RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
12Ns27/26f
Entscheidungsdatum
2026-04-08
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0120NS00027.26F.0408.000
Dokumentnummer
JJT_20260408_OGH0002_0120NS00027_26F0000_000

Sachverhalt

In einer Strafsache wegen Suchtgifthandels und weiterer strafbarer Handlungen erhoben zwei Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 9. April 2025. Die Rechtsmittel sind beim OGH zu AZ 11 Os 130/25i anhängig. [3] [4] [5]

Ein Mitglied des zuständigen OGH-Senats hatte zuvor als Richter des Oberlandesgerichts Graz an Entscheidungen über Haftbeschwerden beider Angeklagten mitgewirkt. Die Beschlüsse vom 14. Dezember 2022 und 4. Jänner 2023 betrafen auch Tatvorwürfe, die Gegenstand des nunmehrigen Rechtsmittelverfahrens sind. [6]

Ausführungen des OGH

Der OGH begründet den Ausschluss mit einer analogen Anwendung des § 43 Abs 3 zweiter Fall StPO. Entscheidend ist die frühere inhaltliche Bewertung der Verdachtslage zu Tatvorwürfen, die auch dem angefochtenen Schuldspruch zugrunde liegen. [2] [6]

Ergebnis

Mit Beschluss vom 8. April 2026 erklärte der OGH den vorbefassten Hofrat für ausgeschlossen von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen. An seine Stelle tritt Hofrat Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer. Der Beschluss entscheidet über die Senatsbesetzung, nicht über die Rechtsmittel selbst. [3] [1] [5]

Rechtsgrundlagen

Tragend sind die analoge Anwendung der Ausschlussregel des § 43 Abs 3 zweiter Fall StPO und die Vertretung nach § 45 Abs 2 StPO. Der OGH verweist zur Analogie auf frühere Entscheidungen und grenzt die Rechtslage vor dem Strafprozessreformgesetz 2004 ab. [2]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Ein OGH-Richter, der zuvor am Oberlandesgericht über Haftbeschwerden und dabei über den dringenden Tatverdacht entschieden hatte, ist von der Rechtsmittelentscheidung über dieselben Tatvorwürfe ausgeschlossen. Der OGH wendet § 43 Abs 3 zweiter Fall StPO analog an. Die Vertretung richtet sich nach der laufenden Geschäftsverteilung.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über die gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 9. April 2025, GZ 6 Hv 16/24p-475b, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten * T* und * I* ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer.

Gründe:

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über die gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 9. April 2025, GZ 6 Hv 16/24p-475b, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten * T* und * I* ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer.

Gründe:

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260408_OGH0002_0120NS00027_26F0000_000.

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[2]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 130/25i über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden.

Vollständigen Abschnitt anzeigen

[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 130/25i über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden.

[2] Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied des zuständigen Senats 11. Er war im Verfahren allerdings bereits als Richter des Oberlandesgerichts Graz an der Beschlussfassung über die Haftbeschwerden der Angeklagten T* und I* beteiligt (Beschlüsse des Oberlandesgerichts Graz vom 14. Dezember 2022, AZ 8 Bs 333/22i, und vom 4. Jänner 2023, AZ 8 Bs 358/22s). Auch das nunmehr anhängige Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof behandelt Vorwürfe, die Gegenstand der genannten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Graz waren (vgl die Schuldspruchfakten A/I zu T* sowie A/III und A/VII zu I*, je des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Graz, GZ 6 Hv 16/24p-475b).

[3] Nach § 43 Abs 3 zweiter Fall StPO ist ein Richter der ersten Instanz ausgeschlossen, wenn er im Verfahren als Richter eines übergeordneten Gerichts tätig gewesen ist. Aus einer – unter Berücksichtigung der ratio legis gebotenen – analogen Anwendung dieser Bestimmung folgt die Ausgeschlossenheit auch eines Richters des Rechtsmittelgerichts, wenn er im Verfahren über eine Haftbeschwerde und damit unter anderem über die Dringlichkeit der Verdachtslage entschieden hat.

