RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Ausgangspunkt war ein beim Landesgericht Wiener Neustadt eingebrachter Schriftsatz des Privatanklägers und Antragstellers * N* gegen * S*. Anlass war ein ab 21. Februar 2021 auf einer öffentlich einsehbaren Facebook-Profilseite veröffentlichtes Posting mit Lichtbild und Begleittext über einen Polizeibeamten im Zusammenhang mit einer Demonstration. [2] [1]
* N* begehrte die Bestrafung wegen übler Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB, Entschädigungen nach §§ 6, 7a und 7b MedienG sowie die Einziehung beziehungsweise Löschung nach § 33 Abs 1 MedienG. Zusätzlich beantragte er nach § 37 Abs 1 MedienG die Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren. [1]
Das Landesgericht Wiener Neustadt wies den Antrag nach § 37 Abs 1 MedienG ab, weil es eine Veröffentlichung rund drei Jahre nach der inkriminierten Veröffentlichung als unverhältnismäßig ansah. Das Oberlandesgericht Wien gab der Beschwerde des Antragstellers Folge und ordnete die Veröffentlichung der Mitteilung an, obwohl inzwischen bereits rechtskräftig über Privatanklage und medienrechtliche Anträge entschieden worden war. [1]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte die Beschlüsse des Landesgerichts Wiener Neustadt und des Oberlandesgerichts Wien im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes. Im Mittelpunkt stand die Reichweite von § 37 Abs 1 MedienG: einerseits die Frage, ob Verhältnismäßigkeitserwägungen eine Abweisung tragen können, andererseits die Frage, ob eine Anordnung noch nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptverfahrens zulässig ist. [3] [1]
- Gesetzesverletzung beider Vorentscheidungen: Der OGH folgte der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes der Generalprokuratur insoweit, als sowohl der erstgerichtliche Beschluss als auch der Beschluss des Oberlandesgerichts mit § 37 Abs 1 MedienG nicht im Einklang standen. [3] [1]
- Voraussetzungen des § 37 MedienG: Nach § 37 Abs 1 MedienG ist in Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts auf Antrag des Anklägers eine kurze Mitteilung über das eingeleitete Verfahren anzuordnen, wenn anzunehmen ist, dass der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts hergestellt wurde. [1]
- Keine Verhältnismäßigkeitsprüfung: Der OGH stellte klar, dass § 37 Abs 1 MedienG keine Interessenabwägung oder Verhältnismäßigkeitsprüfung vorsieht. Ist die gesetzliche Voraussetzung erfüllt, darf der Antrag nur aus dem in § 37 Abs 2 MedienG genannten Grund abgewiesen werden, nämlich bei angeordneter Beschlagnahme nach § 36 MedienG. [1]
- Abgrenzung zur Urteilsveröffentlichung: Aus der sinngemäßen Geltung von Bestimmungen über die Urteilsveröffentlichung nach § 37 Abs 3 MedienG folge keine Verhältnismäßigkeitsprüfung. Auch die Urteilsveröffentlichung nach § 34 Abs 1 MedienG sei im Fall eines Schuldspruchs und entsprechenden Antrags im Medieninhaltsdelikt-Strafverfahren zwingend; Ermessen bestehe nur hinsichtlich des erforderlichen Umfangs der Veröffentlichung. [1]
- Vorläufige Sicherungsmaßnahme: Die Veröffentlichung nach § 37 Abs 1 MedienG ist nach den Ausführungen des OGH eine vorläufige Sicherungsmaßnahme mit Warn- und Präventivfunktion. Sie soll die Medienöffentlichkeit zu Beginn des Strafverfahrens darüber informieren, dass die betroffene Person die ursprüngliche Veröffentlichung zum Anlass gerichtlicher Schritte genommen hat. [1]
- Rechtskräftiger Abschluss des Verfahrens: Wegen dieses Provisorialcharakters ist eine Anordnung nach § 37 Abs 1 MedienG nur zulässig, solange das betreffende Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Eine Mitteilung über ein bereits rechtskräftig beendetes Verfahren wäre nach dem OGH inhaltlich überholt. [1]
Ergebnis
Der OGH sprach aus, dass sowohl der Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 22. Februar 2024 als auch der Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 10. Juni 2024 § 37 Abs 1 MedienG verletzten. [1] [1]
Die Gesetzesverletzung des Erstgerichts bestand darin, den Antrag wegen angenommener Unverhältnismäßigkeit abzuweisen. Weil diese Verletzung dem Angeklagten und Antragsgegner nicht zum Nachteil gereichte, blieb es insoweit bei der bloßen Feststellung. [1]
Die Gesetzesverletzung des Oberlandesgerichts bestand darin, nach bereits rechtskräftiger Entscheidung über Privatanklage und medienrechtliche Anträge noch eine Mitteilung nach § 37 Abs 1 MedienG anzuordnen. Da dies dem Angeklagten als Medieninhaber zum Nachteil gereichte, hob der OGH den OLG-Beschluss auf und wies die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss ab. [1]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft das Medien- und Strafrecht, insbesondere die Veröffentlichung einer Mitteilung über ein eingeleitetes Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts sowie deren zeitliche Grenze. [1]
