RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
12 Os 49/26m
Entscheidungsdatum
2026-07-01
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00049.26M.0701.000
Dokumentnummer
JJT_20260701_OGH0002_0120OS00049_26M0000_000

Sachverhalt

Das Landesgericht Leoben als Jugendschöffengericht verurteilte zwei Angeklagte am 9. März 2026 jeweils wegen Raubes nach § 142 Abs 1 StGB. Nach den Feststellungen hatten sie am 5. Juni 2025 gemeinsam mit einem strafunmündigen Beteiligten ein Opfer umzingelt. Der strafunmündige Beteiligte drohte dem Opfer mit Schlägen, worauf dieses einen 5-Euro-Schein herausgab. Die Angeklagten handelten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz. [2] [4]

Beide Angeklagten erhoben Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen sowie Beschwerden gegen einen zugleich gefassten Beschluss nach § 494 Abs 1 StPO. Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerden waren unter anderem die fehlende Belehrung über das Schweigerecht und die angestrebte Einordnung als minderschwerer Raub. Ein Angeklagter bekämpfte außerdem die Ablehnung von Beweisanträgen zu seiner Reife und machte eine Diversionsrüge geltend. [4] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH verneinte die Berechtigung beider Nichtigkeitsbeschwerden. Mehrere Rügen scheiterten bereits daran, dass sie die prozessualen Anforderungen an ihre Ausführung nicht erfüllten. [3]

Ergebnis

Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerden bereits in nichtöffentlicher Beratung nach § 285d Abs 1 StPO zurück. Über die Berufungen und die Beschwerden hat das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden. Den Angeklagten wurden auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft vor allem die prozessualen Anforderungen an Nichtigkeitsbeschwerden sowie die Prüfung jugendlicher Reife und der Voraussetzungen des minderschweren Raubes. [3]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies beide Nichtigkeitsbeschwerden zurück. Die unterbliebene Schweigebelehrung begründete keine Nichtigkeit; für die Verfahrensrüge fehlte zudem ein Antrag in der Hauptverhandlung. Die Beweisanträge zur fehlenden Reife waren nicht ausreichend begründet. Auch die Rügen zum minderschweren Raub und zur Diversion scheiterten an ihrer gesetzmäßigen Ausführung. Über Berufungen und Beschwerden entscheidet das OLG Graz.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260701_OGH0002_0120OS00049_26M0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden * S* und * D* jeweils des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

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Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden * S* und * D* jeweils des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach haben sie am 5. Juni 2025 in K* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem strafunmündigen * C* durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) * L* eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen 5‑Euro‑Schein, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abgenötigt, um sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie das Opfer umzingelten (zur unmittelbaren Mittäterschaft siehe RIS‑Justiz RS0092343 [T1], RS0094153 [T1]) und C* gegenüber dem Opfer äußerte „Entweder wir schlagen dich jetzt behindert oder du ruckst dein ganzes Geld her!“ und nach dessen anfänglicher Weigerung ankündigte „Entweder du gibst uns jetzt dein Geld oder wir schlagen dich behindert, du Bastard!“, woraufhin das Opfer den Geldbetrag aushändigte.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260701_OGH0002_0120OS00049_26M0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 10, 10a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des S* sowie die auf § 281 Abs 1 Z 3, 4 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des D*. Beiden kommt keine Berechtigung zu.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des S*:

[4] Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert eine fehlende Belehrung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung dahingehend, dass er berechtigt ist, sich zum Vorwurf zu äußern oder nicht auszusagen, dh zu schweigen (§§ 6 Abs 2 erster Satz, 7 Abs 2 zweiter Satz StPO; Wiederin, WK‑StPO § 6 Rz 51, 180; Haslwanter, WK‑StPO § 7 Rz 43).

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[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 10, 10a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des S* sowie die auf § 281 Abs 1 Z 3, 4 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des D*. Beiden kommt keine Berechtigung zu.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des S*:

[4] Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert eine fehlende Belehrung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung dahingehend, dass er berechtigt ist, sich zum Vorwurf zu äußern oder nicht auszusagen, dh zu schweigen (§§ 6 Abs 2 erster Satz, 7 Abs 2 zweiter Satz StPO; Wiederin, WK‑StPO § 6 Rz 51, 180; Haslwanter, WK‑StPO § 7 Rz 43).

