RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Klägerin begehrte Wochengeld nach einem embryopathischen Schwangerschaftsabbruch in der 25. Schwangerschaftswoche. Nach einem Fetozid wurde die Geburt eingeleitet; sie dauerte zwei Tage mit Wehen. Das am 5. Oktober 2024 tot geborene Kind wog 362 Gramm. Die Klägerin befand sich anschließend im Wochenbett, hatte etwa einen Monat lang Wochenfluss und musste abstillen. Ihre körperlichen und psychischen Belastungen waren nach den Feststellungen mit jenen nach der Geburt eines Kindes über 500 Gramm vergleichbar. [2] [6]
Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen lehnte Wochengeld wegen fehlender Lebenszeichen und des geringen Geburtsgewichts ab. Das Erstgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht wies sie hingegen ab: Es ordnete den Vorgang anhand des § 8 Abs 1 HebG als Fehlgeburt ein und verneinte eine Entbindung im Rechtssinn. Dagegen erhob die Klägerin Revision. [4] [6]
Ausführungen des OGH
Entscheidend war, ob der Geburtsvorgang als Entbindung im Sinn der §§ 102 und 102a GSVG zu qualifizieren war. Die übrigen Voraussetzungen des Wochengeldanspruchs waren unstrittig. Das GSVG und die sozialversicherungsrechtlichen Parallelbestimmungen definieren den Begriff der Entbindung nicht. [6]
- Bedeutung der Definitionen des Hebammengesetzes: Bei einer Lebend- oder Totgeburt liegt jedenfalls eine Entbindung vor. Die Definitionen des § 8 Abs 1 HebG können auch für sozialrechtliche Ansprüche herangezogen werden, obwohl sie personenstandsrechtlichen Meldepflichten dienen. [6]
- Keine starre 500-Gramm-Grenze: Das Unterschreiten der Gewichtsgrenze schließt eine Totgeburt für sozialversicherungsrechtliche Ansprüche nicht kategorisch aus. Besondere Umstände können trotz eines Geburtsgewichts unter 500 Gramm die Beurteilung als Totgeburt rechtfertigen. [6]
- Besondere Umstände des Anlassfalls: Der OGH berücksichtigte die zweitägige Geburt mit Wehen, das Wochenbett, den Wochenfluss, das notwendige Abstillen und die mehrwöchige Erholung. Die vergleichbaren Belastungen und der Geburtsvorgang in der zweiten Schwangerschaftshälfte rechtfertigten hier die Einordnung als Totgeburt. [6]
- Gesundheitsschutz und Erholung: Die Anerkennung als Entbindung entspricht dem Schutzzweck des Mutterschutzes und des Wochengeldes. Diese sollen auch die Gesundheit der Mutter schützen und ihre Erholung von den körperlichen und psychischen Folgen eines Geburtsvorgangs ermöglichen. [6]
Ergebnis
Der OGH gab der Revision Folge und stellte das erstgerichtliche Urteil mit einer Maßgabe wieder her: Die beklagte Sozialversicherungsanstalt muss der Klägerin aus Anlass der Entbindung vom 5. Oktober 2024 Wochengeld von 7.669,72 EUR gewähren. Außerdem wurden der Klägerin 731,90 EUR Kosten des Berufungsverfahrens und 502,70 EUR Kosten des Revisionsverfahrens zugesprochen. [1]
Die Entscheidung beruht auf den besonderen Umständen dieses Geburtsvorgangs. Sie begründet keinen pauschalen Wochengeldanspruch nach jeder Fehlgeburt oder jedem Schwangerschaftsabbruch. Die nähere Begründung zum Anspruchszeitraum ist im übermittelten Auszug nicht vollständig enthalten. [6]
Rechtsgrundlagen
Maßgeblich sind die Bestimmungen des GSVG zum Versicherungsfall der Mutterschaft und zum Wochengeld. Die geburtsbezogenen Definitionen des Hebammengesetzes dienen als Bezugspunkt, sind aber nach der Entscheidung für sozialversicherungsrechtliche Ansprüche nicht ausnahmslos an die Gewichtsgrenze gebunden. [3] [6]
- § 80 Z 3 GSVG: Der Versicherungsfall der Mutterschaft tritt unter anderem mit Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung ein. Erfolgt die Entbindung früher, tritt er mit dieser ein. [3]
- § 102 Abs 1 GSVG: Der Versicherungsfall umfasst den nach seinem Eintritt liegenden Zeitraum der Schwangerschaft, die Entbindung und deren Folgen, soweit diese nicht dem Versicherungsfall der Krankheit zuzuordnen sind. [6]
