RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
18ONc6/26s
Entscheidungsdatum
2026-07-02
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:018ONC00006.26S.0702.000
Dokumentnummer
JJT_20260702_OGH0002_018ONC00006_26S0000_000

Sachverhalt

In einem vorangegangenen Verfahren hatte der OGH am 30. Jänner 2026 eine Schiedsrichterin bestellt. Der Beschluss wurde am 4. Februar 2026 zugestellt und ist rechtskräftig. Am 28. April 2026 beantragte die nunmehrige Antragstellerin, das Schiedsgericht wegen Befangenheit und schwerwiegender Verfahrensverstöße abzuberufen. Da das Bestellungsverfahren bereits abgeschlossen war, behandelte der OGH dieses Begehren als selbständigen verfahrenseinleitenden Antrag. [2] [3]

Der OGH trug der Antragstellerin auf, binnen sieben Tagen Vorbringen zur Durchführung eines Vorschaltverfahrens zu erstatten und Beweise anzubieten. Insbesondere sollte sie eine allfällige Entscheidung des Schiedsgerichts über die Ablehnung samt Zugangsnachweis vorlegen. Der Verbesserungsauftrag wurde ihrem Vertreter am 27. Mai 2026 zugestellt. Eine Verbesserung erfolgte nicht. [3]

Ausführungen des OGH

Das staatliche Gericht muss bei einem Antrag auf Ablehnung eines Schiedsrichters zunächst prüfen, ob das erforderliche Vorschaltverfahren durchgeführt wurde. Fehlt dieses Verfahren oder ist es noch anhängig, ist der Antrag zurückzuweisen. Ohne eine Entscheidung des Schiedsgerichts über die Ablehnung eines seiner Mitglieder kann das staatliche Gericht darüber nicht in der Sache entscheiden. [3]

Ergebnis

Mit Beschluss vom 2. Juli 2026 wies der OGH den Ablehnungsantrag zurück. Auch nach dem Verbesserungsverfahren fehlte Vorbringen zu den Voraussetzungen für die Anrufung des staatlichen Gerichts. Die Entscheidung beruht somit auf einem verfahrensrechtlichen Hindernis und nicht auf einer inhaltlichen Prüfung der behaupteten Befangenheit oder Verfahrensverstöße. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung unterscheidet zwischen den materiellen Ablehnungsgründen und dem vor einer staatlichen Sachentscheidung einzuhaltenden Verfahren. Die frühere gerichtliche Schiedsrichterbestellung bildete den verfahrensrechtlichen Hintergrund. [2] [3]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies den Ablehnungsantrag zurück, weil auch nach einem Verbesserungsauftrag Vorbringen zu den Voraussetzungen der gerichtlichen Anrufung fehlte. Einer staatlichen Sachentscheidung muss ein erfolgloses Ablehnungsverfahren nach § 589 Abs 1 oder Abs 2 ZPO vorausgehen. Über die behauptete Befangenheit wurde damit nicht inhaltlich entschieden.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Der Ablehnungsantrag der Antragstellerin vom 28. April 2026 wird zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Der Ablehnungsantrag der Antragstellerin vom 28. April 2026 wird zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260702_OGH0002_018ONC00006_26S0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Mit dem das Verfahren zu 18 ONc 4/25w einleitenden Antrag vom 13. 10. 2025 beantragte die Antragsgegnerin (als dortige Antragstellerin), für ein schiedsgerichtliches Verfahren zwischen den Parteien gemäß § 587 Abs 2 Z 4 ZPO einen Schiedsrichter für die Antragstellerin (und dortige Antragsgegnerin) zu bestellen.

[2] Mit Beschluss vom 30. 1. 2026 gab der Senat diesem Antrag statt und bestellte für die Antragsgegnerin eine Schiedsrichterin. Dieser Beschluss wurde den Parteien am 4. 2. 2026 zugestellt und ist rechtskräftig.

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Begründung:

[1] Mit dem das Verfahren zu 18 ONc 4/25w einleitenden Antrag vom 13. 10. 2025 beantragte die Antragsgegnerin (als dortige Antragstellerin), für ein schiedsgerichtliches Verfahren zwischen den Parteien gemäß § 587 Abs 2 Z 4 ZPO einen Schiedsrichter für die Antragstellerin (und dortige Antragsgegnerin) zu bestellen.

[2] Mit Beschluss vom 30. 1. 2026 gab der Senat diesem Antrag statt und bestellte für die Antragsgegnerin eine Schiedsrichterin. Dieser Beschluss wurde den Parteien am 4. 2. 2026 zugestellt und ist rechtskräftig.

[3] Die Antragstellerin brachte am 28. 4. 2026 einen (erkennbar auf dieses schiedsgerichtliche Verfahren bezogenen) Antrag ein, das „Schiedsgericht wegen Befangenheit und schwerwiegender Verfahrensverstöße mit sofortiger Wirkung abzuberufen“.

[4] Der Antrag wurde zur Aktenzahl 18 ONc 4/25w eingebracht; wegen des Umstands, dass das Verfahren zu 18 ONc 4/25w mit der erfolgten Schiedsrichterbestellung abgeschlossen ist, ist der hier zu beurteilende Antrag als selbständiger verfahrenseinleitender Antrag zu qualifizieren.

