RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht erkannte den Angeklagten des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG und des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 StGB schuldig. Gegen das Urteil erhob er Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung; außerdem bekämpfte er einen zugleich nach § 494a StPO gefassten Beschluss. [2] [3]
Nach dem erstgerichtlichen Schuldspruch besaß der Angeklagte trotz eines Waffenverbots nach § 12 WaffG unbefugt einen Pfefferspray. In einem weiteren Tatkomplex nahm er einem anderen eine Geldbörse mit 660 Euro Bargeld weg. Als er nach seiner Flucht angehalten und zur Rückgabe aufgefordert wurde, bedrohte er den Betroffenen zumindest mit Schlägen oder dem Umbringen und flüchtete mit dem aus der Geldbörse entnommenen Bargeld. [3]
Ausführungen des OGH
Der Angeklagte stützte seine Nichtigkeitsbeschwerde auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b und Z 10 StPO. Der OGH erachtete die erhobenen Rechts- und Subsumtionseinwände als nicht gesetzmäßig am festgestellten Urteilssachverhalt ausgerichtet beziehungsweise als nicht hinreichend begründet. [3] [3]
- Erkennen der Waffeneigenschaft: Der Einwand, der Angeklagte habe nicht erkannt, dass ein Pfefferspray eine Waffe sei, überging nach Ansicht des OGH die gegenteiligen erstgerichtlichen Feststellungen zu einem insoweit vorliegenden Eventualvorsatz. Die Rechtsrüge war daher prozessordnungswidrig ausgeführt. [3] [3]
- Verbotsirrtum: Auch das Vorbringen, dem Angeklagten komme ein nicht vorwerfbarer Verbotsirrtum nach § 9 StGB zugute, war nach dem OGH nicht am festgestellten Urteilssachverhalt ausgerichtet. [3] [3]
- Auf frischer Tat: Die Subsumtionsrüge erklärte nicht, weshalb § 131 StGB trotz der Feststellungen unanwendbar sein sollte, wonach das Opfer und dessen Begleiter den Angeklagten sofort verfolgten und noch in Tatortnähe stellten. Der OGH verwies darauf, dass das Merkmal „auf frischer Tat“ bis zum In-Sicherheit-Bringen der Beute vorliegen kann. [3]
- Nichtöffentliche Zurückweisung: Weil die Nichtigkeitsbeschwerde nicht durchdrang, war sie nach § 285d Abs 1 StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. [3]
Ergebnis
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück. Über die Berufung und die Beschwerde gegen den nach § 494a StPO gefassten Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden. Dem Angeklagten wurden auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft insbesondere die strafrechtliche Einordnung des verbotenen Waffenbesitzes und des räuberischen Diebstahls sowie die formellen Anforderungen an Nichtigkeitsgründe und die Zuständigkeit nach Zurückweisung einer Nichtigkeitsbeschwerde. [2] [3] [3]
- § 50 Abs 1 Z 3 WaffG iVm § 12 WaffG: Unbefugter Besitz einer Waffe trotz bestehenden Waffenverbots. [2] [3]
- § 9 StGB: Verbotsirrtum; der darauf gestützte Einwand war nicht am Urteilssachverhalt ausgerichtet. [3] [3]
- §§ 127, 131 StGB: Diebstahl und räuberischer Diebstahl, insbesondere das Merkmal der Betretung „auf frischer Tat“. [2] [3]
- § 281 Abs 1 Z 9 lit a, Z 9 lit b und Z 10 StPO: Im Beschluss behandelte Rechts- und Subsumtionsrügen gegen die Schuldsprüche. [3] [3]
- § 285d Abs 1 StPO: Sofortige Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung. [3]
- §§ 285i, 498 Abs 3 StPO: Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Entscheidung über Berufung und Beschwerde nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde. [3]
Spruch
Ein Rechtsmittel, das die gegenteiligen Feststellungen zum Eventualvorsatz oder zum Verbotsirrtum übergeht, ist nicht am Urteilssachverhalt ausgerichtet. Die Qualifikation als räuberischer Diebstahl wurde durch den bloßen Hinweis auf die Verfolgung nach der Tat nicht substantiiert bekämpft. Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Wien zu. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00079_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * T* des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (A./) und des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 StGB (B./) schuldig erkannt. [2] Danach hat er in W* A./ am 25. Oktober 2025, wenn auch nur fahrlässig, einen Pfefferspray, somit eine Waffe, unbefugt besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten war; B./ am 25.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00079_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 9 lit b und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl. [4] Soweit die gegen den Schuldspruch A./ gerichtete Rechtsrüge (der Sache nach Z 9 lit a) argumentiert, der Angeklagte habe nicht erkannt, dass es sich bei einem Pfefferspray um eine Waffe handelt, geht sie prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) an den gegenteiligen Konstatierungen zu einem insoweit vorliegenden Eventualvorsatz vorbei (US 5). Ebenso verfehlt der weitere Einwand (Z 9 lit b), dem Angeklagten komme ein nicht vorwerfbarer Verbotsirrtum (§ 9 StGB) zugute, seine Ausrichtung am Urteilssachverhalt.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00079_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00079_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Wenda in der Strafsache gegen * T* wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 10.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00079_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
März 2026, GZ 145 Hv 9/26w-34.2, sowie über dessen Beschwerde gegen einen zugleich gefassten Beschluss gemäß § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00079_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine Rechtsrüge muss von den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils ausgehen.
- Ein behaupteter Verbotsirrtum kann nicht erfolgreich geltend gemacht werden, wenn das Vorbringen den festgestellten Urteilssachverhalt übergeht.
- Das Merkmal „auf frischer Tat“ im Sinn des § 131 StGB kann nach der vom OGH zitierten Rechtsprechung bis zum In-Sicherheit-Bringen der Beute vorliegen.
- Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde entscheidet das Oberlandesgericht über die Berufung und die verbundene Beschwerde.
Häufige Fragen
Ist ein Pfefferspray eine Waffe im Sinn des Waffengesetzes?
Im konkreten Verfahren lag dem Schuldspruch zugrunde, dass der besessene Pfefferspray eine Waffe war. Der OGH prüfte diesen Punkt nicht losgelöst vom festgestellten Urteilssachverhalt.
Warum scheiterte der Einwand eines Verbotsirrtums?
Der OGH hielt den Einwand eines nicht vorwerfbaren Verbotsirrtums für nicht am festgestellten Urteilssachverhalt ausgerichtet.
Wann liegt bei einem Diebstahl eine Betretung auf frischer Tat vor?
Nach dem im Beschluss wiedergegebenen Rechtsprechungshinweis kann dieses Merkmal bis zum In-Sicherheit-Bringen der Beute vorliegen. Im konkreten Fall wurde der Angeklagte sofort verfolgt und noch in Tatortnähe gestellt.
Wer entscheidet nach der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde über die Berufung?
Im vorliegenden Verfahren kommt die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde dem Oberlandesgericht Wien zu.
Quelle und Hinweis
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Die Aussage zur Waffeneigenschaft des Pfeffersprays wird nur als Grundlage des konkreten Schuldspruchs wiedergegeben und nicht als allgemeingültige Einordnung
Die Erwähnung des Eventualvorsatzes beschränkt sich auf die vom OGH referierten Konstatierungen zur Kenntnis der Waffeneigenschaft.
Die FAQ dient der Orientierung zum Entscheidungsinhalt und ersetzt keine Prüfung eines Einzelfalls.
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