RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Frau beantragte die hälftige Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Das Erstgericht forderte sie auf, binnen 14 Tagen die begehrte Ausgleichszahlung zu beziffern. Der Auftrag wurde am 4. November 2025 zugestellt; die Frau erfüllte ihn erst am 19. November 2025. Daraufhin wies das Erstgericht den Aufteilungsantrag zurück. [2]
Die Frau beantragte Wiedereinsetzung und begehrte eine Ausgleichszahlung von 44.000 EUR. Das Erstgericht bewilligte die Wiedereinsetzung zunächst ohne Anhörung des Mannes. Nach dessen Rekurs hob es die Bewilligung im Wege der Selbststattgebung auf und wies den Wiedereinsetzungsantrag nach Beweisaufnahme ab. Das Rekursgericht beseitigte den Aufhebungsbeschluss und wies den Rekurs des Mannes gegen die ursprüngliche Bewilligung zurück. [2] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH sah keine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG. Die Entscheidung des Rekursgerichts entsprach der Rechtslage; die vom Mann behauptete Uneinheitlichkeit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung lag nicht vor. [3]
- Unanfechtbare Bewilligung: Über § 21 AußStrG gilt die Rechtsmittelbeschränkung des § 153 ZPO auch im außerstreitigen Wiedereinsetzungsverfahren. Eine Entscheidung, die Wiedereinsetzung bewilligt, ist daher jedenfalls unanfechtbar. [3]
- Rechtliches Gehör: Der Rechtsmittelausschluss gilt auch bei Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze. Die Bewilligung fördert die Wahrheitsfindung und verletzt kein berechtigtes Interesse der Gegenpartei an einer rechtsrichtigen, ausreichend fundierten Sachentscheidung. [3]
- Art 6 EMRK und Instanzenzug: Art 6 EMRK gewährleistet bei gewahrtem Gerichtszugang keinen Anspruch auf einen Instanzenzug. Der OGH beurteilt den Rechtsmittelausschluss bei bewilligter Wiedereinsetzung auch im Hinblick auf das rechtliche Gehör als unbedenklich. [3]
- Keine Entscheidung über einen Rechtskrafteingriff: Ob bei einem Eingriff in bereits eingetretene Rechtskraft Abweichendes gelten könnte, blieb offen. Der Beschluss über die Zurückweisung des Aufteilungsantrags war bei Bewilligung der Wiedereinsetzung noch nicht rechtskräftig. [3]
- Voraussetzungen der Selbststattgebung: Eine Selbststattgebung nach § 50 AußStrG setzt neben der inhaltlichen Berechtigung auch Statthaftigkeit, Legitimation, Beschwer und Rechtzeitigkeit des Rekurses voraus. Wegen des Rechtsmittelausschlusses fehlten hier die allgemeinen Rekursvoraussetzungen. [3]
Ergebnis
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs des Mannes zurück. Damit blieb die Entscheidung des Rekursgerichts bestehen, das den erstgerichtlichen Aufhebungsbeschluss ersatzlos beseitigt und den Rekurs gegen die ursprüngliche Bewilligung der Wiedereinsetzung zurückgewiesen hatte. Über die begehrte Ausgleichszahlung wurde mit dieser OGH-Entscheidung nicht entschieden. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Im Mittelpunkt stehen der Rechtsmittelausschluss für bewilligte Wiedereinsetzungen und die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Selbststattgebung. Die verfassungsrechtliche Beurteilung stützt der OGH auf seine Rechtsprechung zu Art 6 EMRK. [3]
- § 21 AußStrG und § 153 ZPO: Die Verweisung im AußStrG erfasst den Ausschluss eines Rechtsmittels gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung; der OGH verweist dazu auf RS0121841. [3]
- § 50 Abs 1 Z 4 AußStrG: Die Selbststattgebung durch das Erstgericht setzt einen zulässigen Rekurs voraus. Die allgemeinen Rekursvoraussetzungen müssen auch bei diesem Vorgehen vorliegen. [3]
- § 55 Abs 4 AußStrG: Das Rekursgericht entschied zugleich mit der Beseitigung des Aufhebungsbeschlusses über den Rekurs des Mannes gegen die ursprüngliche Bewilligung der Wiedereinsetzung. [3]
- § 62 Abs 1 AußStrG: Mangels Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage war der außerordentliche Revisionsrekurs unzulässig. [1] [3]
- § 9 Abs 2 und Abs 3 Satz 1 AußStrG: Der Auftrag zur Bezifferung der Ausgleichszahlung beruhte auf § 9 Abs 2 AußStrG. Die anschließende Zurückweisung des Aufteilungsantrags erfolgte nach § 9 Abs 3 Satz 1 AußStrG. [2]
- Art 6 EMRK: Der OGH verweist zum fehlenden Anspruch auf einen Instanzenzug auf RS0044057, RS0074833 und 3 Ob 150/17f. Zur Unbedenklichkeit des Rechtsmittelausschlusses nennt er RS0102361. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist auch im Außerstreitverfahren unanfechtbar. Eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs eröffnet kein Rechtsmittel. Das Erstgericht darf einem Rekurs nach § 50 AußStrG nur stattgeben, wenn die allgemeinen Rekursvoraussetzungen erfüllt sind. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Mannes wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260624_OGH0002_0010OB00076_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Die Frau begehrte die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse „je zur Hälfte“.
