RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Kläger begehrte die Wiederaufnahme eines Verfahrens vor dem Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht. Dort war sein Begehren auf eine Versehrtenrente aus einem Dienstunfall rechtskräftig abgewiesen worden. Nach den damaligen, auf einem medizinischen Gutachten beruhenden Feststellungen hatte die Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen einer akuten Belastungsreaktion während seiner Suspendierung vom 16. Mai bis 27. Juli 2014 20 % betragen. Danach war sie auf 10 % gesunken und ab der Pensionierung am 1. Oktober 2015 entfallen. [2]
Als neue Beweismittel legte der Kläger eine ärztliche Stellungnahme vom 4. Jänner 2026 und eine Bestätigung des Sozialministeriumservice vom 8. Jänner 2026 vor. Daraus ergebe sich nach seinem Vorbringen ein Grad der Behinderung von 70 % zumindest seit Mai 2014, was dem früheren Gutachten widerspreche. Die Vorinstanzen wiesen die Wiederaufnahmeklage mangels Darlegung eines tauglichen Wiederaufnahmegrundes zurück. Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu. [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte, ob der außerordentliche Revisionsrekurs eine erhebliche Rechtsfrage aufzeigte. Maßgeblich war die ständige Rechtsprechung zur Wiederaufnahme nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO aufgrund nachträglich beigebrachter Gutachten. [3] [6]
- Abweichendes Gutachten: Die Mangelhaftigkeit oder Unrichtigkeit eines Gutachtens ist für sich kein Wiederaufnahmegrund. Ein späteres, abweichendes Gutachten genügt grundsätzlich ebenfalls nicht, wenn sein Thema schon im Vorverfahren bekannt war. Auch das spätere Abrücken eines Sachverständigen von seinem Gutachten reicht allein nicht aus. [6]
- Mögliche Ausnahmefälle: Anderes kann bei einer zur Zeit des Vorprozesses unbekannten wissenschaftlichen Erkenntnismethode oder einer unzulänglichen Gutachtensgrundlage gelten. Beispiele sind nachträglich bekannt gewordene, damals nicht zugängliche Tatsachen oder eine behauptete, tatsächlich aber unterlassene Zwischenerhebung. [6]
- Keine besonderen Umstände dargelegt: Der Kläger zeigte nicht konkret auf, weshalb die frühere Gutachtensgrundlage unzulänglich gewesen sein sollte und erst durch die neuen Unterlagen vervollständigt würde. Die bloße Abweichung der späteren Stellungnahme und Bestätigung vom früheren Gutachten stellte daher keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund dar. [6]
- Bestätigung des Sozialministeriumservice: Der rechtsförmige, bescheidmäßig ausgestaltete und rechtskraftfähige Charakter der Feststellung des Behinderungsgrades wurde nicht bezweifelt. Dennoch fehlte auch insoweit ein Vorbringen, das eine Unvollständigkeit der früheren Gutachtensgrundlage aufzeigte. [6]
- Keine erhebliche Rechtsfrage: Ob das Vorbringen einen Wiederaufnahmegrund ausreichend darstellt, begründet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage. Eine aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigierende krasse Fehlbeurteilung lag hier nicht vor. Auch die behauptete Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens verneinte der OGH. [6]
Ergebnis
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurück. Die Zurückweisung der Wiederaufnahmeklage durch die Vorinstanzen blieb damit bestehen; eine neuerliche Sachentscheidung über die Versehrtenrente erfolgte nicht. [1] [6]
Rechtsgrundlagen
Im Mittelpunkt stehen die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme wegen neuer Beweismittel und die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses. Der OGH knüpft dabei an seine Rechtsprechung zu nachträglich vorgelegten Gutachten an. [6]
- § 530 Abs 1 Z 7 ZPO: Auf diesen Wiederaufnahmegrund stützte der Kläger das Hervorkommen neuer Beweismittel, deren Benützung nach seinem Vorbringen zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätte. [6]
- § 528 Abs 1 ZPO: Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses setzt eine erhebliche Rechtsfrage voraus. Eine solche zeigte der Kläger nicht auf. [3]
- § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO: Auf diese Bestimmung stützte der OGH die Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses. [1]
- RS0044555 und RS0044834: Diese Rechtsprechungsnachweise betreffen die Grenzen der Wiederaufnahme bei mangelhaften oder später abweichend beurteilten Gutachten sowie mögliche besondere Umstände. [6]
- 10 ObS 24/23m, Rz 13: In einem früheren, im Wesentlichen gleich gelagerten Wiederaufnahmeverfahren des Klägers hatte der Senat bereits darauf hingewiesen, dass ein neues Gutachten ohne besondere Umstände kein neues Beweismittel ist. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Ein späteres, abweichendes Gutachten begründet grundsätzlich keine Wiederaufnahme, wenn sein Thema bereits im Vorverfahren bekannt war. Besondere Umstände, etwa neue wissenschaftliche Methoden oder eine unvollständige Gutachtensgrundlage, wurden hier nicht dargelegt. Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_010OBS00082_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Gegenstand des Verfahrens ist die vom Kläger begehrte Wiederaufnahme des Verfahrens 18 Cgs 137/17f des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht.
