RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht für Strafsachen Graz verhängte im zweiten Rechtsgang unter Bezugnahme auf einen bereits rechtskräftigen Schuldspruch eine Freiheitsstrafe. Der Antrag auf Unterbringung des Angeklagten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB wurde abgewiesen. [4]
Der Angeklagte bekämpfte den Strafausspruch mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und einer Berufung. Auch die Staatsanwaltschaft erhob Berufung. [3] [4]
Ausführungen des OGH
Der OGH stellte klar, dass im Rahmen einer Sanktionsrüge die Anfechtung mit Verfahrens-, Mängel- oder zugunsten des Angeklagten erhobener Tatsachenrüge nur bei Tatsachen zulässig ist, die für die Strafbefugnis nach § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO entscheidend sind. [3] [4]
- Keine Überschreitung der Strafbefugnis: Da die Beschwerde keine Überschreitung der Strafbefugnis behauptete, ging die aus § 281 Abs 1 Z 5 zweiter und dritter Fall StPO abgeleitete Kritik am Strafausspruch von vornherein ins Leere. [3] [4]
- Weitere Milderungsgründe: Mit dem Begehren, bestimmte weitere Milderungsgründe zu berücksichtigen, machte der Angeklagte nach Ansicht des OGH lediglich einen Berufungsgrund geltend. [4]
- Lange Verfahrensdauer: Die nicht vom Angeklagten zu verantwortende unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer nach § 34 Abs 2 StGB war bereits durch eine rechnerisch ausgewiesene Strafmaßreduktion berücksichtigt worden. [4]
- Gewichtung der Strafzumessungsgründe: Die Gewichtung des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 2 StGB und der übrigen vom Erstgericht angenommenen Strafzumessungsgründe ist nicht Gegenstand der Sanktionsrüge. [4]
- Frühere OGH-Entscheidung: Das Vorbringen, der OGH habe im ersten Rechtsgang ausdrücklich eine besonders sorgfältige Berücksichtigung näher bezeichneter Umstände bei der Strafbemessung verlangt, fand in der früheren Entscheidung nach den Ausführungen des Senats keine Grundlage. [4]
Ergebnis
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde in nichtöffentlicher Beratung sofort zurück. Die Akten wurden zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft an das Oberlandesgericht Graz weitergeleitet. [1] [5] [4]
Dem Angeklagten wurden die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1] [6] [4]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft insbesondere die Abgrenzung zwischen einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Strafausspruch und Einwänden, die im Berufungsverfahren zu behandeln sind. [3] [4]
- § 281 Abs 1 Z 5 und 11 StPO: Diese Bestimmungen bildeten die vom Angeklagten herangezogenen Nichtigkeitsgründe gegen den Strafausspruch. [3] [4]
- § 34 Abs 2 StGB: Die Bestimmung betrifft die unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer als besonderen Milderungsgrund. [4]
- § 285d Abs 1 StPO: Auf dieser Grundlage wurde die Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückgewiesen. [4]
- § 285i StPO: Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde folgte die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen. [4]
- § 390a Abs 1 StPO: Auf diese Bestimmung stützte der OGH die Kostenentscheidung. [4]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Eine gegen den Strafausspruch gerichtete Sanktionsrüge greift nicht durch, wenn keine Überschreitung der Strafbefugnis behauptet wird und lediglich die Berücksichtigung oder Gewichtung von Milderungsgründen bekämpft wird. Solche Einwände bilden einen Berufungsgrund. Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück und leitete die Akten zur Entscheidung über die Berufungen an das Oberlandesgericht Graz weiter.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00089_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
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Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mag. * N* im zweiten Rechtsgang unter Bezugnahme (US 1; siehe RIS‑Justiz RS0100041 und RS0098685) auf den mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 25. Februar 2026, AZ 15 Os 103/25y (ON 205.4), in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 7. Februar 2025, GZ 18 Hv 133/24g‑184, wegen der Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 3 teils erster und teils zweiter Satz StGB idF vor BGBl I 2023/135 (I./) sowie §§ 12 zweiter Fall, 207a Abs 1 Z 1 StGB idF vor BGBl I 2023/135 (II./), der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und §§ 15, 105 Abs 1 StGB (III./), der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (IV./), der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (V./), der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs Unmündiger nach § 207 Abs 2 StGB (VI./), der Vergehen der Täuschung nach § 108 Abs 1 StGB (VII./), des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (VIII./), der Verbrechen der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB (X./) und der Vergehen der Unterdrückung eines Beweismittels nach §§ 15, 295 StGB (XI./) sowie der falschen Beweisaussage nach §§ 12 zweiter Fall, 288 Abs 1 und 4 StGB (XII./) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der Antrag auf Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB wurde unter einem abgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00089_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[2] Gegen den Strafausspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[3] Im Rahmen einer Sanktionsrüge ist nur hinsichtlich der für die Strafbefugnis (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO) entscheidenden Tatsachen die Anfechtung mit Verfahrens-, Mängel- und (zum Vorteil des Angeklagten/Betroffenen) Tatsachenrüge (Z 2 bis Z 5a) zulässig (RIS‑Justiz RS0118581; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 669).
