RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
2 Ob 25/26d
Entscheidungsdatum
2026-04-28
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Dokumentnummer
JJT_20260428_OGH0002_0020OB00025_26D0000_000

Sachverhalt

Der 2023 verstorbene österreichische Staatsbürger hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Er hinterließ zwei Kinder, darunter den Kläger, und seine Witwe, die Beklagte, die er testamentarisch zur Alleinerbin eingesetzt hatte. Zum Vermögen gehörten Liegenschaften in Österreich sowie Miteigentum oder Eigentum an Liegenschaften in Spanien und Liechtenstein. [2]

Das österreichische Verlassenschaftsverfahren war noch anhängig; eine Einantwortung hatte nicht stattgefunden. Die Beklagte hatte eine bedingte Erbantrittserklärung zum gesamten Nachlass abgegeben. In Liechtenstein wurde sie hingegen aufgrund eines rechtskräftigen Beschlusses in den dort ausschließlich aus einer Liegenschaft bestehenden Nachlass eingeantwortet. [2]

Der Kläger begehrte von der Beklagten 448.779,67 EUR samt Anhang als Pflichtteil. Er stützte ihre Passivlegitimation auf die liechtensteinische Einantwortung. Die Beklagte wandte ein, dass Pflichtteilsansprüche vor der Einantwortung gegen die Verlassenschaft zu richten seien. Erst- und Berufungsgericht wiesen die Klage mangels Passivlegitimation der Beklagten ab. [2] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH erklärte die Revision zur Klarstellung der Rechtslage für zulässig, beurteilte sie jedoch als nicht berechtigt. Maßgeblich waren die kollisionsrechtliche Nachlasseinheit nach der EuErbVO und die österreichische Regelung über den Schuldner des Pflichtteils vor der Einantwortung. [3]

Ergebnis

Die Abweisung der gegen die noch nicht in Österreich eingeantwortete testamentarische Erbin gerichteten Pflichtteilsklage blieb damit aufrecht. Die auf eine liechtensteinische Liegenschaft beschränkte Einantwortung begründete für den nach österreichischem Recht zu beurteilenden Pflichtteilsanspruch keine Passivlegitimation der Beklagten. [3] [1]

Rechtsgrundlagen

Weitere herangezogene Grundlagen waren Art 1 Abs 3 Z 3 des Abkommens zwischen Österreich und Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, BGBl 114/1975, sowie § 406 EO. Das Abkommen nimmt Entscheidungen in Erb- und Verlassenschaftssachen von seinem Anwendungsbereich aus. [3]

Spruch

Vor der österreichischen Einantwortung ist nach § 764 Abs 1 ABGB die Verlassenschaft Schuldnerin des Pflichtteils. Eine auf eine liechtensteinische Liegenschaft beschränkte Einantwortung macht die testamentarische Alleinerbin nicht zur Schuldnerin des nach österreichischem Recht zu beurteilenden Pflichtteilsanspruchs.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.637,68 EUR (darin enthalten 606,28 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260428_OGH0002_0020OB00025_26D0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Entscheidungsgründe: [1] Der 2023 verstorbene Erblasser war österreichischer Staatsbürger und hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Er hinterließ zwei Kinder (darunter den Kläger) und eine Witwe (die Beklagte). Er setzte die Beklagte testamentarisch zur Alleinerbin ein.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260428_OGH0002_0020OB00025_26D0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[13] 1. Der Pflichtteilsanspruch des Klägers richtet sich nach österreichischem Recht. [14] 1.1.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260428_OGH0002_0020OB00025_26D0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag.

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[2]

RIS-Kontext

Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260428_OGH0002_0020OB00025_26D0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Daniel Vonbank, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen 448.779,67 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 26.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260428_OGH0002_0020OB00025_26D0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Der Pflichtteilsanspruch unterlag aufgrund des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers österreichischem Recht.
  • Vor der Einantwortung ist nach österreichischem Recht die Verlassenschaft Schuldnerin des Pflichtteils.
  • Die auf eine liechtensteinische Liegenschaft beschränkte Einantwortung begründete keine Passivlegitimation der testamentarischen Alleinerbin in Österreich.
  • In Drittstaaten gelegene Immobilien gehören aus Sicht der EuErbVO grundsätzlich zum einheitlichen weltweiten Nachlass.

Häufige Fragen

Gegen wen ist der Pflichtteilsanspruch vor der Einantwortung zu richten?

Nach § 764 Abs 1 ABGB ist vor der Einantwortung grundsätzlich die Verlassenschaft Schuldnerin des Pflichtteils. Im entschiedenen Fall war die testamentarische Alleinerbin in Österreich noch nicht eingeantwortet und daher nicht passiv legitimiert.

Führt eine Einantwortung in Liechtenstein zur Anwendung liechtensteinischen Pflichtteilsrechts?

Nein. Der OGH stellte für den Pflichtteilsanspruch auf österreichisches Recht ab, weil der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte. Die liechtensteinische Einantwortung änderte daran nichts.

Gehören Immobilien in Drittstaaten zum maßgeblichen Nachlass?

Grundsätzlich ja. Nach den Ausführungen des OGH erfasst die Zuständigkeit nach Art 4 EuErbVO den weltweiten Nachlass; Drittstaatsimmobilien sind grundsätzlich auch bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen.

Wurde der liechtensteinische Einantwortungsbeschluss in Österreich anerkannt?

Der OGH verneinte dies im konkreten Fall. Das bilaterale Anerkennungsabkommen nimmt Entscheidungen in Erb- und Verlassenschaftssachen ausdrücklich aus; auch eine anderweitig verbürgte Gegenseitigkeit lag nicht vor.

Quelle und Hinweis

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Der bereitgestellte Volltext endet während Randziffer 29; spätere Begründungsteile konnten nicht ausgewertet werden.

Die FAQ dient der allgemeinen Einordnung der Entscheidung und ersetzt keine Prüfung eines konkreten Erbfalls.

Die Aussage zur Anerkennung des liechtensteinischen Beschlusses wurde nur im Umfang der sichtbaren Entscheidungsgründe wiedergegeben.

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