RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der nach § 29 KSchG klageberechtigte Verein für Konsumenteninformation führte gegen ein im gesamten österreichischen Bundesgebiet tätiges Luftfahrtunternehmen ein Verbandsverfahren wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung. Gegenstand waren Allgemeine Beförderungsbedingungen und vorformulierte Bedingungen im Buchungsprozess für Verbraucherverträge. [2] [3]
Im Revisionsverfahren waren drei Klauseln relevant. Das Erstgericht hatte dem Klagebegehren stattgegeben; das Berufungsgericht wies es hinsichtlich dieser Klauseln ab. Der Kläger beantragte mit Revision die Wiederherstellung des stattgebenden Ersturteils. [3]
Der bereitgestellte Volltextauszug gibt die Beurteilung der Klausel A 1 und einen Teil der Beurteilung der Klausel B 1 wieder. Die Ausführungen zur weiteren Klausel sowie das Ende der Begründung zu B 1 sind im übermittelten Auszug nicht enthalten. [3]
Ausführungen des OGH
Zur behaupteten gröblichen Benachteiligung unterschied der OGH im wiedergegebenen Begründungsteil insbesondere zwischen Zusatzentgelten ohne konkrete Zusatzleistung und einem als Aufwandersatz erkennbaren Entgelt, das den tatsächlichen Aufwand grob überschreitet. Der OGH hielt ausdrücklich fest, dass bei den beanstandeten Umbuchungsgebühren keine gröbliche Benachteiligung vorliege; die abschließende fallbezogene Begründung ist im bereitgestellten Auszug jedoch abgeschnitten. [3]
- Flugscheinreihenfolge: Klausel A 1 sah bei einem Tarif mit fester Flugscheinreihenfolge grundsätzlich eine Nachkalkulation vor, wenn nicht alle Teilstrecken oder diese nicht in der vorgesehenen Reihenfolge genutzt wurden. Ausnahmen waren insbesondere für geänderte Reisepläne sowie unverschuldete Hinderungsgründe vorgesehen. [3] [3]
- Kein Klauselverweis: Die Unzulässigkeit einer Bestimmung führt grundsätzlich auch zur Unzulässigkeit einer darauf verweisenden Bestimmung. Klausel A 1 enthielt nach Ansicht des OGH jedoch keinen Verweis auf die bereits rechtskräftig untersagte Klausel C 4 und knüpfte auch sonst nicht an sie an. [3]
- Beseitigte Intransparenz: Ein Widerspruch zwischen zwei Klauseln kann auch ohne ausdrücklichen Verweis zur Unzulässigkeit beider führen, wenn der geregelte Bereich insgesamt intransparent bleibt. Hier konnte die allein aus dem Zusammenspiel entstandene Intransparenz durch das Verbot der schon für sich intransparenten Klausel C 4 beseitigt werden. Klausel A 1 war nach dem wiedergegebenen Text weder in sich intransparent noch gröblich benachteiligend. [3]
- Kontrolle im Buchungsprozess: Vorformulierte Vertragsbedingungen auf Websites und Unterseiten, die Verbraucherverträgen zugrunde gelegt werden sollen, unterliegen nach den Ausführungen des OGH der Kontrolle nach § 28 KSchG. [3]
- Umbuchung als Nebenleistung: Die Möglichkeit, einen konkret gebuchten Flug auf einen anderen Zeitpunkt zu verlegen, qualifizierte der OGH als Nebenleistung. Die eng auszulegende Ausnahme für Hauptleistungspflichten griff daher nicht ein; die Umbuchungsklauseln waren nach § 879 Abs 3 ABGB inhaltlich kontrollierbar. [3]
- Transparenz der Umbuchungsgebühren: Die je Tarif ausgewiesenen Umbuchungsgebühren von 200 EUR, 150 EUR beziehungsweise 120 EUR zuzüglich einer möglichen Tarifdifferenz waren nach Ansicht des OGH klar und eindeutig angegeben. Unterschiedliche Ergebnisse aus der Addition von Tarifpreis und Umbuchungsgebühr seien eine Folge der offengelegten Preisgestaltung und begründeten keine Intransparenz nach § 6 Abs 3 KSchG. [3]
Ergebnis
Damit blieb die Abweisung des im Revisionsverfahren behandelten Klagebegehrens durch das Berufungsgericht bestehen. Für Klausel A 1 war insbesondere maßgeblich, dass sie nicht auf Klausel C 4 verwies und nach deren Verbot keine fortbestehende Intransparenz vorlag. Für die dargestellten Umbuchungsgebühren verneinte der OGH sowohl Intransparenz als auch gröbliche Benachteiligung. [3]
- Revision: Der OGH erachtete die Revision zur Klarstellung der Rechtslage als zulässig, aber nicht berechtigt, und gab ihr nicht Folge. [1] [3]
- Kosten: Die klagende Partei wurde verpflichtet, der beklagten Partei die mit 751,92 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich 125,32 EUR Umsatzsteuer binnen 14 Tagen zu ersetzen. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Der OGH verwies im Zusammenhang mit der Flugscheinreihenfolge auf 4 Ob 164/12i und im Zusammenhang mit Umbuchungen sowie der Inhaltskontrolle von Nebenleistungen auf 2 Ob 52/25y. Weitere im Text genannte Rechtsprechungsnachweise betreffen die Kontrolle von Website-Klauseln und gesonderten Zusatzentgelten. [3]