[5] Zur erfolgversprechenden Verfahrensrüge (Z 4) ist – soweit hier relevant – ein in der Hauptverhandlung gestellter Antrag unabdingbare Voraussetzung (RIS‑Justiz RS0099250, RS0099244). Auf ein solches Prozessgeschehen bezieht sich die Rüge nicht.

[6] An das Unterbleiben der angesprochenen Belehrung ist im Übrigen keine Nichtigkeitssanktion geknüpft (Kirchbacher/Sadoghi, WK‑StPO § 246 Rz 24).

[7] Der weiteren Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung (ON 21.2, 31 f) des Antrags auf „Beiziehung“ eines kinderpsychologischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nicht die geistige Reife eines 14‑jährigen gehabt habe und somit im Sinn des § 4 Abs 2 Z 1 JGG nicht schuldfähig gewesen sei (ON 21.2, 3 f) sowie des Antrags auf Vernehmung seines Vaters zum Beweis seiner Entwicklungsverzögerungen und des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs 2 Z 1 JGG (ON 21.2, 31), Verteidigungsrechte nicht verletzt.

[8] Angesichts des in der Hauptverhandlung verlesenen (ON 21.1, 33) Berichts über die Jugenderhebungen (ON 17.2), wonach S* eine Schulassistentin habe und nach dem sonderpädagogischen Förderplan unterrichtet werde sowie kindlich naiv wirke, jedoch vor der Jugendgerichtshilfe angegeben habe, dass man niemandem etwas wegnehmen und drohen dürfe, da das illegal sei und dies Angst bei den Opfern auslöse und er im Zuge der Hauptverhandlung bestätigte, dass man auch zu niemandem sagen dürfe, dass man diesen schlagen werde, hätte der Beweisantrag darzulegen gehabt, weshalb die (bloße) Beiziehung eines Sachverständigen und die Vernehmung des Zeugen das behauptete Ergebnis (zum erforderlichen Ausmaß des biologischen und des psychologischen Elements siehe Schroll/Oshidari in WK2 JGG § 4 Rz 12 ff) hätte erwarten lassen (RIS‑Justiz RS0118444).

[9] Im Rechtsmittel nachgetragenes, den Antrag ergänzendes Vorbringen ist ebenso unbeachtlich (RIS‑Justiz RS0099618) wie die Kritik an der Begründung des abweislichen Zwischenerkenntnisses (RIS‑Justiz RS0116749).

[10] Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) behauptet in Ansehung der Urteilskonstatierung, wonach der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt eine leichte Entwicklungsverzögerung aufgewiesen hat, jedoch reif genug gewesen ist, dass Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (US 5), eine fehlende Begründung. Dabei übergeht sie jedoch prozessordnungswidrig, dass der Schöffensenat diese Konstatierung auf seine persönlichen Wahrnehmungen während der Vernehmung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung sowie den Bericht über die Jugenderhebungen (US 5 f) stützte (vgl RIS‑Justiz RS0119370).

[11] Dass die Tatrichter aus diesen Beweisergebnissen nicht andere, für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse gezogen haben, stellt einen zulässigen Akt freier richterlicher Beweiswürdigung dar (RIS‑Justiz RS0098400).

[12] Die eine rechtliche Unterstellung der Tat unter § 142 Abs 2 StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10; auch geltend gemacht unter Z 11 erster Fall) leitet nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (siehe aber RIS‑Justiz RS0116565), weshalb bei (wie hier) Eintritt einer Bauchprellung infolge der Tat nur unbedeutende Folgen vorliegen sollten (zur Einziehung aller tatbestandlichen und außertatbestandlichen negativen Auswirkungen der Tat als Kriterien für das Vorliegen [un-]bedeutender Folgen siehe RIS‑Justiz RS0094501; Eder‑Rieder in WK2 StGB § 142 Rz 60; Michel‑Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 142 Rz 14; Hintersteininger/Obermayr, SbgK § 142 Rz 51 ff; Leukauf/Steininger/Flora, StGB5 § 142 Rz 32).

