RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
1Nc49/26k
Entscheidungsdatum
2026-08-28
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0010NC00049.26K.0828.000
Dokumentnummer
JJT_20260828_OGH0002_0010NC00049_26K0000_000

Sachverhalt

Der Antragsteller begehrte Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen. Diese leitete er unter anderem aus dem behaupteten Fehlverhalten eines früheren Richters des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz ab. Dieser Richter war mittlerweile zum Richter des Oberlandesgerichts Graz ernannt worden. [2]

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte den Akt dem OGH zur Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor. [2]

Ausführungen des OGH

Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderer Gerichtshof als zuständig zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach dem AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. [3]

Ergebnis

Der OGH bestimmte das Landesgericht Linz als zuständig: sowohl für die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag als auch für die Erledigung einer allfälligen Amtshaftungsklage. Damit wurde die Zuständigkeit festgelegt, nicht die Verfahrenshilfe bewilligt oder über den behaupteten Ersatzanspruch entschieden. [1]

Rechtsgrundlagen

Der Beschluss stützt sich auf § 9 Abs 4 AHG und die dazu angeführte ständige Rechtsprechung. [3]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Die Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG erfasst auch das einem Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren. Sie greift zudem, wenn der Richter, dessen Verhalten den Anspruch begründen soll, inzwischen beim zuständigen Rechtsmittelgericht ernannt ist. Der OGH bestimmte das Landesgericht Linz für den Verfahrenshilfeantrag und eine allfällige Amtshaftungsklage als zuständig.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Erledigung einer allfälligen Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Erledigung einer allfälligen Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260828_OGH0002_0010NC00049_26K0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen, die er unter anderen aus dem behaupteten Fehlverhalten eines früheren Richters des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz ableitet, der mittlerweile zum Richter des Oberlandesgerichts Graz ernannt wurde.

[2] Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260828_OGH0002_0010NC00049_26K0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[3] Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderer Gerichtshof als zuständig zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

[4] Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren (RS0050123 [T1, T2, T3]; RS0122241).

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[3] Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderer Gerichtshof als zuständig zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

[4] Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren (RS0050123 [T1, T2, T3]; RS0122241).

[5] Der Delegierungstatbestand nach § 9 Abs 4 AHG ist nach der Rechtsprechung auch dann erfüllt, wenn ein Richter, dessen Verhalten als Klagegrund in Betracht kommt, nun bei jenem Gerichtshof ernannt ist, der als Rechtsmittelgericht über den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch zu entscheiden hätte (RS0056449 [T7, T15]; RS0119894).

[6] Das ist hier der Fall, weshalb die Rechtssache an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz zu delegieren ist.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260828_OGH0002_0010NC00049_26K0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Steger und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 44 Nc 5/23x anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers W*, den

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[5]

RIS-Text – Auszug

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Erledigung einer allfälligen Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen, die er unter anderen aus dem behaupteten Fehlverhalten eines früheren Richters des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz ableitet, der mittlerweile zum Richter des Oberlandesgerichts Graz ernannt wurde.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260828_OGH0002_0010NC00049_26K0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • § 9 Abs 4 AHG gilt auch für das einem Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren.
  • Die Ernennung des betroffenen Richters zum zuständigen Rechtsmittelgericht kann den Delegierungstatbestand erfüllen.
  • Das Landesgericht Linz wurde für den Verfahrenshilfeantrag und eine allfällige Amtshaftungsklage als zuständig bestimmt.

Häufige Fragen

Gilt § 9 Abs 4 AHG schon im Verfahrenshilfeverfahren?

Ja. Nach der vom OGH angeführten ständigen Rechtsprechung gilt die Delegierungsregel auch für das Verfahrenshilfeverfahren, das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorausgeht.

Warum führte die Ernennung des Richters zum OLG Graz zur Delegierung?

Der Richter, dessen behauptetes Fehlverhalten den Anspruch mitbegründen sollte, war inzwischen beim zuständigen Rechtsmittelgericht ernannt. Deshalb war ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz zu bestimmen.

Hat der OGH mit 1Nc49/26k Verfahrenshilfe bewilligt?

Nein. Der OGH bestimmte das Landesgericht Linz als zuständig für die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und für eine allfällige Amtshaftungsklage.

Quelle und Hinweis

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