- § 102a Abs 1 GSVG: Unter den gesetzlichen Voraussetzungen gebührt Betriebshilfe beziehungsweise Wochengeld grundsätzlich für acht Wochen vor der Entbindung, den Entbindungstag und acht Wochen danach. Nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und Kaiserschnittentbindungen sind zwölf Wochen nach der Entbindung vorgesehen. [6]
- § 8 Abs 1 HebG: Die Bestimmung definiert Lebendgeburt, Totgeburt und Fehlgeburt, nicht aber die Entbindung. Ohne Lebenszeichen unterscheidet sie grundsätzlich anhand eines Geburtsgewichts von mindestens 500 Gramm zwischen Totgeburt und Fehlgeburt. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Ein Geburtsgewicht unter 500 Gramm schließt eine Totgeburt für sozialversicherungsrechtliche Ansprüche nicht kategorisch aus. Besondere Umstände können eine solche Einordnung rechtfertigen. Wegen des Geburtsverlaufs und der festgestellten Belastungen bejahte der OGH im Anlassfall eine Entbindung und sprach der Klägerin 7.669,72 EUR Wochengeld zu.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der Revision wird Folge gegeben.
Das Urteil des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird, dies mit der Maßgabe, dass es zu lauten hat:
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei aus Anlass der Entbindung vom 5. Oktober 2024 Wochengeld in Höhe von 7.669,72 EUR zu gewähren.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 731,90 EUR (darin 121,98 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit 502,70 EUR (darin 83,78 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der Revision wird Folge gegeben.
Das Urteil des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird, dies mit der Maßgabe, dass es zu lauten hat:
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei aus Anlass der Entbindung vom 5. Oktober 2024 Wochengeld in Höhe von 7.669,72 EUR zu gewähren.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 731,90 EUR (darin 121,98 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit 502,70 EUR (darin 83,78 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_010OBS00043_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Entscheidungsgründe:
[1] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Anspruch der Klägerin auf Wochengeld aufgrund eines embryopathischen Schwangerschaftsabbruchs in der 25. Schwangerschaftswoche.
Vollständigen Abschnitt anzeigen
Entscheidungsgründe:
[1] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Anspruch der Klägerin auf Wochengeld aufgrund eines embryopathischen Schwangerschaftsabbruchs in der 25. Schwangerschaftswoche.
[2] Die Schwangerschaft der Klägerin begann nach dem 5. 4. 2024. Der errechnete Geburtstermin war der 10. 1. 2025. Nach Herbeiführung eines Fetozids am 3. 10. 2024 wurde die Geburt eingeleitet, diese dauerte zwei Tage mit Wehen. Das Geburtsgewicht des toten Kindes betrug 362 Gramm. Im Anschluss an die Geburt befand sich die Klägerin im Wochenbett, sie hatte etwa für einen Monat lang Wochenfluss und musste abstillen. Sie benötigte mehrere Wochen, um sich von den physischen und psychischen Belastungen der Schwangerschaft und der Geburt zu erholen. Diese waren vergleichbar mit den Belastungen einer Schwangerschaft und dem Gebären eines Kindes mit einem Geburtsgewicht von über 500 Gramm.
[3] Mit Schreiben vom 21. 11. 2024 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass aufgrund fehlender Lebenszeichen und des geringen Geburtsgewichts des Kindes keine Entbindung im rechtlichen Sinn vorliege und infolgedessen kein Anspruch auf Wochengeld bestehe. Die Arbeitsunfähigkeit sei anerkannt worden.
[4] Dagegen richtet sich die Klage, mit welcher die Klägerin die Zuerkennung von Wochengeld begehrt. Aufgrund der psychischen und physischen Belastungen durch die Schwangerschaft und Geburt sei sie ebenso schutzbedürftig wie eine Mutter, die ein Kind mit einem Gewicht von mehr als 500 Gramm geboren habe.
[5] Die Beklagte wandte ein, dass es sich bei der gegenständlichen Entbindung um eine Fehlgeburt iSd § 8 Hebammengesetz (im Folgenden: HebG) handle, die keinen Anspruch auf Wochengeld auslöse.
