RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
15Os68/26b
Entscheidungsdatum
2026-09-03
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00068.26B.0903.000
Dokumentnummer
JJT_20260903_OGH0002_0150OS00068_26B0000_000

Sachverhalt

Das Landesgericht Innsbruck erkannte den Angeklagten im zweiten Rechtsgang wegen Bestimmung zum betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch nach §§ 12 zweiter Fall, 148a Abs 1, Abs 2 dritter Fall und Abs 3 StGB sowie wegen Bestimmung zur Geldwäscherei nach §§ 12 zweiter Fall, 165 Abs 1 Z 1 und Abs 4 erster Fall StGB schuldig. [2] [4]

Nach den Urteilsfeststellungen bestimmte der Angeklagte eine andere Person durch Entwicklung des Tatplans und entsprechende Aufforderung zur Eingabe von Lastschriftaufträgen ohne zugrunde liegende Mandate. Insgesamt wurden 754 Lastschrifteinzüge über 11.218.937 Euro veranlasst und einem Geschäftskonto gutgeschrieben. Die daraus stammenden Kontoguthaben wurden anschließend durch Bargeldbehebungen und Überweisungen umgewandelt und anderen übertragen. [4]

Der Angeklagte bekämpfte das Urteil mit einer auf § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5, 8, 9 lit a und b, 10 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Daneben erhoben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Berufung. [3] [4]

Ausführungen des OGH

Der OGH prüfte die behaupteten Verfahrensmängel, Begründungsfehler, Anklageüberschreitungen und materiell-rechtlichen Einwände. Nach seiner Beurteilung zeigte die Beschwerde keinen durchgreifenden Nichtigkeitsgrund auf. [3] [4]

Ergebnis

Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde in nichtöffentlicher Sitzung zurück. Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hat das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden. Dem Angeklagten wurden auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1] [5] [6]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft sowohl die strafrechtliche Einordnung der Bestimmungstäterschaft als auch die formellen Anforderungen an Nichtigkeitsgründe im kollegialgerichtlichen Strafverfahren. [2] [3] [4]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH erachtete die geltend gemachten Verfahrens-, Mängel- und Rechtsrügen als nicht berechtigt oder nicht prozessförmig ausgeführt. Er wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück und leitete die Akten zur Entscheidung über die Berufungen an das Oberlandesgericht Innsbruck weiter.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00068_26B0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[2]

Sachverhalt – Auszug

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * T* im zweiten Rechtsgang (zum ersten vgl 15 Os 133/25k) je eines Verbrechens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach §§ 12 zweiter Fall, 148a Abs 1, Abs 2 (richtig:) dritter Fall und Abs 3 StGB (1./) sowie der Geldwäscherei nach §§ 12 zweiter Fall, 165 Abs 1 Z 1 und Abs 4 (zu ergänzen: erster Fall) StGB (2./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er vor dem 27. August 2024 an einem unbekannten Ort M* T* durch Entwicklung des Tatplans und entsprechende Aufforderung dazu bestimmt, von 27. August 2024 bis etwa Februar 2025 in I*

Vollständigen Abschnitt anzeigen

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * T* im zweiten Rechtsgang (zum ersten vgl 15 Os 133/25k) je eines Verbrechens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach §§ 12 zweiter Fall, 148a Abs 1, Abs 2 (richtig:) dritter Fall und Abs 3 StGB (1./) sowie der Geldwäscherei nach §§ 12 zweiter Fall, 165 Abs 1 Z 1 und Abs 4 (zu ergänzen: erster Fall) StGB (2./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er vor dem 27. August 2024 an einem unbekannten Ort M* T* durch Entwicklung des Tatplans und entsprechende Aufforderung dazu bestimmt, von 27. August 2024 bis etwa Februar 2025 in I*

1./ die Unternehmen A* und P* dadurch am Vermögen zu schädigen, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch unrechtmäßige Eingabe von Daten beeinflusste, indem T* Lastschriftaufträge, denen keine Lastschriftmandate zugrunde lagen, in die Telebanking‑Webmaske der H* AG eingab, wodurch ab 9. Jänner 2025

a./ 286 Lastschrifteinzüge über insgesamt 4.282.030 Euro zu Lasten eines Kontos des französischen Unternehmens A* und

b./ 468 Lastschrifteinzüge über insgesamt 6.936.907 Euro zu Lasten eines Kontos des spanischen Unternehmens P*

automatisch abgebucht und im Gesamtbetrag von 11.218.937 Euro dem Konto der F* GmbH bei der H* AG gutgeschrieben wurden, somit ein 300.000 Euro übersteigender Schaden herbeigeführt wurde, wobei T* mit dem Vorsatz handelte, sich oder andere unrechtmäßig zu bereichern (US 8);

