RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht für Strafsachen Graz verurteilte den Angeklagten wegen Suchtgifthandels und unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften. Der OGH entschied am 15. Juli 2026 über dessen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil vom 19. Jänner 2026. [4] [2]
Im maßgeblichen Tatzeitraum von September 2023 bis 18. September 2025 bestellte der Angeklagte Suchtgift bei ausländischen Lieferanten und veranlasste dessen Einfuhr durch Kuriere nach Österreich. Außerdem verkaufte er Suchtgift an verschiedene Abnehmer. Die Mengen überschritten das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge. [2]
Das Erstgericht erklärte 322.415 Euro für verfallen. Dieser Betrag entsprach einem Umsatz von 340.000 Euro abzüglich sichergestellter 17.585 Euro. Die auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde beanstandete die Strafbemessung und den Verfallsausspruch. [3]
Ausführungen des OGH
Die Nichtigkeitsbeschwerde war nur hinsichtlich des Verfalls berechtigt. Der OGH unterschied zwischen der erfolglosen Sanktionsrüge zur erschwerenden Wertung der Anstiftung und dem Feststellungsmangel zur möglichen Minderung des Wertersatzverfalls. [3] [1]
- Anstiftung als Erschwerungsgrund: Der Angeklagte berief sich auf die rechtliche Gleichwertigkeit der Beteiligungsformen nach § 12 StGB. Der OGH verwarf die Rüge: Der Angeklagte war Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung, sodass § 33 Abs 1 Z 4 StGB einschlägig war. [3]
- Fehlende zeitliche Zuordnung: Es fehlten Feststellungen dazu, welcher Teil des Verfallsbetrags auf Tathandlungen vor Vollendung des 21. Lebensjahres entfiel. Damit blieb die Grundlage für die Prüfung der Sonderregelung für junge Erwachsene ungeklärt. [3]
- Billigkeitsprüfung beim Wertersatzverfall: Nach § 5 Z 6a JGG in Verbindung mit § 19 Abs 2 JGG ist für den betreffenden Tatzeitraum zu prüfen, ob der Wertersatzverfall aus Billigkeit zu mindern ist. Erforderlich sind eine umfassende tat- und täterbezogene Betrachtung sowie eine Begründung der Ermessensentscheidung. [3]
- Keine automatische Minderung: Der OGH ordnete keine bestimmte Herabsetzung des Verfallsbetrags an. Wegen der fehlenden Feststellungen musste das Erstgericht im aufgehobenen Umfang erneut verhandeln und entscheiden. [3] [5]
Ergebnis
Der OGH hob ausschließlich das Verfallserkenntnis auf und verwies die Sache insoweit an das Landesgericht für Strafsachen Graz zurück. Im Übrigen blieb das Urteil unberührt; die weitere Nichtigkeitsbeschwerde wurde zurückgewiesen. [1] [5]
Mit der Berufung gegen den Verfallsausspruch wurde der Angeklagte auf die Aufhebung verwiesen. Über die Berufung gegen den Strafausspruch hat das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden. Die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens wurden dem Angeklagten auferlegt. [1] [6]
Rechtsgrundlagen
Für die Entscheidung standen die Sonderregelung zum Wertersatzverfall bei jungen Erwachsenen und der Erschwerungsgrund der Anstiftung im Mittelpunkt. Die Schuldsprüche betrafen Suchtgifthandel und unerlaubten Umgang mit Suchtgiften. [3] [2]
- § 5 Z 6a JGG und § 19 Abs 2 JGG: Diese Bestimmungen verlangen bei zur Tatzeit jungen Erwachsenen die Prüfung einer Billigkeitsminderung des Wertersatzverfalls. Der OGH verweist dazu auf RIS-Justiz RS0133834. [3]
- § 20 Abs 1 und 3 StGB: Auf diesen Bestimmungen beruhte der Verfallsausspruch über 322.415 Euro. Die Billigkeitsprüfung betrifft den Wertersatzverfall nach § 20 Abs 3 StGB. [3]
- § 12 StGB und § 33 Abs 1 Z 4 StGB: Die Gleichwertigkeit der Beteiligungsformen stand der erschwerenden Wertung im konkreten Fall nicht entgegen: Der Angeklagte war Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung. [3]
- § 281 Abs 1 Z 11 StPO: Die erfolglose Strafbemessungsrüge wurde auf den zweiten Fall gestützt. Die berechtigte Rüge gegen das Verfallserkenntnis betraf den ersten Fall. [3]
- §§ 285d Abs 1, 285e und 285i StPO: Diese Vorschriften wurden für die teilweise Zurückweisung, die Aufhebung des Verfallserkenntnisses und die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Strafberufung herangezogen. [3] [1]
