RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Korneuburg führte ein Rechtshilfeverfahren zur Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung der Staatsanwaltschaft Dresden vom 6. März 2025. Dem Ersuchen war ein Beschluss des Amtsgerichts Dresden angeschlossen. Gegenstand der Ermittlungen war der Verdacht von Betrugshandlungen über Callcenter und nachgelagerten Straftaten. [2] [6]
Die Staatsanwaltschaft ordnete eine Durchsuchung an, um unter anderem Datenträger und Daten zur Auswertung durch die deutschen Behörden zu beschlagnahmen. Das Landesgericht Korneuburg bewilligte die Maßnahme. Das OLG Wien hob die Bewilligung hinsichtlich der Datenbeschlagnahme auf und verwies die Sache insoweit zurück: Es vermisste Angaben zu Datenkategorien, Dateninhalten und zum erfassten Zeitraum. [6] [1]
Die Generalprokuratur erhob gegen den Beschluss des OLG Wien vom 5. November 2025 eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes. Der OGH entschied darüber am 25. Februar 2026. [4] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH unterschied zwischen den Anforderungen an eine innerstaatliche Datenbeschlagnahme und dem besonderen Prüfungsmaßstab bei der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung. Die Vorschriften der StPO sind im Rechtshilfeverfahren nur sinngemäß anzuwenden, soweit das EU-JZG nichts anderes bestimmt. [3]
- Innerstaatliche Umschreibungspflicht: § 115f Abs 3 StPO verlangt Angaben zu Datenkategorien, Dateninhalten und Zeitraum. Diese begrenzen die spätere technische Aufbereitung und Auswertung und dienen der Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit und dem Grundrechtsschutz. [3]
- Grundlage der Vollstreckungsentscheidung: Grundlage der Entscheidung ist ausschließlich die Europäische Ermittlungsanordnung als Bescheinigung sowie eine allenfalls ergänzend eingeholte Information der ausstellenden Behörde. [3]
- Besondere Inhaltserfordernisse: § 55e Abs 1 EU-JZG verlangt insbesondere eine Beschreibung der Maßnahme und eine Begründung ihrer Vollstreckungszulässigkeit. Der Verweis auf § 102 Abs 2 Z 3 StPO fehlt: Eine eigenständige Begründung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit ist daher nicht vorgesehen. [3]
- Grenzen der gerichtlichen Prüfung: Das Gericht prüft Mängel der Ermittlungsanordnung, Ablehnungsgründe nach § 55a EU-JZG und den möglichen Rückgriff auf eine andere Maßnahme nach § 55b EU-JZG. Außerhalb der Ablehnungsgründe sind Tatverdacht, Notwendigkeit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit nicht erneut zu prüfen. [3]
- Überprüfung im Ausstellungsstaat: Nach § 55e Abs 4 letzter Satz EU-JZG können die sachlichen Gründe für die Ausstellung nur im Ausstellungsstaat überprüft werden. Die Auswertung des an die deutschen Behörden zu übermittelnden Datenmaterials erfolgt nach den dort geltenden Vorschriften. [3]
- Keine zusätzlichen Angaben im konkreten Fall: Das OLG hatte Ausschlussgründe verneint und die Vollstreckung für zulässig erachtet. Seine dennoch auf § 115f Abs 3 StPO sowie Art 7 und 8 GRC gestützte Forderung nach näheren Angaben zu Daten und Zeitraum verletzte deshalb § 55e Abs 1 und 4 letzter Satz EU-JZG. [1] [3]
Ergebnis
Der OGH stellte fest, dass die beanstandete Rechtsansicht des OLG Wien § 55e Abs 1 und 4 letzter Satz EU-JZG verletzte. Mangels nachteiliger Wirkung für den Betroffenen beschränkte sich die Entscheidung auf die Feststellung der Gesetzesverletzung. [1] [3]
Die Entscheidung beseitigt nicht die Prüfung von Vollstreckungshindernissen. Sie grenzt vielmehr diese Prüfung von der Kontrolle der sachlichen Gründe der Ermittlungsmaßnahme ab, die grundsätzlich dem Ausstellungsstaat vorbehalten ist. [3]
Rechtsgrundlagen