2./ aus einer kriminellen Tätigkeit, nämlich aus dem zu 1./ festgestellten Verhalten, herrührende Vermögensbestandteile in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert, und zwar durch die SEPA‑Lastschrifteinzüge generierte Kontoguthaben der F* GmbH durch im Urteil im Einzelnen angeführte Tathandlungen (Bargeldbehebungen und Überweisungen) umzuwandeln und anderen zu übertragen, wobei T* mit dem Vorsatz handelte, den illegalen Ursprung der Vermögenswerte zu verschleiern (US 9).

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00068_26B0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5, 8, 9 lit a und b, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Vollständigen Abschnitt anzeigen

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5, 8, 9 lit a und b, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 3, nominell auch Z 11) begründet der Umstand, dass die schriftliche Urteilsausfertigung im Verfallsausspruch (US 3) insofern vom mündlich verkündeten Inhalt abweicht, als – nach dem Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 157, 15) – die Wortfolge „für verfallen erklärt“ nicht verkündet wurde, keine Nichtigkeit. Denn schon aus dem dem Protokoll zu entnehmenden Verweis auf § 20 Abs 3 StGB geht zweifelsfrei hervor, dass der Verfall des dort genannten Betrags durch den Ausspruch, dass der Angeklagte schuldig erkannt wird, binnen 14 Tagen einen den erlangten Vermögenswerten entsprechenden Geldbetrag zu bezahlen (ON 157, 15), klargestellt wurde, sodass sachlich keine Abweichung vorliegt. Einer Angleichung der schriftlichen Ausfertigung des Urteils an den mündlich verkündeten Inhalt bedarf es daher auch nicht (vgl RIS‑Justiz RS0098973).

[5] Der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag auf Vernehmung mehrerer Geschäftspartner des Angeklagten (* H*, * K* und * M*) als Zeugen zum Beweis dafür, dass er „sehr wohl legale geschäftliche Tätigkeiten in Österreich aufnehmen habe wollen und diesbezüglich bereits seit 2024 mit diversen Geschäftspartnern in Deutschland über seine österreichische Geschäftstätigkeit gesprochen habe“ und er „ernsthaft und nachvollziehbar eine unternehmerische Tätigkeit geplant und aus seiner damaligen Darstellung gegenüber diesen Zeugen keinerlei Hinweise auf eine bloß vorgeschobene oder zum Schein gegründete Geschäftstätigkeit hervorgegangen sei“ (ON 157, 12 f; zur Verfahrenslage im Zeitpunkt der Antragstellung als Bezugspunkt siehe RIS‑Justiz RS0099618), wurde der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider zu Recht abgewiesen.

[6] Denn der Antrag nimmt nicht auf für die Schuld-oder Subsumtionsfrage erhebliche Umstände Bezug (siehe aber RIS‑Justiz RS0116503, RS0118319; zum Gegenstand von Zeugenaussagen RIS‑Justiz RS0097540, RS0097545, RS0097573).

[7] Die zur Fundierung des Beweisantrags in der Beschwerde nachgetragenen Gründe sind prozessual verspätet und solcherart unbeachtlich (RIS‑Justiz RS0099117).

[8] Soweit die Mängelrüge die fehlende Erörterung elektronischer Kommunikation zwischen dem Angeklagten und T* (ON 147.2) moniert (Z 5 zweiter Fall, nominell auch Z 5 vierter Fall) und eine unzureichende Begründung der bloß beweiswürdigenden Erwägung einwendet (Z 5 vierter Fall), der Angeklagte sei „die treibende Kraft hinter T*“ gewesen (US 11), verfehlt sie schon mangels konkreter Bezugnahme auf bekämpfte Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (RIS‑Justiz RS0106268) die prozessförmige Darstellung (RIS‑Justiz RS0130729 [T1, T2]).