[5] Der Oberste Gerichtshof trug der Antragstellerin mit Beschluss vom 26. 5 2026 auf, ihren Ablehnungsantrag vom 28. 4. 2026 binnen sieben Tagen zu verbessern, indem sie Vorbringen zur Durchführung eines Vorschaltverfahrens gemäß § 589 Abs 1 oder Abs 2 ZPO erstattet, Beweise dafür anbietet und insbesondere eine allfällige Entscheidung des Schiedsgerichts über die Ablehnung samt Nachweis des Zugangs vorlegt.

[6] Der Verbesserungsauftrag wurde dem Antrag‑

stellervertreter am 27. 5. 2026 zugestellt. Eine Verbesserung ist nicht erfolgt.

[7] Der Ablehnungsantrag ist zurückzuweisen.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[8] 1.1. Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt (§ 588 Abs 2 ZPO).

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[8] 1.1. Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt (§ 588 Abs 2 ZPO).

[9] Mangels anderer Vereinbarungen der Parteien hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnt, gemäß § 589 Abs 2 ZPO binnen vier Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne von § 588 Abs 2 bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters über die Ablehnung.

[10] Erst wenn eine Ablehnung nach dem von den Parteien vereinbarten Verfahren oder nach dem in Abs 2 vorgesehenen Verfahren erfolglos bleibt, kann die ablehnende Partei nach § 589 Abs 3 ZPO binnen vier Wochen, nachdem ihr die Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde, zugegangen ist, beim staatlichen Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen. Diese Vorschrift ist gemäß § 589 Abs 1 ZPO unabdingbar und unterliegt nicht der Disposition der Parteien (Hausmaninger in Fasching/Konecny3 § 589 ZPO Rz 44).

[11] 1.2. Das staatliche Gericht hat bei einem Ablehnungsantrag gegen Schiedsrichter daher zunächst zu prüfen, ob ein Vorschaltverfahren gemäß § 589 Abs 1 oder Abs 2 ZPO durchgeführt wurde. Wurde ein solches nicht durchgeführt oder ist es noch anhängig, so ist der Antrag zurückzuweisen; ohne eine Entscheidung des Schiedsgerichts über die Ablehnung eines seiner Mitglieder kann eine Sachentscheidung des staatlichen Gerichts über ein solches Ablehnungsgesuch nicht ergehen (Hausmaninger in Fasching/Konecny3 § 589 ZPO Rz 88 mwN).

[12] 2. Da im vorliegenden Fall auch nach Durchführung des Verbesserungsverfahrens Vorbringen zu den Voraussetzungen für die Anrufung eines staatlichen Gerichts fehlt, war der Antrag zurückzuweisen.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidentin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer, den Hofrat Mag. Painsi, die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., und den Hofrat Dr. Thunhart als weitere Richter und Richterinnen in der Schiedsrechtssache der Antragstellerin * GmbH, *, vertreten durch Mag. Lukas Amsüss, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin * GmbH, *, wegen Ablehnung von Schiedsrichtern den

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[5]

RIS-Text – Auszug

[1] Mit dem das Verfahren zu 18 ONc 4/25w einleitenden Antrag vom 13. 10. 2025 beantragte die Antragsgegnerin (als dortige Antragstellerin), für ein schiedsgerichtliches Verfahren zwischen den Parteien gemäß § 587 Abs 2 Z 4 ZPO einen Schiedsrichter für die Antragstellerin (und dortige Antragsgegnerin) zu bestellen.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[2] Mit Beschluss vom 30. 1. 2026 gab der Senat diesem Antrag statt und bestellte für die Antragsgegnerin eine Schiedsrichterin. Dieser Beschluss wurde den Parteien am 4. 2. 2026 zugestellt und ist rechtskräftig.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260702_OGH0002_018ONC00006_26S0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Vor der staatlichen Sachentscheidung über eine Schiedsrichterablehnung ist ein erfolgloses Vorschaltverfahren erforderlich.
  • Fehlt das Vorschaltverfahren oder ist es noch anhängig, ist der gerichtliche Ablehnungsantrag zurückzuweisen.
  • Im konkreten Fall fehlte trotz Verbesserungsauftrags Vorbringen zu den Voraussetzungen der gerichtlichen Anrufung.
  • Die Zurückweisung enthält keine inhaltliche Entscheidung über die behauptete Befangenheit.

Häufige Fragen

Wann kann das staatliche Gericht über eine Schiedsrichterablehnung entscheiden?

Erst wenn die Ablehnung im vereinbarten oder gesetzlichen Vorschaltverfahren erfolglos geblieben ist. Der Antrag nach § 589 Abs 3 ZPO ist binnen vier Wochen ab Zugang der ablehnenden Entscheidung zu stellen.

Warum wurde der Antrag in OGH 18ONc6/26s zurückgewiesen?

Auch nach einem Verbesserungsauftrag fehlte Vorbringen zu den Voraussetzungen für die Anrufung des staatlichen Gerichts. Der OGH konnte deshalb keine Sachentscheidung über die Ablehnung treffen.

Hat der OGH die behauptete Befangenheit geprüft?

Nein. Die Zurückweisung beruhte auf fehlendem Vorbringen zu den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen. Eine inhaltliche Beurteilung der behaupteten Befangenheit erfolgte nicht.

Welche Gründe können eine Schiedsrichterablehnung tragen?

§ 588 Abs 2 ZPO nennt Umstände, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken. Auch das Nichterfüllen vereinbarter Voraussetzungen kann einen Ablehnungsgrund bilden.

Quelle und Hinweis

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Der Volltext bezeichnet die Partei, für die die Schiedsrichterin bestellt wurde, nicht durchgehend einheitlich.

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