[6] Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte, der Klägerin aus Anlass der Entbindung vom 5. 10. 2024 Wochengeld im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren. Der Begriff der Entbindung iSd § 102a GSVG als auch nach § 162 ASVG sei unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Bestimmung nach medizinischen Kriterien zu definieren und zu interpretieren. Der Schutzzweck des Wochengeldanspruchs sei bei der Klägerin erfüllt. Eine Anknüpfung an die Regelung des § 8 HebG, die eine Definition der „Entbindung“ nicht enthalte und die einen gänzlich anderen Zweck verfolge, sei nicht sachgerecht.
[7] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und änderte das Urteil des Erstgerichts im klagsabweisenden Sinn ab. Nach dem einschlägigen § 8 Abs 1 HebG sei von einer Entbindung im Rechtssinn dann auszugehen, wenn ein Kind entweder lebend oder tot geboren ein Geburtsgewicht von zumindest 500 Gramm aufweise. Nach der Definition des § 8 Abs 1 Z 3 HebG sei mangels Lebenszeichen und einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm im vorliegenden Fall von einer Fehlgeburt auszugehen. Der Gesetzgeber knüpfe mit § 102 Abs 1a GSVG an den Tatbestand der so definierten Fehlgeburt nur den Anspruch auf Hebammenbeistand und lehne damit implizit darüber hinausgehende Ansprüche aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft ab. Die ordentliche Revision erklärte das Berufungsgericht mangels Rechtsprechung, ob die Heranziehung von § 8 Abs 1 HebG der Erfüllung des Schutzzwecks nach § 102a GSVG gerecht werde, für zulässig.
[8] Dagegen richtet sich die ordentliche Revision der Klägerin mit dem Antrag, die Entscheidung des Berufungsgerichts im klagsstattgebenden Sinn abzuändern.
[9] Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_010OBS00043_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[10] Die Revision der Klägerin ist zulässig und berechtigt.
[11] 1. Im Revisionsverfahren ist nicht strittig, dass es sich beim Schreiben der Beklagten um einen Bescheid handelt.
[12] 2.1 Gemäß § 80 Z 3 GSVG gilt der Versicherungsfall der Mutterschaft unter anderem mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung, wenn aber die Entbindung vor diesem Zeitpunkt erfolgt, mit der Entbindung als eingetreten.
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[10] Die Revision der Klägerin ist zulässig und berechtigt.
[11] 1. Im Revisionsverfahren ist nicht strittig, dass es sich beim Schreiben der Beklagten um einen Bescheid handelt.
[12] 2.1 Gemäß § 80 Z 3 GSVG gilt der Versicherungsfall der Mutterschaft unter anderem mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung, wenn aber die Entbindung vor diesem Zeitpunkt erfolgt, mit der Entbindung als eingetreten.
[13] Nach § 102 Abs 1 GSVG umfasst der Versicherungsfall der Mutterschaft den nach seinem Eintritt (§ 80 Z 3 GSVG) liegenden Zeitraum der Schwangerschaft, die Entbindung und die sich daraus ergebenden Folgen, soweit diese Folgen nicht als Versicherungsfall der Krankheit anzusehen sind.
[14] Als Leistung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft gebührt nach § 102a Abs 1 GSVG – bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 102 Abs 5 GSVG – Betriebshilfe (Wochengeld) für die Dauer der letzten acht Wochen vor der Entbindung, für den Entbindungstag selbst und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung. Nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und Kaiserschnittentbindungen gebührt diese Leistung nach der Entbindung durch zwölf Wochen. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem vom Arzt angenommenen Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich die Frist vor der Entbindung entsprechend (§ 102a Abs 1 GSVG).
[15] Im Anlassfall kommt es für den Anspruch auf Wochengeld entscheidend darauf an, ob der Geburtsvorgang am 5. 10. 2024 als Entbindung zu qualifizieren ist. Die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung eines Wochengeldes (insb § 102a Abs 3 und 4 GSVG) sind unstrittig.
[16] 2.2 Weder § 102 noch § 102a GSVG noch die sozialversicherungsrechtlichen Parallelbestimmungen definieren den Begriff der Entbindung.