Zentral sind die besonderen Vollstreckungsvorschriften des EU-JZG und ihr Verhältnis zu den innerstaatlichen Anforderungen der StPO an die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten. [1] [3]
- § 55e Abs 1 und 4 letzter Satz EU-JZG: Regelt die Inhaltserfordernisse der Vollstreckungsanordnung und weist die Überprüfung der sachlichen Gründe dem Ausstellungsstaat zu. Diese Bestimmungen wurden nach dem OGH verletzt. [1] [3]
- §§ 55a und 55b EU-JZG: Betreffen Ablehnungsgründe und den Rückgriff auf eine andere Ermittlungsmaßnahme. Sie bestimmen maßgeblich den Prüfungsumfang im Vollstreckungsstaat. [3]
- §§ 55c und 55d EU-JZG: Betreffen die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft, die Bescheinigung sowie die Prüfung von Mängeln und eine mögliche Konsultation der ausstellenden Behörde. [3]
- § 115f Abs 3 StPO: Verlangt für die innerstaatliche Anordnung und Bewilligung Angaben zu Datenkategorien, Dateninhalten und Zeitraum. Im entschiedenen Vollstreckungsfall rechtfertigte dies keine zusätzliche Umschreibungspflicht. [3] [1]
- § 1 Abs 2 EU-JZG; §§ 9 Abs 1, 55 Abs 1, 58 ARHG: Begründen die subsidiäre sinngemäße Anwendung des ARHG und der StPO, soweit das EU-JZG keine abweichenden Regelungen enthält. [3]
- § 5 StPO; § 1 DSG; Art 8 MRK; Art 7 und 8 GRC: Betreffen Verhältnismäßigkeit und Grundrechtsschutz. Der OGH erläutert den Schutzzweck der Umschreibungspflicht und die Grenzen ihrer Übertragung auf die Vollstreckung. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH stellte eine Verletzung des § 55e Abs 1 und 4 letzter Satz EU-JZG fest. Nachdem das OLG Vollstreckungshindernisse verneint hatte, durfte es die Bewilligung der Datenbeschlagnahme nicht von zusätzlichen Angaben zu Datenkategorien, Dateninhalten und Zeitraum nach § 115f Abs 3 StPO abhängig machen. Mangels nachteiliger Wirkung für den Betroffenen blieb es bei der Feststellung.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
In der Rechtshilfesache AZ 5 HSt 10/25v der Staatsanwaltschaft Korneuburg verletzt die im Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 5. November 2025, AZ 22 Bs 306/25y, vertretene Rechtsansicht, wonach (auch) im Falle der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung die gerichtliche Bewilligung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten eine Umschreibung der von der Beschlagnahme erfassten Datenkategorien und Dateninhalte zu enthalten habe und angeben müsse, in Bezug auf welchen Zeitraum die Beschlagnahme von Daten zu erfolgen habe, § 55e Abs 1 und 4 letzter Satz EU‑JZG.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
In der Rechtshilfesache AZ 5 HSt 10/25v der Staatsanwaltschaft Korneuburg verletzt die im Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 5. November 2025, AZ 22 Bs 306/25y, vertretene Rechtsansicht, wonach (auch) im Falle der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung die gerichtliche Bewilligung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten eine Umschreibung der von der Beschlagnahme erfassten Datenkategorien und Dateninhalte zu enthalten habe und angeben müsse, in Bezug auf welchen Zeitraum die Beschlagnahme von Daten zu erfolgen habe, § 55e Abs 1 und 4 letzter Satz EU‑JZG.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260225_OGH0002_0150OS00149_25P0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Bei der Staatsanwaltschaft Korneuburg wird zu AZ 5 HSt 10/25v ein Rechtshilfeverfahren (ua) aufgrund des Ersuchens der Staatsanwaltschaft Dresden um Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung vom 6. März 2025, AZ 204 RHs 313/24, geführt, der ein Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 10. Februar 2025, GZ 272 Gs 768/25, angeschlossen ist (ON 5.1 und 5.2).
