RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
15Os48/26m
Entscheidungsdatum
2026-07-15
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00048.26M.0715.000
Dokumentnummer
JJT_20260715_OGH0002_0150OS00048_26M0000_000

Sachverhalt

Das Landesgericht Korneuburg als Schöffengericht hatte den Angeklagten wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB schuldig erkannt. [2] [3]

Dem Schuldspruch lagen mehrere durch Gewalt erzwungene sexuelle Handlungen sowie über einen längeren Zeitraum gesetzte körperliche Übergriffe gegen das Opfer zugrunde. Gegen das Urteil erhob der Angeklagte eine auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. [3] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH beurteilte weder die Mängelrüge noch die Rechts- und Subsumtionsrügen als gesetzmäßig ausgeführt. Die Beschwerde zeigte keinen für die begehrte Nichtigerklärung geeigneten Fehler des erstinstanzlichen Urteils auf. [3] [3]

Ergebnis

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde gemäß § 285d Abs 1 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückgewiesen. Infolge dessen wurden die Akten zur Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht Wien weitergeleitet; dem Angeklagten wurden außerdem die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1] [2] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft die formellen Anforderungen an Nichtigkeitsgründe sowie die Subsumtion der vom Erstgericht festgestellten Taten nach dem StGB. [3]

Spruch

Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurück. Die geltend gemachten Begründungs-, Rechts- und Subsumtionsmängel waren nicht gesetzmäßig ausgeführt. Über die Berufung hat das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260715_OGH0002_0150OS00048_26M0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * G* der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I./) und des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt. [2] Danach hat er in L* I./ * K* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs oder zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, und zwar 1./ am 9. Juni 2024, indem er sie zunächst in der Dusche an den Haaren packte und ihren Kopf zu seinem erigierten Penis drückte, und sie „zwang, Oralverkehr zu vollziehen“, sodann aufs Bett zerrte und dort neuerlich an den Haaren festhielt und tief mit seinem Penis „oral eindrang“, sodass sie ein Würgereiz über...

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. [4] Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) reklamiert zunächst zu I./1./ und I./2./, das Gericht habe „entscheidungswesentliche Tatsachen“ nicht ausreichend begründet. Sie erklärt jedoch nicht, welche konkrete Feststellung zu einer entscheidenden Tatsache mit einem formalen Begründungsmangel behaftet sein sollte (vgl aber RIS-Justiz RS0130729 [T1]).

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260715_OGH0002_0150OS00048_26M0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Edelmann in der Strafsache gegen * G* wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 20.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260715_OGH0002_0150OS00048_26M0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

November 2025, GZ 327 Hv 50/25a-17.5, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

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[3]

RIS-Kontext

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260715_OGH0002_0150OS00048_26M0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Eine Mängelrüge muss eine konkrete entscheidende Feststellung und den behaupteten formalen Begründungsmangel bezeichnen.
  • Das Fehlen von Feststellungen kann nicht als Begründungsmangel nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO geltend gemacht werden.
  • Eigene Schlussfolgerungen aus Beweisergebnissen ersetzen keine gesetzmäßig ausgeführte Mängelrüge.
  • Eine Rechtsrüge muss ihre rechtlichen Einwände methodengerecht aus dem Gesetz ableiten.
  • Bei § 107b Abs 1 StGB sind Dauer, Dichte und Intensität der festgestellten Gewaltausübung einzelfallbezogen zu betrachten.

Häufige Fragen

Warum wies der OGH die Nichtigkeitsbeschwerde zurück?

Die behaupteten Begründungs-, Rechts- und Subsumtionsmängel wurden nicht gesetzmäßig dargelegt. Die Beschwerde bezeichnete insbesondere keine konkreten formalen Begründungsfehler und leitete ihre rechtlichen Einwände nicht hinreichend aus dem Gesetz ab.

Kann die Beweiswürdigung mit einer Mängelrüge bekämpft werden?

Bloße eigene Schlussfolgerungen aus Zeugenaussagen genügen nicht. Im schöffengerichtlichen Verfahren ist außerdem keine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld vorgesehen.

Ist für § 201 Abs 1 StGB stets „schwere Gewalt“ erforderlich?

Der OGH hielt der Beschwerde entgegen, sie habe nicht methodengerecht dargelegt, weshalb nach der maßgeblichen Rechtslage Feststellungen zu „schwerer Gewalt“ erforderlich sein sollten und die konkret festgestellten Gewalthandlungen nicht genügten.

Wovon hängt fortgesetzte Gewaltausübung nach § 107b StGB ab?

Nach der in der Entscheidung wiedergegebenen Beurteilung sind insbesondere Dauer, Dichte und Intensität der Gewaltausübung einzelfallbezogen zu betrachten.

Quelle und Hinweis

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