RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Grundstücke der Kläger grenzten an ein Grundstück, auf dem eine Wohnhausanlage errichtet werden sollte. Im Baubewilligungsverfahren erhoben sie unter anderem Einwendungen gegen die geplante oberflächennahe Versickerung des Niederschlagswassers und wiesen auf mögliche Beeinträchtigungen ihrer Grundstücke hin. [2]
Die Bauwerberin legte ein Entwässerungskonzept vor, das ein Mitarbeiter des Reinhalteverbands als plausibel beurteilte, wobei er zugleich nach einem Versickerungsversuch fragte. Die Gemeinde erteilte die Baubewilligung unter der Auflage, das Funktionieren der Versickerung nachzuweisen. [2]
Erst im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht ergab ein Versickerungsversuch, dass die ursprünglich projektierte Versickerung nicht funktionierte. Nach Änderung des Entwässerungskonzepts wurde das ursprüngliche Bauansuchen zurückgewiesen und später das geänderte Vorhaben bewilligt. Die Kläger führten gegen die beiden Bewilligungen jeweils ein verwaltungsgerichtliches Verfahren. [2]
Ausführungen des OGH
Die Kläger verlangten im Amtshaftungsweg ausschließlich den Ersatz ihrer Vertretungskosten aus dem ersten Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht. Sie stützten ihr Begehren darauf, dass die Gemeinde die Tauglichkeit des ursprünglichen Entwässerungskonzepts bereits im behördlichen Verfahren durch einen Versickerungsversuch hätte prüfen müssen. [2]
Nach Ansicht des OGH war die Beurteilung des Berufungsgerichts zur Ursächlichkeit fehlerhaft. Ob das Vorbringen der Gemeinde als Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens oder als Bestreiten der Kausalität einer Unterlassung eingeordnet wird, änderte daran nichts. [3]
- Hypothetischer Verlauf: Die Gemeinde argumentierte, die Bauwerberin hätte ihr Entwässerungskonzept bei früherer Feststellung seiner Untauglichkeit geändert. Die Kläger hätten auch den darauf beruhenden Bescheid bekämpft, weshalb Kosten in Höhe des Klagebetrags jedenfalls entstanden wären. [3]
- Zwei getrennte Verfahren: Der OGH stellte darauf ab, dass die Kläger tatsächlich zwei Baubewilligungsbescheide bekämpften und dadurch Kosten aus zwei Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht entstanden. Gegenstand der Amtshaftungsklage waren nur die Kosten des ersten Verfahrens zum ursprünglichen, untauglichen Versickerungskonzept. [3]
- Kausalität: Aus der Annahme, dass die Kläger auch einen von Anfang an fehlerfrei zustande gekommenen Bescheid angefochten hätten, folgt nach der Beurteilung des OGH nicht, dass ihnen auch ohne das behauptete Organfehlverhalten die Kosten des zusätzlich geführten ersten Verfahrens entstanden wären. [3]
- Offene Haftungsvoraussetzungen: Der OGH entschied nicht abschließend über eine Haftung der Gemeinde. Er hielt fest, dass Feststellungen zur Beurteilung einer allfälligen Haftung fehlen und das Verfahren daher ergänzt werden muss. [1] [3]
Ergebnis
Der OGH gab der Revision Folge, hob die Urteile des Erstgerichts und des Berufungsgerichts auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens wurden als weitere Verfahrenskosten bestimmt. [1]
Damit steht noch nicht fest, ob die beklagte Gemeinde für die geltend gemachten Kosten haftet. Im fortgesetzten Verfahren sind die fehlenden Grundlagen für die Beurteilung der behaupteten Amtshaftung zu klären. [3] [1]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die Kausalität eines behaupteten Organfehlverhaltens im Amtshaftungsverfahren und die Abgrenzung zum Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens. [3]
- Amtshaftung: Gegenstand des Verfahrens ist der Ersatz von Vertretungskosten, die nach dem Vorbringen der Kläger durch eine pflichtwidrig unterlassene Prüfung des ursprünglichen Entwässerungskonzepts verursacht wurden. [2]
- Rechtmäßiges Alternativverhalten: Der OGH ließ die genaue Einordnung des Einwands offen, weil dieser weder als rechtmäßiges Alternativverhalten noch als Bestreiten der Kausalität geeignet war, die Amtshaftung im konkreten Fall auszuschließen. [3]
- Rechtssatznachweis: Im Zusammenhang mit der Kausalität einer Unterlassung verweist der OGH auf RS0022913 [T9]. [3]
