RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht Korneuburg als Schöffengericht hatte den Angeklagten wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB schuldig erkannt. [2] [3]
Dem Schuldspruch lagen mehrere durch Gewalt erzwungene sexuelle Handlungen sowie über einen längeren Zeitraum gesetzte körperliche Übergriffe gegen das Opfer zugrunde. Gegen das Urteil erhob der Angeklagte eine auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. [3] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH beurteilte weder die Mängelrüge noch die Rechts- und Subsumtionsrügen als gesetzmäßig ausgeführt. Die Beschwerde zeigte keinen für die begehrte Nichtigerklärung geeigneten Fehler des erstinstanzlichen Urteils auf. [3] [3]
- Begründungsmängel: Die pauschale Behauptung, entscheidungswesentliche Tatsachen seien nicht ausreichend begründet worden, bezeichnete keine konkrete Feststellung, die mit einem formalen Begründungsmangel behaftet sein sollte. Nicht getroffene Feststellungen können zudem nicht mit Mängelrüge bekämpft werden. [3] [3]
- Beweiswürdigung: Der Vorwurf, das Erstgericht habe sich mit den Angaben des Opfers zu wenig auseinandergesetzt, blieb ohne Bezug zu den Urteilsgründen und zeigte keinen formalen Begründungsmangel auf. Eigene Schlussfolgerungen aus der Aussage des Opfers bekämpfen lediglich die Beweiswürdigung; eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ist im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen. [3]
- Aktenwidrigkeit: Soweit die Beschwerde eine Abweichung der Tatumschreibung von der Aussage des Opfers behauptete, verkannte sie nach Ansicht des OGH, dass Feststellungen nicht in dem geltend gemachten Sinn aktenwidrig sein können. [3]
- Vergewaltigung: Die Rechtsrüge erklärte nicht, weshalb die festgestellten gewaltsamen Handlungen und die erzwungene sexuelle Handlung bloß eine straflose Vorbereitungshandlung darstellen sollten. Ebenso wurde nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet, weshalb für § 201 Abs 1 StGB Feststellungen zu „schwerer Gewalt“ erforderlich wären und die festgestellten Gewalthandlungen nicht ausreichen sollten. [3]
- Fortgesetzte Gewaltausübung: Zum Schuldspruch nach § 107b Abs 1 StGB legte die Beschwerde nicht dar, weshalb ein Verletzungserfolg bei jedem einzelnen Angriff subsumtionsrelevant sein sollte. Sie zeigte auch nicht auf, warum die festgestellte Dauer, Dichte und Intensität der Gewaltausübung für diesen Tatbestand unzureichend wären. [3]
- Subsumtionsrüge: Das Begehren, einzelne Vorfälle statt § 107b Abs 1 StGB jeweils § 83 Abs 1 StGB zu unterstellen, war nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt, weil es der Sache nach zusätzliche Schuldsprüche wegen Körperverletzung ansprach. [3]
Ergebnis
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde gemäß § 285d Abs 1 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückgewiesen. Infolge dessen wurden die Akten zur Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht Wien weitergeleitet; dem Angeklagten wurden außerdem die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1] [2] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die formellen Anforderungen an Nichtigkeitsgründe sowie die Subsumtion der vom Erstgericht festgestellten Taten nach dem StGB. [3]
- § 201 Abs 1 StGB: Vergewaltigung; maßgebliche rechtliche Einordnung der unter Einsatz von Gewalt erzwungenen sexuellen Handlungen. [2] [3]
- § 107b Abs 1 StGB: Fortgesetzte Gewaltausübung; der OGH verweist auf eine einzelfallbezogene Betrachtung von Dauer, Dichte und Intensität. [3]
- § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO: Vom Angeklagten geltend gemachte Nichtigkeitsgründe: formelle Begründungsmängel, Rechtsrüge und Subsumtionsrüge. [3] [3]
- § 283 Abs 1 StPO: Im schöffengerichtlichen Verfahren ist eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld nicht vorgesehen. [3]
- §§ 285d Abs 1 und 285i StPO: Grundlagen für die sofortige Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde und die anschließende Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Berufung. [3]