[2] Das Erstgericht trug der Frau nach Erhebungen zu den ehelichen Vermögenswerten mit am 4. 11. 2025 zugestelltem Beschluss gemäß § 9 Abs 2 AußStrG auf, binnen 14 Tagen die Höhe der begehrten Ausgleichszahlung zu beziffern; andernfalls sei der bisher unbestimmt gebliebene Aufteilungsantrag zurückzuweisen. Die Frau kam dem Gerichtsauftrag erst am 19. 11. 2025 nach. Mit Beschluss vom 20. 11. 2025 (zugestellt am 24. 11. 2025) wies das Erstgericht den Aufteilungsantrag nach § 9 Abs 3 Satz 1 AußStrG zurück.
Vollständigen Abschnitt anzeigen
Begründung:
[1] Die Frau begehrte die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse „je zur Hälfte“.
[2] Das Erstgericht trug der Frau nach Erhebungen zu den ehelichen Vermögenswerten mit am 4. 11. 2025 zugestelltem Beschluss gemäß § 9 Abs 2 AußStrG auf, binnen 14 Tagen die Höhe der begehrten Ausgleichszahlung zu beziffern; andernfalls sei der bisher unbestimmt gebliebene Aufteilungsantrag zurückzuweisen. Die Frau kam dem Gerichtsauftrag erst am 19. 11. 2025 nach. Mit Beschluss vom 20. 11. 2025 (zugestellt am 24. 11. 2025) wies das Erstgericht den Aufteilungsantrag nach § 9 Abs 3 Satz 1 AußStrG zurück.
[3] Gegen die Versäumung der Frist zur Bezifferung der Ausgleichszahlung beantragte die Frau am 2. 12. 2025 die Wiederseinsetzung in den vorigen Stand und begehrte insbesondere eine Ausgleichszahlung von 44.000 EUR vom Mann.
[4] Mit Beschluss vom 5. 12. 2025 bewilligte das Erstgericht – ohne Anhörung des Antragsgegners – die Wiedereinsetzung.
[5] Am 22. 12. 2025 erhob der Mann einen Rekurs gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung unter anderem wegen erfolgter Gehörverletzung. Das Erstgericht beraumte daraufhin eine Tagsatzung zur „neuerlichen Entscheidung über die Wiedereinsetzung nach Beweisaufnahme“ an.
[6] Im Rahmen dieser Tagsatzung vom 22. 1. 2026 gab das Erstgericht zunächst mit mündlich verkündetem Beschluss dem Rekurs des Mannes gemäß § 50 Abs 1 Z 4 AußStrG Folge und hob seinen Beschluss vom 5. 12. 2025 auf. Es begründete dies in der schriftlichen Ausfertigung zusammengefasst mit der Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen aufgrund der unterbliebenen Anhörung des Mannes.
[7] Nach Beweisaufnahme zu den Abläufen in der Kanzlei der Vertreter der Frau entschied es sodann mit (in der Folge von der Frau bekämpftem) Beschluss vom 30. 1. 2026 neuerlich über den Wiedereinsetzungsantrag und wies diesen ab.
[8] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Frau gegen den Aufhebungsbeschluss des Erstgerichts nach § 50 Abs 1 Z 4 AußStrG vom 22. 1. 2026 Folge, hob diesen ersatzlos auf und entschied zugleich über den Rekurs des Mannes gegen die ursprüngliche, die Wiedereinsetzung bewilligende Entscheidung des Erstgerichts, indem es sein Rechtsmittel zurückwies.