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Gründe:
[1] Bei der Staatsanwaltschaft Korneuburg wird zu AZ 5 HSt 10/25v ein Rechtshilfeverfahren (ua) aufgrund des Ersuchens der Staatsanwaltschaft Dresden um Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung vom 6. März 2025, AZ 204 RHs 313/24, geführt, der ein Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 10. Februar 2025, GZ 272 Gs 768/25, angeschlossen ist (ON 5.1 und 5.2).
[2] Nach der in der Europäischen Ermittlungsanordnung dargestellten Verdachtslage sollen von der Türkei aus operierende Täter in einer Vielzahl von Fällen Betrug sowie nachgelagerte Straftaten begangen haben, indem sie über Callcenter Anrufe bei in Deutschland aufhältigen Personen tätigten, diesen wahrheitswidrig Spielgewinne in Aussicht stellten, deren Bankdaten erfragten und in der Folge Inkassoschreiben und Zahlungsbefehle versandten, um die Adressaten zur Begleichung vermeintlich offener Forderungen zu veranlassen.
[3] Auf Basis der bisherigen Ermittlungsergebnisse steht der in * wohnhafte türkische Staatsangehörige N* S* im Verdacht, zur Entgegennahme von Zahlungen Bankkonten zur Verfügung gestellt, einlangende Gelder mit dem Pkw in die Türkei transportiert und solcherart einen wesentlichen Beitrag zur Durchführung der inkriminierten Handlungen geleistet zu haben.
[4] Die Staatsanwaltschaft Korneuburg ordnete (zuletzt) am 24. September 2025 die Durchsuchung der N* S* zuzuordnenden Räumlichkeiten in * (samt zugehöriger Nebenräumlichkeiten) gemäß §§ 117 Z 2 [lit b], 119 Abs 1, 120 Abs 1 erster Satz StPO an, um Datenträger und Daten, nämlich Telekommunikationsmittel und Speichermedien des Genannten, zum Zweck ihrer Auswertung durch die deutschen Behörden zu beschlagnahmen und (im Einzelnen beschriebene) Unterlagen, Bargeld sowie Wert- und Vermögensgegenstände sicherzustellen (ON 29).
[5] Im Hinblick auf die Durchsuchung von Orten sowie die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten wurde diese Anordnung mit Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 25. September 2025, AZ 405 HR 60/25z, aus den in der Anordnung angeführten Gründen gerichtlich bewilligt (ON 29 S 3).
[6] Danach sei die beiderseitige Strafbarkeit nach § 55a Abs 2 Z 1 EU‑JZG nicht zu prüfen, weil das der Europäischen Ermittlungsanordnung zugrundeliegende Tatgeschehen von der ausstellenden Behörde einer der in Anhang I, Teil A, angeführten Kategorie von Straftaten, nämlich der des Betrugs, zugeordnet wurde. Es ergebe sich auch sonst kein Ausschlussgrund nach § 55a EU‑JZG, der die Durchführung der Europäischen Ermittlungsanordnung unzulässig machen würde. Der Rückgriff auf eine andere Ermittlungsmaßnahme im Sinn von § 55b EU‑JZG sei nicht möglich, weil die angeordnete Maßnahme die einzige sei, welche den Sachverhalt verlässlich aufklären könne (ON 29 S 2).
