RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
11Os61/26v
Entscheidungsdatum
2026-08-25
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00061.26V.0825.000
Dokumentnummer
JJT_20260825_OGH0002_0110OS00061_26V0000_000

Sachverhalt

Die D* KG war im zweiten Rechtsgang nach § 3 Abs 1 Z 1, Abs 2 und Abs 3 Z 1 und 2 VbVG für als schweren Betrug nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB beurteilte Straftaten ihrer Entscheidungsträgerin und eines Mitarbeiters verantwortlich erkannt worden. Die Taten sollen jeweils zugunsten der Gesellschaft begangen worden sein. [2] [6]

Nach den erstgerichtlichen Feststellungen bestellte der Mitarbeiter Paxlovid-Packungen im Namen des Verbands. Die Medikamente wurden an den Verband geliefert, in angemieteten Räumen gelagert und anschließend entsprechend einer Vereinbarung weiterverkauft. Nicht festgestellt werden konnte, ob und in welchem Umfang die in bar entrichteten Kaufpreise tatsächlich in die Kasse des Verbands gelangten. [4]

Das Erstgericht nahm dennoch an, dass der Verband durch Lieferung und Übernahme der Medikamente unrechtmäßig bereichert worden sei. Zugleich hielt es einen bloßen Durchgangserwerb für nicht ausgeschlossen und verwies darauf, dass der zunächst angenommene Vorteil letztlich sogar zu einem Schaden geworden sei. [4]

Ausführungen des OGH

Der belangte Verband bekämpfte das Urteil mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. [3] [4]

Ergebnis

Der OGH gab der Nichtigkeitsbeschwerde statt, hob das angefochtene Urteil auf und ordnete eine neue Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Innsbruck an. Mit seiner Berufung wurde der belangte Verband auf die aufhebende Entscheidung verwiesen. [1] [5]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft die Voraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Verbands für Straftaten natürlicher Personen sowie die Anforderungen an deutliche Tatsachenfeststellungen über einen aus der Anknüpfungstat folgenden Verbandsvorteil. [3] [4]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Die Verantwortlichkeit eines Verbands wegen einer zu seinen Gunsten begangenen Straftat setzt einen zumindest mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil voraus, der sich aus der Anknüpfungstat selbst ergibt oder zum Tatzeitpunkt beabsichtigt war. Weil die erstgerichtlichen Feststellungen nicht unzweifelhaft erkennen ließen, ob der Verband einen konkreten Vorteil erlangt hatte, hob der OGH das Urteil auf und ordnete eine neue Hauptverhandlung an.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Landesgericht Innsbruck verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der belangte Verband auf diese Entscheidung verwiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Landesgericht Innsbruck verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der belangte Verband auf diese Entscheidung verwiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00061_26V0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde die D* KG im zweiten Rechtsgang (zum ersten siehe 11 Os 94/25w) gemäß (richtig) § 3 Abs 1 Z 1, Abs 2 und Abs 3 Z 1 und 2 VbVG für die als Verbrechen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB beurteilten Straftaten verantwortlich erkannt, die ihre Entscheidungsträgerin * P* (in Erfüllung des § 3 Abs 2 VbVG) sowie ihr Mitarbeiter * Y* (in Erfüllung des § 3 Abs 3 Z 1 und 2 VbVG) jeweils zu Gunsten der Gesellschaft begangen haben (zum Urteil gegen die natürlichen Personen siehe 11 Os 93/25y und US 4 f).

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00061_26V0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[2] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des belangten Verbands.

[3] Strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Verbands für die Straftat (§ 3 Abs 1 VbVG, § 1 Abs 1 zweiter Satz VbVG) einer natürlichen Person nach (hier relevant) § 3 Abs 1 und 2 VbVG und § 3 Abs 1 und 3 Z 1 und 2 VbVG setzt – unter anderem – voraus, dass durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen (§ 3 Abs 1 Z 2 VbVG), oder (soweit hier von Bedeutung) die Tat zu Gunsten des Verbands begangen worden ist (§ 3 Abs 1 Z 1 VbVG).

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[2] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des belangten Verbands.

[3] Strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Verbands für die Straftat (§ 3 Abs 1 VbVG, § 1 Abs 1 zweiter Satz VbVG) einer natürlichen Person nach (hier relevant) § 3 Abs 1 und 2 VbVG und § 3 Abs 1 und 3 Z 1 und 2 VbVG setzt – unter anderem – voraus, dass durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen (§ 3 Abs 1 Z 2 VbVG), oder (soweit hier von Bedeutung) die Tat zu Gunsten des Verbands begangen worden ist (§ 3 Abs 1 Z 1 VbVG).

