RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
10ObS67/23k
Entscheidungsdatum
31.10.2023
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2023:010OBS00067.23K.1031.000
Dokumentnummer
JJT_20231031_OGH0002_010OBS00067_23K0000_000

Sachverhalt

Der 1965 geborene Kläger hatte den Lehrberuf des Tapezierers erlernt. In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag 1. April 2015 war er jedoch als Monteur beziehungsweise Obermonteur im Fahrleitungsbau bei den ÖBB beschäftigt. Aufgrund physischer und psychischer Beschwerden war ihm die weitere Tätigkeit als Oberleitungsmonteur nicht mehr zumutbar. [2]

Nach den Feststellungen konnte der Kläger weiterhin als Prüf- und Messtechniker arbeiten und dabei seine als Oberleitungsmonteur erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten verwerten. Die Vorinstanzen wiesen das auf Gewährung einer Invaliditätspension ab 1. April 2015 gerichtete Begehren ab. Sie ließen offen, ob Berufsschutz als angelernter Arbeiter bestand, weil die genannte Verweisungstätigkeit auch innerhalb des bei Annahme von Berufsschutz gebildeten engeren Verweisungsfelds lag. [2] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH sah in der außerordentlichen Revision keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. [3]

Ergebnis

Der OGH wies die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurück, weil die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorlagen. Damit blieb es bei der Abweisung des Begehrens auf Invaliditätspension durch die Vorinstanzen. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung behandelt die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision, den Berufsschutz bei erlernten oder angelernten Berufen sowie die sozialversicherungsrechtliche Verweisung auf noch zumutbare Tätigkeiten. [1] [3]

Spruch

Kann ein Versicherter trotz seiner Einschränkungen eine Tätigkeit innerhalb des selbst bei Annahme von Berufsschutz maßgeblichen engeren Verweisungsfelds ausüben, muss die Frage des Berufsschutzes nicht abschließend geklärt werden. Einwände gegen die Vollständigkeit von Sachverständigengutachten betreffen grundsätzlich die vom OGH nicht überprüfbare Beweiswürdigung.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20231031_OGH0002_010OBS00067_23K0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Der 1965 geborene Kläger hat den Lehrberuf des Tapezierers erlernt, war in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1. April 2015) aber als Monteur bzw Obermonteur im Fahrleitungsbau bei den ÖBB beschäftigt. [2] Dem Kläger ist es aufgrund physischer und psychischer Beschwerden nicht mehr zumutbar, weiter als Oberleitungsmonteur tätig zu sein.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20231031_OGH0002_010OBS00067_23K0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[3]

Rechtliche Beurteilung

[4] In seiner außerordentlichen Revision zeigt der Kläger keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. [5] 1. Die als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens angesprochene Frage, ob die in erster Instanz eingeholten Gutachten des medizinischen und des berufskundlichen Sachverständigen erschöpfend waren oder – wie vom Kläger beantragt – zu ergänzen gewesen wären, fällt in den Bereich der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung (RS0043163; RS0113643).

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20231031_OGH0002_010OBS00067_23K0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20231031_OGH0002_010OBS00067_23K0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[2]

RIS-Kontext

Susanne Haslinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20231031_OGH0002_010OBS00067_23K0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[3]

RIS-Kontext

Hans Peter Kandler, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20231031_OGH0002_010OBS00067_23K0000_000.

Quelle im RIS öffnen

Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Die bloße Unzumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit begründet noch keinen Anspruch auf Invaliditätspension, wenn eine zumutbare Tätigkeit im maßgeblichen Verweisungsfeld verbleibt.
  • Die Berufsschutzfrage kann offenbleiben, wenn die festgestellte Verweisungstätigkeit selbst innerhalb des bei Annahme von Berufsschutz gebildeten engeren Verweisungsfelds liegt.
  • Einwände gegen die Vollständigkeit erstinstanzlicher Sachverständigengutachten betreffen regelmäßig die Beweiswürdigung und eröffnen nicht ohne Weiteres eine erhebliche Rechtsfrage
  • Für die Invaliditätsprüfung ist das medizinische Restleistungsvermögen maßgeblich, nicht die tatsächliche Verfügbarkeit eines Arbeitsplatzes.
  • Eine in der Berufung unterlassene Rechtsrüge kann grundsätzlich nicht erst in der außerordentlichen Revision nachgeholt werden.

Häufige Fragen

Wann kann die Frage des Berufsschutzes offenbleiben?

Wenn die versicherte Person auch bei Annahme von Berufsschutz noch eine Tätigkeit innerhalb des dadurch gebildeten engeren Verweisungsfelds ausüben kann, muss der Berufsschutz nicht zwingend abschließend geklärt werden.

Sind unvollständige Sachverständigengutachten mit außerordentlicher Revision bekämpfbar?

Die Beurteilung, ob erstinstanzliche Gutachten erschöpfend waren oder ergänzt werden mussten, betrifft nach dieser Entscheidung grundsätzlich die vom OGH nicht überprüfbare Beweiswürdigung.

Ist die tatsächliche Vermittlung auf einen Arbeitsplatz für die Invalidität entscheidend?

Nein. Für die Invalidität ist das medizinisch festgestellte Restleistungsvermögen maßgeblich. Die tatsächliche Möglichkeit, einen Arbeitsplatz zu finden, betrifft nach dem OGH grundsätzlich die Arbeitslosigkeit.

Was kennzeichnet einen angelernten Beruf im Sinn des ASVG?

Die praktisch erworbenen qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten müssen nach Qualität und Umfang jenen eines Lehrberufs gleichzuhalten sein. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist eine Rechtsfrage.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.

Originalentscheidung im RIS öffnen

Weiter recherchieren

Verwandte Suchseiten

Weitere OGH-Entscheidungen