[2] In diesem Vorverfahren wurde das Begehren des Klägers auf Leistung einer Versehrtenrente aus einem Dienstunfall rechtskräftig abgewiesen. Dabei wurde aufgrund eines medizinischen Sachverständigengutachtens festgestellt, dass (wegen einer akuten Belastungsreaktion) eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nur für die Dauer der Suspendierung des Klägers (von 16. 5. 2014 bis 27. 7. 2014) 20 % betragen habe, anschließend auf 10 % gesunken und schließlich (ab seiner Pensionierung per 1. 10. 2015) nicht mehr vorgelegen sei.
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Begründung:
[1] Gegenstand des Verfahrens ist die vom Kläger begehrte Wiederaufnahme des Verfahrens 18 Cgs 137/17f des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht.
[2] In diesem Vorverfahren wurde das Begehren des Klägers auf Leistung einer Versehrtenrente aus einem Dienstunfall rechtskräftig abgewiesen. Dabei wurde aufgrund eines medizinischen Sachverständigengutachtens festgestellt, dass (wegen einer akuten Belastungsreaktion) eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nur für die Dauer der Suspendierung des Klägers (von 16. 5. 2014 bis 27. 7. 2014) 20 % betragen habe, anschließend auf 10 % gesunken und schließlich (ab seiner Pensionierung per 1. 10. 2015) nicht mehr vorgelegen sei.
[3] Seine Wiederaufnahmeklage stützt der Kläger auf das Hervorkommen neuer Beweismittel iSd § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, deren Benützung zu einer für ihn günstigeren Entscheidung im Vorverfahren geführt hätte. Konkret lägen ihm nunmehr die gutachterliche Stellungnahme eines Facharztes für Chirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 4. 1. 2026 und eine Bestätigung des Sozialministeriumservice vom 8. 1. 2026 vor, aus denen sich ergebe, dass bei ihm ein Grad der Behinderung von 70 % zumindest ab Mai 2014 bestehe. Dies sei mit dem im Vorverfahren erstatteten Sachverständigengutachten – insbesondere mit der Annahme einer bloß geringfügigen, rasch abklingenden psychischen Beeinträchtigung – nicht vereinbar.
[4] Die Vorinstanzen wiesen die Klage mangels Darlegung eines tauglichen Wiederaufnahmegrundes zurück. Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_010OBS00082_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[5] Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
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[5] Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
[6] 1. Nach ständiger Rechtsprechung verwirklicht die Mangelhaftigkeit oder Unrichtigkeit eines Gutachtens für sich genommen keinen Wiederaufnahmegrund (1 Ob 16/23v Rz 8 mwN; 10 ObS 29/24y Rz 4). Selbst wenn sich die Unrichtigkeit eines Gutachtens aus späteren Tatumständen ergäbe, würde dies für sich allein nicht zur Wiederaufnahme berechtigen (RS0044555; RS0044834 [T6, T7]); ebenso wenig, wenn ein Sachverständiger von einem von ihm erstatteten Gutachten abgeht (RS0044827). Damit ist davon ein nachträglich beigebrachtes späteres, vom ursprünglichen Sachverständigengutachten abweichendes Gutachten grundsätzlich kein Wiederaufnahmegrund, wenn das Thema des Gutachtens bereits im Vorverfahren bekannt war (4 Ob 139/17w; RS0044834 [T3, T4, T15]).
[7] Anderes könnte nur gelten, wenn ein später eingeholtes Gutachten auf einer neuen wissenschaftlichen Erkenntnismethode aufbaut, die zur Zeit des Vorprozesses noch nicht bekannt war (RS0044733; RS0044834 [T10]; RS0044555 [T3]) oder wenn das im Vorprozess erstattete Gutachten auf einer unzulänglichen Grundlage beruht hätte – etwa weil nachträglich neue Tatsachen bekannt wurden, die dem Sachverständigen im Zeitpunkt der Befundaufnahme noch nicht zugänglich waren, oder er eine behauptete Zwischenerhebung in Wahrheit nicht durchgeführt hat – und die Entscheidungsgrundlage aus diesem Grund unvollständig gewesen wäre (RS0044834 [T5, T12, T16]; RS0044555 [T3]; RS0044773 [T2]; RS0044411 [T2]).
