RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
16Ok7/26d
Entscheidungsdatum
2026-08-10
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0160OK00007.26D.0810.000
Dokumentnummer
JJT_20260810_OGH0002_0160OK00007_26D0000_000

Sachverhalt

Die Bundeswettbewerbsbehörde beantragte gegen drei Antragsgegnerinnen die Abstellung von Zuwiderhandlungen nach § 26 KartG und die Verhängung von Geldbußen nach § 29 Abs 1 Z 1 lit a und lit d KartG. Sie stützte den Antrag auf behauptete Verstöße gegen § 1 und § 5 KartG sowie Art 101 und Art 102 AEUV. Die in den Niederlanden ansässige Drittantragsgegnerin wurde als Muttergesellschaft der beiden weiteren Antragsgegnerinnen einbezogen; ein eigenes kartellrechtswidriges Verhalten wurde ihr nicht vorgeworfen. [2] [3]

Nachdem die Drittantragsgegnerin die Annahme des nicht in die niederländische Sprache übersetzten Antrags verweigert hatte, veranlasste das Kartellgericht für eine Zustellung nach §§ 35a ff KartG die Übersetzung des einheitlichen Titels und des zuzustellenden Schriftstücks. Letztlich wurde der Antrag einem inzwischen namhaft gemachten österreichischen Vertreter zugestellt. [3]

Das Erstgericht bestimmte die Gebühr für die Übersetzung mit 22.626 EUR, ordnete die Auszahlung aus Amtsgeldern an und verpflichtete die Drittantragsgegnerin gemäß § 35b Abs 4 Satz 3 zweiter Halbsatz KartG zum Ersatz. Ihr Rekurs richtete sich ausschließlich gegen diese Ersatzpflicht. [3] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH hatte das Rekursverfahren zunächst wegen eines beim Verfassungsgerichtshof gestellten Gesetzesprüfungsantrags unterbrochen. Nachdem der VfGH den Antrag mit Beschluss vom 1. Juli 2026 zu G 70/2025 abgewiesen hatte, war das Verfahren fortzusetzen. [1] [3]

Ergebnis

Das Verfahren wurde nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs fortgesetzt. Der OGH gab dem Rekurs der Drittantragsgegnerin nicht Folge; ihre Verpflichtung zum Ersatz der mit 22.626 EUR bestimmten Übersetzungskosten blieb damit aufrecht. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die besondere Kostentragungsregel für Übersetzungen im Rahmen der grenzüberschreitenden Zustellung kartellrechtlicher Schriftstücke innerhalb der EU und des EWR. [3]

Spruch

Die Kosten der nach § 35b KartG erforderlichen Übersetzung sind zunächst aus Amtsgeldern zu berichtigen und anschließend dem Unternehmer oder der Unternehmervereinigung zum Ersatz aufzuerlegen. Diese Regelung geht als lex specialis der allgemeinen Kostenregel des § 41 KartG vor. Der OGH gab dem Rekurs der Drittantragsgegnerin daher nicht Folge.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

I. Das Verfahren wird fortgesetzt. II.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260810_OGH0002_0160OK00007_26D0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Die Antragstellerin brachte beim Erstgericht einen gegen die drei Antragsgegnerinnen gerichteten Antrag auf Abstellung von Zuwiderhandlungen nach § 26 KartG 2005 („KartG“) sowie auf Verhängung von Geldbußen nach § 29 Abs 1 Z 1 lit a und lit d KartG ein, wobei sie sich auf Wettbewerbsverstöße gemäß § 1 KartG und Art 101 AEUV sowie gemäß § 5 KartG und Art 102 AEUV stützte. Aufgrund der „wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen an deren Tochtergesellschaften und zum Zweck der Erweiterung des verfügbaren Haftungsfonds zur wirksamen Durchsetzung der Geldbuße“ richte sich ihr Antrag auch gegen die Drittantragsgegnerin als Muttergesellschaft der Erst- und Zwe...

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[4] Ausschließlich gegen die Verpflichtung zum Ersatz der Gebühren richtet sich der auf den Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte – von der Antragstellerin und vom Bundeskartellanwalt beantwortete – Rekurs der Drittantragsgegnerin mit dem Antrag, die erstinstanzliche Entscheidung dahin abzuändern, die Verpflichtung zum Ersatz der Übersetzungskosten nicht ihr sondern der Antragstellerin aufzuerlegen. Hilfsweise beantragte die Drittantragsgegnerin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. I.

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[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat als Kartellobergericht durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Univ.-Prof.

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[2]

RIS-Kontext

Annerl als weitere Richter in der Kartellrechtssache der Antragstellerin Bundeswettbewerbsbehörde, 1030 Wien, Radetzkystraße 2, gegen die Antragsgegnerinnen 1.

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[3]

RIS-Kontext

B* AG, beide *, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, sowie 3.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • § 35b Abs 4 KartG enthält eine besondere Regelung für den Ersatz erforderlicher Übersetzungskosten.
  • Die Regelung geht im behandelten Zusammenhang der allgemeinen Kostenregel des § 41 KartG vor.
  • Die Kostenpflicht wurde weder aufgrund der vorgebrachten verfassungsrechtlichen noch aufgrund der unionsrechtlichen Bedenken verneint.
  • Gegenstand des Rekursverfahrens war ausschließlich der Ersatz der Übersetzungskosten, nicht die materielle Berechtigung der kartellrechtlichen Vorwürfe.

Häufige Fragen

Wer trägt Übersetzungskosten nach § 35b Abs 4 KartG?

Das Kartellgericht berichtigt die Kosten zunächst aus Amtsgeldern und legt sie anschließend dem Unternehmer oder der Unternehmervereinigung zum Ersatz auf.

Gilt bei diesen Übersetzungskosten das allgemeine Erfolgsprinzip?

Nach der in der Entscheidung wiedergegebenen Beurteilung ist § 35b Abs 4 KartG eine lex specialis zur allgemeinen Kostenregel des § 41 KartG.

Hat der OGH über die behaupteten Kartellverstöße entschieden?

Nein. Der Rekurs betraf ausschließlich die Verpflichtung der Drittantragsgegnerin zum Ersatz der Übersetzungskosten.

Warum wurde das OGH-Verfahren zunächst nicht fortgeführt?

Der OGH hatte beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung eines Teils des § 35b Abs 4 KartG beantragt. Nach Abweisung dieses Antrags wurde das Rekursverfahren fortgesetzt.

Quelle und Hinweis

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Die separaten RIS-Auszüge zu Spruch, Sachverhalt und rechtlicher Beurteilung sind teilweise abgeschnitten; für die vollständige Darstellung wurde daher vorrang,

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