RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 27. Mai 2025 wurde der Verurteilte eines Vergehens schuldig erkannt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. [2] [1]
Am 18. September 2025 wurde der Betroffene wegen einer anderen, bereits vor dem 27. Mai 2025 begangenen Tat rechtskräftig verurteilt. Unter Bedachtnahme auf das frühere Urteil wurde gemäß § 40 zweiter Satz StGB von einer Zusatzstrafe abgesehen. [1]
Zugleich sah das Gericht unter Berufung auf § 494a StPO vom Widerruf der früher gewährten bedingten Strafnachsicht ab und verlängerte die Probezeit von drei auf fünf Jahre. Gegen diesen ebenfalls rechtskräftigen Beschluss erhob die Generalprokuratur eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes. [1] [2]
Ausführungen des OGH
Der OGH erkannte zwei Gesetzesverletzungen: Die Widerrufsentscheidung wurde im unrichtigen Verfahren getroffen und die gesetzlich nicht vorgesehene Verlängerung der Probezeit ausgesprochen. [3] [1]
- Zuständigkeit: Bei einer nachträglichen Verurteilung nach § 55 StGB richtet sich die Zuständigkeit für die Widerrufsentscheidung nach § 495 Abs 2 StPO und nicht nach § 494a StPO. Zuständig ist das Gericht, dessen Urteil die bedingte Strafnachsicht enthält. [3] [1]
- Richtiges Verfahren: Im konkreten Fall war über die Widerrufsfrage im Verfahren des Urteils vom 27. Mai 2025 zu entscheiden, nachdem das spätere Urteil rechtskräftig geworden war. Die Beschlussfassung zugleich mit der nachträglichen Verurteilung im anderen Verfahren war verfehlt. [3] [1]
- Prüfungsmaßstab: Inhaltlich ist zu prüfen, ob die im früheren Urteil gewährte bedingte Strafnachsicht auch bei gemeinsamer Aburteilung gewährt worden wäre. Wird dies verneint, ist die bedingte Strafnachsicht nach § 55 Abs 1 StGB zu widerrufen. [1]
- Probezeitverlängerung: Für den Fall, dass das Gericht vom Widerruf absieht, sieht § 55 Abs 3 StGB keine Verlängerung der Probezeit durch Richterspruch vor. Der dennoch ergangene Ausspruch über die Verlängerung verletzte daher diese Bestimmung. [3] [1]
- Konkrete Wirkung: Weil nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten wirkte, verband der OGH die Feststellung gemäß § 292 letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung. [1]
Ergebnis
Der OGH stellte fest, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-West sowohl § 495 Abs 2 StPO als auch § 55 Abs 3 StGB verletzte. [1] [3]
Der Ausspruch über die Verlängerung der Probezeit wurde ersatzlos aufgehoben. Im Übrigen blieb der Beschluss, insbesondere das Absehen vom Widerruf, unberührt. [1] [1]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft das Zusammenspiel der materiell-rechtlichen Regeln über die nachträgliche Verurteilung mit den strafprozessualen Zuständigkeits- und Entscheidungsbestimmungen. [3] [1]
- § 55 StGB: Regelt die Folgen einer nachträglichen Verurteilung für eine früher gewährte bedingte Strafnachsicht. Nach § 55 Abs 3 StGB ist beim Absehen vom Widerruf keine richterliche Verlängerung der Probezeit vorgesehen. [3] [1]
- § 495 Abs 2 StPO: Bestimmt nach den Ausführungen des OGH die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung. [3] [1]
- § 494a StPO: War für die hier zu treffende Widerrufsentscheidung nicht die maßgebliche Zuständigkeitsgrundlage. [3] [1]
- § 292 letzter Satz StPO: Ermöglichte es dem OGH, die Feststellung der nachteiligen Gesetzesverletzung mit konkreter Wirkung zu verbinden. [1]
- §§ 31 und 40 StGB: Beim späteren Urteil wurde auf die frühere Verurteilung Bedacht genommen und von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen. [1]
Spruch
Bei einer nachträglichen Verurteilung richtet sich die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf nach § 495 Abs 2 StPO, nicht nach § 494a StPO. § 55 Abs 3 StGB sieht bei einem Absehen vom Widerruf keine richterliche Verlängerung der Probezeit vor. Der OGH hob daher den Ausspruch über die Probezeitverlängerung ersatzlos auf; im Übrigen blieb der Beschluss unberührt.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
