RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht für Strafsachen Wien erkannte zwei Gesellschaften nach § 3 VbVG für strafbare Handlungen ihres jeweiligen Entscheidungsträgers verantwortlich. Gegenstand waren Abgabenbetrug und bei einer Gesellschaft zusätzlich organisierte Schwarzarbeit. Nach den erstgerichtlichen Annahmen hatte der Geschäftsführer als abgabenrechtlich Verantwortlicher zugunsten der Gesellschaften gehandelt und dabei Pflichten der Verbände verletzt. [2] [3]
Die festgestellten Abgabenverkürzungen betrafen insbesondere Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Kapitalertragsteuer sowie Lohnabgaben und lohnabhängige Beiträge. Einer Gesellschaft wurde außerdem vorgeworfen, über einen längeren Zeitraum mehr als zehn nicht zur Sozialversicherung angemeldete Personen für Reinigungsaufträge eingesetzt zu haben. Bei dieser Gesellschaft erklärte das Erstgericht 874.613,17 Euro für verfallen. [3]
Beide belangten Verbände erhoben gemeinsam ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerden, gestützt auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a, 10 und 11 StPO. Der Entscheidungsträger war wegen der den Verbandsaussprüchen zugrunde liegenden Taten gesondert schuldig erkannt worden; seine Nichtigkeitsbeschwerde wies der OGH mit Beschluss vom selben Tag zurück. [3] [3]
Ausführungen des OGH
Der im verfügbaren Entscheidungsauszug dokumentierte Schwerpunkt liegt auf der Bindungswirkung des rechtskräftigen Schuldspruchs der natürlichen Person und den dadurch begrenzten Anfechtungsmöglichkeiten der belangten Verbände. [3]
- Bindung an den Schuldspruch: Ein Schuldspruch der natürlichen Person wegen der mutmaßlichen Anknüpfungstaten bindet nach Auffassung des OGH unter den in der Vorjudikatur formulierten Voraussetzungen auch den belangten Verband. Diese Voraussetzungen waren erfüllt, weil der Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße mit der Anklage gegen den Entscheidungsträger verbunden war und den Verbänden im Verfahren gegen ihn Beschuldigtenrechte zukamen. [3]
- Wahrung der Verfahrensrechte: Die Verfahren gegen den Entscheidungsträger und die Verbände wurden gemeinsam geführt. Die Verbände waren in der gesamten Hauptverhandlung vertreten, bekämpften den Schuldspruch der natürlichen Person jedoch nicht. Nach Zurückweisung der von dieser Person erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde war der Schuldspruch rechtskräftig. [3]
- Eingeschränkte Anfechtungslegitimation: Die rechtskräftig festgestellte Begehung der konkreten strafbaren Handlungen konnte im Rechtsmittelverfahren gegen das kompatible Verbandsurteil nicht nochmals angefochten oder von Amts wegen überprüft werden. Soweit die Beschwerden die tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Begehung der Anknüpfungstaten bestritten, fehlte den Verbänden daher nach Ansicht des OGH die Anfechtungslegitimation. [3]
- Umfang der Bindung: Bei der aus mehreren Finanzvergehen gebildeten Subsumtionseinheit stellte der OGH auf jene Taten ab, die vom Verantwortlichkeitsvorwurf gegen den jeweiligen Verband erfasst waren. Die Bindung reichte jeweils bis zur Subsumtion der betreffenden Taten nach § 33 Abs 1 FinStrG und zur Annahme ihrer Begehung unter Verwendung falscher Beweismittel nach § 39 Abs 1 lit a FinStrG. [3]
- Wertbeträge und Qualifikation: Der auf den jeweiligen Verband entfallende strafbestimmende Wertbetrag überstieg nach dem Verbandsurteil jeweils 150.000 Euro, nicht aber 500.000 Euro. Der OGH bejahte deshalb die originäre Gerichtszuständigkeit, nicht jedoch die Qualifikation nach § 39 Abs 3 lit b FinStrG für diese Teilmengen. Die dem jeweiligen Verband zugeordnete Handlung wurde als Verbrechen nach §§ 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a FinStrG eingeordnet. [3]
- Kapitalertragsteuer: Zur weiteren Beschwerde einer Gesellschaft verwies der OGH darauf, dass diese nach dem Urteilssachverhalt Mehrheitsgesellschafterin der anderen Gesellschaft und hinsichtlich der gesellschaftsrechtlich veranlassten Zuflüsse an ihren Alleingesellschafter abzugsverpflichtet war. Die Rüge zur verletzten Verbandspflicht nahm nach Ansicht des OGH nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß. [3]
Ergebnis
Der OGH wies beide Nichtigkeitsbeschwerden in nichtöffentlicher Sitzung zurück. Über die Berufungen hat das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden; zu diesem Zweck wurden ihm die Akten zugeleitet. Den belangten Verbänden wurden auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft das Zusammenspiel der materiellen Verbandsverantwortlichkeit mit den strafprozessualen Wirkungen eines rechtskräftigen Schuldspruchs des Entscheidungsträgers. Der bereitgestellte Volltext ist gekürzt; die nachstehenden Normen geben daher nur die im verfügbaren Auszug ausdrücklich behandelten Grundlagen wieder. [3]
- §§ 2, 3 VbVG: Entscheidungsträgerbegriff und Voraussetzungen der Verantwortlichkeit eines Verbandes; § 3 Abs 1 VbVG wird als alternativer Mischtatbestand bezeichnet. [2] [3]
