RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Gegen die Beschuldigte wurde in einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Körperverletzung und weiterer strafbarer Handlungen am 27. Juli 2026 Untersuchungshaft verhängt. Das Landesgericht Krems an der Donau setzte sie am 10. August 2026 aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO fort. [5]
Das Oberlandesgericht Wien gab der gegen die Haftbeschlüsse erhobenen Beschwerde nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft mit Beschluss vom 12. August 2026 aus demselben Haftgrund fort. [5]
Nach den Annahmen des Beschwerdegerichts bestand der dringende Verdacht mehrerer Körperverletzungen sowie des Widerstands gegen die Staatsgewalt. Die Beschuldigte soll innerhalb kurzer Zeit mehrere Personen körperlich angegriffen und einen Polizeibeamten mit Gewalt und einer gefährlichen Drohung an einer Amtshandlung gehindert haben. [6]
Ausführungen des OGH
Mit ihrer Grundrechtsbeschwerde bekämpfte die Beschuldigte die Annahme der Tatbegehungsgefahr. Außerdem machte sie die Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft und eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen geltend. [3]
- Prüfungsmaßstab: Der OGH prüft im Grundrechtsbeschwerdeverfahren, ob die Tatbegehungsgefahr aus den vom Oberlandesgericht herangezogenen bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte. Eine Grundrechtsverletzung liegt insoweit vor, wenn die Ermessensentscheidung willkürlich, nicht begründet oder nur offenbar unzureichend begründet ist. [6]
- Tatbegehungsgefahr: Die Beschwerde genügte diesem Prüfungsmaßstab nicht. Sie behauptete fehlende Ausführungen zur Gefahr und zu den Prognosetaten, setzte sich aber inhaltlich nicht mit den einschlägigen Annahmen des Oberlandesgerichts auseinander. [6]
- Verhältnismäßigkeit: Auch der Einwand, die Untersuchungshaft stehe zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis, war nach Ansicht des OGH nicht ausreichend ausgeführt. Die Beschwerde berücksichtigte weder die Strafdrohung des § 269 Abs 1 dritter und vierter Fall StGB noch die damalige Haftdauer von 16 Tagen und ließ weitere Sachverhaltsannahmen des Beschwerdegerichts außer Betracht. [6]
- Beschleunigungsgebot: Die behauptete Verzögerung durch die unterbliebene Urgenz eines schriftlichen Sachverständigengutachtens war nicht bereits in der Haftbeschwerde geltend gemacht worden. Der Einwand scheiterte daher an der fehlenden Erschöpfung des Instanzenzugs. [6]
Ergebnis
Der OGH wies die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenzuspruch zurück. [1] [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft insbesondere die Voraussetzungen und die grundrechtliche Kontrolle der Untersuchungshaft sowie das Beschleunigungsgebot in Haftsachen. [5] [6]
- § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO: Diese Bestimmung regelt den hier angenommenen Haftgrund der Tatbegehungsgefahr. [5] [3]
- § 173 Abs 1 zweiter Satz StPO: Die Beschwerde stützte ihren Einwand der Unverhältnismäßigkeit auf das Verbot einer zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehenden Untersuchungshaft. [6]
- §§ 9 Abs 2 und 177 Abs 1 StPO: Diese Vorschriften wurden im Zusammenhang mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen herangezogen. [6]
- § 1 Abs 1 GRBG: Der OGH verwies für den nicht zuvor erhobenen Einwand auf das Erfordernis der Erschöpfung des Instanzenzugs. [6]
- § 8 GRBG: Die Zurückweisung erfolgte ohne Kostenzuspruch. [6]
- §§ 83 Abs 1 und 269 Abs 1 StGB: Den Sachverhaltsannahmen des Beschwerdegerichts zufolge standen mehrere Körperverletzungen und Widerstand gegen die Staatsgewalt in Rede. [4] [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die Grundrechtsbeschwerde zurück. Die Beschwerdeführerin setzte sich nicht hinreichend mit den Tatsachen auseinander, auf welche das Beschwerdegericht die Tatbegehungsgefahr und die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft gestützt hatte. Der Einwand einer Verletzung des Beschleunigungsgebots scheiterte zudem daran, dass er nicht bereits in der Haftbeschwerde erhoben worden war.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00105_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
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Gründe:
[1] In dem von der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau AZ 3 St 277/26y gegen * S* wegen des Verdachts der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen geführten Ermittlungsverfahren wurde mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 27. Juli 2026 aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO die Untersuchungshaft verhängt (ON 6) und diese aus demselben Haftgrund mit Beschluss des genannten Gerichts vom 10. August 2026 (ON 15, 3; ON 16) fortgesetzt. Der gegen diese Beschlüsse erhobenen Beschwerde (ON 18.2) gab das Oberlandesgericht Wien mit dem bekämpften Beschluss vom 12. August 2026, AZ 22 Bs 200/26m, 204/26z (ON 20.3), nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund des § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO fort.