In der Strafsache AZ 18 U 77/22k des Bezirksgerichts Graz-West verletzt der zugleich mit dem Urteil jenes Gerichts vom 18. September 2025 ergangene Beschluss auf Absehen vom Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 27. Mai 2025, GZ 12 U 34/25x-16, gewährten bedingten Strafnachsicht und Verlängerung der dazu bestimmten Probezeit (ON 35 S 3) § 495 Abs 2 StPO und § 55 Abs 3 StGB.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260624_OGH0002_0130OS00056_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 27. Mai 2025, GZ 12 U 34/25x-16, wurde * D* eines Vergehens schuldig erkannt und hiefür zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. [2] Mit ebenso rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 18.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260624_OGH0002_0130OS00056_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[3] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht dieser Beschluss in zweierlei Hinsicht mit dem Gesetz nicht im Einklang: [4] Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung (§ 55 StGB) richtet sich nach § 495 Abs 2 StPO und nicht nach § 494a StPO (RIS-Justiz RS0111521 und Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 55 Rz 5). [5] Im Gegenstand war daher das Bezirksgericht Graz-West – als jenes Gericht, dessen Urteil die bedingte Nachsicht enthält (vgl 13 Os 103/07g) – im Verfahren AZ 12 U 34/25x (nach Rechtskraft des Urteils vom 18. September 2025 [ON 35]) zur Entscheidung über die Widerrufsfr...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260624_OGH0002_0130OS00056_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Wenda in der Strafsache gegen * D* wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG, AZ 18 U 77/22k des Bezirksgerichts Graz-West, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss jenes Gerichts vom 18.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260624_OGH0002_0130OS00056_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
September 2025 (ON 35 S 3) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260624_OGH0002_0130OS00056_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Gföller, zu Recht erkannt: In der Strafsache AZ 18 U 77/22k des Bezirksgerichts Graz-West verletzt der zugleich mit dem Urteil jenes Gerichts vom 18.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260624_OGH0002_0130OS00056_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Bei nachträglicher Verurteilung richtet sich die Zuständigkeit für die Widerrufsentscheidung nach § 495 Abs 2 StPO.
- Zuständig ist das Gericht, dessen früheres Urteil die bedingte Strafnachsicht enthält.
- § 55 Abs 3 StGB erlaubt beim Absehen vom Widerruf keine richterliche Verlängerung der Probezeit.
- Der OGH hob ausschließlich den Ausspruch über die Probezeitverlängerung ersatzlos auf.
Häufige Fragen
Welches Gericht entscheidet bei einer nachträglichen Verurteilung über den Widerruf?
Nach der Entscheidung richtet sich die Zuständigkeit nach § 495 Abs 2 StPO. Berufen ist das Gericht, dessen Urteil die bedingte Strafnachsicht enthält.
Darf die Probezeit beim Absehen vom Widerruf verlängert werden?
Für den vom OGH beurteilten Fall nach § 55 StGB sieht § 55 Abs 3 StGB keine Verlängerung der Probezeit durch Richterspruch vor.
Was hat der OGH in 13 Os 56/26y aufgehoben?
Der OGH hob den Ausspruch über die Verlängerung der Probezeit ersatzlos auf. Im Übrigen blieb der angefochtene Beschluss unberührt.
Was ist bei der Widerrufsprüfung nach § 55 StGB maßgeblich?
Zu prüfen ist, ob die frühere bedingte Strafnachsicht auch bei gemeinsamer Aburteilung gewährt worden wäre. Die Entscheidung gibt die hierfür maßgebliche gesetzliche Prüfungsrichtung wieder, ersetzt aber keine Beurteilung eines Einzelfalls.
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