RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der 2023 verstorbene österreichische Staatsbürger hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Er hinterließ zwei Kinder, darunter den Kläger, und seine Witwe, die Beklagte, die er testamentarisch zur Alleinerbin eingesetzt hatte. Zum Vermögen gehörten Liegenschaften in Österreich sowie Miteigentum oder Eigentum an Liegenschaften in Spanien und Liechtenstein. [2]
Das österreichische Verlassenschaftsverfahren war noch anhängig; eine Einantwortung hatte nicht stattgefunden. Die Beklagte hatte eine bedingte Erbantrittserklärung zum gesamten Nachlass abgegeben. In Liechtenstein wurde sie hingegen aufgrund eines rechtskräftigen Beschlusses in den dort ausschließlich aus einer Liegenschaft bestehenden Nachlass eingeantwortet. [2]
Der Kläger begehrte von der Beklagten 448.779,67 EUR samt Anhang als Pflichtteil. Er stützte ihre Passivlegitimation auf die liechtensteinische Einantwortung. Die Beklagte wandte ein, dass Pflichtteilsansprüche vor der Einantwortung gegen die Verlassenschaft zu richten seien. Erst- und Berufungsgericht wiesen die Klage mangels Passivlegitimation der Beklagten ab. [2] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH erklärte die Revision zur Klarstellung der Rechtslage für zulässig, beurteilte sie jedoch als nicht berechtigt. Maßgeblich waren die kollisionsrechtliche Nachlasseinheit nach der EuErbVO und die österreichische Regelung über den Schuldner des Pflichtteils vor der Einantwortung. [3]
- Anwendbares Erbrecht: Nach Art 21 Abs 1 EuErbVO unterlag die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem österreichischen Recht, weil der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte und keine abweichende Anknüpfung hervorgekommen war. [3]
- Pflichtteilsstatut: Art 23 Abs 2 lit g und h EuErbVO erfasst sowohl die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten als auch Pflichtteile und deren Durchsetzung. Das Erbstatut bestimmt daher insbesondere den Schuldner des Pflichtteilsanspruchs und den Haftungsumfang. Eine Beurteilung nach liechtensteinischem Recht war nicht erforderlich. [3]
- Nachlasseinheit: Die EuErbVO verwirklicht grundsätzlich die Nachlasseinheit. Die Zuständigkeit nach Art 4 EuErbVO bezieht sich auf den gesamten weltweiten Nachlass. Auch in Drittstaaten gelegene Immobilien sind daher grundsätzlich in die Berechnung der nach dem Erbstatut zu beurteilenden Pflichtteilsansprüche einzubeziehen. [3]
- Faktische Nachlassspaltung: Eine auf unbewegliches Vermögen in einem Drittstaat beschränkte Entscheidung kann zu einer faktischen Nachlassspaltung führen. Sie ändert aus Sicht der EuErbVO jedoch nicht den Grundsatz des einheitlichen weltweiten Nachlasses und bewirkt nicht die Anwendung des Rechts des Drittstaats. [3]
- Passivlegitimation: Nach § 764 Abs 1 ABGB ist vor der Einantwortung die Verlassenschaft Schuldnerin des Pflichtteils. Da die Beklagte im österreichischen Verlassenschaftsverfahren noch nicht eingeantwortet war, fehlte ihr die Passivlegitimation für den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch. [3]
- Liechtensteinische Einantwortung: Der auf die liechtensteinische Liegenschaft beschränkte Einantwortungsbeschluss änderte an der fehlenden Passivlegitimation nichts. Nach den Ausführungen des OGH war dieser Beschluss in Österreich weder anzuerkennen noch zu vollstrecken, weil das einschlägige bilaterale Abkommen Entscheidungen in Erb- und Verlassenschaftssachen ausdrücklich ausnimmt und die Gegenseitigkeit nicht anderweitig im Sinn des § 406 EO verbürgt war. [3]
Ergebnis
Die Abweisung der gegen die noch nicht in Österreich eingeantwortete testamentarische Erbin gerichteten Pflichtteilsklage blieb damit aufrecht. Die auf eine liechtensteinische Liegenschaft beschränkte Einantwortung begründete für den nach österreichischem Recht zu beurteilenden Pflichtteilsanspruch keine Passivlegitimation der Beklagten. [3] [1]
Rechtsgrundlagen
Weitere herangezogene Grundlagen waren Art 1 Abs 3 Z 3 des Abkommens zwischen Österreich und Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, BGBl 114/1975, sowie § 406 EO. Das Abkommen nimmt Entscheidungen in Erb- und Verlassenschaftssachen von seinem Anwendungsbereich aus. [3]
