RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis brachte am 7. Mai 2024 beim Bezirksgericht Schärding einen Strafantrag wegen des Verdachts der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB ein. Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, im Zeitraum vom 13. November 2023 bis 7. Mai 2024 gegenüber seiner minderjährigen Tochter unzureichende Unterhaltszahlungen geleistet beziehungsweise die Aufnahme einer zur Erfüllung der Unterhaltspflicht geeigneten Erwerbstätigkeit unterlassen zu haben. [2] [3]
Nachdem der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf seinen Wohnsitz und jenen des unterhaltsberechtigten Kindes in Kärnten verwiesen hatte, erklärte sich das Bezirksgericht Schärding für örtlich unzuständig und übermittelte den Akt an das Bezirksgericht Sankt Veit an der Glan. Auch dieses Gericht erachtete sich nach weiteren Erhebungen als nicht zuständig und legte den daraus entstandenen negativen Kompetenzkonflikt dem Obersten Gerichtshof vor. [3] [1]
Ausführungen des OGH
Der OGH knüpfte die örtliche Zuständigkeit an den Ausführungsort der vorgeworfenen Straftat und stellte dabei auf die Besonderheiten der Verletzung der Unterhaltspflicht als Dauerdelikt ab. [3] [3]
- Primäre Tatortzuständigkeit: Nach § 36 Abs 3 erster Satz StPO ist für das Hauptverfahren grundsätzlich jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Als Ausführungsort gilt der Ort, an dem der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen. [3] [3]
- Handlungsort bei Unterhaltspflichtverletzung: Beim Vergehen nach § 198 Abs 1 StGB liegt der Handlungsort dort, wo der Unterhaltspflichtige die Unterhaltszahlungen leisten soll. Dies ist in aller Regel sein Wohnsitz. [3] [3]
- Dauerdelikt und Wohnsitzwechsel: Da die Verletzung der Unterhaltspflicht ein Dauerdelikt ist, begründet grundsätzlich jeder Wohnsitz des Unterhaltspflichtigen während des Tatzeitraums eine Tatortzuständigkeit. Bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb dieses Zeitraums bildet das frühere tatbestandsmäßige Handeln den aus dem Gesetz ableitbaren Anknüpfungspunkt. [3]
- Anwendung auf den Fall: Der Strafantrag erfasste den Zeitraum vom 13. November 2023 bis 7. Mai 2024. Nach der Aktenlage lag der Wohnsitz des Angeklagten zu Beginn dieses Zeitraums in einem Ort im Sprengel des Bezirksgerichts Schärding. Daraus leitete der OGH dessen Zuständigkeit ab. [3]
Ergebnis
Der Oberste Gerichtshof entschied, dass das Bezirksgericht Schärding zur Führung des Strafverfahrens zuständig ist. [1] [1]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die örtliche Zuständigkeit im strafgerichtlichen Hauptverfahren und deren Bestimmung bei einem negativen Kompetenzkonflikt. [1] [3]
- § 36 Abs 3 erster Satz StPO: Die primäre örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sprengel, in dem die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. [3] [3]
- § 198 Abs 1 StGB: Gegenstand des Strafantrags war der Vorwurf der Verletzung der Unterhaltspflicht. [2] [2] [3]
- § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019: Der OGH fasste den Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung. [1] [3]
- RIS-Justiz RS0127231 und RS0091802: Der OGH verwies zur Tatortzuständigkeit bei einem Dauerdelikt und zum Anknüpfungspunkt bei einem Wohnsitzwechsel auf diese Rechtssätze. [3]
Spruch
Bei einer Verletzung der Unterhaltspflicht liegt der Handlungsort grundsätzlich dort, wo der Unterhaltspflichtige zahlen soll, regelmäßig an seinem Wohnsitz. Bei einem Wohnsitzwechsel während des Tatzeitraums kann der frühere Wohnsitz die Tatortzuständigkeit begründen. Im konkreten Fall ist das Bezirksgericht Schärding zuständig.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Zur Führung des Strafverfahrens ist das Bezirksgericht Schärding zuständig.