[9] § 50 Abs 1 Z 4 AußStrG eröffne dem Erstgericht nicht die Möglichkeit, seinen angefochtenen Beschluss zur Verfahrensergänzung – konkret zur Einholung einer zunächst unterbliebenen Äußerung einer Partei und zur anschließenden Durchführung von Erhebungen– aufzuheben.
[10] Der Rekurs des Mannes gegen den Bewilligungsbeschluss des Erstgerichts vom 5. 12. 2025, über den nach § 55 Abs 4 AußStrG zugleich vom Rekursgericht zu entscheiden sei, sei (absolut) unzulässig. Die Verweisung in § 21 AußStrG beziehe sich auch auf § 153 ZPO, wonach eine Entscheidung, mit der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wird, jedenfalls unanfechtbar ist. Der Rechtsmittelausschluss werde vom Obersten Gerichtshof als verfassungsrechtlich unbedenklich gewertet und gelte selbst bei Verletzung „elementarer Verfahrensgrundsätze“ wie des rechtlichen Gehörs.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260624_OGH0002_0010OB00076_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[11] Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Mannes ist mangels Darlegung einer Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.
[12] 1. Auch für das außerstreitige Wiedereinsetzungsverfahren gilt die Rechtsmittelbeschränkung des § 153 ZPO (§ 21 AußStrG; vgl RS0121841). Damit ist eine Entscheidung, mit der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wird, jedenfalls unanfechtbar.
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[11] Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Mannes ist mangels Darlegung einer Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.
[12] 1. Auch für das außerstreitige Wiedereinsetzungsverfahren gilt die Rechtsmittelbeschränkung des § 153 ZPO (§ 21 AußStrG; vgl RS0121841). Damit ist eine Entscheidung, mit der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wird, jedenfalls unanfechtbar.
[13] Nach ständiger Rechtsprechung rechtfertigt Art 6 EMRK keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Rechtsmittelbeschränkungen (RS0044057 [T11]; RS0074833 [T1]). Unter der Voraussetzung, dass der Zugang zu den Gerichten gewahrt ist, bleibt die weitere Ausgestaltung der Gerichtsbarkeit dem Ermessen der Staaten überlassen. Art 6 EMRK enthält zur Frage der Anfechtbarkeit gerichtlicher Entscheidung keinen Hinweis. Das Recht auf Zugang zu den Gerichten gewährt kein Recht auf einen Instanzenzug oder – wenn ein solcher besteht – auf Gerichtsbarkeit in allen Instanzen (3 Ob 150/17f Pkt 3. mwN)
[14] Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach klargestellt, dass auch der Rechtsmittelausschluss des § 153 ZPO im Hinblick auf den Grundsatz des rechtlichen Gehörs als unbedenkliche Einschränkung zu beurteilen ist, weil die Garantien des Art 6 EMRK nicht für rein verfahrenstechnische Angelegenheiten gelten, die keinen Einfluss auf die Rechtsdurchsetzung in der Sache selbst haben (RS0102361). Konsequenz des Rechtsmittelausschlusses ist, dass die Richtigkeit des die Wiedereinsetzung bewilligenden Beschlusses selbst dann nicht überprüft werden kann, wenn „elementare Verfahrensgrundsätze“ verletzt wurden, weil auch in einem solchen Fall die Wahrheitsfindung durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung nur gefördert wird (4 Ob 27/97t; 6 Ob 282/01s; 6 Ob 137/06z). Die Bewilligung eines Wiedereinsetzungsantrags verletzt daher kein berechtigtes Interesse einer Partei an einer rechtsrichtigen und auf ausreichender Tatsachengrundlage beruhenden Sachentscheidung (1 Ob 180/16a mwN).
[15] Die Entscheidung des Rekursgerichts hält sich an die Rechtslage. Eine im Revisionsrekurs postulierte uneinheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegt nicht vor.
[16] Auf Überlegungen in der Literatur, inwieweit Abweichendes zu gelten habe, wenn durch die Wiedereinsetzung in eine bereits eingetretene Rechtskraft einer Entscheidung in einem nicht bloß einseitigen Verfahren eingegriffen werden soll (vgl Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I3 § 21 Rz 49, 53, 54/1), muss im vorliegenden Fall mangels Entscheidungsrelevanz nicht eingegangen werden. Die dahingehenden Ausführungen im Revisionsrekurs übergehen, dass der Beschluss auf Zurückweisung des Aufteilungsantrags vom 20. 11. 2025 zum Zeitpunkt der Bewilligung der Wiedereinsetzung noch nicht rechtskräftig war.