[17] 2.3 In der Literatur wird, teilweise unter Bezugnahme auf den Erlass des BMfsV II-36.687–6/1/63 (abgedruckt in Pacic, GSVG § 102a GSVG Anm 3) und iaR unter Rückgriff auf die Definitionen in § 8 HebG vertreten, dass ein Anspruch auf Wochengeld nur bei einer Lebend‑ oder Totgeburt iSd § 8 Abs 1 HebG bestehe, bei einer Fehlgeburt mangle es an der notwendigen Entbindung im Rechtssinn, sodass eine Fehlgeburt damit nicht mehr unter den Versicherungsfall der Mutterschaft falle (zB Kräftner in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr‑Khoshideh, SVS‑ON1.01 § 102a GSVG Rz 47; Schober in Sonntag, GSVG/SVSG15 § 102a Rz 3; Drs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV‑Komm § 157 ASVG Rz 10; Felten in Tomandl/Felten, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts 2.2.8.; Pöltner/ Pacic, ASVG § 162 ASVG Anm 2; Mazal, Geburt oder Abortus? ÖJZ 1992, 480; siehe auch Neumann, Die Mutterschaftsleistungen für Unternehmerinnen, ZAS 2012/13, Pkt 2.; Mäder in Neumann, GSVG für Steuerberater³ § 102a GSVG Rz 8).
[18] 2.4. § 8 Abs 1 HebG enthält Definitionen der Begriffe „Lebendgeburt“, „Totgeburt“ und „Fehlgeburt“, wenn auch nicht des Begriffs „Entbindung“.
[19] Nach Z 1 leg cit gilt als lebendgeboren unabhängig von der Schwangerschaftsdauer eine Leibesfrucht dann, wenn nach dem vollständigen Austritt aus dem Mutterleib entweder die Atmung eingesetzt hat oder irgendein anderes Lebenszeichen erkennbar ist, wie Herzschlag, Pulsation der Nabelschnur oder deutliche Bewegung willkürlicher Muskeln, gleichgültig, ob die Nabelschnur durchgeschnitten ist oder nicht oder ob die Plazenta ausgestoßen ist oder nicht. Z 2 regelt, dass als totgeboren oder in der Geburt verstorben eine Leibesfrucht dann gilt, wenn keines der unter Z 1 angeführten Zeichen erkennbar ist und sie ein Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm aufweist. Ist bei einer Leibesfrucht nach dem Austritt aus dem Mutterleib keines der in § 8 Abs 1 Z 1 HebG genannten Lebenszeichen vorhanden und weist sie ein Geburtsgewicht von weniger als 500 Gramm auf, liegt demzufolge eine Fehlgeburt vor (§ 8 Abs 1 Z 3 HebG).
[20] 2.5 Mit § 8 Abs 1 HebG werden personenstandsrechtliche Pflichten der Hebamme normiert. Demnach haben Hebammen jede Lebend‑ und Totgeburt innerhalb einer Woche der zuständigen Personenstandsbehörde anzuzeigen. Fehlgeburten sind hingegen nicht anzuzeigen. Nach den Gesetzesmaterialien dient diese Meldepflicht der Auswertung von geburtenstatistischen Daten (ErläutRV 1461 BlgNR 18. GP 29).
[21] 2.6 In der Literatur wird dazu vertreten, dass von einem medizinischen Standpunkt die Definitionen vor allem den Hebammen als medizinischen Laien die Arbeit erleichtern sollen und nach dem Grundsatz der „Priorität des ärztlichen Zeugnisses“ der Arzt eine von der Begriffsbestimmung des HebG abweichende Einstufung vornehmen könne (Drs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV‑Komm § 157 ASVG Rz 10 mwN; Ficzko in Ficzko/Schruf, GSVG § 102a 3; Scholz, Die Mutterschaft als Versicherungsfall der Krankenversicherung nach dem ASVG, SozSi 1985, 333).
[22] 2.7 Nach dem Erlass des BMfsV II-36.687–6/1/63 (abgedruckt in Pacic, GSVG § 102a GSVG Anm 3) sei zwar die Verwendung der Definitionen des HebG betreffend alle Arten von Geburtsfällen – Lebendgeburt, Totgeburt, Fehlgeburt und Frühgeburt –, in anderen Rechtsgebieten grundsätzlich vertretbar, sie widerspreche aber nach dem Erlass dem Sinn dieses Gesetzes, wenn die Definitionen nicht auch vom medizinischen Standpunkt zutreffend seien. Daraus folge, dass ihrer Verwendung für die Beurteilung, ob eine Leistung aus der Krankenversicherung, insbesondere eine Leistung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft oder auch des Todes, zustande komme, solange nichts im Wege stehe, als durch eine ärztliche Feststellung der Geburtsfall keine andere Beurteilung erfahre. Dies gelte insbesondere für die Beurteilung eines Geburtsfalls als Frühgeburt oder als Lebendgeburt.