[4] Eine Straftat wurde jedenfalls dann zu Gunsten des Verbands begangen (§ 3 Abs 1 Z 1 VbVG), wenn dieser durch die Tat bereichert wurde, sich einen Aufwand erspart hat, sonst einen (selbst bloß mittelbaren) wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat oder einer dieser Erfolge eintreten hätte sollen (RIS‑Justiz RS0131245; Lehmkuhl/Zeder in WK2 VbVG § 3 Rz 8 ff; jüngst Tipold, VbVG: Zu zwei materiellrechtlichen Grundfragen und zu Problemen der gemeinsamen Verfahrensführung, JSt 2026, 110 [111 f]). Der – zumindest mittelbare – wirtschaftliche Vorteil muss sich aus der Anknüpfungstat selbst ergeben. So muss beispielsweise der Vermögensvorteil direkt dem Verband zufließen, der mittelbare wirtschaftliche Vorteil unmittelbar aus der Tat resultieren oder die Bereicherung des Verbands zumindest zum Tatzeitpunkt intendiert sein (Wiesinger/Birklbauer in Birklbauer/Oberressl/Wiesinger, VbVG § 3 Rz 11).

[5] Nach den Urteilsfeststellungen wurde das

aus dem Kontingent des Bundes, in dessen Eigentum stehende, an die Apotheken gelieferte Medikament Paxlovid „nicht wie sonst üblich von den öffentlichen Apotheken an- und sodann wieder weiterverkauft (sowie bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen entsprechend Arzneitaxe und Erstattungskodex von den Krankenkassen nach Verrechnung bezahlt), sondern über sie bloß weitergegeben“. Ein „Verkauf war absolut unzulässig“ (US 7). Die (betrügerisch herausgelockten) Medikamentenpackungen wurden im Namen des Verbands vom Angeklagten Y* als dessen Mitarbeiter bestellt und „nach Anlieferung durch den Großhandel an die D* bis zur Abholung durch [...] * Z* in den von der D* angemieteten Räumlichkeiten gelagert“ und standen „in der faktischen und wirtschaftlichen Verfügungsmacht der Erst- und des Zweitangeklagten“ (US 10). Entsprechend der bereits im November 2022 mit * Z* getroffenen Vereinbarung (US 8) wurden diese an den Genannten weiterverkauft, wobei „[e]in nicht näher bestimmbarer Teil der Käufe durch * Z* [...] vom Zweitangeklagten über das Kassensystem gebucht“ wurde, aber gerade „nicht festgestellt werden“ konnte, „ob und allenfalls welcher Teil des von * Z* an den Zweitangeklagten jeweils in bar entrichteten Kaufpreises tatsächlich vom Zweitangeklagten in die Kasse gelegt wurde“. „Die D* entrichtete im Nachhinein für sämtliche vom Zweitangeklagten bestellten und in weiterer Folge angelieferten Packungen Paxlovid einen Betrag von EUR 5,-- pro Packung als Bearbeitungsgebühr an die Großhändler“ (US 10). Y* wusste und wollte, dass „die von ihm bestellten Medikamente an und für den belangten Verband geliefert werden und dass (auch) die Apotheke durch die Lieferung und Lagerung der Medikamente bereichert wird“ (US 15).

[6] Zum Absehen vom Verfall (US 2) führte das Erstgericht unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (13 Os 7/25s [Rz 25]) aus, dass „ein tatplangemäßer bloßer Durchgangserwerb bei bestehender Mitverfügungsmacht des * Y* (der die Medikamente nur kurzzeitig innehatte, weil er sie vereinbarungsgemäß binnen kurzer Zeit nach Lieferung an * Z* weitergegeben hat) nicht auszuschließen ist“ (US 20).

[7] Überdies hielt der Schöffensenat fest, dass „die D* KG durch die – die dadurch vollendete Tat erst ermöglichende und tatplanmäßige – Lieferung der Medikamente an und die Übernahme für den belangten Verband unrechtmäßig bereichert“ wurde, der „nicht dauerhafte Vorteil […] unmittelbar aus der Tat hervor[ging]“ und „letztlich sogar zu einem Schaden“ wurde (US 14).

