RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Gegen den Angeklagten wurde beim Landesgericht für Strafsachen Graz ein Ermittlungsverfahren geführt. Die Staatsanwaltschaft legte ihm ein als gewerbsmäßiger schwerer Betrug nach §§ 146, 147 Abs 3 und 148 zweiter Fall StGB beurteiltes Verhalten zur Last. [2] [3]
Nach den Annahmen des angefochtenen Beschlusses bestand der dringende Verdacht, der Angeklagte habe als Geschäftsführer einer GmbH innerhalb eines knapp einmonatigen Zeitraums die Berechtigten von 18 Unternehmen über die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit der Gesellschaft getäuscht. Der angenommene Schaden belief sich auf 297.703,05 Euro. [3]
Das Landesgericht verhängte die Untersuchungshaft zunächst wegen Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr. Das Oberlandesgericht gab der dagegen erhobenen Beschwerde nicht Folge und setzte die Haft wegen Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO fort. Die Grundrechtsbeschwerde bekämpfte diese Gefahrenprognose. [3] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüft die rechtliche Annahme eines Haftgrundes darauf, ob sie aus den im angefochtenen Beschluss angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte und ob die darin liegende Ermessensentscheidung vertretbar, also nicht willkürlich, war. [3]
- Bestimmte Tatsachen: Das Oberlandesgericht stützte seine Prognose insbesondere auf die Art und Intensität der vom dringenden Tatverdacht erfassten Handlungen, den innerhalb eines knappen Monats entstandenen Schaden von fast 300.000 Euro und die daraus abgeleitete hochgradige Vernetzung mit Mittätern zur betrügerischen Schädigung von Geschäftspartnern. [3]
- Gesamtbetrachtung: In die Prognose durften außerdem fortbestehende geschäftliche Kontakte zu Mitbeschuldigten sowie zwei aktenkundige, auf derselben schädlichen Neigung beruhende Vorverurteilungen aus dem Jahr 2009 einbezogen werden. [3]
- Keine willkürliche Prognose: Nach Auffassung des OGH waren die angeführten Tatsachen nach den Grundsätzen folgerichtigen Denkens und allgemeinen Erfahrungssätzen geeignet, die Befürchtung weiterer vergleichbarer Straftaten gegen fremdes Eigentum zu tragen. [3]
- Nicht ausdrücklich erörterte Umstände: Dass der angefochtene Beschluss die Beendigung der Geschäftsführertätigkeit und einen seit den vorgeworfenen Taten verstrichenen, von Wohlverhalten geprägten Zeitraum nicht ausdrücklich erwähnte, begründete nach Ansicht des OGH keine Grundrechtsverletzung. [3]
- Ältere Rechtslage: § 180 Abs 2 Z 3 StPO in der Fassung vor dem Strafverfahrensänderungsgesetz 1983 wurde im Beschwerdevorbringen über ältere Entscheidungen zur Wiederholungsgefahr angesprochen. Maßgebliche Haftnorm der angefochtenen Entscheidung war hingegen § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO. [3]
Ergebnis
Der OGH verneinte eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit und wies die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenzuspruch ab. [1] [2] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die Fortsetzung der Untersuchungshaft wegen Tatbegehungsgefahr sowie deren Kontrolle im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde. [3]
- § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO: Haftgrund der Tatbegehungsgefahr, auf den das Oberlandesgericht die Fortsetzung der Untersuchungshaft stützte. [3]
- § 180 Abs 2 Z 3 StPO aF: Frühere Regelung zur Wiederholungsgefahr, auf die sich die Grundrechtsbeschwerde unter Hinweis auf ältere Entscheidungen bezog. [3]
- § 8 GRBG: Grundlage für die Abweisung der Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenzuspruch. [3]
- §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB: Von der Staatsanwaltschaft herangezogene rechtliche Beurteilung des angeklagten Verhaltens als gewerbsmäßiger schwerer Betrug. [2] [3]
- § 31 StGB: Im Zusammenhang mit dem Verhältnis der beiden bei der Prognose mitberücksichtigten Vorverurteilungen erwähnt. [3]
Spruch
