RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
13Os10/26h
Entscheidungsdatum
2026-07-22
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00010.26H.0722.000
Dokumentnummer
JJT_20260722_OGH0002_0130OS00010_26H0000_000

Sachverhalt

Das Landesgericht für Strafsachen Wien erkannte zwei Gesellschaften nach § 3 VbVG für strafbare Handlungen ihres jeweiligen Entscheidungsträgers verantwortlich. Gegenstand waren Abgabenbetrug und bei einer Gesellschaft zusätzlich organisierte Schwarzarbeit. Nach den erstgerichtlichen Annahmen hatte der Geschäftsführer als abgabenrechtlich Verantwortlicher zugunsten der Gesellschaften gehandelt und dabei Pflichten der Verbände verletzt. [2] [3]

Die festgestellten Abgabenverkürzungen betrafen insbesondere Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Kapitalertragsteuer sowie Lohnabgaben und lohnabhängige Beiträge. Einer Gesellschaft wurde außerdem vorgeworfen, über einen längeren Zeitraum mehr als zehn nicht zur Sozialversicherung angemeldete Personen für Reinigungsaufträge eingesetzt zu haben. Bei dieser Gesellschaft erklärte das Erstgericht 874.613,17 Euro für verfallen. [3]

Beide belangten Verbände erhoben gemeinsam ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerden, gestützt auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a, 10 und 11 StPO. Der Entscheidungsträger war wegen der den Verbandsaussprüchen zugrunde liegenden Taten gesondert schuldig erkannt worden; seine Nichtigkeitsbeschwerde wies der OGH mit Beschluss vom selben Tag zurück. [3] [3]

Ausführungen des OGH

Der im verfügbaren Entscheidungsauszug dokumentierte Schwerpunkt liegt auf der Bindungswirkung des rechtskräftigen Schuldspruchs der natürlichen Person und den dadurch begrenzten Anfechtungsmöglichkeiten der belangten Verbände. [3]

Ergebnis

Der OGH wies beide Nichtigkeitsbeschwerden in nichtöffentlicher Sitzung zurück. Über die Berufungen hat das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden; zu diesem Zweck wurden ihm die Akten zugeleitet. Den belangten Verbänden wurden auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft das Zusammenspiel der materiellen Verbandsverantwortlichkeit mit den strafprozessualen Wirkungen eines rechtskräftigen Schuldspruchs des Entscheidungsträgers. Der bereitgestellte Volltext ist gekürzt; die nachstehenden Normen geben daher nur die im verfügbaren Auszug ausdrücklich behandelten Grundlagen wieder. [3]

Spruch

Ist der Schuldspruch des Entscheidungsträgers unter Wahrung der Verfahrensrechte der belangten Verbände rechtskräftig geworden, ist die Begehung der davon umfassten Anknüpfungstaten für das Verbandsverfahren bindend. Die Verbände können diese Taten im Rechtsmittelverfahren gegen das Verbandsurteil nicht neuerlich bestreiten. Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerden zurück.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Den belangten Verbänden fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00010_26H0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden die * A* Gesellschaft m.b.H. und die * B*gesellschaft m.b.H. gemäß § 3 Abs 1 Z 1 (und 2) und Abs 2 VbVG für (gemeint) jeweils ein Verbrechen des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a FinStrG (A), Erstere darüber hinaus für ein (richtig) Verbrechen des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 2 lit b, 39 Abs 1 lit a und Abs 3 lit b FinStrG (B) und für ein Vergehen der organisierten Schwarzarbeit nach § 153e Abs 1 Z 2 und Abs 2 StGB (C), verantwortlich erkannt, das ihr jeweiliger Entscheidungsträger als solcher rechtswidrig und schuldhaft jeweils zu ihren Gunsten begangen und dadurch die jeweilige Gesellschaft treffende Pflichten verletzt hat.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00010_26H0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[4] Gegen dieses Urteil richten sich die (gemeinsam ausgeführten, jeweils) auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a, 10 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der beiden belangten Verbände. [5] Mag. * U* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00010_26H0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

und eines anderen belangten Verbandes wegen des Verbrechens des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 2 lit b, 39 Abs 1 lit a und Abs 3 lit b FinStrG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der belangten Verbände * A* Gesellschaft m.b.H.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00010_26H0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00010_26H0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

November 2025, GZ 16 Hv 6/25d-135.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00010_26H0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Ein rechtskräftiger Schuldspruch des Entscheidungsträgers kann den Verband hinsichtlich der davon erfassten Anknüpfungstaten binden.
  • Die Bindungswirkung setzt nach dem dargestellten Fall insbesondere voraus, dass dem Verband im Verfahren gegen die natürliche Person die maßgeblichen Verfahrensrechte zukamen.
  • Im Rechtsmittelverfahren gegen ein kompatibles Verbandsurteil kann die bereits rechtskräftig festgestellte Tatbegehung nicht neuerlich bestritten werden.
  • Bei einer aus mehreren Finanzvergehen gebildeten Subsumtionseinheit ist der Umfang der dem jeweiligen Verband angelasteten Taten gesondert zu betrachten.
  • Die Nichtigkeitsbeschwerden wurden zurückgewiesen; über die Berufungen entscheidet das Oberlandesgericht Wien.

Häufige Fragen

Wann bindet der Schuldspruch eines Entscheidungsträgers den Verband?

Nach der dargestellten OGH-Entscheidung kann Bindung eintreten, wenn dem Verband im Verfahren gegen den Entscheidungsträger die vorgesehenen Beschuldigtenrechte zukamen und der Schuldspruch hinsichtlich der erfassten Anknüpfungstaten rechtskräftig wurde.

Was bewirkt die Bindungswirkung im Rechtsmittelverfahren?

Die Begehung der rechtskräftig festgestellten Anknüpfungstaten kann im Rechtsmittel gegen das kompatible Verbandsurteil nicht nochmals angefochten oder von Amts wegen überprüft werden.

Wurden die Nichtigkeitsbeschwerden der Verbände erfolgreich?

Nein. Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerden zurück und leitete die Akten zur Entscheidung über die Berufungen an das Oberlandesgericht Wien weiter.

Bejahte der OGH die Qualifikation nach § 39 Abs 3 lit b FinStrG für beide Verbände?

Für die jeweils einem Verband zugeordnete Teilmenge der unter § 33 Abs 1 FinStrG fallenden Taten verneinte der OGH diese Qualifikation, weil der strafbestimmende Wertbetrag zwar 150.000 Euro, nicht aber 500.000 Euro überstieg.

Quelle und Hinweis

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Der bereitgestellte RIS-Volltext endet innerhalb der rechtlichen Beurteilung; nicht sichtbare Erwägungen wurden nicht ergänzt.

Die Entscheidung datiert laut Metadaten vom 22. Juli 2026; diese Datumsangabe wurde unverändert übernommen.

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