[8] Davon ausgehend zeigt die Beschwerde (nominell Z 5 dritter Fall, der Sache nach Z 5 erster Fall) zutreffend auf, dass die Feststellungen zu der auf rechtlicher Ebene bejahten Begehung der (mit dem rechtskräftigen Schuldspruch der natürlichen Personen bereits bindend konstatierten, siehe 11 Os 94/25w) Anknüpfungstaten „zu Gunsten“ des Verbands undeutlich sind. Denn auf der Grundlage des (oben referierten) Urteilsinhalts ist nicht für sämtliche (unter dem Aspekt der Nichtigkeitsgründe relevanten) Urteilsadressaten unzweifelhaft erkennbar, ob eine entscheidende Tatsache (hier als Grundlage für die Annahme der Erlangung eines konkreten Vorteils durch den belangten Verband) in den Urteilsgründen festgestellt ist (vgl RIS‑Justiz RS0133376, RS0089983 und RS0117995; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 419 und 438).

[9] Dieser zutreffend aufgezeigte Begründungsmangel führte – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – zur Aufhebung des angefochtenen Urteils bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285e StPO).

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00061_26V0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Seybert, LL.M., BA als Schriftführerin in der Verbandsverantwortlichkeitssache der D* KG wegen § 3 Abs 1 Z 1, Abs 2 und Abs 3 Z 1 und 2 VbVG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des belangten Verbands gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 16. Februar 2026, GZ 29 Hv 136/25p‑122, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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[5]

RIS-Text – Auszug

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Landesgericht Innsbruck verwiesen.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde die D* KG im zweiten Rechtsgang (zum ersten siehe 11 Os 94/25w) gemäß (richtig) § 3 Abs 1 Z 1, Abs 2 und Abs 3 Z 1 und 2 VbVG für die als Verbrechen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB beurteilten Straftaten verantwortlich erkannt, die ihre Entscheidungsträgerin * P* (in Erfüllung des § 3 Abs 2 VbVG) sowie ihr Mitarbeiter * Y* (in Erfüllung des § 3 Abs 3 Z 1 und 2 VbVG) jeweils zu Gunsten der Gesellschaft begangen haben (zum Urteil gegen die natürlichen Personen siehe 11 Os 93/25y und US 4 f).

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00061_26V0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Ein Verbandsvorteil kann auch in einer Aufwandsersparnis oder einem bloß mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil liegen.
  • Der wirtschaftliche Vorteil muss aus der Anknüpfungstat selbst folgen oder zum Tatzeitpunkt beabsichtigt sein.
  • Das Urteil muss unzweifelhaft erkennen lassen, ob ein konkreter Vorteil des Verbands als entscheidende Tatsache festgestellt wurde.
  • Undeutliche Feststellungen zum Verbandsvorteil können zur Aufhebung und Anordnung einer neuen Hauptverhandlung führen.

Häufige Fragen

Wann wird eine Straftat zugunsten eines Verbands begangen?

Nach der Entscheidung jedenfalls dann, wenn der Verband durch die Tat bereichert wird, Aufwand erspart, einen zumindest mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil erlangt oder ein solcher Erfolg eintreten soll.

Muss der wirtschaftliche Vorteil dauerhaft bestehen?

Der OGH verlangt, dass sich der zumindest mittelbare Vorteil aus der Anknüpfungstat selbst ergibt oder die Bereicherung zum Tatzeitpunkt beabsichtigt ist. Die Entscheidung enthält keine allgemeine Aussage, dass der Vorteil dauerhaft bestehen muss.

Warum wurde das Urteil gegen den Verband aufgehoben?

Aus den erstgerichtlichen Feststellungen war nicht unzweifelhaft erkennbar, ob der Verband durch die Anknüpfungstaten einen konkreten Vorteil erlangt hatte.

Wurde die Verbandsverantwortlichkeit endgültig verneint?

Nein. Der OGH hob das Urteil wegen des Begründungsmangels auf und verwies die Sache zur neuen Hauptverhandlung an das Landesgericht Innsbruck.

Quelle und Hinweis

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Die Aufhebung beruht auf undeutlichen Feststellungen zum konkreten Verbandsvorteil und nicht auf einer abschließenden Verneinung der Verbandsverantwortlichkeit.

Die Bindungswirkung der Schuldsprüche gegen die natürlichen Personen wurde nur insoweit berücksichtigt, wie sie aus dem RIS-Text hervorgeht.

Die Darstellung beschränkt sich auf die bereitgestellten RIS-Auszüge und Metadaten.

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