RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
2 Ob 202/25g
Entscheidungsdatum
2026-02-26
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Dokumentnummer
JJT_20260226_OGH0002_0020OB00202_25G0000_000

Sachverhalt

Der nach § 29 KSchG klageberechtigte Verein für Konsumenteninformation führte gegen ein im gesamten österreichischen Bundesgebiet tätiges Luftfahrtunternehmen ein Verbandsverfahren wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung. Gegenstand waren Allgemeine Beförderungsbedingungen und vorformulierte Bedingungen im Buchungsprozess für Verbraucherverträge. [2] [3]

Im Revisionsverfahren waren drei Klauseln relevant. Das Erstgericht hatte dem Klagebegehren stattgegeben; das Berufungsgericht wies es hinsichtlich dieser Klauseln ab. Der Kläger beantragte mit Revision die Wiederherstellung des stattgebenden Ersturteils. [3]

Der bereitgestellte Volltextauszug gibt die Beurteilung der Klausel A 1 und einen Teil der Beurteilung der Klausel B 1 wieder. Die Ausführungen zur weiteren Klausel sowie das Ende der Begründung zu B 1 sind im übermittelten Auszug nicht enthalten. [3]

Ausführungen des OGH

Zur behaupteten gröblichen Benachteiligung unterschied der OGH im wiedergegebenen Begründungsteil insbesondere zwischen Zusatzentgelten ohne konkrete Zusatzleistung und einem als Aufwandersatz erkennbaren Entgelt, das den tatsächlichen Aufwand grob überschreitet. Der OGH hielt ausdrücklich fest, dass bei den beanstandeten Umbuchungsgebühren keine gröbliche Benachteiligung vorliege; die abschließende fallbezogene Begründung ist im bereitgestellten Auszug jedoch abgeschnitten. [3]

Ergebnis

Damit blieb die Abweisung des im Revisionsverfahren behandelten Klagebegehrens durch das Berufungsgericht bestehen. Für Klausel A 1 war insbesondere maßgeblich, dass sie nicht auf Klausel C 4 verwies und nach deren Verbot keine fortbestehende Intransparenz vorlag. Für die dargestellten Umbuchungsgebühren verneinte der OGH sowohl Intransparenz als auch gröbliche Benachteiligung. [3]

Rechtsgrundlagen

Der OGH verwies im Zusammenhang mit der Flugscheinreihenfolge auf 4 Ob 164/12i und im Zusammenhang mit Umbuchungen sowie der Inhaltskontrolle von Nebenleistungen auf 2 Ob 52/25y. Weitere im Text genannte Rechtsprechungsnachweise betreffen die Kontrolle von Website-Klauseln und gesonderten Zusatzentgelten. [3]

Spruch

Eine für sich transparente und nicht gröblich benachteiligende Klausel zur Nachkalkulation bei abweichender Flugscheinreihenfolge muss nicht allein deshalb untersagt werden, weil sie mit einer inzwischen rechtskräftig verbotenen Klausel in Widerspruch stand, sofern sie weder auf diese verweist noch an sie anknüpft. Klar ausgewiesene, tarifabhängige Umbuchungsgebühren sind als Nebenleistungsentgelte kontrollierbar, nach dem wiedergegebenen Entscheidungstext aber weder intransparent noch gröblich benachteiligend.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 751,92 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 125,32 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260226_OGH0002_0020OB00202_25G0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Entscheidungsgründe: [1] Der Kläger ist nach § 29 KSchG klageberechtigt. Die Beklagte betreibt ein Luftfahrtunternehmen. Sie bietet ihre Leistungen unter anderem im gesamten Bundesgebiet der Republik Österreich an.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260226_OGH0002_0020OB00202_25G0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

**I. Zu Klausel A 1:** [9] Klausel A 1 ist Teil der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten (3.3.3. der ABB).

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260226_OGH0002_0020OB00202_25G0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Fitz als weitere Richterin und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Wien 6, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Kosesnik-Wehrle Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch E+H Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 2.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260226_OGH0002_0020OB00202_25G0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Oktober 2025, GZ 3 R 72/25t-31, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 4.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260226_OGH0002_0020OB00202_25G0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

März 2025, GZ 4 Cg 75/24f-27, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt: Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260226_OGH0002_0020OB00202_25G0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Eine bereits verbotene Klausel macht eine andere Bestimmung nicht automatisch unzulässig, wenn kein Verweis oder sonstiges Anknüpfen vorliegt.
  • Bedingungen im Online-Buchungsprozess können der Verbandskontrolle nach § 28 KSchG unterliegen.
  • Umbuchungen wurden als Nebenleistung und damit als grundsätzlich nach § 879 Abs 3 ABGB kontrollierbar eingeordnet.
  • Klar ausgewiesene Unterschiede zwischen tarifabhängigen Umbuchungsgebühren begründen für sich keine Intransparenz.

Häufige Fragen

Wurde die Klausel zur festen Flugscheinreihenfolge untersagt?

Nein. Die Unzulässigkeit der anderen Klausel erfasste Klausel A 1 hier nicht automatisch, weil diese weder auf die untersagte Bestimmung verwies noch an sie anknüpfte.

Sind Umbuchungsgebühren bei Flugtickets kontrollierbar?

Der OGH beurteilte die Umbuchung als Nebenleistung. Die dafür vorgesehenen Bedingungen unterliegen daher grundsätzlich der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB.

Sind unterschiedliche Umbuchungsgebühren intransparent?

Nach der Entscheidung nicht allein wegen der unterschiedlichen Beträge. Die Gebühren waren in den jeweiligen Tarifen klar ausgewiesen; die Preisunterschiede begründeten daher keine Intransparenz.

Wie entschied der OGH über die Revision?

Die Revision war zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, blieb in der Sache aber erfolglos.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Der RIS-Volltext wurde nur auszugsweise und gekürzt bereitgestellt.

Die abschließende Subsumtion zur gröblichen Benachteiligung der Umbuchungsgebühren ist im Auszug nicht vollständig enthalten.

Die dritte im Revisionsverfahren behandelte Klausel kann mangels übermittelten Textes nicht sachlich dargestellt werden.

Die Darstellung ersetzt keine Prüfung des vollständigen Entscheidungstextes.

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