RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Bundeswettbewerbsbehörde beantragte gegen drei Antragsgegnerinnen die Abstellung von Zuwiderhandlungen nach § 26 KartG und die Verhängung von Geldbußen nach § 29 Abs 1 Z 1 lit a und lit d KartG. Sie stützte den Antrag auf behauptete Verstöße gegen § 1 und § 5 KartG sowie Art 101 und Art 102 AEUV. Die in den Niederlanden ansässige Drittantragsgegnerin wurde als Muttergesellschaft der beiden weiteren Antragsgegnerinnen einbezogen; ein eigenes kartellrechtswidriges Verhalten wurde ihr nicht vorgeworfen. [2] [3]
Nachdem die Drittantragsgegnerin die Annahme des nicht in die niederländische Sprache übersetzten Antrags verweigert hatte, veranlasste das Kartellgericht für eine Zustellung nach §§ 35a ff KartG die Übersetzung des einheitlichen Titels und des zuzustellenden Schriftstücks. Letztlich wurde der Antrag einem inzwischen namhaft gemachten österreichischen Vertreter zugestellt. [3]
Das Erstgericht bestimmte die Gebühr für die Übersetzung mit 22.626 EUR, ordnete die Auszahlung aus Amtsgeldern an und verpflichtete die Drittantragsgegnerin gemäß § 35b Abs 4 Satz 3 zweiter Halbsatz KartG zum Ersatz. Ihr Rekurs richtete sich ausschließlich gegen diese Ersatzpflicht. [3] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH hatte das Rekursverfahren zunächst wegen eines beim Verfassungsgerichtshof gestellten Gesetzesprüfungsantrags unterbrochen. Nachdem der VfGH den Antrag mit Beschluss vom 1. Juli 2026 zu G 70/2025 abgewiesen hatte, war das Verfahren fortzusetzen. [1] [3]
- Besondere Kostenregel: Nach § 35b Abs 4 KartG hat das Kartellgericht die Übersetzungskosten aus Amtsgeldern zu berichtigen und dem Unternehmer oder der Unternehmervereinigung zum Ersatz aufzuerlegen. Diese Bestimmung ist gegenüber der allgemeinen Kostentragungsregel des § 41 KartG die speziellere Regelung. [3]
- Verfassungsrechtliche Bedenken: Der OGH legte seiner Entscheidung die Beurteilung des VfGH zugrunde. Danach ist die Abweichung vom allgemeinen Kostentragungsregime sachlich gerechtfertigt und beeinträchtigt die Verteidigung des betroffenen Unternehmens nicht in maßgeblicher Weise. Der VfGH hatte weder einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen die im Volltext behandelten Garantien des Art 6 EMRK angenommen. [3]
- Unionsrechtliche Bedenken: Auch die unionsrechtlichen Einwände griffen nach Ansicht des OGH nicht durch. Die ECN+-Richtlinie enthält keine Vorgaben für die Kostentragung zwischen den Parteien eines wettbewerbsrechtlichen Verfahrens; zudem werden die effektiven Verteidigungsrechte durch die Regelung nicht beeinträchtigt. [3]
- Kostenpflicht: Ausgehend von diesen Erwägungen bestanden keine Bedenken dagegen, der Drittantragsgegnerin die Kosten der Übersetzung des verfahrenseinleitenden Antrags nach § 35b Abs 4 Satz 3 zweiter Halbsatz KartG aufzuerlegen. [3]
Ergebnis
Das Verfahren wurde nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs fortgesetzt. Der OGH gab dem Rekurs der Drittantragsgegnerin nicht Folge; ihre Verpflichtung zum Ersatz der mit 22.626 EUR bestimmten Übersetzungskosten blieb damit aufrecht. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die besondere Kostentragungsregel für Übersetzungen im Rahmen der grenzüberschreitenden Zustellung kartellrechtlicher Schriftstücke innerhalb der EU und des EWR. [3]
- § 35a KartG 2005: Regelt den Anwendungsbereich der Vorschriften über die Zustellung und Einbringung von Geldbußen und Zwangsgeldern innerhalb der EU und des EWR. [3]
- § 35b Abs 1 und Abs 4 KartG 2005: Regelt den einheitlichen Titel, die erforderlichen Übersetzungen sowie die Berichtigung der Übersetzungskosten aus Amtsgeldern und deren Ersatz durch den Unternehmer oder die Unternehmervereinigung. [3]
- § 41 KartG 2005: Allgemeine Kostentragungsregel, gegenüber der § 35b Abs 4 KartG nach der wiedergegebenen Beurteilung des VfGH als lex specialis anzusehen ist. [3]
- § 62 Abs 3 VfGG: Grundlage für das Innehalten mit dem Rekursverfahren bis zur Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs. [3]
- Art 6 EMRK: Die Entscheidung gibt die Beurteilung des VfGH zu den Garantien betreffend Sprachverständnis, Information über die Beschuldigung und unentgeltliche Dolmetschleistungen wieder. [3]
- Art 101 und Art 102 AEUV: Die im Ausgangsverfahren behaupteten Wettbewerbsverstöße wurden auch auf diese unionsrechtlichen Bestimmungen gestützt; über deren materielle Verwirklichung wurde im vorliegenden Kostenrekurs nicht entschieden. [2] [3]
Spruch
Die Kosten der nach § 35b KartG erforderlichen Übersetzung sind zunächst aus Amtsgeldern zu berichtigen und anschließend dem Unternehmer oder der Unternehmervereinigung zum Ersatz aufzuerlegen. Diese Regelung geht als lex specialis der allgemeinen Kostenregel des § 41 KartG vor. Der OGH gab dem Rekurs der Drittantragsgegnerin daher nicht Folge.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
