RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Antragsteller hatte eine einstweilige Verfügung nach § 381 Z 2 und § 382 Abs 1 Z 8 lit b EO begehrt. Erstgericht und Rekursgericht wiesen den Sicherungsantrag übereinstimmend ab. Am 31. Juli 2026 bewilligte ihm das Erstgericht Verfahrenshilfe einschließlich der vorläufig unentgeltlichen Beigebung eines Rechtsanwalts zur Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses. [5] [6]
Mit persönlicher Eingabe vom 20. August 2026 beantragte er die notwendige Delegation nach § 30 JN unter anderem dieser Rechtssache an ein Bezirksgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz. Das Erstgericht legte den Akt dem OGH zur Entscheidung vor. [2] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH unterschied zwischen der Zulässigkeit des Parteiantrags und der Frage, ob eine Delegation von Amts wegen vorzunehmen war. [3]
- Kein Antragsrecht der Parteien: Die Delegation nach § 30 JN wird von Amts wegen wahrgenommen. Ein Antragsrecht der Parteien besteht nicht. Der dennoch gestellte Antrag war daher zurückzuweisen. [3]
- Voraussetzungen der amtswegigen Delegation: Eine Delegation ist nur zulässig, wenn beim angerufenen Gericht tatsächlich so viele Richter ausgeschlossen oder befangen sind, dass eine vorschriftsmäßige Besetzung nicht mehr möglich ist. Sie setzt voraus, dass sämtliche Richter erfolgreich abgelehnt wurden. [3]
- Keine Delegation im konkreten Fall: Diese Voraussetzungen lagen nach Ansicht des OGH nicht vor. Zudem war zum Entscheidungszeitpunkt kein Verfahren in erster oder zweiter Instanz anhängig. Eine amtswegige Delegation hatte daher nicht stattzufinden. [3]
Ergebnis
Der OGH wies den Delegierungsantrag zurück. Er nahm auch keine amtswegige Delegation vor. Gegenstand dieser Entscheidung war die Delegationsfrage, nicht die inhaltliche Berechtigung des zuvor abgewiesenen Sicherungsantrags. [1] [3] [5]
Rechtsgrundlagen
Tragende Grundlage der Entscheidung war § 30 JN. Die Bestimmungen der EO betrafen den zugrunde liegenden Sicherungsantrag. [3] [5]
- § 30 JN: Die notwendige Delegation erfolgt von Amts wegen; Parteien haben kein Antragsrecht. Dazu verweist der OGH auf 8 Ob 46/14v und 7 Nc 25/10a. [3]
- Rechtsprechung zur Gerichtsbesetzung: Für die Voraussetzungen einer amtswegigen Delegation nennt der OGH RS0046126 [T4, T5], RS0113796 und RS0073042 [T5]. [3]
- § 381 Z 2 und § 382 Abs 1 Z 8 lit b EO: Auf diese Bestimmungen stützte sich der Sicherungsantrag, den Erstgericht und Rekursgericht übereinstimmend abgewiesen hatten. [5]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies den Delegierungsantrag zurück, weil § 30 JN kein Antragsrecht der Parteien vorsieht. Eine amtswegige Delegation setzt voraus, dass wegen ausgeschlossener oder befangener Richter keine vorschriftsmäßige Gerichtsbesetzung möglich ist. Diese Voraussetzungen lagen nicht vor; zudem war kein Verfahren in erster oder zweiter Instanz anhängig.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0010NC00054_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Der Sicherungsantrag des Antragstellers nach §§ 381 Z 2 und 382 Abs 1 Z 8 lit b EO wurde vom Erst- und Rekursgericht übereinstimmend abgewiesen.
[2] Mit Beschluss vom 31. 7. 2026 bewilligte ihm das Erstgericht die Verfahrenshilfe einschließlich der vorläufig unentgeltlichen Beigebung eines Rechtsanwalts zur Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses.
[3] Mit Eingabe vom 20. 8. 2026 beantragte er persönlich die „notwendige Delegation gemäß § 30 JN“ unter anderem der vorliegenden Rechtssache an ein Bezirksgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0010NC00054_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[4] Das Erstgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über diesen Antrag vor.
[5] 1. Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die Wahrnehmung der Delegation nach § 30 JN von Amts wegen erfolgt und kein Antragsrecht der Parteien besteht (8 Ob 46/14v; 7 Nc 25/10a; Rassi in Kodek/Oberhammer, ZPO1.00 § 30 JN Rz 2 mwN).
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[4] Das Erstgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über diesen Antrag vor.
[5] 1. Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die Wahrnehmung der Delegation nach § 30 JN von Amts wegen erfolgt und kein Antragsrecht der Parteien besteht (8 Ob 46/14v; 7 Nc 25/10a; Rassi in Kodek/Oberhammer, ZPO1.00 § 30 JN Rz 2 mwN).
[6] 2. Eine amtswegige Delegation hat nicht stattzufinden: Sie ist nur zulässig, wenn beim angerufenen Gericht tatsächlich so viele Richter ausgeschlossen oder befangen sind, dass eine vorschriftsmäßige Besetzung nicht mehr möglich ist (RS0046126 [T4, T5]), und setzt voraus, dass sämtliche Richter erfolgreich abgelehnt wurden (RS0113796; RS0073042 [T5]). Davon kann hier keine Rede sein. Zudem ist derzeit auch gar kein Verfahren in erster oder zweiter Instanz anhängig.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0010NC00054_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Steger und die Hofrätin Mag. Wessely‑Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei O*, vertreten durch Mag. Heinz Kupferschmid, Rechtsanwalt in Graz, gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei Dipl.‑Ing. A*, vertreten durch Dr. Judith Kolb, Rechtsanwältin in Graz, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 381 Z 2 und 382 Abs 1 Z 8 lit b EO, über den Delegierungsantrag der gefährdeten Partei den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0010NC00054_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Der Sicherungsantrag des Antragstellers nach §§ 381 Z 2 und 382 Abs 1 Z 8 lit b EO wurde vom Erst- und Rekursgericht übereinstimmend abgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0010NC00054_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[2] Mit Beschluss vom 31. 7. 2026 bewilligte ihm das Erstgericht die Verfahrenshilfe einschließlich der vorläufig unentgeltlichen Beigebung eines Rechtsanwalts zur Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0010NC00054_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- § 30 JN begründet kein Antragsrecht der Parteien auf notwendige Delegation.
- Eine amtswegige Delegation setzt voraus, dass eine vorschriftsmäßige Gerichtsbesetzung nicht mehr möglich ist.
- Im konkreten Fall lagen die Voraussetzungen nicht vor; auch war kein Verfahren in erster oder zweiter Instanz anhängig.
Häufige Fragen
Können Parteien eine notwendige Delegation nach § 30 JN beantragen?
Nach dieser Entscheidung besteht kein Antragsrecht der Parteien. Die notwendige Delegation nach § 30 JN wird von Amts wegen wahrgenommen. Der Parteiantrag wurde deshalb zurückgewiesen.
Wann kommt eine amtswegige Delegation nach § 30 JN in Betracht?
Wenn beim angerufenen Gericht tatsächlich so viele Richter ausgeschlossen oder befangen sind, dass eine vorschriftsmäßige Besetzung nicht mehr möglich ist. Der OGH verlangt dafür, dass sämtliche Richter erfolgreich abgelehnt wurden.
Hat der OGH in 1Nc54/26w über die einstweilige Verfügung entschieden?
Nein. Gegenstand war der Delegierungsantrag. Der Sicherungsantrag war zuvor von Erstgericht und Rekursgericht übereinstimmend abgewiesen worden.
Quelle und Hinweis
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