[7] Aus Anlass der gegen den Bewilligungsbeschluss gerichteten Beschwerde des N* S* (ON 31) hob das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht diesen Beschluss, der im Übrigen unberührt blieb, im Umfang der Bewilligung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zum Zweck der Auswertung durch die deutschen Behörden mit Beschluss vom 5. November 2025, AZ 22 Bs 306/25y, auf und verwies die Sache insofern zur neuen Entscheidung an das Erstgericht. Mit seiner Beschwerde wurde der Beschuldigte darauf verwiesen und ihr im Übrigen nicht Folge gegeben (ON 35):
[8] Das Beschwerdegericht verneinte ein Vorliegen von Ablehnungsgründen gemäß § 55a EU‑JZG und sah die Anordnung der Vollstreckung als zulässig an (BS 6); der erstinstanzliche Beschluss lasse aber „im Zusammenhang mit der gerichtlich bewilligten Beschlagnahme der Datenträger und Daten zum Zweck der Auswertung der Daten durch die deutschen Behörden jegliche Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind, und in Bezug auf welchen Zeitraum dies zu erfolgen hat (§ 115f Abs 3 StPO), vermissen“, „sodass von der bescheinigten Verdachtslage auch nicht gedeckte Datenkategorien wie zB Gesundheitsdaten umfasst“ seien. Zwar sei „die Leistung von Rechtshilfe selbst dann zulässig“, wenn die Europäische Ermittlungsanordnung „nicht vollständig den Anforderungen des § 115f Abs 3 StGB entspricht“, so etwa, wenn „die Umschreibung der Datenkategorien und der Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind“, fehle. Dies entbinde „die vollstreckende Behörde jedoch nicht“, „die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die jeweilige Ermittlungsmaßnahme zu beachten“, vor allem „wenn die konkrete Ausgestaltung der Ermittlungsmaßnahme der Gewährleistung der auch durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) gewährleisteten Rechte, und zwar – wie hier – des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art 7 GRC und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten nach Art 8 GRC“ diene, wobei „zur Bedeutung der durch die GRC gewährten Rechte“ auch auf § 55a Abs 1 Z 7 EU‑JZG (ohne Angabe einer bestimmten Gesetzesfassung) hingewiesen wurde (BS 7 f).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260225_OGH0002_0150OS00149_25P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[9] Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht der Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 5. November 2025, AZ 22 Bs 306/25y, mit dem Gesetz nicht im Einklang.
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[9] Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht der Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 5. November 2025, AZ 22 Bs 306/25y, mit dem Gesetz nicht im Einklang.
[10] Die Bestimmungen der §§ 55 bis 55m EU‑JZG regeln die Vollstreckung einer von einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Europäischen Ermittlungsanordnung (§ 55e EU‑JZG) in Österreich. Für die Erledigung eines Ersuchens um Vollstreckung einer judiziellen Entscheidung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union gelten – soweit sich aus den Bestimmungen des EU‑JZG nichts anderes ergibt – die Bestimmungen des ARHG und damit auch jene der StPO sinngemäß (§§ 1 Abs 2 EU‑JZG, 9 Abs 1, 55 Abs 1, 58 ARHG).
[11] Nach § 115f Abs 3 letzter Halbsatz StPO haben Anordnung und gerichtliche Bewilligung einer Beschlagnahme von Datenträgern und Daten (ua) „die Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind, und in Bezug auf welchen Zeitraum dies zu erfolgen hat, zu enthalten“. Diese Umschreibungspflicht dient der Begründung der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit (§ 5 StPO) der konkreten Ermittlungsmaßnahme im Einzelfall und soll Grundrechtsgarantien (§ 1 DSG, Art 8 MRK) Rechnung tragen, indem die genannten Parameter die – dem physischen Zugriff folgende – technische Aufbereitung und Auswertung der Daten determinieren und den von der forensischen Aufbereitung umfassten Datensatz auf ein vorhersehbares Maß reduzieren (vgl §§ 115h ff StPO; IA 15/A BlgNR 28. GP 30 f und AB 16 BlgNR 28. GP 18; vgl auch VfGH 14. Dezember 2023, G 352/2021‑46 [RN 79]).
