RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Anklage warf dem Angeklagten vor, am 10. August 2025 eine Frau mit Gewalt zur Duldung geschlechtlicher Handlungen genötigt zu haben. Er soll sie an der Hand festgehalten und am Gesäß sowie unter der Kleidung im Brust- und Genitalbereich berührt haben. Das Landesgericht Innsbruck sprach ihn als Schöffengericht mit Urteil vom 15. April 2026 frei. [2] [4]
Das Erstgericht konnte nicht feststellen, ob es überhaupt zu einer Begegnung zwischen dem Angeklagten und der Frau gekommen war. Die Staatsanwaltschaft bekämpfte den Freispruch mit einer Nichtigkeitsbeschwerde aus § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte die gegen die Negativfeststellung gerichtete Mängelrüge. Entscheidend war, ob die Staatsanwaltschaft einen Begründungsmangel aufzeigte oder lediglich eine andere Würdigung der Beweise anstrebte. [3]
- Keine aufgezeigte Unvollständigkeit: Das Erstgericht hatte die Identifizierung des Angeklagten durch die Zeugin ausdrücklich berücksichtigt. Aus deren Aussagen zu Führerschein, Gespräch, elektronischer Kommunikation und weiteren Identifizierungen andere Schlüsse zu ziehen, zeigte keine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung auf. [3]
- Grenze zur Schuldberufung: Das Vorbringen bekämpfte der Sache nach die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. Eine solche Anfechtung ist im kollegialgerichtlichen Verfahren nach § 283 Abs 1 StPO unzulässig. [3]
- Kein dargelegter innerer Widerspruch: Die Rüge erklärte nicht, warum eine lebensnahe Schilderung des Vorfalls und weitere Tatindizien nicht neben der Annahme bestehen könnten, dass die Angaben zur Täterperson unrichtig seien. Ein Widerspruch im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes wurde damit nicht deutlich gemacht. [3]
- Negativfeststellung trägt den Freispruch: Die erfolglos bekämpfte Negativfeststellung zur Begegnung trug den Freispruch und stand einer erfolgreichen Urteilsanfechtung entgegen. Deshalb erübrigte sich die Erörterung der Rechtsrüge, die Feststellungsmängel zu den Tatbestandsvoraussetzungen geltend machte. [3]
Ergebnis
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde am 15. Juli 2026 bei nichtöffentlicher Beratung sofort nach § 285d Abs 1 StPO zurück. Er entschied damit entgegen der Stellungnahme der Generalprokuratur. Der Freispruch wurde durch dieses Rechtsmittel nicht beseitigt. [1] [3] [4]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft vor allem die Grenzen der Mängelrüge gegen einen Freispruch. Die Rechtsrüge zu den Tatbestandsvoraussetzungen wurde wegen der tragenden Negativfeststellung nicht erörtert. [3]
- § 202 Abs 1 StGB: Der Anklagevorwurf betraf das Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach dieser Bestimmung. [4] [2]
- § 201 StGB: Die Anklage umschrieb den Vorwurf ausdrücklich als Nötigung außerhalb der Fälle des § 201 StGB. Eine nähere Abgrenzung nahm der OGH hier nicht vor. [2] [3]
- § 281 Abs 1 Z 5 StPO: Die Staatsanwaltschaft machte Unvollständigkeit nach dem zweiten Fall und Widersprüchlichkeit nach dem dritten Fall geltend. Beide Einwände blieben erfolglos. [3]
- § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO: Die Rechtsrüge behauptete Feststellungsmängel zu den Tatbestandsvoraussetzungen. Ihre Erörterung erübrigte sich wegen der den Freispruch tragenden Negativfeststellung. [3]
- § 283 Abs 1 StPO: Auf diese Bestimmung stützte der OGH den Hinweis, dass eine Schuldberufung im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässig ist. [3]
- § 285d Abs 1 StPO: Diese Bestimmung bildete die Grundlage für die sofortige Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Freispruch vom Vorwurf geschlechtlicher Nötigung zurück. Die Mängelrüge bekämpfte teils nur die Beweiswürdigung und zeigte keinen inneren Widerspruch auf. Weil die erfolglos bekämpfte Negativfeststellung zur Begegnung den Freispruch trug, musste die Rechtsrüge nicht erörtert werden.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260715_OGH0002_0150OS00074_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * G* von der gegen ihn erhobenen Anklage freigesprochen, er habe am 10. August 2025 in L* außer den Fällen des § 201 StGB * N* mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie an der Hand festhielt und mit seiner anderen Hand zunächst intensiv am Gesäß oberhalb der Kleidung und anschließend unterhalb der Kleidung und unterhalb des von ihr getragenen Büstenhalters im Bereich der Brüste intensiv sowie unterhalb der Kleidung im Bereich ihrer Vagina kurzzeitig berührte.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260715_OGH0002_0150OS00074_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[2] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist nicht im Recht.