[17] 2. Vor diesem Hintergrund stellen sich die im Revisionsrekurs angesprochenen Fragen in Zusammenhang mit der Selbststattgebung nach § 50 AußStrG nicht.
[18] Aus der systematischen Stellung der Bestimmung ergibt sich, dass im Fall des § 50 AußStrG die vorhergehenden Bestimmungen insbesondere der §§ 45 ff AußStrG anzuwenden sind. Daher kann das Erstgericht einem Rekurs nur dann stattgeben, wenn dieser nicht nur inhaltlich berechtigt ist (dies wird als selbstverständlich vom Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen), sondern auch die allgemeinen Rekursvoraussetzungen (Statthaftigkeit, Legitimation, Beschwer, Rechtzeitigkeit) vorliegen (G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I3 § 50 Rz 5). Dies ist hier – mit Blick auf die vorangegangenen Erwägungen – nicht der Fall.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260624_OGH0002_0010OB00076_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely‑Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellerin A*, vertreten durch Dr. Stefan Nenning und Mag. Jörg Tockner, Rechtsanwälte in Steyr, gegen den Antragsgegner H*, vertreten durch Dr. Peter Pfeil, Rechtsanwalt in Garsten, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 28. April 2026, GZ 2 R 43/26p‑78, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260624_OGH0002_0010OB00076_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260624_OGH0002_0010OB00076_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Die Frau begehrte die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse „je zur Hälfte“.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260624_OGH0002_0010OB00076_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Die Bewilligung einer Wiedereinsetzung ist auch im Außerstreitverfahren unanfechtbar.
- Eine behauptete Gehörverletzung beseitigt diesen Rechtsmittelausschluss nicht.
- Die Selbststattgebung nach § 50 AußStrG setzt einen zulässigen Rekurs voraus.
- Ein möglicher Eingriff in bereits eingetretene Rechtskraft war hier nicht zu beurteilen.
Häufige Fragen
Ist eine bewilligte Wiedereinsetzung im Außerstreitverfahren anfechtbar?
Nach dieser Entscheidung nicht. Über § 21 AußStrG gilt § 153 ZPO auch im außerstreitigen Wiedereinsetzungsverfahren. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist daher jedenfalls unanfechtbar.
Erlaubt eine Gehörverletzung einen Rekurs gegen die Wiedereinsetzungsbewilligung?
Der OGH verneint dies. Der Rechtsmittelausschluss gilt auch bei Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze wie des rechtlichen Gehörs. Er beurteilt diese Beschränkung als verfassungsrechtlich unbedenklich.
Wann darf das Erstgericht einem Rekurs nach § 50 AußStrG selbst stattgeben?
Neben der inhaltlichen Berechtigung müssen die allgemeinen Rekursvoraussetzungen vorliegen: Statthaftigkeit, Legitimation, Beschwer und Rechtzeitigkeit. Ein gesetzlich ausgeschlossenes Rechtsmittel ermöglicht keine Selbststattgebung.
Hat der OGH über die Ausgleichszahlung von 44.000 EUR entschieden?
Nein. Gegenstand der Entscheidung waren die Rechtsmittelzulässigkeit und die verfahrensrechtlichen Folgen der bewilligten Wiedereinsetzung, nicht die materielle Berechtigung der Ausgleichszahlung.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Einige Begründungsdetails stehen nur im Volltext, nicht in den gesonderten Quellenauszügen.
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
Weiter recherchieren
Verwandte Suchseiten
Weitere OGH-Entscheidungen
Obsorge und Kontaktrecht bei fehlender Elternkommunikation – 1Ob111/26v
Der OGH behandelt die zerstörte Kommunikationsbasis der Eltern, Gutachten im Obsorgeverfahren und das Kontaktrecht der Großmutter.
Kindesunterhalt: Grenzen der Anrechnung eines Wohnvorteils – 1Ob106/26h
OGH zum Kindesunterhalt: Eine Wohnmöglichkeit bei den Eltern rechtfertigt keinen Zuschlag, wenn sie nur der Existenzsicherung dient.
Waldorfschulkosten als Sonderbedarf: OGH 1Ob116/26d
OGH zur Waldorfschule als Sonderbedarf: Schulwahl, vertragliche Zusage, Kindeswohl und finanzielle Leistungsfähigkeit sind maßgeblich.
Unterhaltsvorschuss bei Daueraufenthalt-EU – OGH 10Ob43/26k
Der OGH bekräftigt den Unterhaltsvorschussanspruch langfristig aufenthaltsberechtigter Minderjähriger und weist den Revisionsrekurs zurück.