch das ErbRÄG 2015 leitete der OGH im wiedergegebenen Text nichts Gegenteiliges ab. [1]
Spruch
Ein Wahlkind kann nach dieser Entscheidung kein gesetzliches Erbrecht nach den Eltern des Annehmenden aus dem Eintrittsrecht nach § 733 ABGB ableiten; die Neufassung durch das ErbRÄG 2015 änderte daran nach Ansicht des OGH nichts.
Quellennachweise aus dem RIS
RIS-Volltext
Gericht OGH Entscheidungsdatum 19.05.2026 Geschäftszahl 2Ob35/26z Kopf Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260519_OGH0002_0020OB00035_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2025 verstorbenen K*, wegen Feststellung des Erbrechts zwischen den Antragstellern 1.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260519_OGH0002_0020OB00035_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
S*, vertreten durch die Hintermeier Brandstätter Engelbrecht Rechtsanwälte OG in St.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260519_OGH0002_0020OB00035_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
R*, über den Revisionsrekurs des Erstantragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts St.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260519_OGH0002_0020OB00035_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Dezember 2025, GZ 23 R 431/25t-26, mit welchem der Beschluss des Bezirksgerichts Neulengbach vom 16.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260519_OGH0002_0020OB00035_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
November 2025, GZ 1 A 57/25t-19, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Spruch Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260519_OGH0002_0020OB00035_26Z0000_000.
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Wichtige Punkte
- Der OGH gab dem Revisionsrekurs nicht Folge.
- Ein Wahlkind hat nach der Entscheidung kein gesetzliches Erbrecht nach den Eltern des Annehmenden.
- Die Änderung des Wortlauts von § 733 ABGB durch das ErbRÄG 2015 wurde als sprachlich, nicht materiell verstanden.
- § 197 Abs 1 ABGB begrenzt die Wirkungen der Adoption auf das dort genannte Verhältnis.
Häufige Fragen
Hat ein Adoptivkind ein gesetzliches Erbrecht nach den Eltern des Annehmenden?
Nach der im Beschluss wiedergegebenen OGH-Linie hat ein Wahlkind kein gesetzliches Erbrecht nach den Eltern des Annehmenden, weil zu diesen keine familienrechtlichen Beziehungen entstehen.
Änderte das ErbRÄG 2015 das Eintrittsrecht von Adoptivkindern?
Der OGH sah die Ersetzung des Begriffs „Enkel“ durch „Kinder“ in § 733 ABGB als sprachliche Änderung. Eine Änderung der materiellen Rechtslage leitete er daraus nicht ab.
Warum ist § 197 Abs 1 ABGB für die Erbfolge relevant?
§ 197 Abs 1 ABGB war maßgeblich, weil die Norm die Wirkungen der Adoption begrenzt. Nach der Entscheidung erstrecken sie sich nicht auf Eltern und Geschwister des Annehmenden.
Wie entschied der OGH im Verfahren 2 Ob 35/26z?
Der Revisionsrekurs war zulässig, aber nicht berechtigt. Der OGH gab ihm nicht Folge.
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