RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht Feldkirch erkannte die G* GmbH Co KG nach § 3 Abs 1 Z 1 und 2 sowie Abs 2 VbVG für mehrere Finanzvergehen ihres Entscheidungsträgers verantwortlich. Erfasst waren grob fahrlässige Abgabenverkürzungen nach § 34 Abs 1 FinStrG wegen nicht abgegebener Umsatzsteuerjahreserklärungen für 2019 bis 2021 und Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG wegen nicht abgegebener Umsatzsteuervoranmeldungen für Oktober 2023 bis Dezember 2024. [2] [3]
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen beliefen sich die Verkürzungen aus dem grob fahrlässig begangenen Teil auf insgesamt 141.216,59 Euro und jene aus dem vorsätzlich begangenen Teil auf insgesamt 70.700 Euro. Eine Verbandsgeldbuße verhängte das Schöffengericht nicht. [3]
Der belangte Verband meldete gegen „das Urteil vom 16.12.2025 des Landesgerichts Feldkirch“ Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen den Strafausspruch an. An diesem Tag waren jedoch getrennte Urteile über den Entscheidungsträger und über den Verband verkündet worden. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH beurteilte zunächst die Rechtsmittel des Verbandes und prüfte aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden von Amts wegen, ob die Finanzvergehen des Verbandes überhaupt der gerichtlichen Ahndung unterlagen. [3] [3]
- Unbestimmte Rechtsmittelanmeldung: Da die Anmeldung offenließ, gegen welches der beiden am selben Tag verkündeten Urteile sich die Rechtsmittel richteten, war gegen keines der Urteile ein Rechtsmittel deutlich und bestimmt angemeldet. Die später nur gegen das Verbandsurteil ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde stand dem Verband daher nicht mehr zu. [3]
- Fehlender Bezugspunkt der Berufung: Der Berufung gegen den Strafausspruch fehlte außerdem ein möglicher Bezugspunkt: Im Verbandsurteil war keine Verbandsgeldbuße und im Urteil über die natürliche Person keine Strafe ausgesprochen worden. [3]
- Gerichtszuständigkeit: Ob Finanzvergehen von Verbänden gerichtlich zu ahnden sind, richtet sich nach § 53 FinStrG. Eine Gerichtszuständigkeit des Verbandes aufgrund objektiver Konnexität nach § 53 Abs 4 FinStrG verneinte der OGH, weil der Verband kein vorsätzlich an der Tat Beteiligter ist. [3]
- Wertgrenze: Der grob fahrlässige Teil der zugerechneten Finanzvergehen war nicht vorsätzlich begangen worden. Die strafbestimmenden Wertbeträge des verbleibenden vorsätzlichen Teils überschritten für sich allein nicht 150.000 Euro. Damit bestand nach § 53 Abs 1 FinStrG keine gerichtliche Zuständigkeit. [3]
- Rechtslage ab 2026: Auch der mit 1. Jänner 2026 in Kraft getretene § 53 Abs 4a FinStrG hätte nach den Ausführungen des OGH kein anderes Ergebnis erbracht. Diese Bestimmung setzt voraus, dass das Gericht nach § 53 Abs 1, 1a, 2 oder 3 FinStrG zur Ahndung der betreffenden Finanzvergehen des Täters zuständig ist. [3]
- Amtswegige Wahrnehmung: Das Fehlen der gerichtlichen Zuständigkeit begründete eine zum Nachteil des Verbandes wirkende materielle Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO. Diese war nach § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen. [3]
Ergebnis
Der OGH verwarf die Nichtigkeitsbeschwerde des belangten Verbandes und wies dessen Berufung zurück. Zugleich hob er aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden das angefochtene Verbandsurteil wegen fehlender gerichtlicher Zuständigkeit auf. [1] [3]
In der Sache selbst wies der OGH den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße wegen der vom aufgehobenen Ausspruch erfassten Finanzvergehen ab. Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft wurden auf diese Entscheidung verwiesen. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Im Zentrum der Entscheidung stehen die Zuständigkeitsregeln des FinStrG, die Voraussetzungen der Verbandsverantwortlichkeit sowie die strafprozessualen Anforderungen an Rechtsmittel und die amtswegige Wahrnehmung materieller Nichtigkeit. [3]
- §§ 28a, 53 und 214 FinStrG: Regeln zur gerichtlichen Ahndung von Finanzvergehen eines Verbandes und zur fehlenden gerichtlichen Zuständigkeit. [3]
- §§ 33 und 34 FinStrG: Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung und der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung. Der RIS-Kopf nennt § 33 Abs 1 FinStrG; der aufgehobene Ausspruch betraf nach den Entscheidungsgründen insbesondere § 33 Abs 2 lit a FinStrG. [1] [3]
- §§ 2, 3, 13, 15, 21, 22 und 24 VbVG: Vorschriften über Entscheidungsträger, Verbandsverantwortlichkeit, Verfahrensrechte, den Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße, die getrennte Urteilsfällung und Rechtsmittel. [3] [3]
- §§ 281, 284, 285a, 288, 290, 294 und 296 StPO: Bestimmungen über Nichtigkeitsgründe, Rechtsmittelanmeldung, Verwerfung oder Zurückweisung von Rechtsmitteln, Entscheidung in der Sache und amtswegige Maßnahmen. [3]
Spruch
