RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Kläger begehrte von der Österreichischen Gesundheitskasse Kostenerstattung. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Juni 2026 erhob er außerordentliche Revision. Der OGH entschied darüber als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH knüpfte an die ständige Rechtsprechung zur Krankenbehandlung nach § 133 Abs 2 ASVG an. Eine wissenschaftlich noch nicht anerkannte alternative Behandlungsmethode ist nicht schlechthin vom Kostenersatz ausgeschlossen. Ihre Finanzierung bleibt jedoch auf Ausnahmefälle beschränkt. [5] [6]
- Vorrang anerkannter Methoden: Wissenschaftlich anerkannte medizinische Behandlungsmethoden haben grundsätzlich Vorrang. Lässt sich eine Krankheit damit gut behandeln, besteht kein Anlass zur Finanzierung komplementärmedizinischer oder alternativer Außenseitermethoden. [5]
- Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit: Kostenersatz setzt voraus, dass die alternative Heilmethode einer zweckmäßigen Krankenbehandlung entspricht und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet. [6]
- Fehlende oder erfolglose anerkannte Behandlung: Eine zumutbare, erfolgversprechende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln darf nicht verfügbar gewesen sein oder muss erfolglos versucht worden sein. Zusätzlich muss die Außenseitermethode beim Versicherten erfolgreich gewesen sein oder sich im Voraus zumindest als erfolgversprechend dargestellt haben. [6]
Ergebnis
Der OGH wies die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Es erfolgte somit keine Abänderung des angefochtenen Berufungsurteils. [4]
Rechtsgrundlagen
Maßgeblich waren die Anforderungen an die Krankenbehandlung nach dem ASVG sowie die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision nach der ZPO. [5] [4]
- § 133 Abs 2 ASVG: Die Bestimmung bildet den rechtlichen Rahmen für die Prüfung einer zweckmäßigen Krankenbehandlung, die das Maß des Notwendigen nicht überschreitet. [5] [6]
- § 502 Abs 1 und § 508a Abs 2 ZPO: Auf diese Bestimmungen stützte der OGH die Zurückweisung der außerordentlichen Revision. [4]
- 10 ObS 145/22d und 10 ObS 122/22x: Der OGH verwies auf diese Entscheidungen zum Vorrang anerkannter Methoden und zu den engen Voraussetzungen des Kostenersatzes für Außenseitermethoden. [5] [6]
- 10 ObS 10/24d; RS0102470; RS0083792: Diese Verweise betreffen die Verfügbarkeit oder Erfolglosigkeit anerkannter Behandlungen sowie den Erfolg oder die im Voraus bestehende Erfolgsaussicht der Außenseitermethode. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück. Gleichwertige wissenschaftlich anerkannte Behandlungen waren erfolgreich und weiterhin verfügbar; die Außenseitermethode war medizinisch nicht notwendig. Ob diese erfolgreich oder im Voraus erfolgversprechend war, war daher nicht entscheidend. Die Verneinung des Kostenersatzes entsprach der bisherigen Rechtsprechung.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_010OBS00069_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[1] 1. Nach ständiger Rechtsprechung besteht bei der Krankenbehandlung iSd § 133 Abs 2 ASVG grundsätzlich ein Vorrang der wissenschaftlich anerkannten medizinischen Behandlungsmethoden. Ist eine Krankheit durch solche Maßnahmen gut zu behandeln, gibt es keinen Anlass für die Finanzierung von „Außenseitermethoden“ im Sinn einer komplementär-medizinischen bzw alternativen Behandlung (10 ObS 145/22d Rz 6 mwN).
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[1] 1. Nach ständiger Rechtsprechung besteht bei der Krankenbehandlung iSd § 133 Abs 2 ASVG grundsätzlich ein Vorrang der wissenschaftlich anerkannten medizinischen Behandlungsmethoden. Ist eine Krankheit durch solche Maßnahmen gut zu behandeln, gibt es keinen Anlass für die Finanzierung von „Außenseitermethoden“ im Sinn einer komplementär-medizinischen bzw alternativen Behandlung (10 ObS 145/22d Rz 6 mwN).
[2] 1.1. Zwar ist bei einer von der Wissenschaft (noch) nicht anerkannten alternativen Behandlungsmethode („Außenseitermethode“) ein Kostenersatz nicht ausgeschlossen. Er ist jedoch auf Ausnahmefälle eingeschränkt und wird nur dann gewährt, wenn die komplementärmedizinische Heilmethode einer zweckmäßigen Krankenbehandlung entspricht und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet (10 ObS 122/22x Rz 15; 10 ObS 145/22d Rz 7). Dies setzt voraus, dass eine zumutbare erfolgversprechende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst nicht zur Verfügung stand oder eine solche versucht wurde und erfolglos blieb, während die „Außenseitermethode“ beim Versicherten erfolgreich war (10 ObS 10/24d Rz 11; 10 ObS 122/22x Rz 16; RS0102470; RS0083792) oder sie sich ex ante gesehen (zumindest) als erfolgversprechend darstellte (RS0083792 [T2]).
[3] 1.2. Auch wenn wissenschaftlich anerkannte medizinische Behandlungsmethoden zu unerwünschten (erheblichen) Nebenwirkungen führen und durch alternative Heilmethoden der gleiche Behandlungserfolg (ohne solche Nebenwirkungen) erzielt werden kann, kommt eine Kostenübernahme für alternative Heilmethoden durch den gesetzlichen Krankenversicherungsträger in Betracht (RS0102470 [T4, T7]). Auch dann ist jedoch erforderlich, dass mit der in Frage stehenden Behandlungsmethode typischerweise – also in einer für die Bildung eines Erfahrungssatzes ausreichenden Zahl von Fällen wirksam – ein Erfolg erzielt werden kann, oder wenn auch ohne diese Voraussetzungen bewiesen wird, dass die Behandlungsmethode bei dem Versicherten erfolgreich war (10 ObS 122/22x Rz 17; 10 ObS 145/22d Rz 9).