- §§ 27, 28a und 28b SMG: Die Schuldsprüche beruhten auf § 28a Abs 1 zweiter und fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG sowie § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG. Die Grenzmenge wurde nach § 28b SMG beurteilt. [2]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH hob den Verfallsausspruch auf, weil Feststellungen zur Zuordnung der Erlöse zu Taten vor Vollendung des 21. Lebensjahres fehlten. Für diesen Tatzeitraum ist eine mögliche Billigkeitsminderung des Wertersatzverfalls zu prüfen. Die Rüge gegen die erschwerende Wertung der Anstiftung einer von mehreren begangenen Tat blieb erfolglos.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Verfallserkenntnis aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.
Mit seiner Berufung betreffend den Verfallsausspruch wird der Angeklagte auf die aufhebende Entscheidung verwiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Strafausspruch werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Verfallserkenntnis aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.
Mit seiner Berufung betreffend den Verfallsausspruch wird der Angeklagte auf die aufhebende Entscheidung verwiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Strafausspruch werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260715_OGH0002_0150OS00033_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * G* der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 12 zweiter Fall StGB (1./a./) und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (1./b./) sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG (1./c./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – in G* und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift
1. von September 2023 bis 18. September 2025 in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge
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Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * G* der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 12 zweiter Fall StGB (1./a./) und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (1./b./) sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG (1./c./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – in G* und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift
1. von September 2023 bis 18. September 2025 in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge
a) „eingeführt“, indem er Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 2.075 Gramm Cocain, Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 290 Gramm Delta-9-THC und 7.530 Gramm THCA sowie 50 Gramm Amphetamin-Base bei ausländischen Lieferanten bestellte und auf diese Weise die Einfuhr des Suchtgifts über Kuriere nach Österreich veranlasste;
b) anderen überlassen, indem er Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 2.075 Gramm Cocain, Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 190 Gramm Delta‑9-THC und 4.940 Gramm THCA und 50 Gramm Amphetamin-Base an verschiedene Abnehmer veräußerte.
[3] Weiters wurde gemäß § 20 Abs 1 und 3 StGB ein Betrag von 322.415 Euro für verfallen erklärt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260715_OGH0002_0150OS00033_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[4] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche sich als teilweise berechtigt erweist.
[5] Die Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) argumentiert, das Erstgericht hätte wegen der rechtlichen Gleichwertigkeit der Beteiligungsformen nach § 12 StGB die Bestimmung zur Einfuhr von Suchtgift bei der Strafbemessung nicht erschwerend werten dürfen, weil dieser Umstand bereits die Strafdrohung bestimme.
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[4] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche sich als teilweise berechtigt erweist.
[5] Die Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) argumentiert, das Erstgericht hätte wegen der rechtlichen Gleichwertigkeit der Beteiligungsformen nach § 12 StGB die Bestimmung zur Einfuhr von Suchtgift bei der Strafbemessung nicht erschwerend werten dürfen, weil dieser Umstand bereits die Strafdrohung bestimme.
[6] Dieses Vorbringen ist schon deshalb unberechtigt, weil es außer Acht lässt, dass der Angeklagte bei 1./a./ des Schuldspruchs Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung war (§ 33 Abs 1 Z 4 StGB; vgl Riffel in WK2 StGB § 33 Rz 16).
