RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilte den Angeklagten am 5. März 2026 als Geschworenengericht wegen versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB. Nach dem Wahrspruch hatte er am 20. Mai 2025 einem anderen mit einem Stanleymesser mehrere Schnittverletzungen an Kopf, Hals und Brust zugefügt. Es bestand Lebensgefahr; ohne rechtzeitige medizinische Versorgung wäre der Tod eingetreten. [2] [4]
Der Angeklagte erhob Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Mit der auf § 345 Abs 1 Z 10a und Z 12 StPO gestützten Beschwerde bekämpfte er den Tötungsvorsatz und die Verneinung von Notwehr beziehungsweise Putativnotwehr. Er strebte einen Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung an. [3] [4]
Ausführungen des OGH
Der OGH hielt die Nichtigkeitsbeschwerde für nicht berechtigt. Die Tatsachenrüge weckte keine erheblichen Bedenken. Die Subsumtionsrüge ging nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. [3]
- Prüfungsmaßstab der Tatsachenrüge: Die Tatsachenrüge muss Verfahrensergebnisse aus der Hauptverhandlung aufzeigen, die einen unerträglichen Gebrauch des Beweiswürdigungsermessens durch die Geschworenen nahelegen. Eine weitergehende Prüfung der Überzeugungskraft der Beweise wie bei einer Schuldberufung im Einzelrichterverfahren eröffnet sie nicht. [3]
- Eigene Deutung der Aussagen: Die Beschwerde interpretierte die Aussagen des Angeklagten und des Opfers zum Tathergang und zur Vorgeschichte selbst. Ihre Schlussfolgerungen gegen den Tötungsvorsatz und die Verneinung von (Putativ-)Notwehr weckten keine erheblichen Bedenken gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen. [3]
- Bindung an den Urteilssachverhalt: Die Subsumtionsrüge bestritt den im Wahrspruch festgestellten Tötungsvorsatz mit eigenen Beweisschlüssen aus dem Verletzungsbild. Damit hielt sie nicht am Urteilssachverhalt fest und war nicht prozessförmig ausgeführt. [3]
Ergebnis
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde am 15. Juli 2026 in nichtöffentlicher Beratung zurück. Die Akten wurden dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die Berufung zugeleitet. Der Angeklagte trägt auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens. [1] [4] [5]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung behandelt die Tatsachen- und Subsumtionsrüge gegen ein Geschworenenurteil wegen versuchten Mordes. Weitere Normen betreffen die Zurückweisung, die Zuständigkeit für die Berufung und die Kosten. [2] [3] [1]
- §§ 15, 75 StGB: Diese Bestimmungen bilden die Grundlage des Schuldspruchs wegen versuchten Mordes. [2]
- § 345 Abs 1 Z 10a StPO: Die Tatsachenrüge dient der Prüfung erheblicher Bedenken gegen den Ausspruch der Geschworenen über entscheidende Tatsachen. Der OGH verweist auf RIS-Justiz RS0118780 [T16, T17] und RS0119583 [T5]. [3]
- § 258 Abs 1 und 2 iVm § 302 Abs 1 StPO: Der OGH zieht diese Bestimmungen für die Verfahrensergebnisse aus der Hauptverhandlung und das Beweiswürdigungsermessen der Geschworenen heran. [3]
- § 345 Abs 1 Z 12 StPO: Die Subsumtionsrüge muss vom Urteilssachverhalt ausgehen. Dazu nennt der OGH RIS-Justiz RS0101476 und RS0101469 [T7]. [3]
- §§ 344, 285 Abs 1 StPO: Diese Bestimmungen werden im gelieferten Volltext als Grundlage der sofortigen Zurückweisung in nichtöffentlicher Beratung genannt. [3] [1]
- §§ 344, 285i StPO: Nach diesen Bestimmungen kommt die Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht zu. [3] [5]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück. Eigene Deutungen der Aussagen begründeten keine erheblichen Bedenken gegen den Wahrspruch. Die auf schwere Körperverletzung gerichtete Subsumtionsrüge bestritt den festgestellten Tötungsvorsatz und war deshalb nicht prozessförmig ausgeführt. Über die Berufung entscheidet das Oberlandesgericht Wien.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260715_OGH0002_0150OS00071_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * A* des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt.