- § 29 KSchG: Klageberechtigung im Verbandsverfahren. [2] [3]
- § 28 KSchG: Kontrolle vorformulierter Vertragsbedingungen, auch bei Verwendung auf Websites und deren Unterseiten. [3]
- § 6 Abs 3 KSchG: Transparenzgebot für Vertragsbestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern. [3]
- § 879 Abs 3 ABGB: Inhaltskontrolle gröblich benachteiligender Nebenbestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern. [3]
Spruch
Eine für sich transparente und nicht gröblich benachteiligende Klausel zur Nachkalkulation bei abweichender Flugscheinreihenfolge muss nicht allein deshalb untersagt werden, weil sie mit einer inzwischen rechtskräftig verbotenen Klausel in Widerspruch stand, sofern sie weder auf diese verweist noch an sie anknüpft. Klar ausgewiesene, tarifabhängige Umbuchungsgebühren sind als Nebenleistungsentgelte kontrollierbar, nach dem wiedergegebenen Entscheidungstext aber weder intransparent noch gröblich benachteiligend.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 751,92 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 125,32 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260226_OGH0002_0020OB00202_25G0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Entscheidungsgründe: [1] Der Kläger ist nach § 29 KSchG klageberechtigt. Die Beklagte betreibt ein Luftfahrtunternehmen. Sie bietet ihre Leistungen unter anderem im gesamten Bundesgebiet der Republik Österreich an.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260226_OGH0002_0020OB00202_25G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
**I. Zu Klausel A 1:** [9] Klausel A 1 ist Teil der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten (3.3.3. der ABB).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260226_OGH0002_0020OB00202_25G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Fitz als weitere Richterin und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Wien 6, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Kosesnik-Wehrle Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch E+H Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 2.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260226_OGH0002_0020OB00202_25G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Oktober 2025, GZ 3 R 72/25t-31, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 4.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260226_OGH0002_0020OB00202_25G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
März 2025, GZ 4 Cg 75/24f-27, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt: Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260226_OGH0002_0020OB00202_25G0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine bereits verbotene Klausel macht eine andere Bestimmung nicht automatisch unzulässig, wenn kein Verweis oder sonstiges Anknüpfen vorliegt.
- Bedingungen im Online-Buchungsprozess können der Verbandskontrolle nach § 28 KSchG unterliegen.
- Umbuchungen wurden als Nebenleistung und damit als grundsätzlich nach § 879 Abs 3 ABGB kontrollierbar eingeordnet.
- Klar ausgewiesene Unterschiede zwischen tarifabhängigen Umbuchungsgebühren begründen für sich keine Intransparenz.
Häufige Fragen
Wurde die Klausel zur festen Flugscheinreihenfolge untersagt?
Nein. Die Unzulässigkeit der anderen Klausel erfasste Klausel A 1 hier nicht automatisch, weil diese weder auf die untersagte Bestimmung verwies noch an sie anknüpfte.
Sind Umbuchungsgebühren bei Flugtickets kontrollierbar?
Der OGH beurteilte die Umbuchung als Nebenleistung. Die dafür vorgesehenen Bedingungen unterliegen daher grundsätzlich der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB.
Sind unterschiedliche Umbuchungsgebühren intransparent?
Nach der Entscheidung nicht allein wegen der unterschiedlichen Beträge. Die Gebühren waren in den jeweiligen Tarifen klar ausgewiesen; die Preisunterschiede begründeten daher keine Intransparenz.
Wie entschied der OGH über die Revision?
Die Revision war zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, blieb in der Sache aber erfolglos.
Quelle und Hinweis
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Der RIS-Volltext wurde nur auszugsweise und gekürzt bereitgestellt.
Die abschließende Subsumtion zur gröblichen Benachteiligung der Umbuchungsgebühren ist im Auszug nicht vollständig enthalten.
Die dritte im Revisionsverfahren behandelte Klausel kann mangels übermittelten Textes nicht sachlich dargestellt werden.
Die Darstellung ersetzt keine Prüfung des vollständigen Entscheidungstextes.
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