- Art 4 EuErbVO: Internationale Zuständigkeit am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers für den gesamten Nachlass. [3]
- Art 20 und 21 Abs 1 EuErbVO: Universelle Anwendung der Kollisionsnormen und Anknüpfung der gesamten Rechtsnachfolge an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt. [3]
- Art 23 Abs 2 lit g und h EuErbVO: Erbstatut für die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten sowie für Pflichtteile und deren Durchsetzung. [3]
- Art 75 EuErbVO: Fortgeltung bestimmter Staatsverträge nach Maßgabe der Öffnungsklausel. [3]
- Art 12 EuErbVO: Mögliche Beschränkung eines Verfahrens hinsichtlich in Drittstaaten belegener Vermögenswerte; im konkreten Fall bestanden dafür keine Anhaltspunkte. [3]
- § 764 Abs 1 ABGB: Vor der Einantwortung ist die Verlassenschaft Schuldnerin des Pflichtteils. [3]
Spruch
Vor der österreichischen Einantwortung ist nach § 764 Abs 1 ABGB die Verlassenschaft Schuldnerin des Pflichtteils. Eine auf eine liechtensteinische Liegenschaft beschränkte Einantwortung macht die testamentarische Alleinerbin nicht zur Schuldnerin des nach österreichischem Recht zu beurteilenden Pflichtteilsanspruchs.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.637,68 EUR (darin enthalten 606,28 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260428_OGH0002_0020OB00025_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Entscheidungsgründe: [1] Der 2023 verstorbene Erblasser war österreichischer Staatsbürger und hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Er hinterließ zwei Kinder (darunter den Kläger) und eine Witwe (die Beklagte). Er setzte die Beklagte testamentarisch zur Alleinerbin ein.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260428_OGH0002_0020OB00025_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[13] 1. Der Pflichtteilsanspruch des Klägers richtet sich nach österreichischem Recht. [14] 1.1.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260428_OGH0002_0020OB00025_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260428_OGH0002_0020OB00025_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260428_OGH0002_0020OB00025_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Daniel Vonbank, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen 448.779,67 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 26.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260428_OGH0002_0020OB00025_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Der Pflichtteilsanspruch unterlag aufgrund des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers österreichischem Recht.
- Vor der Einantwortung ist nach österreichischem Recht die Verlassenschaft Schuldnerin des Pflichtteils.
- Die auf eine liechtensteinische Liegenschaft beschränkte Einantwortung begründete keine Passivlegitimation der testamentarischen Alleinerbin in Österreich.
- In Drittstaaten gelegene Immobilien gehören aus Sicht der EuErbVO grundsätzlich zum einheitlichen weltweiten Nachlass.
Häufige Fragen
Gegen wen ist der Pflichtteilsanspruch vor der Einantwortung zu richten?
Nach § 764 Abs 1 ABGB ist vor der Einantwortung grundsätzlich die Verlassenschaft Schuldnerin des Pflichtteils. Im entschiedenen Fall war die testamentarische Alleinerbin in Österreich noch nicht eingeantwortet und daher nicht passiv legitimiert.
Führt eine Einantwortung in Liechtenstein zur Anwendung liechtensteinischen Pflichtteilsrechts?
Nein. Der OGH stellte für den Pflichtteilsanspruch auf österreichisches Recht ab, weil der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte. Die liechtensteinische Einantwortung änderte daran nichts.
Gehören Immobilien in Drittstaaten zum maßgeblichen Nachlass?
Grundsätzlich ja. Nach den Ausführungen des OGH erfasst die Zuständigkeit nach Art 4 EuErbVO den weltweiten Nachlass; Drittstaatsimmobilien sind grundsätzlich auch bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen.
Wurde der liechtensteinische Einantwortungsbeschluss in Österreich anerkannt?
Der OGH verneinte dies im konkreten Fall. Das bilaterale Anerkennungsabkommen nimmt Entscheidungen in Erb- und Verlassenschaftssachen ausdrücklich aus; auch eine anderweitig verbürgte Gegenseitigkeit lag nicht vor.
Quelle und Hinweis
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