RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der 1965 geborene Kläger hatte den Lehrberuf des Tapezierers erlernt. In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag 1. April 2015 war er jedoch als Monteur beziehungsweise Obermonteur im Fahrleitungsbau bei den ÖBB beschäftigt. Aufgrund physischer und psychischer Beschwerden war ihm die weitere Tätigkeit als Oberleitungsmonteur nicht mehr zumutbar. [2]
Nach den Feststellungen konnte der Kläger weiterhin als Prüf- und Messtechniker arbeiten und dabei seine als Oberleitungsmonteur erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten verwerten. Die Vorinstanzen wiesen das auf Gewährung einer Invaliditätspension ab 1. April 2015 gerichtete Begehren ab. Sie ließen offen, ob Berufsschutz als angelernter Arbeiter bestand, weil die genannte Verweisungstätigkeit auch innerhalb des bei Annahme von Berufsschutz gebildeten engeren Verweisungsfelds lag. [2] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH sah in der außerordentlichen Revision keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. [3]
- Sachverständigengutachten: Die Frage, ob die medizinischen und berufskundlichen Gutachten erschöpfend waren oder ergänzt werden mussten, ordnete der OGH der in dritter Instanz grundsätzlich nicht überprüfbaren Beweiswürdigung zu. Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens können in dritter Instanz nicht neuerlich geltend gemacht werden. [3]
- Berufsschutz: Eine abschließende Klärung des Berufsschutzes war nicht entscheidungswesentlich, weil der Kläger nach den Feststellungen eine Tätigkeit innerhalb des engeren Verweisungsfelds ausüben konnte, das sich auch bei Annahme eines Berufsschutzes ergab. [3]
- Angelernter Beruf: Ein angelernter Beruf muss nicht zwingend einem gesetzlich geregelten Lehrberuf entsprechen. Die praktisch erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen jedoch nach Qualität und Umfang jenen eines Lehrberufs gleichzuhalten sein. Bildet die bisherige Tätigkeit einen Teil eines Lehrberufs, ist dieser Lehrberuf für die Prüfung des Berufsschutzes zum Vergleich heranzuziehen. [3]
- Unterlassene Rechtsrüge: Die Vorinstanzen orientierten einen möglichen Berufsschutz am Lehrberuf Elektrotechnik mit dem Hauptmodul Anlagen- und Betriebstechnik. Da der Kläger diese Einordnung in der Berufung nicht bekämpft hatte, konnte er eine darauf bezogene Rechtsrüge in der außerordentlichen Revision nicht nachholen. [3]
- Verweisbarkeit: Für die Verweisbarkeit ist das anhand des medizinischen Leistungskalküls festgestellte Restleistungsvermögen maßgeblich. Ob tatsächlich ein Arbeitsplatz im Verweisungsberuf gefunden wird, betrifft nach den Ausführungen des OGH den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit und nicht jenen der Invalidität. [3]
Ergebnis
Der OGH wies die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurück, weil die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorlagen. Damit blieb es bei der Abweisung des Begehrens auf Invaliditätspension durch die Vorinstanzen. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung behandelt die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision, den Berufsschutz bei erlernten oder angelernten Berufen sowie die sozialversicherungsrechtliche Verweisung auf noch zumutbare Tätigkeiten. [1] [3]
- § 502 Abs 1 ZPO: Voraussetzung einer außerordentlichen Revision ist eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. [1] [3]
- § 508a Abs 2 ZPO: Auf diese Bestimmung stützte der OGH die Zurückweisung der außerordentlichen Revision. [1]
- § 255 Abs 1 und 2 ASVG: Die Bestimmungen bilden den rechtlichen Rahmen für Berufsschutz und Verweisungsfeld bei der Beurteilung der Invalidität. [3]
- § 7 BAG: Die Lehrberufsliste dient als Ausgangspunkt für die Einordnung erlernter Berufe im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG. [3]
- Elektrotechnik-Ausbildungsordnung: Herangezogen wurden das Hauptmodul Anlagen- und Betriebstechnik nach § 1 Abs 2 Z 3 sowie das Spezialmodul Eisenbahnelektrotechnik nach § 1 Abs 3 Z 6. [3]
Spruch