- § 390a Abs 1 StPO: Rechtsgrundlage der Kostenentscheidung im bisherigen Rechtsmittelverfahren. [3]
Spruch
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurück. Die geltend gemachten Begründungs-, Rechts- und Subsumtionsmängel waren nicht gesetzmäßig ausgeführt. Über die Berufung hat das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260715_OGH0002_0150OS00048_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * G* der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I./) und des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt. [2] Danach hat er in L* I./ * K* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs oder zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, und zwar 1./ am 9. Juni 2024, indem er sie zunächst in der Dusche an den Haaren packte und ihren Kopf zu seinem erigierten Penis drückte, und sie „zwang, Oralverkehr zu vollziehen“, sodann aufs Bett zerrte und dort neuerlich an den Haaren festhielt und tief mit seinem Penis „oral eindrang“, sodass sie ein Würgereiz über...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260715_OGH0002_0150OS00048_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. [4] Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) reklamiert zunächst zu I./1./ und I./2./, das Gericht habe „entscheidungswesentliche Tatsachen“ nicht ausreichend begründet. Sie erklärt jedoch nicht, welche konkrete Feststellung zu einer entscheidenden Tatsache mit einem formalen Begründungsmangel behaftet sein sollte (vgl aber RIS-Justiz RS0130729 [T1]).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260715_OGH0002_0150OS00048_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Edelmann in der Strafsache gegen * G* wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 20.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260715_OGH0002_0150OS00048_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
November 2025, GZ 327 Hv 50/25a-17.5, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260715_OGH0002_0150OS00048_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260715_OGH0002_0150OS00048_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine Mängelrüge muss eine konkrete entscheidende Feststellung und den behaupteten formalen Begründungsmangel bezeichnen.
- Das Fehlen von Feststellungen kann nicht als Begründungsmangel nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO geltend gemacht werden.
- Eigene Schlussfolgerungen aus Beweisergebnissen ersetzen keine gesetzmäßig ausgeführte Mängelrüge.
- Eine Rechtsrüge muss ihre rechtlichen Einwände methodengerecht aus dem Gesetz ableiten.
- Bei § 107b Abs 1 StGB sind Dauer, Dichte und Intensität der festgestellten Gewaltausübung einzelfallbezogen zu betrachten.
Häufige Fragen
Warum wies der OGH die Nichtigkeitsbeschwerde zurück?
Die behaupteten Begründungs-, Rechts- und Subsumtionsmängel wurden nicht gesetzmäßig dargelegt. Die Beschwerde bezeichnete insbesondere keine konkreten formalen Begründungsfehler und leitete ihre rechtlichen Einwände nicht hinreichend aus dem Gesetz ab.
Kann die Beweiswürdigung mit einer Mängelrüge bekämpft werden?
Bloße eigene Schlussfolgerungen aus Zeugenaussagen genügen nicht. Im schöffengerichtlichen Verfahren ist außerdem keine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld vorgesehen.
Ist für § 201 Abs 1 StGB stets „schwere Gewalt“ erforderlich?
Der OGH hielt der Beschwerde entgegen, sie habe nicht methodengerecht dargelegt, weshalb nach der maßgeblichen Rechtslage Feststellungen zu „schwerer Gewalt“ erforderlich sein sollten und die konkret festgestellten Gewalthandlungen nicht genügten.
Wovon hängt fortgesetzte Gewaltausübung nach § 107b StGB ab?
Nach der in der Entscheidung wiedergegebenen Beurteilung sind insbesondere Dauer, Dichte und Intensität der Gewaltausübung einzelfallbezogen zu betrachten.
Quelle und Hinweis
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