[2] Nach den Sachverhaltsannahmen des Beschwerdegerichts ist * S* – soweit hier relevant – dringend verdächtig, sie habe in G*
I./ am 25. Juli 2026
A./ Nachgenannte am Körper verletzt, und zwar
1./ I* M*, indem sie diese an den Armen packte, an den Haaren zu Boden riss und ihr einen Schlag ins Gesicht versetzte, wodurch die Genannte Abschürfungen und Hämatome an den Beinen erlitt;
2./ T* M*, indem sie auf diese einschlug und -trat, wodurch die Genannte Hämatome, Abschürfungen und Kratzer an den Beinen erlitt;
II./ am 26. Juli 2026 den Polizeibeamten * Mü* mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung an Körper an einer Amtshandlung, nämlich der Belehrung über ihre Rechte als Festgenommene (§ 171 Abs 4 StPO), gehindert, indem sie zu ihm sagte: „Wenn i di siach, drah I di ham!“ und im Anschluss daran zum Haftraumgitter der Arrestzelle in Richtung des Mü* „schnellte“, zwischen die Gitterstäbe griff, in seine Richtung schlug und ihn zu ergreifen versuchte.
[3] Diese Handlungen subsumierte das Beschwerdegericht mehreren Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I./A./) und einem Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 dritter und vierter Fall StGB (II./; BS 3 f).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00105_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[4] Mit der gegen diesen Beschluss (fristgerecht) eingebrachten Grundrechtsbeschwerde bekämpft die Beschuldigte die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO und wendet Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft sowie eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ein.
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[4] Mit der gegen diesen Beschluss (fristgerecht) eingebrachten Grundrechtsbeschwerde bekämpft die Beschuldigte die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO und wendet Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft sowie eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ein.
[5] Die rechtliche Annahme einer (hier) in § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO genannten Gefahr prüft der Oberste Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens (nur) dahin, ob sie aus den vom Oberlandesgericht in Anschlag gebrachten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich (mit anderen Worten als nicht oder nur offenbar unzureichend begründet [vgl dazu RIS-Justiz RS0118317]) angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0117806, RS0120458; Kier in WK² GRBG § 2 Rz 49).
[6] Diesen Vorgaben trägt die Beschwerde nicht Rechnung, weil sie bloß behauptet, das Oberlandesgericht tätige weder auf der „Sachverhaltsebene noch auf der Sachverhaltsbegründungsebene Ausführungen“ zur „Gefahr“ und zu den „Prognosetaten“, sich aber mit den diesbezüglichen Annahmen des Oberlandesgerichts (BS 7 f) inhaltlich nicht auseinandersetzt.
[7] Gleiches gilt für die Behauptung, dass die Untersuchungshaft zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stünde (§ 173 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO). Denn die Beschwerde berücksichtigt weder die Strafdrohung des § 269 Abs 1 dritter und vierter Fall StGB noch die bisherige Dauer der Untersuchungshaft von 16 Tagen und lässt zudem mit bloßem Hinweis auf die Unbescholtenheit der Beschuldigten und die nach dem Vorbringen geringen Tatfolgen weitere für die Beurteilung des Unrechts der Taten maßgebliche (vgl Kier in WK² GRBG § 2 Rz 8) Sachverhaltsannahmen des Beschwerdegerichts außer Acht. Denn danach griff die Beschuldigte die körperliche Integrität „unbeteiligter“ und ihr „Grenzen aufzeigende[r]“ Personen, von denen sich eine in einem bereits fortgeschrittenen Alter befand, ohne begreiflichen Anlass und innerhalb kurzer Zeit wiederholt an (US 7 f).