Die Annahme der Tatbegehungsgefahr war nicht willkürlich, weil das Oberlandesgericht seine Prognose auf bestimmte Tatsachen stützte. Der Angeklagte wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt; seine Grundrechtsbeschwerde wurde abgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Michael H***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt. Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20111031_OGH0002_0150OS00142_11P0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: Gegen Michael H***** wurde beim Landesgericht für Strafsachen Graz ein Ermittlungsverfahren geführt. Mit der zwischenzeitig am 28. September 2011 bei diesem Gericht eingebrachten Anklageschrift (ON 113) legt ihm die Staatsanwaltschaft ein als Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB beurteiltes Verhalten zur Last.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20111031_OGH0002_0150OS00142_11P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluss wendet sich die rechtzeitige Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten, die die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr bekämpft. Sie ist nicht im Recht. Nach den Sachverhaltsannahmen des angefochtenen Beschlusses ist Michael H***** dringend verdächtig, er habe in W***** und anderen Orten in der Zeit von 23.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20111031_OGH0002_0150OS00142_11P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Steinbichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Michael H***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB, AZ 8 Hv 110/11g des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 15.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20111031_OGH0002_0150OS00142_11P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
September 2011, AZ 10 Bs 364/11x (ON 109 der Hv-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: Michael H***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20111031_OGH0002_0150OS00142_11P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Gründe: Gegen Michael H***** wurde beim Landesgericht für Strafsachen Graz ein Ermittlungsverfahren geführt.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20111031_OGH0002_0150OS00142_11P0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die haftrechtliche Gefahrenprognose wird vom OGH darauf geprüft, ob sie auf bestimmten Tatsachen beruht und nicht willkürlich ist.
- Art, Intensität und Schadensumfang der verdächtigten Taten können gemeinsam mit der Vernetzung mit Mittätern und einschlägigen Vorverurteilungen die Tatbegehungsgefahr tragen.
- Nicht jeder aus Sicht des Beschwerdeführers relevante Umstand muss im angefochtenen Beschluss ausdrücklich erörtert werden.
- § 180 Abs 2 Z 3 StPO aF war nur Teil der Beschwerdeargumentation; die Haftfortsetzung beruhte auf § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO.
Häufige Fragen
Wann ist die Annahme der Tatbegehungsgefahr willkürlich?
Nach der dargestellten Entscheidung wäre die Grenze überschritten, wenn sich die Prognose nicht vertretbar aus bestimmten Tatsachen ableiten ließe. Der OGH sah diese Grenze hier nicht als überschritten an.
Welche Umstände trugen die Gefahrenprognose?
Herangezogen wurden insbesondere Art und Intensität der verdächtigten Betrugshandlungen, die hohe Schadenssumme, die Vernetzung mit Mittätern, fortbestehende geschäftliche Kontakte und zwei Vorverurteilungen.
Musste das Oberlandesgericht jeden entlastenden Umstand ausdrücklich behandeln?
Nein. Der OGH wertete die fehlende ausdrückliche Erwähnung der beendeten Geschäftsführertätigkeit und des späteren Wohlverhaltens im konkreten Fall nicht als Grundrechtsverletzung.
Welche Haftnorm war in OGH 15Os142/11p maßgeblich?
Die Untersuchungshaft wurde nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO wegen Tatbegehungsgefahr fortgesetzt. § 180 Abs 2 Z 3 StPO aF erschien lediglich im Zusammenhang mit älteren Entscheidungen, auf die sich die Beschwerde berief.
Quelle und Hinweis
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Die in den Metadaten extrahierte Norm § 180 Abs 2 Z 3 StPO ist nach dem RIS-Text nicht die tragende Haftnorm, sondern Teil eines Hinweises auf ältere Rechtspre,
Die Entscheidung prüft die Vertretbarkeit der konkreten Haftprognose; daraus folgt keine allgemeine Aussage, dass einzelne Umstände stets ausreichen.
Die strafrechtlichen Vorwürfe werden entsprechend dem Verfahrensstadium ausschließlich als Verdachts- und Anklagegegenstand dargestellt.
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