[8] Ohne das Hinzutreten derartiger Umstände ist ein neues Gutachten dagegen kein neues Beweismittel (RS0044555 [T5]), worauf der Senat zu 10 ObS 24/23m (Rz 13 mwN) in einem früheren – im Wesentlichen gleich gelagerten – Wiederaufnahmeverfahren des Klägers bereits hingewiesen hat.
[9] 2. Ob im Einzelfall ein Vorbringen zur Darstellung eines Wiederaufnahmegrundes ausreicht oder nicht, begründet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO, soweit nicht eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt, die aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigieren wäre (RS0044411 [T19]). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
[10] 2.1. Die Beurteilung des Rekursgerichts, mit der bloß auf eine – vom Sachverständigengutachten des Vorverfahrens abweichende – nachträgliche medizinische Stellungnahme bzw behördliche Bestätigung gestützten Wiederaufnahmeklage, in welcher der Kläger nicht zugleich einen der zuvor dargelegten besonderen Umstände dargelegt habe, sei kein tauglicher Wiederaufnahmegrund iSd § 530 Abs 1 Z 7 ZPO releviert worden, hält sich nämlich im Rahmen der aufgezeigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und bedarf daher keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.
[11] 2.2. Auch im Revisionrekurs vermag der Kläger nicht konkret darzutun, warum die Entscheidungsgrundlage der im Vorprozess beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzulänglich gewesen sein soll und erst durch die nachträglich erstattete gutachterliche Stellungnahme bzw die Bestätigung des Sozialministeriumservice vervollständigt würde.
[12] Welche für den Rechtsstandpunkt des Klägers günstigen Ableitungen aus dem bloßen Umstand folgen sollen, dass der Arzt in der vom Kläger vorgelegten Stellungnahme vom 4. 1. 2026 einen seit 16. 5. 2014 bestehenden Grad der Behinderung von 70 % „mit einer hohen Wahrscheinlichkeit“ annimmt, ist nicht ersichtlich.
[13] Dass es sich bei dem vom Sozialministeriumservice festgestellten Grad der Behinderung um eine „rechtsförmige, bescheidmäßig ausgestaltete und rechtskraftfähige Feststellung und nicht eine beliebige ärztliche Meinungsäußerung“ handelt, wurde vom Rekursgericht ohnedies nicht in Zweifel gezogen (vgl auch 8 ObA 76/22t Rz 25 f). Dessen rechtliche Beurteilung, auch in diesem Zusammenhang habe der Kläger im Verfahren allerdings keine Unvollständigkeit der Entscheidungsgrundlage des im Vorverfahren eingeholten medizinischen Gutachtens aufgezeigt, ist nicht korrekurbedürftig.
[14] 3. Die vom Kläger behauptete Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor und kann daher die Zulässigkeit des Rechtsmittels ebenfalls nicht stützen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_010OBS00082_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei *, geboren * 1957, *, vertreten durch Dr. Wolfgang Hauptmann, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, 1081 Wien, Josefstädter Straße 80, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 18 Cgs 137/17f des Landesgerichts Salzburg, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. Juli 2026, GZ 11 Rs 31/26x-24, den
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Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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[1] Gegenstand des Verfahrens ist die vom Kläger begehrte Wiederaufnahme des Verfahrens 18 Cgs 137/17f des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_010OBS00082_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Ein späteres, abweichendes Gutachten allein eröffnet grundsätzlich keine Wiederaufnahme.
- Neue wissenschaftliche Methoden oder eine unvollständige Gutachtensgrundlage können besondere Umstände darstellen.
- Auch die behördliche Feststellung des Behinderungsgrades ersetzte hier nicht die Darlegung eines tauglichen Wiederaufnahmegrundes.
- Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.
Häufige Fragen
Reicht ein neues medizinisches Gutachten für die Wiederaufnahme?
Grundsätzlich nicht, wenn das Thema bereits im Vorverfahren bekannt war und das spätere Gutachten lediglich davon abweicht. Nach der angeführten Rechtsprechung müssen besondere Umstände hinzutreten.
Welche besonderen Umstände können bei einem späteren Gutachten relevant sein?
Der OGH nennt insbesondere eine im Vorprozess noch unbekannte wissenschaftliche Erkenntnismethode oder eine unzulängliche Gutachtensgrundlage. Letztere kann etwa auf nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen beruhen, die dem Sachverständigen bei der Befundaufnahme nicht zugänglich waren.
Warum genügte die Bestätigung des Sozialministeriumservice hier nicht?
Ihr rechtsförmiger Charakter wurde nicht bezweifelt. Der Kläger zeigte aber nicht auf, weshalb die Entscheidungsgrundlage des früheren medizinischen Gutachtens unvollständig gewesen sein sollte und durch die Bestätigung vervollständigt würde.
Hat der OGH erneut über den Anspruch auf Versehrtenrente entschieden?
Nein. Gegenstand war die begehrte Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.
Quelle und Hinweis
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