[8] Eine der Sache nach nur der Staatsanwaltschaft angelastete (vgl zur Führung des Sachverständigenbeweises durch die Staatsanwaltschaft Hinterhofer, WK-StPO § 126 Rz 61), durch Unterbleiben der Urgenz des schriftlichen Sachverständigengutachtens bewirkte Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen (§§ 9 Abs 2, 177 Abs 1 StPO) hat die Beschuldigte in der Haftbeschwerde nicht geltend gemacht, womit der Einwand schon an der fehlenden Erschöpfung des Instanzenzugs scheitert (vgl § 1 Abs 1 GRBG; zum Erfordernis horizontaler Rechtswegerschöpfung RIS-Justiz RS0114487; Kier in WK² GRBG § 1 Rz 41).
[9] Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00105_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Seybert LL.M. BA in der Strafsache gegen * S* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 dritter und vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 118 HR 114/26a des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Grundrechtsbeschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 12. August 2026, AZ 22 Bs 200/26m, 204/26z, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00105_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] In dem von der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau AZ 3 St 277/26y gegen * S* wegen des Verdachts der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen geführten Ermittlungsverfahren wurde mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 27. Juli 2026 aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO die Untersuchungshaft verhängt (ON 6) und diese aus demselben Haftgrund mit Beschluss des genannten Gerichts vom 10. August 2026 (ON 15, 3; ON 16) fortgesetzt. Der gegen diese Beschlüsse erhobenen Beschwerde (ON 18.2) gab das Oberlandesgericht Wien mit dem bekämpften Beschluss vom 12. August 2026, AZ 22 Bs 200/26m, 204/26z (ON 20.3), nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund des § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO fort.
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Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[2] Nach den Sachverhaltsannahmen des Beschwerdegerichts ist * S* – soweit hier relevant – dringend verdächtig, sie habe in G*
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00105_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine Grundrechtsbeschwerde gegen die Annahme von Tatbegehungsgefahr muss sich inhaltlich mit den konkreten Tatsachen und Erwägungen des Beschwerdegerichts auseinandersetzen.
- Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind unter anderem die Strafdrohung, die bisherige Haftdauer und die maßgeblichen Sachverhaltsannahmen zu berücksichtigen.
- Ein erstmals in der Grundrechtsbeschwerde erhobener Einwand zum Beschleunigungsgebot kann an der fehlenden Erschöpfung des Instanzenzugs scheitern.
- Der OGH wies die Grundrechtsbeschwerde zurück und sprach keine Kosten zu.
Häufige Fragen
Wann prüft der OGH die Annahme von Tatbegehungsgefahr?
Im Grundrechtsbeschwerdeverfahren prüft der OGH, ob das Oberlandesgericht die Gefahr aus bestimmten Tatsachen ableiten durfte und seine Ermessensentscheidung nicht willkürlich oder offenbar unzureichend begründet war.
Warum reichte der Einwand gegen die Tatbegehungsgefahr nicht aus?
Die Beschwerde behauptete Begründungsmängel, setzte sich aber nicht inhaltlich mit den einschlägigen Annahmen des Oberlandesgerichts auseinander.
Warum wurde die Untersuchungshaft nicht als unverhältnismäßig beurteilt?
Das Vorbringen ließ nach der Entscheidung unter anderem die einschlägige Strafdrohung, die bisherige Haftdauer von 16 Tagen und weitere Sachverhaltsannahmen des Beschwerdegerichts außer Betracht.
Warum scheiterte der Einwand zum Beschleunigungsgebot?
Die behauptete Verzögerung war nicht bereits in der Haftbeschwerde geltend gemacht worden. Damit fehlte die erforderliche Erschöpfung des Instanzenzugs.
Quelle und Hinweis
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Die Sachverhaltsdarstellung unterscheidet ausdrücklich zwischen Verdacht, Annahmen des Beschwerdegerichts und der rechtlichen Beurteilung durch den OGH.
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