[9] Der behauptete Widerspruch (Z 5 dritter Fall, nominell auch Z 10) zwischen den Feststellungen zu 1./ (US 4 ff) und dem Referat der entscheidenden Tatsachen im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) betreffend das geschädigte Unternehmen, den darauf bezogenen Schädigungsvorsatz, die Verfügungsmacht über das Konto bei der H* AG und den Bereicherungsvorsatz des unmittelbaren Täters bezieht sich nicht – wie geboten – auf entscheidende Tatsachen (RIS‑Justiz RS0117402; zur Irrelevanz des Geschädigten und des Bezugspunkts des Schädigungsvorsatzes vgl RIS‑Justiz RS0094502 [T1, T7, T9]); Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 148a Rz 25 iVm § 146 Rz 59 und 115/1).

[10] Das (auch gegen den Verfallsausspruch gerichtete) Vorbringen (der Sache nach Z 11 erster Fall iVm Z 5 dritter Fall), wonach zwischen den Urteilskonstatierungen, dass T* einziger Verfügungsberechtigter über das Geschäftskonto der H* AG gewesen ist (US 5), T* die Abflüsse von diesem Konto veranlasst und die Teilbeträge zunächst sich selbst übertragen hat (US 7 f), nicht festgestellt werden kann, ob sich der Angeklagte bei den unmittelbaren Tathandlungen des T* selbst beteiligt hat und über die Bestimmung zur Tat und den Beitrag zur Unternehmensgründung und Kontoeröffnung hinaus unterstützend tätig geworden ist (US 8) und Tathandlungen von A*, Al* und Ar* nicht feststellbar sind (US 8) einerseits und der Feststellung des Zuflusses von 2.145.823,26 Euro an T* andererseits (US 8, 12) ein Widerspruch bestehe, vernachlässigt neuerlich den eröffneten Anfechtungsrahmen (siehe dazu RIS‑Justiz RS0119089, RS0099651, RS0099548).

[11] Die zuletzt angeführte Sachverhaltskonstatierung blieb auch nicht unbegründet (der Sache nach Z 11 erster Fall iVm Z 5 vierter Fall). Indem die Beschwerde die darauf bezogenen beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter (US 12) übergeht, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS‑Justiz RS0119370).

[12] Auch zwischen der Konstatierung, der Angeklagte habe „sich oder andere“ unrechtmäßig bereichern wollen (US 8), und der Erwägung, er habe für „sich“ eine unrechtmäßige Bereicherung angestrebt (US 12), besteht weder ein logischer Widerspruch (Z 5 dritter Fall, nominell auch Z 10) noch betrifft dies eine entscheidende Tatsache.

[13] Gleiches gilt für die Behauptung eines Widerspruchs (Z 5 dritter Fall) zwischen der fehlenden Feststellbarkeit von (strafrechtlich relevanten) Tathandlungen des A*, Al* und Ar* (US 8) und der Bezugnahme auf einzelne Handlungen dieser Personen in den Entscheidungsgründen.

[14] Das weitere Vorbringen, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Ansehung der Bestimmungstäterschaft blieben sprachlich widersprüchlich, insbesondere sei unklar, ob der Angeklagte einen Bestimmungsvorsatz auf die tatbildliche Beeinflussung des Ergebnisses einer automationsunterstützten Datenverarbeitung oder bloß einen allgemeinen Bereicherungsvorsatz gehabt habe (siehe dazu US 8 f), ist unverständlich und solcherart einer Erwiderung unzugänglich.

[15] Eben dies gilt für den Einwand (nominell Z 9 lit a und 10) fehlender „Feststellungen“ dazu, „wodurch“ sich ein auf „endgültige“ unrechtmäßige Bereicherung gerichteter Vorsatz des Angeklagten ergeben soll, und dass der Bereicherungsvorsatz die Annahme der Qualifikation des § 148a Abs 2 dritter Fall StGB nicht trage.

[16] Auch der Vorwurf, es bleibe unklar, „auf welche konkreten subjektiven Tatkomponenten sich der angenommene Bestimmungsvorsatz“ zu 2./ erstreckt haben soll (vgl dazu US 9), bleibt unklar.

[17] Die Notwendigkeit näherer Ausführungen dazu, „in welcher Weise“ und „wodurch“ dem Angeklagten Verfügungsmacht über die Vermögenswerte zugekommen sei (nominell Z 5 und Z 9 lit a), wird ohne methodengerechte Ableitung bloß behauptet (siehe aber RIS‑Justiz RS0116565).