- § 37 Abs 1 MedienG: Anordnung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren bei begründeter Annahme, dass der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts hergestellt wurde. [1]
- § 37 Abs 2 MedienG: Unzulässigkeit der Mitteilungsveröffentlichung, wenn die Beschlagnahme nach § 36 MedienG angeordnet wird. [1]
- § 36 MedienG: Beschlagnahme als stärkeres Sicherungsmittel; der OGH stellte § 37 MedienG als gelinderes Mittel gegenüber. [1]
- § 34 MedienG: Urteilsveröffentlichung; vom OGH zur Abgrenzung herangezogen, insbesondere hinsichtlich fehlender Verhältnismäßigkeitsprüfung und Umfang der Veröffentlichung. [1]
- § 111 Abs 1 und 2 StGB: Im Anlassverfahren war der Vorwurf der üblen Nachrede Gegenstand der Privatanklage. [1]
- § 292 StPO iVm § 41 MedienG: Grundlage für die Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes und die Verknüpfung der Feststellung mit konkreter Wirkung bei nachteiliger Gesetzesverletzung. [1]
Spruch
§ 37 Abs 1 MedienG sieht bei Vorliegen seiner Voraussetzungen keine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor; die Mitteilungsveröffentlichung ist als vorläufige Sicherungsmaßnahme aber nur bis zum rechtskräftigen Abschluss des betreffenden Verfahrens zulässig.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Beschlüsse des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 22. Februar 2024, GZ 39 Hv 20/24y-4, und des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 10. Juni 2024, AZ 18 Bs 76/24v, verletzen § 37 Abs 1 MedienG.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260325_OGH0002_0150OS00015_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Mit am 20. Februar 2024 beim Landesgericht Wiener Neustadt eingebrachtem Schriftsatz (ON 2) begehrte * N* wegen eines ab 21. Februar 2021 auf der öffentlich einsehbaren Facebook-Profilseite des * S* veröffentlichten, bis 24.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260325_OGH0002_0150OS00015_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[8] Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, stehen die Beschlüsse des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 22. Februar 2024, GZ 39 Hv 20/24y-4, und des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 10. Juni 2024, AZ 18 Bs 76/24v, mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260325_OGH0002_0150OS00015_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
in der Straf- und Medienrechtssache des Privatanklägers und Antragstellers * N* gegen den Angeklagten und Antragsgegner * S* wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB sowie wegen §§ 6, 7a und 7b MedienG, AZ 39 Hv 20/24y des Landesgerichts Wiener Neustadt, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 22.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260325_OGH0002_0150OS00015_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Februar 2024, GZ 39 Hv 20/24y-4, und den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 10.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260325_OGH0002_0150OS00015_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Juni 2024, AZ 18 Bs 76/24v, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin MMag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260325_OGH0002_0150OS00015_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Bei § 37 Abs 1 MedienG ist keine allgemeine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgesehen.
- Die Mitteilung über das eingeleitete Verfahren ist eine vorläufige Sicherungsmaßnahme mit Warn- und Präventivfunktion.
- Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens darf eine Mitteilung nach § 37 Abs 1 MedienG nicht mehr angeordnet werden.
- Im konkreten Fall verletzten sowohl Erstgericht als auch Beschwerdegericht § 37 Abs 1 MedienG, jedoch aus unterschiedlichen Gründen.
Häufige Fragen
Wann ist eine Mitteilung nach § 37 Abs 1 MedienG anzuordnen?
Nach der Entscheidung reicht die begründete Annahme, dass der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts hergestellt wurde. Eine allgemeine Verhältnismäßigkeitsprüfung sieht § 37 Abs 1 MedienG nicht vor.
Kann eine Mitteilung nach § 37 MedienG noch nach rechtskräftigem Abschluss angeordnet werden?
Nein. Der OGH hielt fest, dass eine Anordnung nach § 37 Abs 1 MedienG nur solange zulässig ist, wie das betreffende Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
Welchen Zweck hat die Veröffentlichung über das eingeleitete Verfahren?
Die Maßnahme hat nach dem OGH Warn- und Präventivfunktion und soll die Öffentlichkeit zu Beginn des Strafverfahrens über die gerichtlichen Schritte gegen eine Medienveröffentlichung informieren.
Warum verletzten beide Vorinstanzen § 37 Abs 1 MedienG?
Das Erstgericht verletzte § 37 Abs 1 MedienG, weil es den Antrag wegen angenommener Unverhältnismäßigkeit abwies. Das Oberlandesgericht verletzte dieselbe Bestimmung, weil es die Veröffentlichung nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens anordnete.
Quelle und Hinweis
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