RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
14Os57/89
Entscheidungsdatum
31.05.1989
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Dokumentnummer
JJT_19890531_OGH0002_0140OS00057_8900000_000

Sachverhalt

Das Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg sprach den wegen übler Nachrede nach § 111 Abs. 1 StGB privatangeklagten Beschuldigten gemäß § 259 Z 3 StPO frei. Im Urteil unterblieb jedoch ein Ausspruch über die Kostenersatzpflicht der beiden Privatankläger. [2]

Der Beschuldigte bekämpfte den fehlenden Kostenausspruch nicht. Die Berufung der Privatankläger blieb erfolglos; auch das Berufungsgericht traf keine Kostenentscheidung, weil im Ersturteil eine grundsätzliche Kostenentscheidung fehlte. Ein späterer Antrag des freigesprochenen Beschuldigten auf Bestimmung seiner Verteidigungskosten wurde aus diesem Grund abgewiesen. [2] [1]

Die Generalprokuratur erhob daraufhin gemäß § 33 Abs. 2 StPO eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das erstinstanzliche Urteil. [3] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH beurteilte das Unterlassen der Kostenentscheidung als Verletzung des § 390 Abs. 1 StPO. Wird ein auf Begehren eines Privatanklägers geführtes Strafverfahren anders als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendet, ist dem Privatankläger der Ersatz der durch sein Einschreiten entstandenen Kosten in der instanzbeendenden Entscheidung aufzutragen. [3]

Ergebnis

Der OGH stellte fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts durch das Unterbleiben der Kostenentscheidung § 390 Abs. 1 StPO verletzte. Das im Übrigen unberührte Urteil wurde dahin ergänzt, dass die beiden Privatankläger die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen haben. [1] [1]

Auch das Berufungsurteil wurde um den Ausspruch ergänzt, dass den Privatanklägern gemäß § 390a Abs. 1 StPO die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last fallen. Der Beschluss über die Abweisung des Kostenbestimmungsantrags wurde aufgehoben; das Bezirksgericht hatte über diesen Antrag neuerlich zu entscheiden. [1]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft insbesondere den zwingenden Kostenausspruch nach Beendigung eines Privatanklageverfahrens ohne verurteilendes Erkenntnis sowie die Beseitigung eines daraus entstandenen Nachteils im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes. [3] [1]

Spruch

Wird ein Privatanklageverfahren durch Freispruch beendet, ist den Privatanklägern gemäß § 390 Abs. 1 StPO der Ersatz der durch ihr Einschreiten entstandenen Verfahrenskosten aufzutragen. Unterbleibt dieser Ausspruch, verletzt das Urteil das Gesetz; gereicht dies dem Beschuldigten zum Nachteil, kann der OGH die Kostenentscheidung in sinngemäßer Anwendung des § 292 letzter Satz StPO nachholen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Das Urteil des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg vom 19. August 1988, GZ U 71/88-8, verletzt insoweit, als darin eine Kostenentscheidung unterblieben ist, das Gesetz in der Bestimmung des § 390 Abs. 1 StPO.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_19890531_OGH0002_0140OS00057_8900000_000.

Quelle im RIS öffnen
[2]

Sachverhalt

Gründe: Mit Urteil des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg wurde Josef S*** von der von Leopold J*** und Robert K*** erhobenen Privatanklage wegen Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs. 1 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Dieses Urteil enthält entgegen der Vorschrift des § 390 Abs.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_19890531_OGH0002_0140OS00057_8900000_000.

Quelle im RIS öffnen
[3]

Rechtliche Beurteilung

Das Urteil des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg vom 19. August 1988, GZ U 71/88-8, verletzt, wie der Generalprokurator zutreffend in der gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde aufzeigt, durch das Unterlassen des Ausspruches über die Kostenersatzpflicht der beiden Privatankläger das Gesetz in der Bestimmung des § 390 Abs.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_19890531_OGH0002_0140OS00057_8900000_000.

Quelle im RIS öffnen
[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat am 31.Mai 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_19890531_OGH0002_0140OS00057_8900000_000.

Quelle im RIS öffnen
[2]

RIS-Kontext

Ofner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef S*** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs.

Aus dem RIS-Dokument JJT_19890531_OGH0002_0140OS00057_8900000_000.

Quelle im RIS öffnen
[3]

RIS-Kontext

1 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg vom 19.August 1988, GZ U 71/88-8, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_19890531_OGH0002_0140OS00057_8900000_000.

Quelle im RIS öffnen

Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Nach einem Freispruch im Privatanklageverfahren ist über die gesetzliche Kostenersatzpflicht der Privatankläger abzusprechen.
  • Ein fehlender erstinstanzlicher Kostenausspruch kann eine Kostenentscheidung für das Rechtsmittelverfahren verhindern.
  • Gereicht die Unterlassung dem Beschuldigten zum Nachteil, kann die Entscheidung im Verfahren zur Wahrung des Gesetzes konkret ergänzt werden.
  • Die fehlende Anfechtung des unterbliebenen Kostenausspruchs schloss die Nachholung im entschiedenen Fall nicht aus.

Häufige Fragen

Wer trägt nach einem Freispruch im Privatanklageverfahren die Kosten?

Nach der dargestellten Entscheidung sind die Privatankläger gemäß § 390 Abs. 1 StPO zum Ersatz der durch ihr Einschreiten entstandenen Kosten verpflichtet, wenn das Verfahren ohne verurteilendes Erkenntnis endet.

Was gilt, wenn das Gericht den Kostenausspruch vergisst?

Das Unterlassen kann eine Gesetzesverletzung nach § 390 Abs. 1 StPO darstellen. Im entschiedenen Fall ergänzte der OGH den Kostenausspruch im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes.

Muss der freigesprochene Beschuldigte den fehlenden Kostenausspruch anfechten?

Im konkreten Fall hielt der OGH die unterbliebene Anfechtung nicht für entscheidend und erkannte der festgestellten Gesetzesverletzung dennoch konkrete Wirkung zu.

Kann das Berufungsgericht die Kostenentscheidung erstmals treffen?

Nach den Ausführungen des OGH setzt die Kostenentscheidung für das Rechtsmittelverfahren eine grundsätzliche Kostenentscheidung nach §§ 389 oder 390 StPO im erstinstanzlichen Urteil voraus.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Die Aussage zur fehlenden Anfechtung wird ausdrücklich auf den entschiedenen Fall und die Beurteilung des OGH bezogen.

Der Judikaturhinweis auf 13 Os 73/87 wird nur als im Volltext genannte abweichende Entscheidung wiedergegeben; ihr eigener Inhalt wird nicht rekonstruiert.

Die FAQ dient der knappen Einordnung der Entscheidung und ersetzt keine Prüfung eines konkreten Einzelfalls.

Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.

Originalentscheidung im RIS öffnen

Weiter recherchieren

Verwandte Suchseiten

Weitere OGH-Entscheidungen