[18] Entgegen dem Vorwurf einer bloßen Scheinbegründung (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 5 vierter Fall) der sehr wohl getroffenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 8 f) begegnet deren Ableitung aus dem objektiven Tatgeschehen (US 11 f) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken (RIS‑Justiz RS0116882 [T1], RS0098671). Dass diese Begründung den Beschwerdeführer nicht überzeugt, ist rechtlich irrelevant (RIS‑Justiz RS0098471 [T7]).

[19] Die im Rahmen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) als unzureichende Scheinbegründung geäußerte Kritik an den beweiswürdigenden Erwägungen des Schöffensenats zum Vermögenszufluss und der Verfügungsmacht des Angeklagten, und zu seinem Vorsatz verabsäumt einmal mehr, die bekämpften Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen konkret zu bezeichnen.

[20] Indem die weitere Rüge (nominell Z 5 und Z 9 lit a) Beweisergebnisse – etwa die elektronische Kommunikation zwischen dem Angeklagten und T* – eigenständig würdigt und daraus günstigere Schlussfolgerungen einfordert, als die vom Schöffengericht getroffenen, bekämpft sie bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

[21] Überschreitung der Anklage liegt – entgegen dem aus Z 8 erhobenen Vorwurf – nicht vor. Eine solche wäre (von einem hier nicht [mehr; ON 157, 2; 15 Os 133/25k; vgl auch RIS‑Justiz RS0123609] in Rede stehenden Unterbleiben einer Informationserteilung iSd § 262 StPO abgesehen) nur dann gegeben, wenn Urteil und Anklage nach Maßgabe des prozessualen Tatbegriffs nicht denselben Sachverhalt erfassen, wobei auch andere in den Rahmen des Gesamtverhaltens des Angeklagten fallende Handlungen, die auf denselben strafgesetzwidrigen Erfolg zielen, einzubeziehen sind (RIS‑Justiz RS0113142 [T17], RS0098484).

[22] Indem die Rüge aus Z 8 einwendet, dass die angefochtene Entscheidung den Tatzeitraum weiter ausdehne als die Anklage (dort: von 27. August 2024 bis ca Februar 2025; hier: ein unbekannter Zeitpunkt vor dem 27. August 2024), erstattet sie – mit Blick auf die ansonsten hinlängliche Individualisierung der Tat – kein Vorbringen im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes, weil sie damit die Identität von Anklage‑ und Urteilssachverhalt nicht infrage stellt (RIS‑Justiz RS0099648, RS0113142 [T6], RS0098697 und RS0113145).

[23] Die aus Z 8 behauptete Divergenz betreffend die geschädigte Bank bzw die geschädigten ausländischen Unternehmen liegt nicht vor (siehe US 8).

[24] Dass dem Beschwerdeführer in der Anklage zur Last gelegt wurde, er habe im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Mittätern Verantwortliche einer Bank durch Täuschung über die Rechtmäßigkeit von aus SEPA-Lastschrifteinzügen resultierenden Kontoeingängen zu Auszahlungen und Überweisungen verleitet, wobei die Lastschrifteinzüge von ihm und seinen Mittätern veranlasst worden seien (ON 104, 1 f, 5), und er nunmehr schuldig erkannt wurde, den unmittelbaren Täter dazu bestimmt zu haben, durch die – mangels zugrunde liegender Lastschriftmandate – unrechtmäßige Eingabe von Lastschriftaufträgen Kontogutschriften zu erzielen (US 1 f, 4 ff), stellt ebenso wenig eine Anklageüberschreitung dar.

[25] Weshalb es mit Blick auf § 262 StPO eines Hinweises bedurft hätte, dass im Rahmen der Strafzumessung die Beitragstäterschaft erschwerend gewertet werde, erklärt das Rechtsmittel nicht.

[26] Soweit die Beschwerde (nominell Z 9 lit b) den Vorwurf der Anklageüberschreitung in Ansehung des Tatzeitraums auch als Verstoß gegen ne bis in idem geltend macht, entfernt sie sich einerseits vom Urteilssachverhalt (RIS‑Justiz RS0099810) und lässt andererseits jegliche Ableitung dazu aus dem Gesetz vermissen (RIS‑Justiz RS0116565).