3. Dazu hat der Senat erwogen:
[23] 3.1 Der Senat schließt sich der im Schrifttum (vgl Punkt 2.3) vertretenen Rechtsansicht an, wonach der Versicherungsfall der Mutterschaft bei einer Lebend‑ oder Totgeburt stets zu bejahen ist, weil in diesen Fällen jedenfalls eine Entbindung iSd §§ 102, 102a GSVG vorliegt. Auch die Beklagte bestreitet nicht, dass für eine Totgeburt ein Anspruch auf Wochengeld besteht.
[24] 3.2 Eine Lebendgeburt liegt hier unstrittig nicht vor.
[25] 3.3 Bei der Frage, ob im Anlassfall eine Totgeburt vorliegt, kann auf § 8 Abs 1 HebG zurückgegriffen werden. Ungeachtet des personenstandsrechtlichen Normzwecks dieser Bestimmung können die darin enthaltenen Legaldefinitionen von Lebendgeburt, Totgeburt und Fehlgeburt auch für sozial‑ und arbeitsrechtliche Ansprüche nutzbar gemacht werden (vgl etwa auch die Materialien zu § 10 Abs 1a und § 12 Abs 1 und 3 MSchG idF zu BGBl I 2015/149 [AB 951 BlgNR 25. GP 2]).
[26] 3.4 Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts wird durch das Nichterreichen des in § 8 Abs 1 HebG festgesetzten Geburtsgewichts von mindestens 500 Gramm das Vorliegen einer Totgeburt aber nicht kategorisch ausgeschlossen. Das Unterschreiten der pauschalen Gewichtsgrenze nach dem HebG ist für die Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche dann unschädlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die dessen ungeachtet die Beurteilung als Totgeburt rechtfertigen.
[27] 3.5 Solche besonderen Umstände sind hier zu bejahen. Hinzuweisen ist auf die Feststellungen, wonach die eingeleitete Geburt zwei Tage mit Wehen dauerte. Im Anschluss an die Geburt befand sich die Klägerin im Wochenbett, sie hatte etwa für einen Monat lang Wochenfluss und musste abstillen. Sie benötigte mehrere Wochen, um sich von den physischen und psychischen Belastungen der Schwangerschaft und der Geburt zu erholen.
[28] Die massiven Belastungen der Klägerin durch die Schwangerschaft und vor allem durch den Geburtsvorgang waren durchaus mit den Belastungen einer Schwangerschaft und dem Gebären eines Kindes mit einem Geburtsgewicht von über 500 Gramm vergleichbar. Zudem ereignete sich der hier zu beurteilende Geburtsvorgang bereits in der zweiten Hälfte der Schwangerschaft, was ihn von den allermeisten Fehlgeburten unterscheidet. Hinzukommt, dass ein Fötus bzw ein frühgeborenes Kind in der 25. Schwangerschaftswoche jedenfalls mehr als 500 Gramm wiegt. Das Nichterreichen der Gewichtsgrenze von 500 Gramm wird im Anlassfall durch die referierten Umstände mehr als kompensiert. Es ist somit im vorliegenden Fall nicht von einer Fehlgeburt, sondern einer Totgeburt auszugehen.
[29] 3.6 Die Bejahung des Versicherungsfalls der Mutterschaft wegen einer hier zu bejahenden Entbindung entspricht auch dem Schutzzweck des Mutterschutzes und des darauf beruhenden Anspruchs auf Wochengeld, (auch) die Gesundheit der Mutter zu schützen und eine Erholung von den psychischen und physischen Folgen eines Geburtsvorgangs zu ermöglichen.
[30] 3.7 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Geburtsvorgang am 5. 10. 2024 als Totgeburt zu qualifizieren ist, sodass der Versicherungsfall der Mutterschaft zu bejahen ist und die Klägerin Anspruch auf Wochengeld hat.