[12] Im Falle der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung ist die Grundlage der Entscheidung ausschließlich die gebotene Bescheinigung (§ 55d EU‑JZG; dh die Europäische Ermittlungsanordnung) und eine allenfalls in Ergänzung dazu von der ausstellenden Behörde eingeholte Information (EBRV 66 BlgNR 26. GP 10).
[13] Die Staatsanwaltschaft (§ 55c Abs 1 EU‑JZG) hat die Zulässigkeit der Vollstreckung zu prüfen und – sofern keine Ablehnungsgründe im Sinn des § 55a Abs 1 EU‑JZG vorliegen oder ein Anlass für ein Vorgehen nach § 55b EU‑JZG besteht – eine Anordnung zu erlassen (§ 55e Abs 1 EU‑JZG).
[14] Inhaltserfordernisse dieser Anordnung sind zufolge § 55e Abs 1 EU-JZG die in § 102 Abs 2 Z 1, 2 und 4 StPO genannten Angaben (Z 1), eine Beschreibung der durchzuführenden Maßnahme (Z 2), eine Begründung, aus der sich die Zulässigkeit der Vollstreckung ergibt (Z 3), und eine Ablichtung der Europäischen Ermittlungsanordnung (Z 4), nicht aber solche Ausführungen, aus denen abzuleiten ist, dass die Anordnung oder Genehmigung zur Aufklärung der Straftat erforderlich und verhältnismäßig ist und die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (vgl den in § 55e Abs 1 Z 1 EU‑JZG fehlenden Verweis auf § 102 Abs 2 Z 3 StPO). Bedarf die staatsanwaltschaftliche Anordnung einer gerichtlichen Bewilligung, so ist insofern ein Antrag zu stellen (§ 55e Abs 2 EU‑JZG).
[15] Das befasste Gericht prüft seinerseits, ob Mängel der Europäischen Ermittlungsanordnung (§ 55d Abs 2 EU‑JZG), Vollstreckungshindernisse nach § 55a Abs 1 EU‑JZG oder Gründe für ein Vorgehen nach § 55b EU‑JZG bestehen, welche Anlass für eine Konsultation bieten könnten (§ 55d Abs 3 EU‑JZG). Gelangt es zum Ergebnis, dass die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung zulässig ist, so ist in sinngemäßer Anwendung des § 105 StPO die Anordnung der Staatsanwaltschaft zu bewilligen bzw ein Beschluss über die Beschlagnahme zu fassen (abermals EBRV 66 BlgNR 26. GP 10 f).
[16] Damit ist die gerichtliche Prüfung im Vollstreckungsstaat grundsätzlich auf die Zulässigkeit, dh vorrangig auf das Fehlen von Ablehnungsgründen nach § 55a EU‑JZG und die Möglichkeit des Rückgriffs auf eine andere (weniger beeinträchtigende) Ermittlungsmaßnahme nach § 55b EU‑JZG beschränkt; Dringlichkeit des Tatverdachts, Notwendigkeit, Erforderlichkeit sowie Verhältnismäßigkeit der mittels Europäischer Ermittlungsanordnung begehrten Maßnahme sind – außerhalb der Ablehnungsgründe des § 55a Abs 1 EU‑JZG – nicht zu prüfen und daher – bei Verneinung derartiger Vollstreckungshindernisse – darauf bezogene Ausführungen nicht geboten. Vielmehr können gemäß § 55e Abs 4 letzter Satz EU‑JZG die sachlichen Gründe für die Ausstellung der Europäischen Ermittlungsanordnung nur im Ausstellungsstaat (vgl den Beschluss des Amtsgerichts Dresden ON 5.2) überprüft werden (Herrnfeld in Göth‑
Flemmich/Herrnfeld/Kmetic/Martetschläger, Internationales Strafrecht § 55e EU‑JZG Rz 4 und 10 mwN; 11 Os 41/22x [Rz 13]); es erfolgt auch die Auswertung des den deutschen Behörden zu übermittelnden Datenmaterials nach den dort geltenden Vorschriften.