- Verfahrensergänzung: Die Aufhebung und Zurückverweisung beruht darauf, dass Feststellungen für die abschließende Beurteilung einer allfälligen Haftung der Gemeinde fehlen. [1] [3]
Spruch
Der Einwand, die Kläger hätten auch einen von Anfang an auf einem tauglichen Entwässerungskonzept beruhenden Baubescheid bekämpft, konnte die Amtshaftung nicht ausschließen. Da den Klägern tatsächlich Kosten aus zwei verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstanden waren, sie aber nur die Kosten des ersten Verfahrens geltend machten, hob der OGH die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260624_OGH0002_0010OB00055_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Die Grundstücke der Kläger grenzen an das Grundstück einer Dritten (nachfolgend kurz „Bauwerberin“), die für eine darauf zu errichtende Wohnhausanlage eine Baubewilligung beantragt hatte. Die Kläger erhoben gegen das Bauprojekt Einwendungen. Diese betrafen ua die Rechtmäßigkeit der Bauplatzerklärung, den Geländeverlauf, Belästigungen durch Zu- und Abfahrten, Pflichtabstellplätze und die Frage der Wasserversorgung.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260624_OGH0002_0010OB00055_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
1. Zur Begründung der Klageabweisung durch das Berufungsgericht: [17] 1.1. Die Beklagte wandte ein, dass die Bauwerberin ihr ursprüngliches Entwässerungskonzept, wenn dieses von ihren Organen – insbesondere durch einen Versickerungsversuch – geprüft und dessen Untauglichkeit erkannt worden wäre, geändert hätte.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260624_OGH0002_0010OB00055_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260624_OGH0002_0010OB00055_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Martin Lebitsch, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Marktgemeinde A*, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260624_OGH0002_0010OB00055_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Reinfried Eberl und andere Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 19.419,44 EUR sA, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 11.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260624_OGH0002_0010OB00055_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Die bloße Annahme eines späteren Rechtsmittels gegen einen fehlerfrei erlassenen Bescheid beseitigte im konkreten Fall nicht die Kausalität für die Kosten eines tatsächlich vorange
- Maßgeblich war die Unterscheidung zwischen den Kosten des ersten Verfahrens zum untauglichen Entwässerungskonzept und den Kosten des zweiten Verfahrens zum geänderten Konzept. [ris
- Der OGH entschied nicht endgültig über die Amtshaftung, sondern ordnete eine Verfahrensergänzung durch das Erstgericht an.
Häufige Fragen
Worum ging es in OGH 1 Ob 55/26h?
Gegenstand war ein Amtshaftungsbegehren auf Ersatz der Vertretungskosten eines ersten Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht. Die Kläger führten diese Kosten auf die unterlassene frühzeitige Prüfung eines untauglichen Entwässerungskonzepts zurück.
Was entschied der OGH zur Kausalität?
Der OGH verwarf die Annahme, eine hypothetische Anfechtung eines fehlerfrei zustande gekommenen Baubescheids lasse auch die Kosten des tatsächlich zusätzlich geführten ersten Verfahrens als ohnehin entstanden erscheinen.
Hat der OGH die Gemeinde zum Schadenersatz verpflichtet?
Nein. Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Sache wegen fehlender Feststellungen zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.
Welche Bedeutung hatte das geänderte Entwässerungskonzept?
Nach einem im ersten verwaltungsgerichtlichen Verfahren durchgeführten Versickerungsversuch wurde das ursprüngliche Konzept geändert. Dadurch kam es zu einem weiteren Bewilligungsverfahren und zu einem zweiten Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht.
Quelle und Hinweis
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Der bereitgestellte Volltext endet innerhalb der rechtlichen Beurteilung; nicht übermittelte Erwägungen wurden nicht ergänzt.
Konkrete Paragraphen des Amtshaftungsgesetzes werden nicht genannt, weil sie im gelieferten Auszug nicht ausdrücklich angeführt sind.
Die Zurückverweisung bedeutet keine abschließende Bejahung der Haftung der Gemeinde.
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