[4] Da die Beschwerde (Z 11) eine Überschreitung der Strafbefugnis gar nicht behauptet, geht die aus dem Blickwinkel der Z 5 (zweiter und dritter Fall) erhobene Kritik am Strafausspruch bereits von vornherein ins Leere.
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[2] Gegen den Strafausspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[3] Im Rahmen einer Sanktionsrüge ist nur hinsichtlich der für die Strafbefugnis (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO) entscheidenden Tatsachen die Anfechtung mit Verfahrens-, Mängel- und (zum Vorteil des Angeklagten/Betroffenen) Tatsachenrüge (Z 2 bis Z 5a) zulässig (RIS‑Justiz RS0118581; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 669).
[4] Da die Beschwerde (Z 11) eine Überschreitung der Strafbefugnis gar nicht behauptet, geht die aus dem Blickwinkel der Z 5 (zweiter und dritter Fall) erhobene Kritik am Strafausspruch bereits von vornherein ins Leere.
[5] Soweit die Sanktionsrüge (Z 11) bestimmte (weitere) Milderungsgründe berücksichtigt wissen will, macht sie bloß einen Berufungsgrund geltend (RIS‑Justiz RS0099911).
[6] Die nicht vom Angeklagten zu verantwortende unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer (§ 34 Abs 2 StGB) wurde ohnedies durch eine (rechnerisch spezifizierte) Strafmaßreduktion (US 22) ausgeglichen (vgl RIS‑Justiz RS0114926 [T3]). Die von der Beschwerde angesprochene Frage der Gewichtung des besonderen Milderungsgrundes des § 34 Abs 2 StGB und auch der übrigen vom Erstgericht herangezogenen Strafzumessungsgründe ist aber ebenso wenig Gegenstand der Sanktionsrüge (RIS‑Justiz RS0114926 [T6], RS0099920; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 724 und 728).
[7] Dass der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Februar 2026, AZ 15 Os 103/25y (ON 205.4), „ausdrücklich darauf hingewiesen“ hätte, im zweiten Rechtsgang seien bei der Strafbemessung „die Entwicklung des Angeklagten seit der Erstverurteilung, die psychische Störung und der Grad der verminderten Zurechnungsfähigkeit, die Therapiebemühungen und etwaige Wiedergutmachung mit besonderer Sorgfalt zu berücksichtigen“, trifft – dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider – nicht zu.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
[9] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00089_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin FI Gsellmann in der Strafsache gegen Mag. * N* wegen Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen sowie im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9. Juni 2026, GZ 25 Hv 37/26v‑221, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00089_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00089_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00089_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine Sanktionsrüge muss sich auf einen gesetzlich erfassten Fehler des Strafausspruchs beziehen.
- Ohne Behauptung einer Überschreitung der Strafbefugnis greift eine Mängelrüge gegen den Strafausspruch hier nicht durch.
- Die Berücksichtigung weiterer Milderungsgründe und die Gewichtung von Strafzumessungsgründen sind grundsätzlich Themen der Berufung.
- Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde entscheidet das Oberlandesgericht Graz über die Berufungen.
Häufige Fragen
Warum wies der OGH die Nichtigkeitsbeschwerde zu 15Os89/26s zurück?
Der Angeklagte behauptete keine Überschreitung der Strafbefugnis. Seine Kritik an Milderungsgründen und deren Gewichtung betraf nach Ansicht des OGH vielmehr die Berufung.
Kann die Gewichtung von Milderungsgründen mit Sanktionsrüge bekämpft werden?
Nach dieser Entscheidung ist die Gewichtung der herangezogenen Strafzumessungsgründe nicht Gegenstand der Sanktionsrüge, sondern grundsätzlich im Berufungsverfahren zu behandeln.
Wie berücksichtigte das Erstgericht die lange Verfahrensdauer?
Die unverhältnismäßig lange und nicht vom Angeklagten zu verantwortende Verfahrensdauer wurde durch eine rechnerisch ausgewiesene Strafmaßreduktion ausgeglichen.
Wer entscheidet über die Berufungen?
Nach der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde wurden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zur Entscheidung über die Berufungen zugeleitet.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung betrifft nur die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde; über die Berufungen wurde in diesem Beschluss nicht entschieden.
Die Darstellung beschränkt sich auf die vom OGH behandelten Fragen des Strafausspruchs und der Sanktionsrüge.
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