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Begründung:
[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * A* des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 20. Mai 2025 in W* * H* vorsätzlich zu töten versucht, indem er diesem mit einem Stanleymesser mehrere Schnitte im Bereich des Kopf-, Hals- und Brustbereichs zufügte, nämlich eine 20 cm lange Schnittwunde an der linken Halsseite, die bis zur inneren rechten Unterschlüsselbeinregion reichte und zu einer Verletzung einer Vene geführt hat, eine ca 6 cm lange Schnittwunde rechts der Drosselgrube, eine ca 15 cm lange Schnittwunde im Bereich des linken Brustmuskels sowie eine ca 4 x 2 cm messende Schnittverletzung an der linken Stirnseite, wobei Lebensgefahr bestand und ohne zeitgerechte medizinische Versorgung der Tod eingetreten wäre.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260715_OGH0002_0150OS00071_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 10a und 12 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht berechtigt ist.
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[3] Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 10a und 12 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht berechtigt ist.
[4] Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10a StPO zielt darauf ab, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 iVm § 302 Abs 1 StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz iVm § 302 Abs 1 StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in unerträglicher Weise gebraucht haben (RIS‑Justiz RS0118780 [T16, T17]). Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS‑Justiz RS0119583 [T5]).
[5] Mit der eigenen Interpretation der Aussagen des Angeklagten und des Opfers zum Tathergang und zur gemeinsamen „Vorgeschichte“ sowie den daraus gezogenen Schlussfolgerungen, die sich gegen den von den Geschworenen bejahten Tötungsvorsatz sowie die von diesen verneinte (Putativ‑)Notwehr richten, gelingt es der Beschwerde nicht, erhebliche Bedenken im bezeichneten Sinn gegen die Richtigkeit des Ausspruchs der Geschworenen über entscheidende Tatsachen zu wecken.
[6] Indem die eine Verurteilung wegen „schwerer Körperverletzung“ anstrebende Subsumtionsrüge (Z 12) den im Wahrspruch festgestellten Tötungsvorsatz auf Basis eigener Beweisschlüsse aus dem Verletzungsbild bestreitet, hält sie nicht am Urteilssachverhalt fest und gelangt solcherart nicht prozessförmig zur Ausführung (vgl RIS‑Justiz RS0101476, RS0101469 [T7]).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285 Abs 1 StPO).
[8] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 344, 285i StPO).
[9] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260715_OGH0002_0150OS00071_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Juli 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Edelmann als Schriftführer in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 5. März 2026, GZ 603 Hv 7/25t‑74.2.1, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
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Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260715_OGH0002_0150OS00071_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
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Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die Tatsachenrüge eröffnet keine umfassende Neubewertung der Beweise wie eine Schuldberufung im Einzelrichterverfahren.
- Eigene Deutungen der Aussagen weckten hier keine erheblichen Bedenken gegen den Wahrspruch.
- Die Subsumtionsrüge muss den im Wahrspruch festgestellten Tötungsvorsatz ihrer rechtlichen Prüfung zugrunde legen.
- Über die Berufung entscheidet das Oberlandesgericht Wien, nicht der OGH in diesem Beschluss.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH in 15Os71/26v?
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Schuldspruch wegen versuchten Mordes zurück. Zur Entscheidung über die Berufung leitete er die Akten dem Oberlandesgericht Wien zu.
Welche Grenzen hat die Tatsachenrüge gegen ein Geschworenenurteil?
Sie ermöglicht die Prüfung erheblicher Bedenken gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen. Eine weitergehende Prüfung der Überzeugungskraft der Beweise wie bei einer Schuldberufung im Einzelrichterverfahren eröffnet sie nicht.
Warum scheiterte die auf schwere Körperverletzung gerichtete Subsumtionsrüge?
Die Beschwerde bestritt den festgestellten Tötungsvorsatz mit eigenen Beweisschlüssen aus dem Verletzungsbild. Sie hielt daher nicht am Urteilssachverhalt fest und war nicht prozessförmig ausgeführt.
Wer trägt die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens?
Nach dem Beschluss trägt der Angeklagte auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens. Der OGH stützt diesen Ausspruch auf § 390a Abs 1 StPO.
Quelle und Hinweis
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