RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg sprach den wegen übler Nachrede nach § 111 Abs. 1 StGB privatangeklagten Beschuldigten gemäß § 259 Z 3 StPO frei. Im Urteil unterblieb jedoch ein Ausspruch über die Kostenersatzpflicht der beiden Privatankläger. [2]
Der Beschuldigte bekämpfte den fehlenden Kostenausspruch nicht. Die Berufung der Privatankläger blieb erfolglos; auch das Berufungsgericht traf keine Kostenentscheidung, weil im Ersturteil eine grundsätzliche Kostenentscheidung fehlte. Ein späterer Antrag des freigesprochenen Beschuldigten auf Bestimmung seiner Verteidigungskosten wurde aus diesem Grund abgewiesen. [2] [1]
Die Generalprokuratur erhob daraufhin gemäß § 33 Abs. 2 StPO eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das erstinstanzliche Urteil. [3] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH beurteilte das Unterlassen der Kostenentscheidung als Verletzung des § 390 Abs. 1 StPO. Wird ein auf Begehren eines Privatanklägers geführtes Strafverfahren anders als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendet, ist dem Privatankläger der Ersatz der durch sein Einschreiten entstandenen Kosten in der instanzbeendenden Entscheidung aufzutragen. [3]
- Kostenpflicht der Privatankläger: Bei einem Freispruch im Privatanklageverfahren besteht die Kostenersatzpflicht der Privatankläger kraft Gesetzes. Der erforderliche Ausspruch ist in die das Verfahren für die jeweilige Instanz erledigende Entscheidung aufzunehmen. [3] [1]
- Kosten des Rechtsmittelverfahrens: Eine Kostenentscheidung nach § 390a StPO setzt nach den Ausführungen des OGH eine grundsätzliche Kostenentscheidung nach §§ 389 oder 390 StPO im erstinstanzlichen Urteil voraus. Wegen des fehlenden Ausspruchs war dem Berufungsgericht eine eigenständige Kostenentscheidung verwehrt. [1]
- Nachteil für den Beschuldigten: Die Gesetzesverletzung wirkte sich zum Nachteil des freigesprochenen Beschuldigten aus, weil sie ihm die Geltendmachung seines gesetzlichen Kostenersatzanspruchs im Strafverfahren nahm. [3] [1]
- Konkrete Wirkung: Der OGH wandte § 292 letzter Satz StPO sinngemäß an und erkannte über die bloße Feststellung der Gesetzesverletzung hinaus konkrete Wirkung zu. Dabei war nach seiner Beurteilung weder entscheidend, dass der Beschuldigte den fehlenden Kostenausspruch nicht bekämpft hatte, noch dass er durch einen Verteidiger vertreten war. [1]
- Judikaturhinweis: Der OGH verwies auf Judikatur, die eine konkrete Beseitigung von Nachteilen des Beschuldigten befürwortete, und erwähnte zugleich abweichende Entscheidungen, darunter 13 Os 73/87. [1]
Ergebnis
Der OGH stellte fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts durch das Unterbleiben der Kostenentscheidung § 390 Abs. 1 StPO verletzte. Das im Übrigen unberührte Urteil wurde dahin ergänzt, dass die beiden Privatankläger die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen haben. [1] [1]
Auch das Berufungsurteil wurde um den Ausspruch ergänzt, dass den Privatanklägern gemäß § 390a Abs. 1 StPO die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last fallen. Der Beschluss über die Abweisung des Kostenbestimmungsantrags wurde aufgehoben; das Bezirksgericht hatte über diesen Antrag neuerlich zu entscheiden. [1]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft insbesondere den zwingenden Kostenausspruch nach Beendigung eines Privatanklageverfahrens ohne verurteilendes Erkenntnis sowie die Beseitigung eines daraus entstandenen Nachteils im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes. [3] [1]
- § 390 Abs. 1 StPO: Kostenersatzpflicht des Privatanklägers, wenn das auf sein Begehren geführte Strafverfahren anders als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendet wird. [1] [3]
- § 259 Z 3 StPO: Rechtsgrundlage des im Ausgangsverfahren ergangenen Freispruchs. [2]
- § 33 Abs. 2 StPO: Grundlage der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes. [3]
- § 390a Abs. 1 StPO: Kosten des Rechtsmittelverfahrens; die Anwendung setzt nach der Entscheidung eine grundsätzliche erstinstanzliche Kostenentscheidung nach §§ 389 oder 390 StPO voraus. [1]
- § 292 letzter Satz StPO: Vom OGH sinngemäß herangezogene Grundlage, um der festgestellten Gesetzesverletzung konkrete Wirkung zugunsten des benachteiligten Beschuldigten zu verleihen. [1]
Spruch