[17] Da das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht vorliegend Ausschlussgründe iSd § 55a EU‑JZG verneint und die Anordnung der Vollstreckung für zulässig erachtet hat (BS 6), verletzt die – auf § 115f Abs 3 letzter Halbsatz StPO, Art 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gestützte – Forderung der näheren Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind, und in Bezug auf welchen Zeitraum dies zu erfolgen hat, § 55e Abs 1 und 4 letzter Satz EU‑JZG.
[18] Mangels nachteiliger Wirkung für den Betroffenen war die Gesetzesverletzung bloß festzustellen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260225_OGH0002_0150OS00149_25P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Dirlinger in der Rechtshilfesache betreffend E* S* und andere, AZ 5 HSt 10/25v der Staatsanwaltschaft Korneuburg, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 5. November 2025, AZ 22 Bs 306/25y, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Geymayer, zu Recht erkannt:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260225_OGH0002_0150OS00149_25P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
In der Rechtshilfesache AZ 5 HSt 10/25v der Staatsanwaltschaft Korneuburg verletzt die im Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 5. November 2025, AZ 22 Bs 306/25y, vertretene Rechtsansicht, wonach (auch) im Falle der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung die gerichtliche Bewilligung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten eine Umschreibung der von der Beschlagnahme erfassten Datenkategorien und Dateninhalte zu enthalten habe und angeben müsse, in Bezug auf welchen Zeitraum die Beschlagnahme von Daten zu erfolgen habe, § 55e Abs 1 und 4 letzter Satz EU‑JZG.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260225_OGH0002_0150OS00149_25P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Bei der Staatsanwaltschaft Korneuburg wird zu AZ 5 HSt 10/25v ein Rechtshilfeverfahren (ua) aufgrund des Ersuchens der Staatsanwaltschaft Dresden um Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung vom 6. März 2025, AZ 204 RHs 313/24, geführt, der ein Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 10. Februar 2025, GZ 272 Gs 768/25, angeschlossen ist (ON 5.1 und 5.2).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260225_OGH0002_0150OS00149_25P0000_000.
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Wichtige Punkte
- Bei der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung gelten besondere Prüfungs- und Inhaltserfordernisse.
- Ablehnungsgründe und der mögliche Rückgriff auf eine andere Ermittlungsmaßnahme bleiben zu prüfen.
- Die sachlichen Gründe der Europäischen Ermittlungsanordnung können nur im Ausstellungsstaat überprüft werden.
- Im konkreten Fall blieb es mangels nachteiliger Wirkung bei der Feststellung der Gesetzesverletzung.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH in 15Os149/25p zur Datenbeschlagnahme?
Das OLG durfte nach Verneinung von Vollstreckungshindernissen die Bewilligung nicht zusätzlich von Angaben zu Datenkategorien, Dateninhalten und Zeitraum nach § 115f Abs 3 StPO abhängig machen. Der OGH stellte eine Verletzung des § 55e Abs 1 und 4 letzter Satz EU-JZG fest.
Was prüft das österreichische Gericht bei einer Europäischen Ermittlungsanordnung?
Es prüft insbesondere Mängel der Ermittlungsanordnung, Ablehnungsgründe nach § 55a EU-JZG und den möglichen Rückgriff auf eine andere Ermittlungsmaßnahme nach § 55b EU-JZG. Die sachlichen Gründe sind außerhalb der Ablehnungsgründe nicht erneut zu prüfen.
Wo können die sachlichen Gründe der Ermittlungsanordnung überprüft werden?
Nach § 55e Abs 4 letzter Satz EU-JZG können die sachlichen Gründe für die Ausstellung einer Europäischen Ermittlungsanordnung nur im Ausstellungsstaat überprüft werden.
Hat der OGH den Beschluss des OLG Wien aufgehoben?
Der OGH beschränkte sich auf die Feststellung der Gesetzesverletzung, weil diese für den Betroffenen keine nachteilige Wirkung hatte.
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