RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Antragsteller begehrte gestützt auf § 530 Abs 1 Z 7 ZPO die Wiederaufnahme beziehungsweise Erneuerung eines Verfahrens. In diesem Verfahren war einer seiner Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen den Bund rechtskräftig zurückgewiesen worden. [2] [3]
Das Erstgericht wies den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrenshilfeverfahrens zurück. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Der Antragsteller erhob dennoch Revisionsrekurs an den OGH. [2] [2] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH stützte seine Entscheidung auf den Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 4 ZPO und die dazu angeführte ständige Rechtsprechung. [3] [3]
- Umfang des Rechtsmittelausschlusses: Der Rechtsmittelausschluss erfasst auch Rechtsmittel an den OGH gegen die Ab- oder Zurückweisung einer im Verfahren über die Verfahrenshilfe erhobenen „Wiederaufnahmeklage“ beziehungsweise eines darauf gerichteten Antrags. [3] [3]
- Ständige Rechtsprechung: Der OGH verwies für diese Beurteilung auf die Rechtssätze RS0044443, RS0052781 [T7] und RS0116279 [T3]. [3] [3]
- Keine inhaltliche Prüfung: Die Entscheidung beschränkt sich auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses; eine inhaltliche Beurteilung des geltend gemachten Wiederaufnahmegrundes wird im bereitgestellten Entscheidungstext nicht vorgenommen. [2] [3] [1]
Ergebnis
Der OGH wies den Revisionsrekurs als unzulässig zurück. [1] [3] [3]
Rechtsgrundlagen
Maßgeblich waren die Vorschriften der ZPO über den Ausschluss des Revisionsrekurses in Verfahrenshilfesachen und der vom Antragsteller bezeichnete Wiederaufnahmegrund. [2] [3]
- § 528 Abs 2 Z 4 ZPO: Rechtsmittelausschluss für Entscheidungen über die Verfahrenshilfe; nach der angeführten ständigen Rechtsprechung erfasst dieser auch Entscheidungen über Wiederaufnahmeklagen oder entsprechende Anträge im Verfahrenshilfeverfahren. [3] [3]
- § 530 Abs 1 Z 7 ZPO: Vom Antragsteller herangezogener Wiederaufnahmegrund. Dessen inhaltliche Voraussetzungen wurden in der Entscheidung nicht geprüft. [2] [3]
- Rechtsprechungsnachweise: RS0044443; RS0052781 [T7]; RS0116279 [T3]. [3] [3]
Spruch
Ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel gegen die Ab- oder Zurückweisung einer im Verfahrenshilfeverfahren erhobenen Wiederaufnahmeklage oder eines entsprechenden Antrags ist nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO unzulässig.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260624_OGH0002_0010OB00090_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Der Antragsteller begehrte nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO die Wiederaufnahme bzw Erneuerung eines Verfahrens, in dem einer seiner Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen den Bund rechtskräftig zurückgewiesen worden war. [2] Das Rekursgericht bestätigte die Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrenshilfeverfahrens durch das Erstgericht und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. [3] Der gegen diese Entscheidung vom Antragsteller eingebrachte Revisionsrekurs ist unzulässig.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260624_OGH0002_0010OB00090_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[4] Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 4 ZPO auch an den Obersten Gerichtshof gerichtete Rechtsmittel gegen die Ab- oder Zurückweisung einer im Verfahren über die Verfahrenshilfe erhobenen „Wiederaufnahmeklage“ bzw eines darauf gerichteten Antrags (RS0044443; RS0052781 [T7]; RS0116279 [T3]). [5] Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260624_OGH0002_0010OB00090_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers M*, wegen Wiederaufnahme des Verfahrenshilfeverfahrens 4 Nc 9/25k des Landesgerichts Steyr, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 28.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260624_OGH0002_0010OB00090_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Mai 2026, GZ 4 R 66/26t-21, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 13.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260624_OGH0002_0010OB00090_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Mai 2026, GZ 4 Nc 9/25k-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260624_OGH0002_0010OB00090_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Der Rechtsmittelausschluss für Verfahrenshilfeentscheidungen gilt auch für einen auf Wiederaufnahme des Verfahrenshilfeverfahrens gerichteten Antrag.
- Ein Revisionsrekurs an den OGH ist in dieser Konstellation unzulässig.
- Der OGH entschied ausschließlich über die Zulässigkeit des Rechtsmittels und nicht über den behaupteten Wiederaufnahmegrund.
Häufige Fragen
Ist ein Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung der Wiederaufnahme eines Verfahrenshilfeverfahrens zulässig?
Nach der vom OGH angeführten ständigen Rechtsprechung erfasst § 528 Abs 2 Z 4 ZPO auch diese Rechtsmittel; der Revisionsrekurs wurde daher zurückgewiesen.
Hat der OGH den Wiederaufnahmegrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO geprüft?
Nein. Der bereitgestellte Entscheidungstext behandelt nur den Rechtsmittelausschluss und die daraus folgende Unzulässigkeit des Revisionsrekurses.
Welche Rechtssätze führte der OGH an?
Genannt werden RS0044443, RS0052781 [T7] und RS0116279 [T3].
Wie entschied der OGH zu 1 Ob 90/26f?
Der OGH wies den Revisionsrekurs zurück.
Quelle und Hinweis
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Die Geschäftszahl wurde im RIS-Kontext als 1 Ob 90/26f ausgewiesen und nur ergänzend in die themaorientierte H1 aufgenommen.
Zur materiellen Berechtigung der begehrten Wiederaufnahme lässt sich aus dem gelieferten Text keine Aussage ableiten.
Die FAQ dient der allgemeinen Entscheidungsdokumentation und ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.
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