Fehlt die gerichtliche Zuständigkeit zur Ahndung der dem Verband zugerechneten Finanzvergehen, ist der Ausspruch der Verbandsverantwortlichkeit aufzuheben und der Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße abzuweisen. Eine Rechtsmittelanmeldung, die bei zwei am selben Tag verkündeten Urteilen nicht erkennen lässt, welches Urteil angefochten wird, ist nicht deutlich und bestimmt.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde des belangten Verbandes wird verworfen. Die Berufung des belangten Verbandes wird zurückgewiesen. Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil aufgehoben und in der Sache selbst erkannt: Der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 20.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00040_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde die G* GmbH Co KG gemäß § 3 Abs 1 Z 1 und 2 und Abs 2 VbVG für (richtig jeweils mehrere) Finanzvergehen der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs 1 FinStrG (I) und der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (II) verantwortlich erkannt, die ihr Entscheidungsträger als solcher rechtswidrig und schuldhaft zu ihren Gunsten begangen und dadurch die Gesellschaft treffende Pflichten verletzt hat. [2] Dabei ging das Erstgericht davon aus, dass Mag. * W* als unternehmensrechtlicher Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft G* GmbH, somit als abgabenrechtlich Verantwortlicher des belangten Verbandes, im Zuständigkeitsbereich ...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00040_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[4] Gegen dieses Urteil richten sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde des belangten Verbandes sowie – gegen das Unterbleiben des Ausspruchs einer Verbandsgeldbuße – die aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO erhobene (zum Nachteil des belangten Verbandes ausgeführte) Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft. [5] Der Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße war gemäß § 21 Abs 2 VbVG mit der Anklage des Mag. W* wegen jener Straftaten verbunden, für die der Verband – als dessen Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 VbVG) der Genannte gehandelt habe – verantwortlich (§ 3 VbVG) sein soll (ON 7).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00040_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Zeugswetter in der Verbandsverantwortlichkeitssache der G* GmbH Co KG wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des belangten Verbandes und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 16.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00040_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Dezember 2025, GZ 50 Hv 123/25g-18, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterinnen der Generalprokuratur, Staatsanwältin MMag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00040_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Nagy zu Recht erkannt: Die Nichtigkeitsbeschwerde des belangten Verbandes wird verworfen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00040_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die Gerichtszuständigkeit für Finanzvergehen des Täters führt nicht ohne Weiteres zur gerichtlichen Ahndung der Verantwortlichkeit eines Verbandes.
- Bei mehreren am selben Tag verkündeten Urteilen muss aus der Rechtsmittelanmeldung deutlich hervorgehen, welches Urteil angefochten wird.
- Eine zum Nachteil des Verbandes wirkende materielle Nichtigkeit kann der OGH aus Anlass einer Nichtigkeitsbeschwerde von Amts wegen wahrnehmen.
- Mangels gerichtlicher Zuständigkeit hob der OGH das Verbandsurteil auf und wies den Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße ab.
Häufige Fragen
Warum hob der OGH das Verbandsurteil auf?
Nach den Urteilsfeststellungen waren die Voraussetzungen für eine gerichtliche Ahndung der dem Verband zugerechneten Finanzvergehen nach § 53 FinStrG nicht erfüllt. Es fehlte daher an der gerichtlichen Zuständigkeit.
Warum war die Rechtsmittelanmeldung des Verbandes unwirksam?
Die Anmeldung bezeichnete nicht eindeutig, ob das Urteil über den Entscheidungsträger oder das getrennt verkündete Urteil über den Verband angefochten werden sollte.
Wurde gegen den Verband eine Geldbuße verhängt?
Nein. Bereits das Erstgericht sprach keine Verbandsgeldbuße aus. Der OGH wies den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße ab.
Welche Bedeutung hatte § 53 Abs 4a FinStrG?
Der OGH hielt fest, dass auch die ab 1. Jänner 2026 geltende Bestimmung im konkreten Fall kein anderes Zuständigkeitsergebnis erbracht hätte.
Quelle und Hinweis
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Die Metadaten und der RIS-Kopf nennen § 33 Abs 1 FinStrG, während der aufgehobene Ausspruch laut Entscheidungsgründen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs 2 lit
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