4. Zum Anspruchszeitraum:
[31] 4.1 Für den Zeitraum des Anspruchs auf Wochengeld kommt es auch darauf an, ob hier (auch) eine Frühgeburt vorliegt, weil nach einer Frühgeburt den Anspruchsberechtigten das Wochengeld für die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung gebührt (§ 102a Abs 1 GSVG). Eine solche Frühgeburt liegt nach herrschender Ansicht vor der Vollendung von 36 Schwangerschaftswochen vor (Schober in Sonntag, GSVG/SVSG15 § 102a Rz 8a mwN), was im Anlassfall zu bejahen ist. Der Umstand, dass es sich (auch) um eine Totgeburt handelt, schließt nach zutreffender Ansicht das Vorliegen einer Frühgeburt nicht aus (Drs in Mosler/Müller/Pfeil, SV‑Komm § 162 ASVG Rz 29 mwN; Felten in Tomandl/Felten, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts 2.2.8.4.1.; Mazal, ÖJZ 1992, 480 [481]; Neumann, Die Mutterschaftsleistungen für Unternehmerinnen, ZAS 2012/13, 61 [64], Pöltner/Pacic, ASVG § 162 Anm 2; OLG Wien ARD 2875/4).
[32] 4.2 Gemäß § 102a Abs 1 Satz 4 GSVG iVm § 5 Abs 1 Satz 3 MSchG gebührt der Klägerin aufgrund der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung auf Null das Wochengeld in der Höchstdauer von insgesamt 16 Wochen sowie dem Tag der Entbindung selbst (10 ObS 2248/96b; vgl RS0106549).
[33] 4.3 Der Klägerin gebührt somit Wochengeld in Höhe von täglich 67,19 EUR (Art I § 4 BGBl II 2023/407) bzw 70,28 EUR (Art 1 § 4 BGBl II 2024/417) in Höhe von insgesamt 7.669,72 EUR.
[34] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Die von der Klägerin offensichtlich irrtümlich verzeichnete Pauschalgebühr war nicht zu entrichten und daher auch nicht zuzusprechen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_010OBS00043_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Annerl und die Hofrätin Dr. Wallner‑Friedl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Mutz und Mag. Arno Sauberer (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei *, geboren * 1982, *, vertreten durch Gahleitner Rechtsanwältin GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84–86, vertreten durch Dr. Eva-Maria Bachmann und Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwälte in Wien, wegen Wochengeld, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 26. Februar 2026, GZ 9 Rs 74/25f‑20, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits‑ und Sozialgerichts Wien vom 5. März 2025, GZ 9 Cgs 252/24z‑12, Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_010OBS00043_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Das Urteil des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird, dies mit der Maßgabe, dass es zu lauten hat:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_010OBS00043_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei aus Anlass der Entbindung vom 5. Oktober 2024 Wochengeld in Höhe von 7.669,72 EUR zu gewähren.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_010OBS00043_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Ein Geburtsgewicht unter 500 Gramm schließt eine Totgeburt für sozialversicherungsrechtliche Ansprüche nicht zwingend aus.
- Besondere Umstände des Geburtsvorgangs und vergleichbare Belastungen können die Einordnung als Totgeburt rechtfertigen.
- Der OGH sprach im konkreten Fall nach einem Schwangerschaftsabbruch in der 25. Woche 7.669,72 EUR Wochengeld zu.
Häufige Fragen
Kann nach einer Geburt unter 500 Gramm Wochengeld zustehen?
Ja. Nach dieser Entscheidung können besondere Umstände trotz Unterschreitens der Gewichtsgrenze eine Totgeburt im sozialversicherungsrechtlichen Sinn begründen. Im Anlassfall waren insbesondere der Geburtsverlauf und die festgestellten körperlichen und psychischen Belastungen maßgeblich.
Welche Bedeutung hat § 8 HebG für den Wochengeldanspruch?
Die Definitionen von Lebendgeburt, Totgeburt und Fehlgeburt können auch für sozialrechtliche Ansprüche herangezogen werden. Der OGH behandelt die dort vorgesehene 500-Gramm-Grenze aber nicht als ausnahmslosen Ausschluss einer Totgeburt im Sozialversicherungsrecht.
Gewährt die Entscheidung Wochengeld nach jedem Schwangerschaftsabbruch?
Nein. Der OGH beurteilte einen konkreten Geburtsvorgang in der 25. Schwangerschaftswoche aufgrund besonderer Umstände als Totgeburt. Die übrigen Voraussetzungen des Wochengeldanspruchs waren unstrittig. Eine allgemeine Anspruchszusage lässt sich daraus nicht ableiten.
Quelle und Hinweis
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