[3] Die Mängelrüge bekämpft die Konstatierung, wonach nicht festgestellt werden konnte, ob es zu einer Begegnung zwischen dem Angeklagten und dem Opfer gekommen sei (US 2).
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[2] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist nicht im Recht.
[3] Die Mängelrüge bekämpft die Konstatierung, wonach nicht festgestellt werden konnte, ob es zu einer Begegnung zwischen dem Angeklagten und dem Opfer gekommen sei (US 2).
[4] Indem die Rüge (Z 5 zweiter Fall) aus der vom Erstgericht ohnedies (ausdrücklich) angenommenen Identifizierung des Angeklagten durch N* (US 4; insbesondere anhand seines vor der Tat gezeigten Führerscheins, eines Gesprächs über die Schwester der Zeugin und einer elektronischen Kommunikation) unter Hinweis auf deren weitere Deponate im Rahmen der Einvernahme als Zeugin vor der Polizei und bei der kontradiktorischen Vernehmung (Identifizierung auch anhand eines Lichtbilds und durch einen venezianischen Spiegel) bloß andere Schlüsse zieht als die Tatrichter, zeigt sie Unvollständigkeit (siehe dazu RIS‑Justiz RS0098646, RS0099578) nicht auf (RIS‑Justiz RS0106642 [T1, T5, T7], RS0119370). Das Vorbringen erschöpft sich der Sache nach darin, die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung zu bekämpfen.
[5] Die weitere Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) macht nicht deutlich, inwiefern die Konstatierung des Erstgerichts, wonach N* den Vorfall lebensnah und eindrücklich geschildert habe, und die im Rahmen der Beweiswürdigung erfolgte Nennung weiterer Indizien für eine Tatbegehung durch den Angeklagten einerseits und die Annahme andererseits, dass die Aussagen der N* zur Person des Täters unrichtig seien, nicht nebeneinander bestehen könnten oder einander sogar ausschließen sollten (siehe aber RIS‑Justiz RS0117402 [T15], RS0099651).
[6] Da die (mit Mängelrüge erfolglos bekämpfte) Negativfeststellung den Freispruch trägt und einer erfolgreichen Urteilsanfechtung entgegensteht, erübrigt sich eine Erörterung der (Feststellungsmängel zu den Tatbestandsvoraussetzungen geltend machenden) Rechtsrüge (Z 9 lit a; vgl RIS‑Justiz RS0127315).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – entgegen der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
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Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Juli 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Edelmann in der Strafsache gegen * G* wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 15. April 2026, GZ 23 Hv 7/26z‑28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260715_OGH0002_0150OS00074_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * G* von der gegen ihn erhobenen Anklage freigesprochen, er habe am 10. August 2025 in L* außer den Fällen des § 201 StGB * N* mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie an der Hand festhielt und mit seiner anderen Hand zunächst intensiv am Gesäß oberhalb der Kleidung und anschließend unterhalb der Kleidung und unterhalb des von ihr getragenen Büstenhalters im Bereich der Brüste intensiv sowie unterhalb der Kleidung im Bereich ihrer Vagina kurzzeitig berührte.
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Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[2] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist nicht im Recht.
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Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Andere Schlüsse aus berücksichtigten Beweisen zeigen für sich keine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung auf.
- Eine Mängelrüge darf nicht bloß die Beweiswürdigung nach Art einer unzulässigen Schuldberufung bekämpfen.
- Ein behaupteter Widerspruch muss deutlich machen, weshalb die beanstandeten Aussagen nicht nebeneinander bestehen können.
- Die tragende Negativfeststellung machte hier eine Erörterung der Rechtsrüge entbehrlich.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH in 15Os74/26k?
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Freispruch vom Vorwurf geschlechtlicher Nötigung zurück. Die gegen die tragende Negativfeststellung gerichtete Mängelrüge blieb erfolglos.
Warum zeigte die Identifizierung des Angeklagten keinen Begründungsmangel auf?
Das Erstgericht hatte die Identifizierung durch die Zeugin ausdrücklich berücksichtigt. Die Staatsanwaltschaft zog daraus lediglich andere Schlüsse als die Tatrichter. Damit zeigte sie keine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung auf.
Warum wurde die Rechtsrüge nicht erörtert?
Es blieb bei der Feststellung, dass eine Begegnung zwischen dem Angeklagten und der Frau nicht festgestellt werden konnte. Diese Negativfeststellung trug den Freispruch und stand einer erfolgreichen Anfechtung entgegen.
Ist eine Schuldberufung gegen ein schöffengerichtliches Urteil zulässig?
Der OGH bezeichnete eine Schuldberufung im kollegialgerichtlichen Verfahren unter Hinweis auf § 283 Abs 1 StPO als unzulässig. Eine Mängelrüge kann diese Beschränkung nicht durch bloße Kritik an der Beweiswürdigung umgehen.
Quelle und Hinweis
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