[27] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a, nominell teilweise auch Z 5, 10 und 11) reklamiert – jeweils unter Außerachtlassung des im Urteilssachverhalt liegenden Bezugspunkts (RIS‑Justiz RS0099810) – das Fehlen von Feststellungen

- zu einer „tatbildliche[n] Beteiligungs- bzw Bestimmungshandlung“ bzw „konkreten Geldwäschehandlungen“ des Beschwerdeführers sowie den Gegenständen der Verschleierungshandlungen und dessen Empfänger und behauptet bloße straflose Vorbereitungshandlungen (siehe aber zur Konstatierung von Bestimmungshandlungen US 1, 4, 8 ff);

- zur Kausalität der Bestimmungshandlungen (siehe aber US 4 [„wodurch er den Tatentschluss hervorrief“]) und

- zum Zufluss der Vermögenswerte an T* und dessen Verfügungsmacht darüber (siehe aber US 12)

betreffend den Schuldspruch 1./ ferner

- zu den subjektiven Tatbestandsmerkmalen und zum Bestimmungsvorsatz (siehe aber US 8 f);

- zum verursachten Vermögensschaden (siehe aber US 6 f) sowie

betreffend den Schuldspruch 2./ ferner

- zum Vorsatz auf Bestimmung zu Verschleierungs- und „Geldwäschehandlungen“ (siehe aber US 9).

[28] Damit ist sie nicht am Prozessrecht orientiert. Der Vorwurf der bloßen Verwendung der verba legalia trifft nicht zu.

[29] Die weitere Rechtsrüge (Z 9 lit a) leitet zu Schuldspruch 2./ nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (siehe aber RIS‑Justiz RS0116565), weshalb es zur Strafbarkeit des Bestimmungstäters (§ 12 erster Fall StGB) erforderlich wäre, dass er selbst Vermögensbestandteile umwandelt.

[30] Die weitere Rechtsrüge (Z 9 lit b) wendet mit der Behauptung, die Verurteilung verstoße gegen den Grundsatz der Spezialität nach § 31 Abs 1 EU‑JZG, weil der gegen den Angeklagten erlassene Europäische Haftbefehl (idF: EU‑HB) die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Taten nicht umfasse, ein prozessuales Verfolgungshindernis ein.

[31] Der Grundsatz der Spezialität bezieht sich auf die Tat im Sinn des historischen Lebenssachverhalts (RIS‑Justiz RS0087147 [T3]; Hinterhofer in WK² EU‑JZG § 31 Rz 13 f; Herrnfeld in Göth-Flemmich/Herrnfeld/Kmetic/Martetschläger, Internationales Strafrecht § 31 EU‑JZG Rz 4).

[32] Ausgehend davon macht die Rüge nicht klar, aus welchem Grund – trotz im Wesentlichen übereinstimmender Beschreibung des Sachverhalts (Unternehmensgründung und Kontoeröffnung zum Zweck der Erlangung der Berechtigung zum selbständigen Einzug von Forderungen von fremden Konten und nachfolgende vielfache mandatslose Einzüge von ausländischen Konten sowie Weitertransfer des dadurch erlangten vorübergehend hohen Habensaldos durch den Angeklagten und T* als Mittäter vor Rückgängigmachung der Kontobelastung infolge fehlenden Mandats) im EU‑HB (ON 35, 2 ff, ON 40, 2 ff iVm der Bewilligung ON 63, 4) und im Urteil (US 4 ff) – durch den abweichenden Tatzeitraum (vgl dazu neuerlich RIS‑Justiz RS0098697, RS0099648, RS0098557) die Identität der vom EU‑HB erfassten und dem Schuldspruch zugrunde liegenden Taten zweifelhaft sein sollte.

[33] Ferner erklärt die Beschwerde auch nicht, weshalb die Änderung der Beteiligungsform, obwohl dadurch kein anderes historisches Geschehen (und auch keine andere rechtliche Kategorie) verwirklicht wurde (vgl Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 545, Lewisch, WK‑StPO § 262 Rz 101, 11 Os 56/10k), eine Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes darstellen sollte.

[34] Der Einwand, der EU‑HB habe sich nur auf eine einzige Straftat bezogen und keinen „eigenständigen Geldwäschevorwurf“ enthalten, verkennt, dass die Spezialitätsbindung einer abweichenden rechtlichen Beurteilung des – auch den Weitertransfer des „betrügerisch“ erlangten Kontoguthabens mit dem Ziel der Verschleierung umfassenden (ON 40, 3 f) – Sachverhalts nicht entgegensteht (RIS‑Justiz RS0087147, RS0073363; Hinterhofer in WK2 EU‑JZG § 31 Rz 14).