[7] In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[8] Im Recht ist die Beschwerde allerdings – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – mit dem Vorbringen (Z 11 erster Fall), dass hinsichtlich des gemäß § 20 Abs 1 und 3 StGB für verfallen erklärten Betrags von 322.415 Euro, welcher dem Umsatz des Angeklagten im gesamten Tatzeitraum von 340.000 Euro abzüglich des sichergestellten Betrags von 17.585 Euro entspricht, nicht durch Feststellungen geklärt wurde, welcher Teil davon auf vom Angeklagten vor Vollendung seines 21. Lebensjahres gesetzte Tathandlungen entfiel. Bei zur Tatzeit jungen Erwachsenen ist nämlich § 5 Z 6a JGG iVm § 19 Abs 2 JGG zufolge anhand einer umfassenden tat‑ und täterbezogenen Betrachtung (mit die Ermessensentscheidung darzulegender Begründung) zu prüfen, ob der (den entsprechenden Tatzeitraum betreffende) Wertersatzverfall nach § 20 Abs 3 StGB aus Billigkeitserwägungen zu mindern ist (RIS‑Justiz RS0133834).
[9] Somit war das angefochtene Urteil bereits bei der nichtöffentlichen Beratung im Verfallserkenntnis aufzuheben (§ 285e StPO) und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz zu verweisen (zur Zuständigkeit des Vorsitzenden des Schöffengerichts als Einzelrichter vgl RIS‑Justiz RS0117920 [T3], RS0100271 [T13, T14]).
[10] Mit seiner den Verfallsausspruch betreffenden Berufung war der Angeklagte auf die aufhebende Entscheidung zu verweisen.
[11] Über seine Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird das Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO).
[12] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
[13] Mit Blick auf das Croquis bleibt anzumerken, dass der Oberste Gerichtshof die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (des im Übrigen umfassend geständigen Angeklagten) in Ansehung des Punkts 1./a./ des Schuldspruchs (US 6) für ausreichend erachtet (vgl Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 19).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260715_OGH0002_0150OS00033_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Juli 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Edelmann in der Strafsache gegen * G* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 12 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 19. Jänner 2026, GZ 6 Hv 130/25d‑86, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260715_OGH0002_0150OS00033_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Verfallserkenntnis aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260715_OGH0002_0150OS00033_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Mit seiner Berufung betreffend den Verfallsausspruch wird der Angeklagte auf die aufhebende Entscheidung verwiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260715_OGH0002_0150OS00033_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Bei Taten vor dem 21. Geburtstag ist eine mögliche Billigkeitsminderung des Wertersatzverfalls zu prüfen.
- Die Prüfung setzt Feststellungen zur Zuordnung des Verfallsbetrags zum betreffenden Tatzeitraum voraus.
- Die Anstiftung einer von mehreren begangenen Tat kann nach § 33 Abs 1 Z 4 StGB erschwerend gewertet werden.
- Aufgehoben wurde nur das Verfallserkenntnis; über die Strafberufung entscheidet das Oberlandesgericht Graz.
Häufige Fragen
Warum hob der OGH in 15Os33/26f den Verfallsausspruch auf?
Es fehlten Feststellungen dazu, welcher Teil des Verfallsbetrags auf Taten vor Vollendung des 21. Lebensjahres entfiel. Ohne diese Zuordnung konnte die mögliche Billigkeitsminderung für junge Erwachsene nicht geprüft werden.
Wird der Wertersatzverfall bei jungen Erwachsenen automatisch gemindert?
Die Entscheidung verlangt eine Prüfung, keine automatische Minderung. Maßgeblich sind eine umfassende tat- und täterbezogene Betrachtung und eine begründete Ermessensentscheidung.
Warum scheiterte die Rüge gegen die erschwerende Wertung der Anstiftung?
Der Angeklagte war Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung. Der OGH hielt deshalb § 33 Abs 1 Z 4 StGB für einschlägig und wies die auf die Gleichwertigkeit der Beteiligungsformen gestützte Rüge zurück.
Welches Gericht entscheidet nach der Aufhebung weiter?
Das Landesgericht für Strafsachen Graz muss über den Verfall erneut verhandeln und entscheiden. Für die Berufung gegen den Strafausspruch ist das Oberlandesgericht Graz zuständig.
Quelle und Hinweis
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