[13] Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Z 10a) erfordert die methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS‑Justiz RS0124801 [T4]). Indem die Rüge außer Acht lässt, dass der Beschwerdeführer eine Beteiligung an der Tat bestritt (US 9), wird sie diesen Vorgaben nicht gerecht (vgl RIS‑Justiz RS0116299 [T2, T3], RS0126734, RS0130304).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des D*:

[14] Soweit die Verfahrensrüge (Z 3) das Fehlen einer Belehrung des Beschwerdeführers vor seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung nach §§ 245 Abs 2, 164 StPO in Ansehung seines Rechts, sich zum Vorwurf zu äußern oder zu schweigen moniert, macht sie keine Verletzung einer der in § 281 Abs 1 Z 3 StPO taxativ aufgezählten – oder in (nach Inkrafttreten der StPO erlassenen) Nebengesetzen erhaltenen, ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit zu beobachtenden – Bestimmungen geltend (RIS‑Justiz RS0099118).

[15] Indem der Beschwerdeführer diesen Nichtigkeitsgrund „aus advokatorischer Vorsicht“ auch auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO stützt, bezieht er sich nicht wie geboten auf einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag (RIS‑Justiz RS0099250 [T3]).

[16] Mit seiner Subsumtionsrüge (Z 10), die argumentiert, es würde (lediglich) ein minderschwerer Raub nach § 142 Abs 2 StGB vorliegen, ist der Angeklagte D* auf die Ausführungen zur entsprechenden Subsumtionsrüge des Angeklagten S* zu verweisen.

[17] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (impliziten) Beschwerden folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

[18] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260701_OGH0002_0120OS00049_26M0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juli 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz‑Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Wenda in der Strafsache gegen * S* und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten S* und * D* gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Jugendschöffengericht vom 9. März 2026, GZ 11 Hv 107/25a‑22, sowie über deren Beschwerden gegen einen zugleich gefassten Beschluss gemäß § 494 Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260701_OGH0002_0120OS00049_26M0000_000.

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[5]

RIS-Text – Auszug

Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260701_OGH0002_0120OS00049_26M0000_000.

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[6]

RIS-Text – Auszug

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260701_OGH0002_0120OS00049_26M0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Eine Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO setzt hier einen Antrag in der Hauptverhandlung voraus.
  • Beweisanträge zur fehlenden Reife müssen das erwartete Ergebnis anhand der konkreten Umstände begründen.
  • Eine Diversionsrüge muss sämtliche Voraussetzungen auf Grundlage der Urteilsfeststellungen behandeln.
  • Die geringe Beute allein beantwortet nicht, ob die Tat nur unbedeutende Folgen hatte.

Häufige Fragen

Führt eine fehlende Schweigebelehrung automatisch zur Nichtigkeit?

Nein. Der OGH verneinte für die hier beanstandete unterbliebene Belehrung eine Nichtigkeitssanktion. Die Verfahrensrügen nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO scheiterten zudem daran, dass sie keinen entsprechenden Antrag in der Hauptverhandlung aufzeigten.

Warum wurden die Beweisanträge zur Reife abgewiesen?

Die Anträge erklärten nicht ausreichend, weshalb die beantragten Beweise fehlende Schuldfähigkeit erwarten ließen. Dabei waren insbesondere die Angaben des Angeklagten zu seinem Unrechtsverständnis und der Bericht über die Jugenderhebungen zu berücksichtigen.

Hat der OGH eine Bauchprellung generell als Hindernis für minderschweren Raub beurteilt?

Die Entscheidung beanstandet die Ausführung der konkreten Rügen. Diese erklärten nicht methodengerecht, weshalb trotz der Bauchprellung nur unbedeutende Folgen vorliegen sollten. Maßgeblich sind sämtliche negativen Auswirkungen der Tat.

Wer entscheidet nach der Zurückweisung über die weiteren Rechtsmittel?

Über die Berufungen und die Beschwerden entscheidet das Oberlandesgericht Graz. Der OGH erledigte mit seinem Beschluss die Nichtigkeitsbeschwerden.

Quelle und Hinweis

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