Wird ein Privatanklageverfahren durch Freispruch beendet, ist den Privatanklägern gemäß § 390 Abs. 1 StPO der Ersatz der durch ihr Einschreiten entstandenen Verfahrenskosten aufzutragen. Unterbleibt dieser Ausspruch, verletzt das Urteil das Gesetz; gereicht dies dem Beschuldigten zum Nachteil, kann der OGH die Kostenentscheidung in sinngemäßer Anwendung des § 292 letzter Satz StPO nachholen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Das Urteil des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg vom 19. August 1988, GZ U 71/88-8, verletzt insoweit, als darin eine Kostenentscheidung unterblieben ist, das Gesetz in der Bestimmung des § 390 Abs. 1 StPO.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_19890531_OGH0002_0140OS00057_8900000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: Mit Urteil des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg wurde Josef S*** von der von Leopold J*** und Robert K*** erhobenen Privatanklage wegen Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs. 1 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Dieses Urteil enthält entgegen der Vorschrift des § 390 Abs.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_19890531_OGH0002_0140OS00057_8900000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
Das Urteil des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg vom 19. August 1988, GZ U 71/88-8, verletzt, wie der Generalprokurator zutreffend in der gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde aufzeigt, durch das Unterlassen des Ausspruches über die Kostenersatzpflicht der beiden Privatankläger das Gesetz in der Bestimmung des § 390 Abs.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_19890531_OGH0002_0140OS00057_8900000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat am 31.Mai 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_19890531_OGH0002_0140OS00057_8900000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Ofner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef S*** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs.
Aus dem RIS-Dokument JJT_19890531_OGH0002_0140OS00057_8900000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
1 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg vom 19.August 1988, GZ U 71/88-8, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_19890531_OGH0002_0140OS00057_8900000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Nach einem Freispruch im Privatanklageverfahren ist über die gesetzliche Kostenersatzpflicht der Privatankläger abzusprechen.
- Ein fehlender erstinstanzlicher Kostenausspruch kann eine Kostenentscheidung für das Rechtsmittelverfahren verhindern.
- Gereicht die Unterlassung dem Beschuldigten zum Nachteil, kann die Entscheidung im Verfahren zur Wahrung des Gesetzes konkret ergänzt werden.
- Die fehlende Anfechtung des unterbliebenen Kostenausspruchs schloss die Nachholung im entschiedenen Fall nicht aus.
Häufige Fragen
Wer trägt nach einem Freispruch im Privatanklageverfahren die Kosten?
Nach der dargestellten Entscheidung sind die Privatankläger gemäß § 390 Abs. 1 StPO zum Ersatz der durch ihr Einschreiten entstandenen Kosten verpflichtet, wenn das Verfahren ohne verurteilendes Erkenntnis endet.
Was gilt, wenn das Gericht den Kostenausspruch vergisst?
Das Unterlassen kann eine Gesetzesverletzung nach § 390 Abs. 1 StPO darstellen. Im entschiedenen Fall ergänzte der OGH den Kostenausspruch im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes.
Muss der freigesprochene Beschuldigte den fehlenden Kostenausspruch anfechten?
Im konkreten Fall hielt der OGH die unterbliebene Anfechtung nicht für entscheidend und erkannte der festgestellten Gesetzesverletzung dennoch konkrete Wirkung zu.
Kann das Berufungsgericht die Kostenentscheidung erstmals treffen?
Nach den Ausführungen des OGH setzt die Kostenentscheidung für das Rechtsmittelverfahren eine grundsätzliche Kostenentscheidung nach §§ 389 oder 390 StPO im erstinstanzlichen Urteil voraus.
Quelle und Hinweis
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Die Aussage zur fehlenden Anfechtung wird ausdrücklich auf den entschiedenen Fall und die Beurteilung des OGH bezogen.
Der Judikaturhinweis auf 13 Os 73/87 wird nur als im Volltext genannte abweichende Entscheidung wiedergegeben; ihr eigener Inhalt wird nicht rekonstruiert.
Die FAQ dient der knappen Einordnung der Entscheidung und ersetzt keine Prüfung eines konkreten Einzelfalls.
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