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20241031_OGH0002_0150NS00069_24A0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Mit beim Bezirksgericht Schärding eingebrachtem Strafantrag vom 7. Mai 2024 legt die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis * W* ein dem Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB subsumiertes Verhalten zur Last. Danach habe der Genannte von 13.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20241031_OGH0002_0150NS00069_24A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[4] Nach § 36 Abs 3 erster Satz StPO ist für das Hauptverfahren (primär) das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Ausführungsort ist der Ort, an dem der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen. Beim Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB ist der Handlungsort dort, wo der Unterhaltspflichtige die Unterhaltszahlungen leisten soll, in aller Regel also sein Wohnsitz.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20241031_OGH0002_0150NS00069_24A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Farkas in der Strafsache gegen * W* wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB in dem zu AZ 1 U 89/24v des Bezirksgerichts Sankt Veit an der Glan und zu AZ 1 U 46/24m des Bezirksgerichts Schärding geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den Beschluss gefasst: Zur Führung des Strafverfahrens ist das Bezirksgericht Schärding zuständig.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20241031_OGH0002_0150NS00069_24A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Mai 2024 legt die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis * W* ein dem Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB subsumiertes Verhalten zur Last.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20241031_OGH0002_0150NS00069_24A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Mai 2024 „in S* und andernorts dadurch, dass er für seine minderjährige Tochter * K*, geboren am * 2015, unzureichende gesetzlich vorgeschriebene Unterhaltszahlungen geleistet habe bzw.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20241031_OGH0002_0150NS00069_24A0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Bei § 198 Abs 1 StGB ist der Wohnsitz des Unterhaltspflichtigen regelmäßig der maßgebliche Handlungsort.
- Bei einem Dauerdelikt kann grundsätzlich jeder Wohnsitz während des vorgeworfenen Tatzeitraums Tatortzuständigkeit begründen.
- Bei einem Wohnsitzwechsel kann das frühere tatbestandsmäßige Handeln für die Zuständigkeit ausschlaggebend sein.
- Im konkreten Kompetenzkonflikt bestimmte der OGH das Bezirksgericht Schärding als zuständiges Gericht.
Häufige Fragen
Welches Gericht ist bei einer Verletzung der Unterhaltspflicht örtlich zuständig?
Grundsätzlich ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Unterhaltszahlungen zu leisten gewesen wären. Der OGH verortet den Handlungsort in aller Regel am Wohnsitz des Unterhaltspflichtigen.
Was gilt bei einem Wohnsitzwechsel während des Tatzeitraums?
Weil die Verletzung der Unterhaltspflicht als Dauerdelikt behandelt wird, kann jeder Wohnsitz während des Tatzeitraums eine Zuständigkeit begründen. Nach der Entscheidung bildet bei einem Wohnsitzwechsel das frühere tatbestandsmäßige Handeln den gesetzlichen Anknüpfungspunkt.
Wie entschied der OGH im Verfahren 15 Ns 69/24a?
Der OGH erklärte das Bezirksgericht Schärding für zuständig, weil der Angeklagte nach der Aktenlage zu Beginn des vorgeworfenen Tatzeitraums in dessen Sprengel wohnte.
Welche Straftat war Gegenstand des Zuständigkeitsstreits?
Gegenstand war ein Strafantrag wegen des Verdachts der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB.
Quelle und Hinweis
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Die Bezeichnung des Delikts als Dauerdelikt sowie die Aussagen zum Wohnsitzwechsel wurden unmittelbar aus dem RIS-Volltext übernommen.
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Die FAQ fasst ausschließlich Aussagen der bereitgestellten Entscheidung zusammen und ist nicht als Beurteilung anderer Einzelfälle zu verstehen.
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