[35] Weshalb durch die Urteilskonstatierung im ersten Rechtsgang, wonach nicht festgestellt werden könne, ob sich der Angeklagte bei den unmittelbaren Tathandlungen des T* selbst beteiligte oder über die Bestimmung und den Beitrag bei der Unternehmensgründung und Kontoeröffnung hinaus unterstützend tätig gewesen ist, ein Freispruch zum Ausdruck gebracht worden sei, der nun als Verfolgungshindernis im zweiten Rechtsgang gelte (siehe dazu RIS‑Justiz RS0116266 [T9], Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 503), erklärt das weitere Rechtsmittelvorbringen nicht nachvollziehbar.

[36] Zwar trifft es zu (nominell Z 5 dritter Fall und 11), dass die begründete strafbare Handlung im Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO falsch bezeichnet wurde (§ 148a Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB [US 2]). Da das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO [US 2]) und die Entscheidungsgründe (insb US 14) zweifelsfrei erkennen lassen, dass das Verbrechen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 und Abs 2 dritter Fall StGB durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen als begründet angesehen wurde, liegt kein Subsumtionsfehler (Z 10), sondern bloß ein Anlass zur Klarstellung vor (RIS‑Justiz RS0116669; Lendl, WK‑StPO § 260 Rz 32).

[37] Die Subsumtionsrüge (Z 10) geht von einer unrichtigen Subsumtion zu Schuldspruch 1./ aus. Weshalb der Urteilssachverhalt eine Subsumtion wegen des Verbrechens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach §§ 12 zweiter Fall, 148a Abs 1, Abs 2 dritter Fall und Abs 3 StGB nicht tragen sollte (vgl dazu 12 Os 71/17h, 15 Os 104/19m, Leukauf/Steininger/Flora, StGB5 § 146 Rz 74a), leitet sie nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (RIS‑Justiz RS0116565). Zum Erfordernis des auch bloß vorübergehend eingetretenen Vermögensschadens siehe bereits 15 Os 133/25k Rz 14 mwN.

[38] Auch die weitere Subsumtionsrüge (Z 10, nominell teilweise auch Z 5), die Feststellungen zur Herbeiführung eines 300.000 Euro übersteigenden Schadens (unmittelbar) durch die Tat zu 1./, zur Begehung der Geldwäscherei zu 2./ in Bezug auf einen Vermögensbestandteil in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert und zum auf die jeweilige Wertqualifikation bezogenen Vorsatz vermisst, negiert die entsprechenden Urteilskonstatierungen (US 6 ff, 12; RIS‑Justiz RS0099810).

[39] Weshalb die rechtsrichtige Subsumtion darüber hinausgehende Konstatierungen

- betreffend eine unmittelbare Ausführungshandlung des Angeklagten;

- zum konkreten Inhalt der als Bestimmung angesehenen Aufforderung sowie zu deren Zeitpunkt;

- zu den Vorstellungen des Angeklagten über den technischen Verlauf des Lastschriftverfahrens;

- dazu, „auf welchen konkreten Vermögensvorteil sich der jeweilige Vorsatz überhaupt bezogen haben soll“ und „wem welche Vermögensbestandteile tatsächlich zukommen sollten“;

- zum Vorsatz des Angeklagten auf Schädigung der H* AG;

- zum konkreten Inhalt seines Bereicherungsvorsatzes;

- zum Vorsatz des Angeklagten auf Hervorrufung eines bestimmten Vorsatzes des unmittelbaren Täters und auf Bestimmung zur gewerbsmäßigen Tatbegehung;

- dazu, „welcher konkrete Vermögensbestandteil Gegenstand welcher behaupteten Geldwäschehandlung gewesen sein soll“, „welchen Wert dieser Vermögensbestandteil hatte“ und „welcher konkrete Vermögensbestandteil welchem Beteiligten zu welchem Zeitpunkt zukam“, sowie

- zur subjektiven Tatseite (auch hinsichtlich der Wertqualifikation des § 165 Abs 4 StGB) betreffend den unmittelbaren Täter

erfordert hätte (Z 9 lit a, nominell teilweise auch Z 5 und 10), entbehrt neuerlich der methodengerechten Ableitung aus dem Gesetz (RIS‑Justiz RS0116565).