I. Das Verfahren wird fortgesetzt. II.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260810_OGH0002_0160OK00007_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Die Antragstellerin brachte beim Erstgericht einen gegen die drei Antragsgegnerinnen gerichteten Antrag auf Abstellung von Zuwiderhandlungen nach § 26 KartG 2005 („KartG“) sowie auf Verhängung von Geldbußen nach § 29 Abs 1 Z 1 lit a und lit d KartG ein, wobei sie sich auf Wettbewerbsverstöße gemäß § 1 KartG und Art 101 AEUV sowie gemäß § 5 KartG und Art 102 AEUV stützte. Aufgrund der „wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen an deren Tochtergesellschaften und zum Zweck der Erweiterung des verfügbaren Haftungsfonds zur wirksamen Durchsetzung der Geldbuße“ richte sich ihr Antrag auch gegen die Drittantragsgegnerin als Muttergesellschaft der Erst- und Zwe...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260810_OGH0002_0160OK00007_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[4] Ausschließlich gegen die Verpflichtung zum Ersatz der Gebühren richtet sich der auf den Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte – von der Antragstellerin und vom Bundeskartellanwalt beantwortete – Rekurs der Drittantragsgegnerin mit dem Antrag, die erstinstanzliche Entscheidung dahin abzuändern, die Verpflichtung zum Ersatz der Übersetzungskosten nicht ihr sondern der Antragstellerin aufzuerlegen. Hilfsweise beantragte die Drittantragsgegnerin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. I.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260810_OGH0002_0160OK00007_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Kartellobergericht durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Univ.-Prof.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260810_OGH0002_0160OK00007_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Annerl als weitere Richter in der Kartellrechtssache der Antragstellerin Bundeswettbewerbsbehörde, 1030 Wien, Radetzkystraße 2, gegen die Antragsgegnerinnen 1.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260810_OGH0002_0160OK00007_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
B* AG, beide *, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, sowie 3.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260810_OGH0002_0160OK00007_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- § 35b Abs 4 KartG enthält eine besondere Regelung für den Ersatz erforderlicher Übersetzungskosten.
- Die Regelung geht im behandelten Zusammenhang der allgemeinen Kostenregel des § 41 KartG vor.
- Die Kostenpflicht wurde weder aufgrund der vorgebrachten verfassungsrechtlichen noch aufgrund der unionsrechtlichen Bedenken verneint.
- Gegenstand des Rekursverfahrens war ausschließlich der Ersatz der Übersetzungskosten, nicht die materielle Berechtigung der kartellrechtlichen Vorwürfe.
Häufige Fragen
Wer trägt Übersetzungskosten nach § 35b Abs 4 KartG?
Das Kartellgericht berichtigt die Kosten zunächst aus Amtsgeldern und legt sie anschließend dem Unternehmer oder der Unternehmervereinigung zum Ersatz auf.
Gilt bei diesen Übersetzungskosten das allgemeine Erfolgsprinzip?
Nach der in der Entscheidung wiedergegebenen Beurteilung ist § 35b Abs 4 KartG eine lex specialis zur allgemeinen Kostenregel des § 41 KartG.
Hat der OGH über die behaupteten Kartellverstöße entschieden?
Nein. Der Rekurs betraf ausschließlich die Verpflichtung der Drittantragsgegnerin zum Ersatz der Übersetzungskosten.
Warum wurde das OGH-Verfahren zunächst nicht fortgeführt?
Der OGH hatte beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung eines Teils des § 35b Abs 4 KartG beantragt. Nach Abweisung dieses Antrags wurde das Rekursverfahren fortgesetzt.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Die separaten RIS-Auszüge zu Spruch, Sachverhalt und rechtlicher Beurteilung sind teilweise abgeschnitten; für die vollständige Darstellung wurde daher vorrang,
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
Weiter recherchieren
Verwandte Suchseiten
Weitere OGH-Entscheidungen
Veröffentlichung eines Kartellgeldbußenbeschlusses – OGH 16 Ok 8/26a
Der OGH behandelt die Veröffentlichung eines Kartellgeldbußenbeschlusses, den Schutz von Geschäftsgeheimnissen, Kundennamen und Kronzeugenunterlagen.
Nichtigkeitsbeschwerde bei versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung – OGH 14Os70
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Schuldsprüche wegen versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung, versuchten Diebstahls und eines Waffendelikts zurück
Unzulässige Ablehnungsanträge als Rechtsmittelersatz – OGH 504Präs36/26t
Der OGH verwarf Ablehnungsanträge gegen den Präsidenten eines Oberlandesgerichts. Eine abweichende Rechtsansicht begründet für sich allein keine Befangenheit.
Keine Sperrwirkung für Tathandlungen nach einer rechtskräftigen Verurteilung – OGH 12 Os
Der OGH stellt zu 12 Os 44/26a klar: Nach dem Urteilszeitpunkt gesetztes Verhalten gehört nicht zum früheren Prozessgegenstand und wird nicht von dessen Sperrwirkung er