Kann ein Versicherter trotz seiner Einschränkungen eine Tätigkeit innerhalb des selbst bei Annahme von Berufsschutz maßgeblichen engeren Verweisungsfelds ausüben, muss die Frage des Berufsschutzes nicht abschließend geklärt werden. Einwände gegen die Vollständigkeit von Sachverständigengutachten betreffen grundsätzlich die vom OGH nicht überprüfbare Beweiswürdigung.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20231031_OGH0002_010OBS00067_23K0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Der 1965 geborene Kläger hat den Lehrberuf des Tapezierers erlernt, war in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1. April 2015) aber als Monteur bzw Obermonteur im Fahrleitungsbau bei den ÖBB beschäftigt. [2] Dem Kläger ist es aufgrund physischer und psychischer Beschwerden nicht mehr zumutbar, weiter als Oberleitungsmonteur tätig zu sein.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20231031_OGH0002_010OBS00067_23K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[4] In seiner außerordentlichen Revision zeigt der Kläger keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. [5] 1. Die als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens angesprochene Frage, ob die in erster Instanz eingeholten Gutachten des medizinischen und des berufskundlichen Sachverständigen erschöpfend waren oder – wie vom Kläger beantragt – zu ergänzen gewesen wären, fällt in den Bereich der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung (RS0043163; RS0113643).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20231031_OGH0002_010OBS00067_23K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20231031_OGH0002_010OBS00067_23K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Susanne Haslinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20231031_OGH0002_010OBS00067_23K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Hans Peter Kandler, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20231031_OGH0002_010OBS00067_23K0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Die bloße Unzumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit begründet noch keinen Anspruch auf Invaliditätspension, wenn eine zumutbare Tätigkeit im maßgeblichen Verweisungsfeld verbleibt.
- Die Berufsschutzfrage kann offenbleiben, wenn die festgestellte Verweisungstätigkeit selbst innerhalb des bei Annahme von Berufsschutz gebildeten engeren Verweisungsfelds liegt.
- Einwände gegen die Vollständigkeit erstinstanzlicher Sachverständigengutachten betreffen regelmäßig die Beweiswürdigung und eröffnen nicht ohne Weiteres eine erhebliche Rechtsfrage
- Für die Invaliditätsprüfung ist das medizinische Restleistungsvermögen maßgeblich, nicht die tatsächliche Verfügbarkeit eines Arbeitsplatzes.
- Eine in der Berufung unterlassene Rechtsrüge kann grundsätzlich nicht erst in der außerordentlichen Revision nachgeholt werden.
Häufige Fragen
Wann kann die Frage des Berufsschutzes offenbleiben?
Wenn die versicherte Person auch bei Annahme von Berufsschutz noch eine Tätigkeit innerhalb des dadurch gebildeten engeren Verweisungsfelds ausüben kann, muss der Berufsschutz nicht zwingend abschließend geklärt werden.
Sind unvollständige Sachverständigengutachten mit außerordentlicher Revision bekämpfbar?
Die Beurteilung, ob erstinstanzliche Gutachten erschöpfend waren oder ergänzt werden mussten, betrifft nach dieser Entscheidung grundsätzlich die vom OGH nicht überprüfbare Beweiswürdigung.
Ist die tatsächliche Vermittlung auf einen Arbeitsplatz für die Invalidität entscheidend?
Nein. Für die Invalidität ist das medizinisch festgestellte Restleistungsvermögen maßgeblich. Die tatsächliche Möglichkeit, einen Arbeitsplatz zu finden, betrifft nach dem OGH grundsätzlich die Arbeitslosigkeit.
Was kennzeichnet einen angelernten Beruf im Sinn des ASVG?
Die praktisch erworbenen qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten müssen nach Qualität und Umfang jenen eines Lehrberufs gleichzuhalten sein. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist eine Rechtsfrage.
Quelle und Hinweis
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