- §§ 13, 15, 21 bis 23 VbVG: Verfahrensstellung und Beschuldigtenrechte des belangten Verbandes, Verbindung mit dem Verfahren gegen die natürliche Person sowie Vertretung des Verbandes. [3]
- § 281 Abs 1 StPO: Von den Verbänden geltend gemachte Nichtigkeitsgründe nach Z 4, 5, 9 lit a, 10 und 11. [3] [3]
- §§ 33, 39 und 53 FinStrG: Abgabenhinterziehung, Abgabenbetrug unter Verwendung falscher Beweismittel, Wertgrenzen und originäre Gerichtszuständigkeit. [2] [3]
- § 153e StGB: Organisierte Schwarzarbeit als weitere dem Entscheidungsträger und einer Gesellschaft zugerechnete strafbare Handlung. [2] [3]
- § 20 Abs 3 StGB: Rechtsgrundlage des vom Erstgericht ausgesprochenen Verfalls eines Geldbetrags bei einer Gesellschaft. [3]
Spruch
Ist der Schuldspruch des Entscheidungsträgers unter Wahrung der Verfahrensrechte der belangten Verbände rechtskräftig geworden, ist die Begehung der davon umfassten Anknüpfungstaten für das Verbandsverfahren bindend. Die Verbände können diese Taten im Rechtsmittelverfahren gegen das Verbandsurteil nicht neuerlich bestreiten. Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerden zurück.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Den belangten Verbänden fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00010_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden die * A* Gesellschaft m.b.H. und die * B*gesellschaft m.b.H. gemäß § 3 Abs 1 Z 1 (und 2) und Abs 2 VbVG für (gemeint) jeweils ein Verbrechen des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a FinStrG (A), Erstere darüber hinaus für ein (richtig) Verbrechen des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 2 lit b, 39 Abs 1 lit a und Abs 3 lit b FinStrG (B) und für ein Vergehen der organisierten Schwarzarbeit nach § 153e Abs 1 Z 2 und Abs 2 StGB (C), verantwortlich erkannt, das ihr jeweiliger Entscheidungsträger als solcher rechtswidrig und schuldhaft jeweils zu ihren Gunsten begangen und dadurch die jeweilige Gesellschaft treffende Pflichten verletzt hat.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00010_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[4] Gegen dieses Urteil richten sich die (gemeinsam ausgeführten, jeweils) auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a, 10 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der beiden belangten Verbände. [5] Mag. * U* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00010_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
und eines anderen belangten Verbandes wegen des Verbrechens des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 2 lit b, 39 Abs 1 lit a und Abs 3 lit b FinStrG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der belangten Verbände * A* Gesellschaft m.b.H.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00010_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00010_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
November 2025, GZ 16 Hv 6/25d-135.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00010_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Ein rechtskräftiger Schuldspruch des Entscheidungsträgers kann den Verband hinsichtlich der davon erfassten Anknüpfungstaten binden.
- Die Bindungswirkung setzt nach dem dargestellten Fall insbesondere voraus, dass dem Verband im Verfahren gegen die natürliche Person die maßgeblichen Verfahrensrechte zukamen.
- Im Rechtsmittelverfahren gegen ein kompatibles Verbandsurteil kann die bereits rechtskräftig festgestellte Tatbegehung nicht neuerlich bestritten werden.
- Bei einer aus mehreren Finanzvergehen gebildeten Subsumtionseinheit ist der Umfang der dem jeweiligen Verband angelasteten Taten gesondert zu betrachten.
- Die Nichtigkeitsbeschwerden wurden zurückgewiesen; über die Berufungen entscheidet das Oberlandesgericht Wien.
Häufige Fragen
Wann bindet der Schuldspruch eines Entscheidungsträgers den Verband?
Nach der dargestellten OGH-Entscheidung kann Bindung eintreten, wenn dem Verband im Verfahren gegen den Entscheidungsträger die vorgesehenen Beschuldigtenrechte zukamen und der Schuldspruch hinsichtlich der erfassten Anknüpfungstaten rechtskräftig wurde.
Was bewirkt die Bindungswirkung im Rechtsmittelverfahren?
Die Begehung der rechtskräftig festgestellten Anknüpfungstaten kann im Rechtsmittel gegen das kompatible Verbandsurteil nicht nochmals angefochten oder von Amts wegen überprüft werden.
Wurden die Nichtigkeitsbeschwerden der Verbände erfolgreich?
Nein. Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerden zurück und leitete die Akten zur Entscheidung über die Berufungen an das Oberlandesgericht Wien weiter.
Bejahte der OGH die Qualifikation nach § 39 Abs 3 lit b FinStrG für beide Verbände?
Für die jeweils einem Verband zugeordnete Teilmenge der unter § 33 Abs 1 FinStrG fallenden Taten verneinte der OGH diese Qualifikation, weil der strafbestimmende Wertbetrag zwar 150.000 Euro, nicht aber 500.000 Euro überstieg.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung datiert laut Metadaten vom 22. Juli 2026; diese Datumsangabe wurde unverändert übernommen.
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