[4] 2. Das Berufungsgericht legte seiner Entscheidung auf Tatsachenebene zugrunde, dass die beim Kläger durchgeführte schulmedizinische Therapie erfolgreich war, nach wissenschaftlichen Regeln anerkannte und ausreichende Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung standen und auch weiterhin zur Verfügung stehen sowie die vom Kläger durchgeführte Außenseitermethode, deren Kosten er im vorliegenden Verfahren geltend macht und deren Wirksamkeit nicht festgestellt werden kann, im Zeitpunkt ihrer Durchführung aus medizinischer Sicht nicht notwendig war. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Kosten der Außenseitermethode nicht besteht, steht mit den dargestellten Grundsätzen höchstgerichtlicher Rechtsprechung im Einklang.
[5] 2.1. Die Behauptung im Rechtsmittel, dass die durchgeführte und weiter zur Verfügung stehende schulmedizinische Therapie keine ausreichende und nebenwirkungsfreie Behandlung seiner Erkrankung darstelle, geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, nach dem die schulmedizinische Behandlung der durchgeführten Außenseitermethode (auch in Bezug auf die Schmerzsituation) gleichwertig ist.
[6] 2.2. Da somit (gleichwertige) wissenschaftlich anerkannte medizinische Behandlungsmethoden nicht erfolglos blieben, sondern zur Verfügung standen und auch weiterhin stehen, kommt es auf die in der Revision weiters thematisierte Frage, ob die vom Kläger durchgeführte Außenseitermethode erfolgreich war oder sie sich ex ante gesehen zumindest als erfolgversprechend darstellte, nicht entscheidend an. Auf die in der Revision gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, die ausschließlich die Frage des Erfolgs der Außenseitermethode beim Kläger betrifft, muss daher mangels Relevanz ebenso wenig eingegangen werden.
[7] 3. Mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision somit zurückzuweisen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_010OBS00069_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Mutz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und FOI Tamara Haller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei *, geboren * 1987, *, vertreten durch Dr. Johann Eder, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15–19, wegen Kostenerstattung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Juni 2026, GZ 12 Rs 50/26y‑29, in nichtöffentlicher Sitzung den
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Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_010OBS00069_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] 1. Nach ständiger Rechtsprechung besteht bei der Krankenbehandlung iSd § 133 Abs 2 ASVG grundsätzlich ein Vorrang der wissenschaftlich anerkannten medizinischen Behandlungsmethoden. Ist eine Krankheit durch solche Maßnahmen gut zu behandeln, gibt es keinen Anlass für die Finanzierung von „Außenseitermethoden“ im Sinn einer komplementär-medizinischen bzw alternativen Behandlung (10 ObS 145/22d Rz 6 mwN).
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[2] 1.1. Zwar ist bei einer von der Wissenschaft (noch) nicht anerkannten alternativen Behandlungsmethode („Außenseitermethode“) ein Kostenersatz nicht ausgeschlossen. Er ist jedoch auf Ausnahmefälle eingeschränkt und wird nur dann gewährt, wenn die komplementärmedizinische Heilmethode einer zweckmäßigen Krankenbehandlung entspricht und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet (10 ObS 122/22x Rz 15; 10 ObS 145/22d Rz 7). Dies setzt voraus, dass eine zumutbare erfolgversprechende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst nicht zur Verfügung stand oder eine solche versucht wurde und erfolglos blieb, während die „Außenseitermethode“ beim Versicherten erfolgreich war (10 ObS 10/24d Rz 11; 10 ObS 122/22x Rz 16; RS0102470; RS0083792) oder sie sich ex ante gesehen (zumindest) als erfolgversprechend darstellte (RS0083792 [T2]).
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Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethoden haben bei der Krankenbehandlung grundsätzlich Vorrang.
- Kostenersatz für Außenseitermethoden ist nicht ausgeschlossen, bleibt aber auf Ausnahmefälle beschränkt.
- Der mögliche Erfolg einer Außenseitermethode allein begründet noch keinen Anspruch auf Kostenersatz.
- Die außerordentliche Revision wurde mangels einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen.
Häufige Fragen
Wann kommt Kostenersatz für alternative Behandlungsmethoden in Betracht?
Grundsätzlich nur ausnahmsweise: Eine zumutbare, erfolgversprechende anerkannte Behandlung darf nicht verfügbar gewesen oder muss erfolglos geblieben sein. Die alternative Methode muss zweckmäßig und notwendig sowie erfolgreich oder im Voraus zumindest erfolgversprechend gewesen sein.
Warum blieb die Revision in OGH 10ObS69/26h erfolglos?
Nach dem zugrunde gelegten Sachverhalt war die schulmedizinische Therapie erfolgreich. Gleichwertige anerkannte Behandlungsmöglichkeiten standen weiterhin zur Verfügung, während die Außenseitermethode medizinisch nicht notwendig war. Ihr behaupteter Erfolg war deshalb nicht entscheidend. Eine erhebliche Rechtsfrage wurde nicht aufgezeigt.
Können erhebliche Nebenwirkungen einen Kostenersatz für alternative Heilmethoden rechtfertigen?
Eine Kostenübernahme kommt in Betracht, wenn anerkannte Methoden erhebliche Nebenwirkungen verursachen und eine alternative Methode denselben Behandlungserfolg ohne diese Nebenwirkungen ermöglicht. Erforderlich ist außerdem ein typischerweise erzielbarer Erfolg oder der Nachweis, dass die Methode beim Versicherten erfolgreich war.
Quelle und Hinweis
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