RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht Korneuburg als Schöffengericht erkannte den Angeklagten eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2 SMG in Verbindung mit § 15 StGB sowie des Handels mit psychotropen Stoffen nach § 31a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 3 SMG in Verbindung mit § 15 StGB schuldig. [3]
Nach den Urteilsfeststellungen transportierte der Angeklagte am 16. Februar 2026 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung rund 40.000 Gramm Kath, die 18,56 Gramm Cathinon und 43 Gramm Cathin enthielten, von Tel Aviv nach Österreich. Er wollte die Stoffe durch einen Weiterflug nach Oslo verbringen. [3]
Die Annahme einer Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung stützte das Erstgericht unter anderem auf die polizeilichen Angaben des Angeklagten, die Umstände des länderübergreifenden Transports und einen bereits zuvor für dieselben Auftraggeber durchgeführten Transport nach Finnland. [3] [3]
Ausführungen des OGH
Der Angeklagte bekämpfte das Urteil mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Der OGH erachtete weder die geltend gemachten Begründungsmängel noch die Subsumtionsrüge als erfolgreich. [3] [3]
- Begründung der kriminellen Vereinigung: Die erstgerichtliche Begründung widersprach nach Ansicht des OGH nicht den Kriterien der Logik und Empirie. Das Erstgericht hatte nicht nur auf die allgemeine Lebenserfahrung, sondern auch auf die Angaben des Angeklagten und den früheren Transport für dieselben Auftraggeber abgestellt. [3]
- Verantwortung des Angeklagten: Eine gesonderte Erörterung der Behauptung, der Angeklagte habe bei der Polizei weder in der Mehrzahl gesprochen noch das Wort „Organisation“ verwendet, war nicht erforderlich. Das Erstgericht hatte diese Verantwortung unter Hinweis auf die Beiziehung eines Dolmetschers und die Aussage eines Zeugen als nicht nachvollziehbare Schutzbehauptung gewertet. [3]
- Unzulässige Beweiswürdigungskritik: Soweit die Beschwerde die Würdigung der Angaben des Angeklagten als unzureichend oder lebensfremd bezeichnete, wertete der OGH dies als Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. [3]
- Subjektive Tatseite: Die Kritik an den Feststellungen zum Vorsatz orientierte sich nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe. Das Erstgericht hatte seine Annahmen auch aus dem äußeren Geschehen und der zumindest teilweise geständigen Verantwortung des Angeklagten abgeleitet. [3]
- Zusammenschluss von mehr als zwei Personen: Die Subsumtionsrüge überging die Feststellung, wonach der Angeklagte wusste, dass die Organisation aus mehr als zwei Personen bestand und auf die Ein- und Ausfuhr von Suchtgift durch Gruppenmitglieder ausgerichtet war. [3]
- Identität weiterer Mitglieder: Der OGH sah nicht als dargelegt an, weshalb nähere Feststellungen zu sonstigen Mitgliedern erforderlich gewesen wären. Unter Hinweis auf § 278 Abs 2 StGB hielt er fest, dass die Identität aller Mitglieder einer kriminellen Vereinigung nicht feststehen muss. [3]
Ergebnis
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurück. [1] [2] [3]
Über die Berufung hat gemäß § 285i StPO das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden. Die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens wurden dem Angeklagten nach § 390a Abs 1 StPO auferlegt. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung behandelt insbesondere die Qualifikation der Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die Anforderungen an Mängel- und Subsumtionsrügen sowie die prozessualen Folgen der sofortigen Zurückweisung einer Nichtigkeitsbeschwerde. [3]
- § 28a Abs 1 und Abs 2 Z 2 SMG: Suchtgifthandel und Qualifikation der Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung. [2] [3]
- § 31a Abs 1 und Abs 3 SMG: Handel mit psychotropen Stoffen und entsprechende Qualifikation aufgrund der Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung. [2] [3]
- §§ 28b und 31b SMG: Grenzmengen für Suchtgift beziehungsweise psychotrope Stoffe, auf welche die Urteilsfeststellungen Bezug nahmen. [3]
- § 278 Abs 2 StGB: Legaldefinition der kriminellen Vereinigung; die Identität sämtlicher Mitglieder muss nach den vom OGH herangezogenen Nachweisen nicht feststehen. [3]
- § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO: Nichtigkeitsgründe der Mängelrüge und der Subsumtionsrüge, auf welche die Beschwerde gestützt wurde. [3] [3]
- § 283 Abs 1 StPO: Vom OGH im Zusammenhang mit der im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung angeführt. [3]
Spruch
Die gegen den Schuldspruch gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO wurde in nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen. Über die Berufung hat das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden; dem Angeklagten wurden die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00071_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2 SMG, „§ 15“ StGB und des Handels mit psychotropen Stoffen nach § 31a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 3 SMG, „§ 15“ StGB schuldig erkannt. [2] Danach hat er am 16. Februar 2026 in M* als Mitglied einer kriminiellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge, nämlich Cathinon, sowie einen psychotropen Stoff in einer die Grenzmenge (§ 31b) übersteigenden Menge, nämlich Cathin, eingeführt und dieses auszuführen versucht indem er zirka 40.000 Gramm Kath mit einem Reinheitsgehalt von 0,464 mg...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00071_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt. [4] Das Erstgericht stützte die Feststellungen zur Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung auf die – auf eine Tätigkeit für eine Organisation Bezug nehmenden (ON 2.6) – Angaben des Angeklagten vor der Polizei „in Verbindung mit der Lebenserfahrung“, wonach für den länderübergreifenden Transport von Suchtgift in der vorliegenden Menge mehrere, zu diesem Zweck auf längere Zeit zusammengeschlossene Personen tätig werden, sowie auf den Umstand, dass der Angeklagte (sechs Monate vor der aktuellen Schmuggelfahrt, US 3) bereits einen Transport nach ...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00071_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Zeugswetter in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2 SMG, § 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 28.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00071_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
April 2026, GZ 314 Hv 31/26p-32.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00071_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00071_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine Mängelrüge muss die gesamte Begründung des Erstgerichts berücksichtigen und darf sich nicht auf einzelne Argumente beschränken.
- Bloße Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung kann eine gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde nicht ersetzen.
- Für die Qualifikation als kriminelle Vereinigung ist nach den herangezogenen Nachweisen nicht erforderlich, dass die Identität aller Mitglieder feststeht.
- Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde lässt die gesonderte Entscheidung über die Berufung durch das zuständige Oberlandesgericht unberührt.
Häufige Fragen
Wann liegt beim Suchtgifthandel eine kriminelle Vereinigung vor?
Die Entscheidung verweist auf § 278 Abs 2 StGB. Im konkreten Fall waren Feststellungen maßgeblich, wonach die Organisation aus mehr als zwei Personen bestand, auf gewisse Dauer angelegt und auf die Ein- und Ausfuhr von Suchtgift durch ihre Mitglieder ausgerichtet war.
Müssen alle Mitglieder einer kriminellen Vereinigung bekannt sein?
Nach den vom OGH in dieser Entscheidung herangezogenen Nachweisen muss die Identität sämtlicher Mitglieder nicht feststehen.
Warum blieb die Mängelrüge erfolglos?
Die Beschwerde griff nach Ansicht des OGH nur Teile der erstgerichtlichen Begründung heraus oder kritisierte die Beweiswürdigung, ohne einen beachtlichen Begründungsmangel aufzuzeigen.
Wer entscheidet nach der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde über die Berufung?
Im vorliegenden Verfahren ist gemäß § 285i StPO das Oberlandesgericht Wien für die Entscheidung über die Berufung zuständig.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung über die Berufung war nach dem bereitgestellten Spruch noch dem Oberlandesgericht Wien vorbehalten.
Die Darstellung trifft daher keine Aussage über den endgültigen Ausgang des Berufungsverfahrens.
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