[40] Soweit die Sanktionsrüge (nominell Z 11) die Berücksichtigung zusätzlicher Milderungsgründe (konkret die „Opfermitverantwortung“, das fehlende Compliance‑System der Bank und deren verzögerte Reaktion sowie das „reueähnliche Nachtatverhalten“) einfordert und die Annahme einzelner Erschwerungsgründe (nämlich den mehrfachen Tatbeitrag, die mehrfache Qualifikation, die Überschreitung der Qualifikationsgrenze sowie das Zusammentreffen zweier Verbrechen) kritisiert, erstattet sie ein Berufungsvorbringen (RIS‑Justiz RS0099911, RS0099920; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 728).

[41] Weshalb durch die herangezogenen Erschwerungsgründe (US 15) gegen das Doppelverwertungsverbot (RIS‑Justiz RS0130193) verstoßen worden wäre (Z 11 zweiter Fall), erklärt die Beschwerde nicht.

[42] Die Tatbegehung in Gesellschaft („Tatbegehung unter Zuhilfenahme von zumindest einem unmittelbaren Täter“) verstößt – der Sanktionsrüge zuwider – mangels Relevanz der Täterschaftsform für den anzuwendenden Strafsatz (vgl RIS‑Justiz RS0013731) nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB), weil dieser Umstand weder die Strafdrohung des § 148a noch des § 165 StGB bestimmt. Gleiches gilt für die Mehrfachqualifikation (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB).

[43] Die Beteiligung an der Tat sowohl durch Bestimmung als auch durch Leistung eines sonstigen Tatbeitrags (US 4 f) kann sehr wohl rechtsrichtig als erschwerend berücksichtigt werden (RIS‑Justiz RS0090975).

[44] Ebenso erfolgte die aggravierende Wertung des „vielfache[n] Überschreiten[s] der Qualifikationsgrenze“ ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (RIS‑Justiz RS0099961).

[45] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[46] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[47] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00068_26B0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin FI Gsellmann in der Strafsache gegen * T* wegen des Verbrechens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach §§ 12 zweiter Fall, 148a Abs 1, Abs 2 zweiter Fall und Abs 3 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 16. März 2026, GZ 23 Hv 12/26k‑158, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00068_26B0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[5]

RIS-Text – Auszug

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00068_26B0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[6]

RIS-Text – Auszug

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00068_26B0000_000.

Quelle im RIS öffnen

Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Eine Nichtigkeitsbeschwerde muss die bekämpften Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen konkret und prozessförmig bezeichnen.
  • Nachträglich ergänzte Gründe können einen in der Hauptverhandlung unzureichend fundierten Beweisantrag nicht sanieren.
  • Eine abweichende rechtliche oder tatsächliche Beschreibung führt nicht zur Anklageüberschreitung, wenn die Identität des Prozessgegenstands gewahrt bleibt.
  • Die eigenständige Neubewertung von Beweisergebnissen ist keine gesetzmäßige Ausführung einer Mängel- oder Rechtsrüge.
  • Über die Berufungen entschied der OGH nicht; die Akten wurden dafür dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Häufige Fragen

Wie entschied der OGH zu 15Os68/26b?

Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück. Die Berufungen wurden zur Entscheidung an das Oberlandesgericht Innsbruck weitergeleitet.

Welche Straftaten waren Gegenstand des Verfahrens?

Gegenstand waren Schuldsprüche wegen Bestimmung zum betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch und wegen Bestimmung zur Geldwäscherei.

Warum blieb der Beweisantrag erfolglos?

Die beantragten Aussagen zur geplanten legalen Geschäftstätigkeit betrafen nach Ansicht des OGH keine für Schuld oder Subsumtion erheblichen Umstände. Ergänzende Beschwerdeausführungen waren verspätet.

Lag nach Ansicht des OGH eine Anklageüberschreitung vor?

Nein. Die Beschwerde stellte die Identität des von Anklage und Urteil erfassten Sachverhalts nicht erfolgreich infrage.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Der bereitgestellte Volltext endet während der Behandlung der Rechtsrüge; nicht sichtbare weitere Erwägungen wurden daher nicht ergänzt.

Die im RIS-Auszug ausdrücklich korrigierten Qualifikationsangaben wurden entsprechend der Entscheidungsbegründung wiedergegeben.

Die Seite fasst die Entscheidung allgemein zusammen und enthält keine individuelle Rechtsberatung.

Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.

Originalentscheidung im RIS öffnen

Weiter recherchieren

Verwandte Suchseiten

Weitere OGH-Entscheidungen