[4] Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 43 Abs 3 zweiter Fall StPO den Ausschluss eines Richters der ersten Instanz bezweckt, dem die gebotene Neutralität und Distanz zum Entscheidungsgegenstand fehlt (Hubmann, Zur analogen Anwendbarkeit der Ausgeschlossenheit aufgrund von Vorbefasstheit, JBl 2025, 611 [613]), weil er als Richter eines übergeordneten Gerichts „tätig“ gewesen ist (vgl zur Einschränkung des jede Tätigkeit erfassenden Gesetzeswortlauts auf inhaltliche richterliche Tätigkeit Lässig, WK‑StPO § 43 Rz 28 iVm Rz 18 f; Aichinger in LiK‑StPO2 § 43 Rz 39 iVm Rz 25 f). Demnach ist ein Richter der ersten Instanz – soweit im hier gegebenen Zusammenhang relevant – von der Entscheidung über die Schuldfrage ausgeschlossen, wenn er die diesbezüglichen Verfahrensergebnisse bereits als Richter eines übergeordneten Gerichts bewertet hat. Nach dem geschilderten Telos steht die (hier zu beurteilende) Entscheidung des Richters eines Rechtsmittelgerichts über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wertungsmäßig gleich, wenn dieser zuvor im Ermittlungsverfahren aufgrund einer Haftbeschwerde (als Richter eines Rechtsmittelgerichts) die Dringlichkeit des Verdachts der dem Schuldspruch (unter anderem) zugrunde liegenden Tat(en) beurteilt hat. Da das Gesetz dafür keine Regelung enthält, erweist es sich als planwidrig unvollständig. Diese Lücke ist – wie dargelegt – durch analoge Anwendung des § 43 Abs 3 zweiter Fall StPO zu schließen (12 Ns 159/20h, 12 Ns 42/22f, 12 Ns 62/24z; befürwortend Aichinger in LiK‑StPO2 § 43 Rz 41; gegenteilig 13 Ns 20/03 zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes 2004 BGBl I 2004/19, wobei das Gesetz damals als ausschlussbegründende Tätigkeit eines Richters eines Gerichtshofs zweiter Instanz nur die Teilnahme an der Entscheidung über den Einspruch gegen die Versetzung in den Anklagestand normierte [§ 68 Abs 2 zweiter Fall StPO aF]; grundlegend zur analogen Anwendung des § 43 Abs 3 zweiter Fall StPO 11 Os 12/25m [Rz 14 f]).

[5] Hofrat des Obersten Gerichtshof * ist daher von der Entscheidung über die im Spruch genannten Rechtsmittel ausgeschlossen.

[6] Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an seine Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260408_OGH0002_0120NS00027_26F0000_000.

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[3]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. April 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel LL.M. und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * T* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 6 Hv 16/24p des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260408_OGH0002_0120NS00027_26F0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über die gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 9. April 2025, GZ 6 Hv 16/24p-475b, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten * T* und * I* ausgeschlossen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260408_OGH0002_0120NS00027_26F0000_000.

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[5]

RIS-Text – Auszug

[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 130/25i über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[2] Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied des zuständigen Senats 11. Er war im Verfahren allerdings bereits als Richter des Oberlandesgerichts Graz an der Beschlussfassung über die Haftbeschwerden der Angeklagten T* und I* beteiligt (Beschlüsse des Oberlandesgerichts Graz vom 14. Dezember 2022, AZ 8 Bs 333/22i, und vom 4. Jänner 2023, AZ 8 Bs 358/22s). Auch das nunmehr anhängige Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof behandelt Vorwürfe, die Gegenstand der genannten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Graz waren (vgl die Schuldspruchfakten A/I zu T* sowie A/III und A/VII zu I*, je des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Graz, GZ 6 Hv 16/24p-475b).

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260408_OGH0002_0120NS00027_26F0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Die inhaltliche Vorbefassung mit dem dringenden Tatverdacht kann auch einen Richter des Rechtsmittelgerichts ausschließen.
  • Der OGH schließt die gesetzliche Regelungslücke durch analoge Anwendung des § 43 Abs 3 zweiter Fall StPO.
  • Maßgeblich war, dass die Haftbeschwerden und das spätere Rechtsmittelverfahren dieselben Tatvorwürfe betrafen.
  • Der Beschluss betrifft die Senatsbesetzung und entscheidet nicht über die Nichtigkeitsbeschwerden oder Berufungen.

Häufige Fragen

Warum wurde der OGH-Richter in 12Ns27/26f ausgeschlossen?

Er hatte zuvor als Richter des Oberlandesgerichts Graz an Entscheidungen über Haftbeschwerden mitgewirkt und dabei die dringende Verdachtslage beurteilt. Die betreffenden Tatvorwürfe waren auch Gegenstand des späteren Rechtsmittelverfahrens.

Welche Bedeutung hat § 43 Abs 3 StPO für den Richterausschluss?

Der OGH wendet den zweiten Fall dieser Bestimmung analog an. Die dort geregelte Vorbefassung eines erstinstanzlichen Richters ist nach seiner Begründung mit der hier vorliegenden Vorbefassung des Rechtsmittelrichters wertungsmäßig vergleichbar.

Wer ersetzt den ausgeschlossenen Richter?

Nach dem Beschluss tritt Hofrat Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer an seine Stelle. Grundlage ist die laufende Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des OGH in Verbindung mit § 45 Abs 2 StPO.

Quelle und Hinweis

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