RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
2 Ob 221/25a
Entscheidungsdatum
2026-04-28
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Dokumentnummer
JJT_20260428_OGH0002_0020OB00221_25A0000_000

Sachverhalt

Am 17. August 2022 geriet auf der Autobahn A21 ein Sattelzug mit rumänischem Kennzeichen aus unbekannter Ursache in Vollbrand. Zugmaschine, Auflieger und Ladegut wurden zerstört. Die für den Betrieb der Autobahn verantwortliche ASFINAG ließ das Fahrzeugwrack entfernen, um die Autobahninfrastruktur wiederherzustellen. Dafür wurden ihr 8.088 EUR verrechnet. [2] [1] [2]

Die ASFINAG begehrte diesen Betrag vom Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs. Sie stützte den Anspruch auf dessen Haftung im Grüne-Karte-System nach § 62 Abs 1 KFG in Verbindung mit § 1 EKHG. Der beklagte Verband berief sich demgegenüber auf den Ausschluss von Eigenschäden nach § 4 Abs 1 Z 2 KHVG. Während das Erstgericht die Klage abwies, gab das Berufungsgericht dem Begehren statt. [1] [2] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH hielt die Revision zur Klarstellung der Rechtslage für zulässig, aber nicht für berechtigt. Er prüfte zunächst die Haftungsgrundlage und Aktivlegitimation der ASFINAG und anschließend die Reichweite des versicherungsrechtlichen Eigenschadenausschlusses. [1] [3]

Ergebnis

Der OGH gab der Revision des beklagten Verbands nicht Folge. Damit blieb die dem Klagebegehren stattgebende Entscheidung des Berufungsgerichts aufrecht. Der beklagte Verband hat der ASFINAG außerdem die mit 1.000,75 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen. [1] [1]

Die Kosten für die Beseitigung des Fahrzeugwracks waren im konkreten Fall als Schaden aus der nachhaltigen Beeinträchtigung der Autobahnnutzung ersatzfähig und von der fingierten Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gedeckt. [1]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung verbindet die straßenverkehrsrechtliche Gefährdungshaftung mit den Regeln der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und den besonderen Rechtsverhältnissen der ASFINAG an den österreichischen Autobahnen und Schnellstraßen. [1]

Spruch

Kosten für die Entfernung eines ausgebrannten Sattelzugs von einer Autobahn können einen ersatzfähigen Fremdschaden der ASFINAG darstellen und von der im Grüne-Karte-System fingierten Haftpflichtversicherung gedeckt sein.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.000,75 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 166,79 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260428_OGH0002_0020OB00221_25A0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Entscheidungsgründe: [1] Am 17. 8. 2022 geriet auf der Autobahn A21 ein Sattelzug mit rumänischem Kennzeichen aus unbekannter Ursache in Vollbrand.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260428_OGH0002_0020OB00221_25A0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[9] Der Beklagte steht in seiner Revision weiterhin auf dem Standpunkt, es handle sich bei den Bergungskosten um eine unmittelbare Folge der Beschädigung des Kfz, die vom Risikoausschluss umfasst und deshalb als Eigenschaden zu behandeln seien. Das Ergebnis des Berufungsgerichts widerspreche der zu Entsorgungskosten von Ladegut ergangenen Entscheidung 7 Ob 197/08h und könne überdies zu einer uferlosen Ausweitung der Ersatzpflicht der Haftpflichtversicherer führen. 1.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260428_OGH0002_0020OB00221_25A0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Fitz als weitere Richterin und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260428_OGH0002_0020OB00221_25A0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Hans-Jörg Luhamer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Wien 3, Schwarzenbergplatz 7, vertreten durch Tramposch Partner Rechtsanwälte in Wien, wegen 8.088 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 16.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260428_OGH0002_0020OB00221_25A0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Oktober 2025, GZ 36 R 122/25w-18, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 30.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260428_OGH0002_0020OB00221_25A0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Ein auf der Autobahn stehendes Fahrzeugwrack kann eine ersatzrechtlich relevante Nutzungsbeeinträchtigung der Straßenanlage bewirken.
  • Die ASFINAG kann aufgrund ihres Fruchtgenussrechts und ihrer Erhaltungspflichten für Räumungskosten aktiv legitimiert sein.
  • Der Eigenschadenausschluss nach § 4 Abs 1 Z 2 KHVG ist eng nach Wortlaut, Zweck und Regelungszusammenhang auszulegen.
  • Das Grüne-Karte-System stellt Geschädigte grundsätzlich so, als wäre das ausländische Fahrzeug im Inland bis zur gesetzlichen Mindestdeckung versichert.

Häufige Fragen

Warum waren die Bergungskosten ein ersatzfähiger Schaden?

Der OGH sah in dem auf der Fahrbahn stehenden Wrack eine nachhaltige Beeinträchtigung der Autobahnnutzung. Die Kosten zur Beseitigung dieser Beeinträchtigung waren im konkreten Fall ersatzfähig.

Warum haftete der Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs?

Der Verband wurde aufgrund des Grüne-Karte-Systems nach § 62 Abs 1 KFG als fiktiver Haftpflichtversicherer behandelt. Maßgeblich war österreichisches Recht.

Statuiert § 4 Abs 1 Z 2 KHVG unmittelbar einen Eigenschadenausschluss?

Nein. § 4 Abs 1 Z 2 KHVG erlaubt einen entsprechenden Risikoausschluss, ordnet ihn aber nicht unmittelbar an. Im entschiedenen Fall war Art 8.2 AHVB 2015 im fingierten Versicherungsverhältnis zu berücksichtigen.

Warum war die ASFINAG anspruchsberechtigt?

Die ASFINAG war zwar nicht Eigentümerin der Autobahn, verfügte aber über ein Fruchtgenussrecht und hatte die Verpflichtung zur Erhaltung und gefahrlosen Benützung übernommen. Der OGH ordnete ihr daher den durch die Nutzungsbeeinträchtigung entstandenen Schaden zu.

Quelle und Hinweis

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Der RIS-Volltextauszug endet in Randziffer 24. Die danach folgende Detailbegründung zur Nichtanwendung des Eigenschadenausschlusses ist daher nicht vollständig

Die Aussage zur Deckung stützt sich auf die im Auszug ausdrücklich enthaltene Feststellung in Randziffer 19 sowie auf den Spruch.

Die Darstellung dient der juristischen Information und enthält keine Prüfung anderer Fallgestaltungen.

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