RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Antragsteller begehrte Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen. Diese leitete er unter anderem aus dem behaupteten Fehlverhalten eines früheren Richters des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz ab. Dieser Richter war mittlerweile zum Richter des Oberlandesgerichts Graz ernannt worden. [2]
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte den Akt dem OGH zur Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor. [2]
Ausführungen des OGH
Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderer Gerichtshof als zuständig zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach dem AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. [3]
- Vorgelagertes Verfahrenshilfeverfahren: Die Delegierungsregel gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für das Verfahrenshilfeverfahren, das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorausgeht. [3]
- Ernennung zum Rechtsmittelgericht: Der Delegierungstatbestand ist auch erfüllt, wenn der Richter, dessen Verhalten als Klagegrund in Betracht kommt, nun bei jenem Gerichtshof ernannt ist, der als Rechtsmittelgericht über den Amtshaftungsanspruch zu entscheiden hätte. [3]
- Gericht außerhalb des OLG-Sprengels: Diese Voraussetzung lag hier vor. Daher war die Rechtssache an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz zu delegieren. [3]
Ergebnis
Der OGH bestimmte das Landesgericht Linz als zuständig: sowohl für die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag als auch für die Erledigung einer allfälligen Amtshaftungsklage. Damit wurde die Zuständigkeit festgelegt, nicht die Verfahrenshilfe bewilligt oder über den behaupteten Ersatzanspruch entschieden. [1]
Rechtsgrundlagen
Der Beschluss stützt sich auf § 9 Abs 4 AHG und die dazu angeführte ständige Rechtsprechung. [3]
- § 9 Abs 4 AHG: Die Bestimmung regelt die Zuständigkeitsbestimmung eines anderen Gerichtshofs bei der hier maßgeblichen Verknüpfung von Anspruchsgrund und gerichtlicher Zuständigkeit. [3]
- RS0050123 [T1, T2, T3]; RS0122241: Diese Rechtsprechungsnachweise betreffen die Anwendung der Delegierungsregel auf das vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren. [3]
- RS0056449 [T7, T15]; RS0119894: Diese Nachweise betreffen die Ernennung des Richters, dessen Verhalten als Klagegrund in Betracht kommt, zum zuständigen Rechtsmittelgericht. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Die Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG erfasst auch das einem Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren. Sie greift zudem, wenn der Richter, dessen Verhalten den Anspruch begründen soll, inzwischen beim zuständigen Rechtsmittelgericht ernannt ist. Der OGH bestimmte das Landesgericht Linz für den Verfahrenshilfeantrag und eine allfällige Amtshaftungsklage als zuständig.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Erledigung einer allfälligen Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Erledigung einer allfälligen Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260828_OGH0002_0010NC00049_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen, die er unter anderen aus dem behaupteten Fehlverhalten eines früheren Richters des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz ableitet, der mittlerweile zum Richter des Oberlandesgerichts Graz ernannt wurde.
[2] Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260828_OGH0002_0010NC00049_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderer Gerichtshof als zuständig zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
[4] Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren (RS0050123 [T1, T2, T3]; RS0122241).
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[3] Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderer Gerichtshof als zuständig zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
[4] Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren (RS0050123 [T1, T2, T3]; RS0122241).
[5] Der Delegierungstatbestand nach § 9 Abs 4 AHG ist nach der Rechtsprechung auch dann erfüllt, wenn ein Richter, dessen Verhalten als Klagegrund in Betracht kommt, nun bei jenem Gerichtshof ernannt ist, der als Rechtsmittelgericht über den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch zu entscheiden hätte (RS0056449 [T7, T15]; RS0119894).
[6] Das ist hier der Fall, weshalb die Rechtssache an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz zu delegieren ist.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260828_OGH0002_0010NC00049_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Steger und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 44 Nc 5/23x anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers W*, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260828_OGH0002_0010NC00049_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Erledigung einer allfälligen Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260828_OGH0002_0010NC00049_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen, die er unter anderen aus dem behaupteten Fehlverhalten eines früheren Richters des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz ableitet, der mittlerweile zum Richter des Oberlandesgerichts Graz ernannt wurde.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260828_OGH0002_0010NC00049_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- § 9 Abs 4 AHG gilt auch für das einem Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren.
- Die Ernennung des betroffenen Richters zum zuständigen Rechtsmittelgericht kann den Delegierungstatbestand erfüllen.
- Das Landesgericht Linz wurde für den Verfahrenshilfeantrag und eine allfällige Amtshaftungsklage als zuständig bestimmt.
Häufige Fragen
Gilt § 9 Abs 4 AHG schon im Verfahrenshilfeverfahren?
Ja. Nach der vom OGH angeführten ständigen Rechtsprechung gilt die Delegierungsregel auch für das Verfahrenshilfeverfahren, das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorausgeht.
Warum führte die Ernennung des Richters zum OLG Graz zur Delegierung?
Der Richter, dessen behauptetes Fehlverhalten den Anspruch mitbegründen sollte, war inzwischen beim zuständigen Rechtsmittelgericht ernannt. Deshalb war ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz zu bestimmen.
Hat der OGH mit 1Nc49/26k Verfahrenshilfe bewilligt?
Nein. Der OGH bestimmte das Landesgericht Linz als zuständig für die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und für eine allfällige Amtshaftungsklage.
Quelle und Hinweis
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